Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01315
IV.2005.01315

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     T.___, geboren 1962, arbeitete seit 1. März 1985 vollzeitlich als Hilfs-Galvaniker bei der B.___, C.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 1996 kündigte (Urk. 8/49/1 Ziff. 1-3, Ziff. 5, Ziff. 8-9, Urk. 8/49/2). In der Folge bezog er ab 24. Juni 1996 Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/46/2).
         Am 17. Juli 1997 meldete er sich wegen seit September 1995 bestehender Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/50 Ziff. 6.2-3, Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte gestützt auf eingeholte Arztberichte (Urk. 8/23-25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/49) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/48) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/14-15) mit Verfügung vom 14. Januar 1998 (Urk. 8/13) sowohl einen Rentenanspruch des Versicherten wie auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Vom 24. Juni 2002 bis 2. Mai 2003 war der Versicherte vollzeitlich als angelernter Kaltverformer bei der früheren Arbeitgeberin in einem befristeten Anstellungsverhältnis tätig (Urk. 8/41 Ziff. 1-2, Ziff. 5, Ziff. 8-9). Nach seiner per 31. Dezember 2003 erfolgten Aussteuerung wurde er ab 3. Mai 2004 vom Sozialdienst C.___ finanziell unterstützt (Urk. 8/35, Urk. 8/39, Urk. 8/42 Ziff. 6.3.1). Am 26. März 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Arthrose in beiden Knien sowie Bandscheibenprobleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42 Ziff. 7.2), worauf die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 8/17-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/41) sowie einen IK-Auszug des Versicherten (Urk. 8/36) einholte.
         Mit Verfügung vom 3. Januar 2004 (richtig 2005) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 8/10). Die dagegen vom Versicherten am 11. Januar 2005 erhobene und am 11. März 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 8/9, Urk. 8/28) wies sie am 21. Oktober 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. November 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm nach weiteren Abklärungen eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 21. Februar 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden:
1.2     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.4     Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.7     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.8     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 damit, es lägen keine Befunde vor, die eine mittelschwere bis schwere Depression begründen würden. Vielmehr lägen mehrheitlich psychosoziale Probleme vor, bei deren Wegfall zumindest eine 90%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht gegeben. Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer überdies aufgrund der medizinisch objektiviebaren Befunde eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar, weshalb sich ein Leidensabzug von 10 % rechtfertige (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, seine Einwände hinsichtlich des tatsächlichen Grades seiner Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen seien im Einspracheverfahren nicht gehört worden. Dasselbe gelte für den zu tief angesetzten Leidensabzug von 10 % beim Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.3     Nach Eingang der Neuanmeldung vom 26. März 2004 hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte eingeholt (Urk. 8/17-22) und den medizinischen Sachverhalt erneut überprüft. Die Beschwerdegegnerin, welche den Sachverhalt materiell neu überprüfte, ist demnach auf die Neuanmeldung vom 26. März 2004 eingetreten. Für die Beurteilung der Eintretensfrage besteht im vorliegenden Verfahren somit kein Raum (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.4     Materiellrechtlich ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das im März 2004 erneut gestellte Rentenbegehren zu Recht abgelehnt hat. Dies hängt davon ab, ob sich der Invaliditätsgrad während des Zeitraums zwischen dem Erlass der Verfügung vom 14. Januar 1998 und dem Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
3.
3.1     Mit Verfügung vom 14. Januar 1998 wurde ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint. Die Beschwerdegegnerin gelangte damals in medizinischer Hinsicht zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei im März 1996 in seiner Erwerbsfähigkeit nur kurzfristig eingeschränkt und in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich bereits ab 24. März 1996 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Zudem seien der Stellenverlust im Juni 1996 und die seither andauernde Erwerbslosigkeit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen (Urk. 8/13).
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Berichte von Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital F.___ (F.___), vom 3. September 1997 (Urk. 8/25/2) und von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 29. September 1997 (Urk. 8/24/2).
         Dr. D.___ und Dr. E.___ diagnostizierten ein rezidivierendes Panvertebralsyndrom lumbospondylogen linksbetont, zur Zeit asymptomatisch mit/bei leichten degenerativen Veränderungen (Chondrose L1/2, L4/5 sowie L5/S1, kleine paramedian links laterale Diskushernie L1/2) und attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 14. bis 24. März 1996 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab 24. März 1996 (Urk. 8/25/1 Ziff. 1.5, Urk. 8/25/2 Ziff. 3).
         Dr. G.___ diagnostizierte eine larvierte Depression mit Somatisierung und hielt fest, ein Psychiater sollte sowohl die heutige als auch die zukünftige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen (Urk. 8/24/2 S. 2).
3.3     Auf diese verbindlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitpunkt vom 14. Januar 1998 ist vorliegend abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 1998 in somatischer Hinsicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule litt, ohne dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Dem Beschwerdeführer war daher die Ausübung einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten.

4.
4.1     Dr. med. H.___, Chiropraktor, behandelte den Beschwerdeführer vom 23. September 2003 bis 27. L.___ 2004 (Urk. 8/22/1 lit. D, Ziff. 1) und nannte in seinem Bericht vom 24. Mai 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/22/3 lit. A):

           

- Chronisches Halswirbelsäulen- (HWS-)Syndrom

- Chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in beiden Beinen bei Diskushernie (DH) L1/L2 sowie L5/S1 bestehend seit 1995


         In seiner bisherigen Tätigkeit als Mechaniker sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/22/1 lit. B). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich, und der Beschwerdeführer habe sich darüber beklagt, in letzter Zeit oft in depressiver Stimmung gewesen zu sein (Urk. 8/22/1 lit. C, Urk. 8/22/3 lit. D, Ziff. 3). Dr. H.___ hielt fest, dass seiner Meinung nach ein grosser Teil der Schmerzen psychosomatischer Natur sei, was jedoch von einer Fachperson bestätigt werden müsste. Deshalb habe er dem Beschwerdeführer eine Untersuchung durch einen Psychiater empfohlen (Urk. 8/22/3 lit. D, Ziff. 7).
         Der Beschwerdeführer sollte nur selten Lasten von mehr als 25 kg heben und tragen oder Arbeiten mit grösserem Kraftaufwand ausführen (Urk. 8/22/2 S. 1). Die psychischen Funktionen seien uneingeschränkt. Die bisherige Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2004 halbtags zumutbar und eine der Behinderung angepasste Tätigkeit ganztags (Urk. 8/22/2 S. 2).
4.2     Der Beschwerdeführer war vom 5. bis 13. Mai 2004 in der Psychiatrischen Privatklinik, I.___, in einer stationär-psychiatrischen Behandlung (Urk. 8/21/3 S. 1). Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 21. Juni 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/21/3 S. 1):

           

- Schmerzstörung (F45.4)

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22)

- Benzodiazepin-Abusus (F13.1)

- Schmerzmittel-Abusus (Ponstan, Dolocil)

           

     Somatische Nebendiagnosen

- Essentielle Hypertonie

- Status nach Hämorrhoiden

- Bandscheibenleiden: Diskopathie L4/L5 und L1/L2


         In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, diagnostisch würden ein Schmerzsyndrom und eine Anpassungsstörung der schwierigen sozialen Situation im Vordergrund stehen. Subjektiv sei eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Linderung der Unruhe und Anspannung sowie leichter Besserung des Schlafes unter Zyprexa eingetreten. Eine Klärung der Konfliktsituation in der Familie sowie eine psychopharmakologische Umstellung habe der Beschwerdeführer abgelehnt und eine kurzfristige Entlassung gewünscht (Urk. 8/21/3 S. 4).
         Der Beschwerdeführer habe sich eine Abnahme der Belastungen mit Auszahlung einer Invalidenrente und eine Abnahme der Symptome mit der Einnahme von Antidepressiva erhofft. Für andere Behandlungsversuche sei der Beschwerdeführer nicht zu motivieren gewesen. Seit Jahren bestehe eine Chronifizierung der Schmerzen, die zu verschiedenen Einschränkungen bis letztlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer bei einer weiteren Ablehnung von psychiatrischen und psychotherapeutischen Massnahmen je wieder arbeitsfähig werden könne (Urk. 8/21/3 S. 4).
4.3     Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer vom 3. bis 17. November 2003 und seit 18. Mai 2004 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. August 2004 (Urk. 8/21/2) eine seit 2003 bestehende somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Reaktion (Anpassungsstörung; Urk. 8/21/2 lit. A).
         Dr. L.___ hielt fest, nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer unter seinen Symptomen stark leide, es sei jedoch sehr schwierig, objektiv die psychischen Befunde festzulegen (Urk. 8/21/2 lit. D, Ziff. 5). Eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Antidepressiva habe bisher wenig Besserung gebracht, und eine ambulante psychiatrische Behandlung bringe weiterhin wenig. Der Beschwerdeführer benötige psychiatrische Hilfe, doch sei unklar, ob die Therapiemethoden versagt hätten oder der Beschwerdeführer therapieresistent sei. Deshalb habe er zusammen mit Dr. H.___ bei der Krankenkasse eine stationäre interdisziplinäre Rehabilitation mit enger Begleitung bei einem Aufbautraining und der Beurteilung der praktischen Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen. Eine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ambulanten Setting sei ihm nicht möglich (Urk. 8/21/2 lit. D, Ziff. 7).
4.4     Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 31. Januar und 11. Februar 2005 und nannte in seinem Bericht vom 1. L.___ 2005 (Urk. 8/19/3) zuhanden von Dr. med. N.___, Facharzt Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, folgende Diagnosen (Urk. 8/19/3 S. 1):

           

- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- somatoforme Schmerzstörung

- psychosoziale Belastungssituation

- anamnestisch Anpassungsstörung und depressive Reaktion

- Adipositas

- Hypertonie


         In seiner Beurteilung führte Dr. M.___ aus, es hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die weiterhelfen könnten. Es falle die Diskrepanz zwischen den bescheidenen objektiven Befunden und der subjektiven Schmerzangabe auf. Insgesamt erklärten sich die Schmerzen durch eine Bewegungsapparatpathologie nicht plausibel, weshalb von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Helfen könnte eine psychotherapeutische Betreuung im Sinne einer kognitiven Verhaltenstherapie, die die Konzentration auf vorhandene Ressourcen und nicht auf Defizite fördere (Urk. 8/19/3 S. 2).
         Aus rheumatologischer Sicht sei der noch junge Familienvater als Maschinenmechaniker nicht arbeitsunfähig. Eine leichte Einschränkung von höchstens 10 % in dem Sinn, dass ausgesprochen schwere Arbeiten nicht durchführbar seien, könne durch die Adipositas und die durch die lange Inaktivität bedingte muskuläre Dekonditionierung begründet werden. Ob die psychiatrische Komorbidität zu einer weiter gehenden Arbeitsunfähigkeit führe, könne er nicht entscheiden (Urk. 8/19/3 S. 2).
4.5     Der Beschwerdeführer wurde durch Dr. Hofer bei einem Verdacht auf symptomatische Gonarthrose Dr. med. O.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, zur konsiliarischen Beurteilung seiner Kniegelenke zugewiesen (Urk. 8/18/3).
         Dr. O.___ hielt in seinem Bericht vom 11. L.___ 2005 (Urk. 8/18/3) fest, im klinischen Status beidseits ergussfreie, frei bewegliche Kniegelenke mit rechtsseitigem leichten Extensionsdefizit gefunden zu haben. Es lägen keine Hinweise für eine Meniskussymptomatik oder eine ligamentäre Insuffizienz vor. Konventionell radiologisch zeigten sich leichte altersentsprechende subchondrale Sklerosierungen medialbetont und eine etwas lateralisierte Patellae, aber keine Zeichen für eine fortgeschrittene Gonarthrose.
         Im Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe sich heraus gestellt, dass dieser bezüglich des Bewegungsapparates vor allem durch lumbal ausstrahlende Rückenschmerzen im täglichen Leben eingeschränkt sei und weiter eine therapiebedürftige Depression im Vordergrund stehe (Urk. 8/18/3).
4.6     Dr. med. P.___, Arzt und Psychoanalytiker, interviewte den Beschwerdeführer am 18. März und 7. Juni 2005 psychiatrisch und bestätigte in seinem Bericht vom 14. Juli 2005 (Urk. 8/17/2) die von Dr. J.___ und Dr. K.___ diagnostizierte Schmerz- und Anpassungsstörung, wobei er darauf hinwies, dass eine depressive Entwicklung im Vordergrund stehe, die sich durch die längere Arbeitslosigkeit und die damit zusammenhängenden familiären Probleme ergeben habe (Urk. 8/17/2 S. 1, S. 4). Die erhebliche Depressivität mit Suizidgedanken habe sich als therapieresistent erwiesen und zeige eine zunehmende Tendenz (ICD-10:F32.11; Urk. 8/17/2 S. 4).
         Der Beschwerdeführer sei bereits seit über einem Jahr lediglich noch im Ausmass von 30 % arbeitsfähig und könne nur noch den Familienhaushalt notdürftig besorgen. Die Hospitalisierung im I.___ habe keine wesentliche Besserung mit sich gebracht. Die im Austrittsbericht attestierte leichte subjektive Besserung sei vermutlich der Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Familienverband zuzuschreiben (Urk. 8/17/2 S. 4 f.).

5.
5.1     Die aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein (Urk. 8/19/3, Urk. 8/21/3, Urk. 8/22/3). Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Berichts von Dr. M.___ vom 1. L.___ 2005 (Urk. 8/19/3), steht fest, dass der Beschwerdeführer an rheumatologischen Beeinträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung von Dr. M.___ nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass eine weitere vollzeitliche Ausübung insbesondere der bisherigen Tätigkeit als Maschinenmechaniker unzumutbar wäre.
         Laut Arbeitgeberbericht vom 19. Mai 2004 (Urk. 8/41/2) hob oder trug der Beschwerdeführer manchmal leichte Lasten bis 10 kg und oft mittelschwere Lasten von 10 bis 25 kg (Urk. 8/41/2 S. 1 f.). Mangels entsprechender Angaben der Arbeitgeberin ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie mit schweren Lasten über 25 kg arbeitete, so dass seine bisherige Tätigkeit als Kaltverformer als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren ist. In diesem Lichte gesehen stimmt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. M.___ insofern mit derjenigen von Dr. H.___ im Bericht vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/22/2) überein, als dieser eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % als zumutbar erachtete. Dass gemäss Dr. M.___ die Adipositas und die durch die lange Inaktivität bedingte muskuläre Dekonditionierung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von höchstens 10 % für ausgesprochen schwere Arbeiten führen, ist vor diesem Hintergrund somit unbeachtlich.
         Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit überzeugen, zumal sie einerseits der vom Beschwerdeführer selber angegebenen und von der Arbeitslosenkasse festgelegten 100%igen Vermittlungsfähigkeit nicht entgegen stehen (Urk. 8/35). Anderseits ist dem Bericht von Dr. O.___ vom 11. L.___ 2005 (Urk. 8/18/3) zu entnehmen, dass die Beschwerden in den Kniegelenken durch leichte altersentsprechende subchondrale Sklerosierungen medialbetont und eine etwas lateralisierte Patellae verursacht werden. Insbesondere bestätigten weder der klinische Befund noch das konventionelle Röntgenbild eine Diagnose einer ausgeprägten Gonarthrose.
         In somatischer Hinsicht ist somit auf die in den Berichten von Dr. M.___ und Dr. H.___ enthaltene und überzeugende Schlussfolgerung abzustellen. Demzufolge ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittlere Tätigkeit, mithin die bisherige Berufstätigkeit als Kaltverformer, auszugehen.
5.2     Der Beschwerdeführer machte gestützt auf den Bericht von Dr. P.___ vom 14. Juli 2005 (Urk. 8/17/2) geltend, nur noch im Umfang von 30 % arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 4).
         Dr. P.___ bestätigte in seinem medizinisch-psychiatrischen Bericht vom 14. Juli 2005 (Urk. 8/17/2) die bereits von Dr. J.___ und Dr. K.___ im Austrittsbericht vom 21. Juni 2004 (Urk. 8/21/3) genannten Diagnosen einer Schmerzstörung (F45.5) sowie einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22), unter Hinweis darauf, dass eine depressive Entwicklung im Vordergrund stehe. Überdies wies Dr. P.___ als Grund für das Unvermögen des Beschwerdeführers, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Reihe persönlicher, familiärer und soziokulturelle Umstände aus. So erwähnte er als Entstehungsbedingungen der depressiven Entwicklung insbesondere die längere Arbeitslosigkeit und die damit in Zusammenhang stehenden familiären Probleme. Dies ist nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Interviews über finanzielle Schwierigkeiten klagte, die seine Familie bedrohten und ihn derart bedrückten, dass er nicht mehr ein und aus wisse (Urk. 8/17/2 S. 2). Ähnlich äusserten sich Dr. J.___ und Dr. K.___, indem sie darüber berichteten, wie sich die depressive Verstimmung des Beschwerdeführers, die Angst mit Aggression und die Schlaflosigkeit mit zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten und den familiären Konflikten verschlimmert hätten. Aus kulturellen Gründen fühle sich der Beschwerdeführer verpflichtet, finanziell für seine Familie aufzukommen und habe grosse Ängste entwickelt, dass die Familie auseinander gehen könnte, falls er nicht mehr in der Lage sein sollte, diese zu ernähren. Nach dem Tod zweier Verwandten infolge Herzinfarkts habe er zudem zusätzliche Ängste entwickelt, ebenfalls an einer solchen Krankheit zu sterben (Urk. 8/21/3 S. 2).
         Entscheidend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung durch Dr. P.___, dass sie hinsichtlich Befunden und Diagnosen weitgehend mit den anderen Beurteilungen übereinstimmt, nicht jedoch bezüglich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Gerade in diesem Punkt mangelt es der Einschätzung durch Dr. P.___ aber an einer überzeugenden Begründung. Es sind den auch diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Berichten nämlich keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, aus denen sich auf einen invalidisierenden Charakter der festgestellten Depressivität schliessen liessen. Im Gegenteil wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer selber kocht und einkauft, Therapien - soweit er sich empfohlenen medizinischen Massnahmen nicht verweigert - besucht und keine Anzeichen für einen sozialen Rückzug erkennen lässt. Vor diesem Hintergrund vermag die von Dr. P.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 30 % nicht zu überzeugen.
5.3     Die im Rahmen der stationär-psychiatrischen Behandlung in der Psychiatrischen Privatklinik, I.___, gestellte Diagnose der Schmerzstörung (F45.4) vermag als solche in der Regel keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken (vgl. vorstehend Erw. 1.8). In Würdigung der Aktenlage und insbesondere der obigen Ausführungen ist bezüglich der zusätzlich gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine selbständige psychische Störung im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt.
         Die Angaben des Beschwerdeführers lassen zudem nicht auf einen schwerwiegenden sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens schliessen, zumal er sozial als gut eingebunden gilt, engagierte er sich doch mindestens bis Juni 2004 als Fussballtrainer bei den Junioren und nimmt mit Kollegen an Jass-Abenden teil (Urk. 8/21/2 lit. D, Ziff. 5, Urk. 8/21/3 S. 2). Auch die weiteren praxisgemässen Faktoren sind nicht in besonderer Ausprägung vorhanden. So liegt bei einer laut Dr. L.___ seit 2003 bestehenden Schmerzstörung und einer sich seit Mai 2004 verstärkenden depressiven Entwicklung mit Schmerzsyndrom noch kein langjähriger Krankheitsverlauf vor. Ein Indiz hiefür bilden die Angaben der Ärzte des Sanatoriums Kilchberg, wonach der Beschwerdeführer nach einer subjektiv eingetretenen Besserung des psychischen Gesundheitszustands und einer leichten Besserung des Schlafes das Angebot einer weiteren Klärung der Konfliktsituation in der Familie sowie eine psychopharmakologische Umstellung ablehnte. Vielmehr wünschte er eine kurzfristige Entlassung. Ausserdem bewirken die diagnostizierten körperlichen Begleiterkrankungen bezüglich einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit respektive die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kaltverformer aus ärztlicher Sicht gemäss Dr. M.___ und Dr. H.___ weder Einschränkungen des Leistungsvermögens (vgl. vorstehend Erw. 5.1; Urk. 8/19/2 S. 2, Urk. 8/22/2 S. 2), noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Ein primärer Krankheitsgewinn liegt ebenso wenig vor wie ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer für andere Behandlungsversuche nicht zu motivieren gewesen sei (Urk. 8/21/3 S. 4). Ebenso wenig geht aus den medizinischen Akten, mit Ausnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. L.___, hervor, dass sich der Beschwerdeführer um eine von Dr. L.___ zusammen mit Dr. H.___ bei der Krankenkasse vorgeschlagenen stationären interdisziplinären Rehabilitation mit enger Begleitung bei einem Aufbautraining gekümmert hätte (Urk. 8/21/2 lit. D, Ziff. 7). Vor dem Hintergrund, dass das Zustandsbild durch die stationär-psychiatrische Behandlung leicht verbessert werden konnte und Dr. L.___ eine psychiatrische Hilfe weiterhin als notwendig erachtete (Urk. 8/21/2 lit. D, Ziff. 7, Urk. 8/21/3 S. 3), lässt sich schliesslich auch eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht rechtfertigen.
         Aus rechtlicher Sicht sprechen demnach keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es dem noch jungen Beschwerdeführer nicht erlaubten, trotz seiner Schmerzen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit - wie er sie bereits bis anhin als Kaltverformer ausgeführt hat - weiterhin in vollem Umfange auszuüben.
5.4     Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass eine invaliditätsrelevante Veränderung des psychischen und physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum vom 14. Januar 1998 bis 21. Oktober 2005 nicht ausgewiesen ist und ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, mithin die bisherige Tätigkeit als Kaltverformer, nach wie vor ganztags zumutbar ist.

6.       Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nach Gesagtem demnach nicht mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Somit ist davon auszugehen, das sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 1998 (Urk. 8/13) zu Grunde lag, seither nicht in einer die Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinflussenden Weise geändert hat. An diesem Beweisergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann von weiteren Beweismassnahmen, wie der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen, abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
         Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im November 2006 (Urk. 10) liegt ausserhalb der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitspanne, welche vom Datum des angefochtenen Entscheids (21. Oktober 2005) begrenzt wird. Veränderungen, die seit November 2005 eingetreten sind, hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitzuteilen.


7.       Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse verneinte. Somit ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge-richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).