Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01314
IV.2005.01314

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 13. März 2007
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Rechtsanwältin A.___
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1958, leidet unter anderem an einer HIV-Infektion, unter anderem mit einer HIV-assoziierten Myelo- und Enzephalopathie mit Paraparese (Urk. 14/8/2 Ziff. 2), und bezieht seit Juni 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 14/10/69).
         Am 25. Mai 2005 stellte er einen Antrag auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Urk. 14/15 = Urk. 14/17 = Urk. 3/4/1).
         Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 14/5 = Urk. 3/2).
         Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 14/4 = Urk. 3/5). Diese wies die IV-Stelle am 25. Oktober 2005 ab (Urk. 14/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. November 2005 Beschwerde (Urk. 1), welche er am 3. Januar 2006 ergänzte (Urk. 7), und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).
         Mit Verfügung vom 27. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Hilf-losenentschädigung nach Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergebeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
         Zusammengefasst liegt eine leichte Hilflosigkeit unter anderem vor, wenn die versicherte Person in mindestens zwei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
         Eine mittlere Hilflosigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person in mindestens zwei Lebensverrichtungen regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und zusätzlich entweder dauernde persönliche Überwachung oder lebenspraktische Begleitung benötigt.

2.       Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer eine - leichte oder mittlere - Hilflosigkeit besteht.

3.
3.1     Zur Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen liegen - in dieser zeitlichen Abfolge - die Angaben vor, die der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung am 25. Mai 2005 machte (Urk. 14/15), sodann die Angaben seines behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 14. Juni 2005 (Urk. 14/8/3 = Urk. 3/4/3) und schliesslich die Angaben des Abklärers C.___ im Abklärungsbericht vom 2. September 2005 (Urk. 14/14 = Urk. 3/6).
         Diese sind vorerst vergleichend darzustellen und zu würdigen.
3.2     Im Bereich „Ankleiden / Auskleiden“ bejahte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe. Dr. B.___ und der Abklärer verneinten sie.
         Im Bereich „Aufstehen / sich Hinsetzen / sich Hinlegen“ bejahte der Beschwer-deführer die Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe. Dr. B.___ und der Ab-klärer verneinten sie.
         Im Bereich „Essen“ wurde von keiner Seite eine Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe angegeben.
         Im Bereich „Körperpflege“ bejahte der Beschwerdeführer für den Teilbereich „Waschen“ die Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe, Dr. B.___ bejahte sie für das Einsteigen in die Badewanne und die Ganzkörperwäsche. Ein Bedarf für Dritthilfe in den Teilbereichen „Kämmen“ und „Rasieren“ wurde übereinstimmend verneint. Im Teilbereich „Baden / Duschen“ bejahte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe. Dr. B.___ präzisierte, „Baden“ sei nur mit Hilfe möglich. Der Abklärer führte aus, der Beschwerdeführer benötige Hilfe beim Ein- und Aussteigen in die und aus der Badewanne; mit einer Dusche sei er selbständiger gewesen.
         Im Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde ein Bedarf für Dritthilfe im Teilbereich „Richten der Kleider“ übereinstimmend verneint. Im Teilbereich „Körperreinigung“ bejahte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe. Dr. B.___ verneinte sie und der Abklärer hielt fest, der Beschwerdeführer sei diesbezüglich selbständig.
         Im Bereich „Fortbewegung“ bejahte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe in allen drei Teilbereichen. Dr. B.___ bejahte sie für den Teilbereich „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ und verneinte sie für die innerhäusliche und die Fortbewegung im Freien mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer verwende eine Gehhilfe oder bewege sich den Wänden entlang. Der Abklärer führte aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers könne dieser längere Strecken zu Fuss nicht mehr bewältigen und öffentliche Verkehrsmittel benutze er nicht mehr. Er sei auf ein Auto angewiesen, das entsprechend umgebaut worden sei. Damit sei er bei ausserhäuslichen Verrichtungen weiterhin selbständig. Er sei auch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf keine Begleitperson angewiesen.
3.3     Der Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers, seines Arztes und des Abklärers macht deutlich, dass die beiden Drittpersonen eine deutlich zurückhaltendere Einschätzung vorgenommen haben als der Beschwerdeführer selber, der fast alle entsprechenden Fragen bejaht hat.
         Da der Zweck der ärztlichen Auskünfte und der Abklärung durch eine entsprechende Fachperson gerade darin besteht, eine objektivierte Beurteilung der Erforderlichkeit von Dritthilfe zu erlangen, geniesst deren Einschätzung gegenüber der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers den Vorrang.
         Somit scheiden die Bereiche „An-/Auskleiden“, „Aufstehen etc.“ und „Verrichten der Notdurft“ von vorneherein aus, da hier eine Hilfsbedürftigkeit sowohl von Dr. B.___ als auch dem Abklärer verneint wurde. Ebenso scheidet der Bereich „Essen“ aus, wo keine Hilfsbedürftigkeit geltend gemacht wurde.
         Im Bereich „Körperpflege“ hingegen ist die Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe als ausgewiesen zu erachten. Zwar scheint der Beschwerdeführer in der Lage zu sein, ohne Dritthilfe zu duschen, was aber nur möglich ist, wenn ihm eine Dusche mit fast ebenerdigem Ein- und Ausstieg zur Verfügung steht, was offenbar nicht der Fall ist.
         Die nunmehr beschwerdeweise erhobenen Einwände, namentlich den Bereich der Intimpflege betreffend (Urk. 1 S. 3 f.), ändern daran nichts. Diesbezüglich stimmten bereits die Angaben von Dr. B.___ und des Abklärers überein, denen - wie dargelegt - ein grösseres Gewicht zukommt als der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers.
3.4     Im Bereich „Fortbewegung“ widersprechen sich, was die Pflege gesellschaftlicher Kontakte angeht, die Angaben von Dr. B.___ und des Abklärers. Dr. B.___ hat lediglich bei der entsprechenden Rubrik die Antwort „ja“ angekreuzt, ohne nähere Erläuterungen abzugeben. Im Abklärungsbericht hingegen, welcher alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (vgl. BGE 130 V 61) vollumfänglich erfüllt, wurde zu diesem Punkt ausgeführt, der Beschwerdeführer benutze zur Fortbewegung ein entsprechend umgebautes Auto.
         In diesem Zusammenhang ist nun zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden dürfen, als die Invalidenversicherung tatsächlich dafür aufkommt (BGE 117 V 149 f. Erw. 3a/bb).
         In den Akten finden sich keine Hinweise, die annehmen liessen, beim angepassten Auto handle es sich um ein von der Beschwerdegegnerin übernommenes Hilfsmittel. Dies leuchtet auch ohne weiteres ein, besteht doch gemäss den entsprechenden Bestimmungen nur Anspruch auf eine solche Versorgung, soweit die versicherte Person voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt (BGE 117 V 149 Erw. 3a/bb), was beim Beschwerdeführer als Bezüger einer ganzen Invalidenrente nicht der Fall ist.
         Dies führt - gestützt auf die Angaben des Abklärers - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Bereich „Fortbewegung“ zwar dank dem Einsatz eines seiner Behinderung angepassten Autos mobil ist, dass dieses aber, da nicht von der Beschwerdegegnerin finanziert, ausser Betracht bleiben muss, womit der Beschwerdeführer in diesem Bereich als hilfsbedürftig zu qualifizieren ist.
3.5     Somit ist der Beschwerdeführer in zwei Lebensverrichtungen hilfsbedürftig, womit er diese Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit erfüllt.
         Aufgrund der Akten lässt sich jedoch nicht genügend zuverlässig bestimmen, seit wann der Beschwerdeführer in den genannten zwei Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist. Dies bedarf der näheren Abklärung. Gleiches gilt für die Frage, wie es sich allenfalls mit dem Wohnsitzerfordernis von Art. 42 IVG verhält.
         Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf  eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,  damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen entsprechend verfüge.
 
4.
4.1     Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren
         Die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV ist weder eine Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch eine Überwachung. Der Begriff „Begleitung" meint Begleitung und Beratung, die zur Bewältigung des praktischen Alltags dient (vgl. Botschaft zur 4. IVG-Revision, Bundesblatt 2001, Seite 3289). Zu denken ist dabei an die Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (wie etwa nachbarschaftlichen Problemen, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene oder einfachen administrativen Tätigkeiten) oder bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wie etwa Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen (vgl. Rz 8049 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung). Im Urteil IV.2005.00454 dieses Gerichts wurde sodann der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung aufgrund der Materialien auf Personen mit psychischer und geistiger Einschränkung beschränkt; auf rein körperlich Behinderte ist Art. 38 Abs. 1 IV nicht anwendbar.
4.2     Der Beschwerdeführer selber bejahte den Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung, wobei er die Fragen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV verneinte, diejenige betreffend die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson (lit. c) mit der Präzisierung „Freunde“ bejahte (Urk. 14/15 Ziff. 6). Beschwerdeweise erklärte er, aufgrund der Lähmungserscheinungen sei er auf ständige Betreuung angewiesen und darauf, dass seine Mutter den Haushalt mache, weshalb er Anspruch auf lebenspraktische Begleitung habe (Urk. 1 S. 4 Mitte).
         Dr. B.___ bejahte die Notwendigkeit von Hilfeleistungen zum selbständigen Wohnen (im Sinne von lit. a) mit der Bemerkung „Hilfe/Unterstützung im Haushalt“, während er die Fragen zu lit. b und c verneinte (Urk. 14/8/3 Ziff. 6).
         Der Abklärer hielt fest, der Beschwerdeführer könne wegen körperlicher Be-schwerden den Haushalt nicht besorgen, dies tue seine Mutter. Ausserhäuslich und im Kontakt mit der Aussenwelt benötige er keine lebenspraktische Begleitung (Urk. 14/14 S. 2 unten).
4.3     Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung den Haushalt nicht selber besorgen kann, ist unbestritten. Dieser Einbusse trägt die ihm zugesprochene Invalidenrente Rechnung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Oktober 2005 i.S. S., I 431/05, Erw. 4.3).
         Ferner resultiert aus der Behinderung der Bedarf nach regelmässiger Dritthilfe in einer Lebensverrichtung (vorstehend Erw. 3.4).
         Ein darüber hinaus reichender Begleitungs- und Betreuungsbedarf im Sinne von Art. 38 IVV ist nicht ersichtlich, weshalb die Erforderlichkeit lebenspraktischer Begleitung zu verneinen ist.
        
5.       Bei diesem Ausgang steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:
1.       Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf  eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).