Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01316
IV.2005.01316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 23. Januar 2007
in Sachen
J.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene J.___ arbeitete zuletzt von Januar 1999 bis Oktober 2000 bei der Klinik P.___ im Reinigungsdienst (Urk. 7/54). Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/43).
         Am 4. Februar 2001 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Lungenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/56). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. August 2001 ab 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente, ab 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/23, Urk. 7/24). Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision holte die IV-Stelle die Berichte des Spitals I.___, Pneumologie, S.___, vom 30. Juli 2004 und 3. Januar 2005 ein und setzte mit Verfügung vom 9. Februar 2005 die ganze Rente per 1. April 2005 auf eine halbe Rente herab, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert habe und ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 7/12, Urk. 7/31, Urk. 7/32, vgl. Urk. 7/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. April 2005 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 ab (Urk. 2, Urk. 7/5 und Urk. 7/38).
2.       Dagegen liess die Versicherte am 24. November 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen unter Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 17. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie über die Revision der Rente (Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt (vgl. Urk. 7/5). Darauf wird verwiesen.

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 28. August 2001 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente rechtfertigt (Urk. 2, Urk. 7/23).
2.1.1   Der Verfügung vom 28. August 2001 lag der Bericht des Spitals I.___ vom 23. April 2001 zugrunde (Urk. 7/33). Darin wurde ausgeführt, aufgrund einer Biopsie im September 2000 habe die Diagnose einer idiopathischen Lungenfibrose gestellt werden können. Die bildgebende Untersuchung (CT) habe lokalisiert verteilte fibrotische Anteile beidseits in den Lungen gezeigt. Die Lungenfunktionsprüfung habe eine kombinierte Ventilationsstörung ergeben, wobei die obstruktive Komponente leicht und die restriktive Komponente mittelschwer sei. Im Weiteren sei eine leichte Diffusionsstörung festgestellt worden. Als Diagnosen seien eine idiopathische Lungenfibrose (Biopsie 9/00) bei restriktiver Pneumopathie mittelschweren Grades und einer Diffusionsstörung leichten Grades sowie ein Asthma bronchiale zu nennen. Der Gesundheitsschaden bestehe seit Mai 2000. Was die Arbeitsfähigkeit angehe, könne die Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst ab September 2000 nicht mehr ausüben. Eine behinderungsangepasste leichte körperliche Tätigkeit sei ihr vorläufig nicht zumutbar. Falls die immunsupressive Therapie erfolgreich sein werde, könne sie später vielleicht halbtags eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben.
         Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 28. August 2001 davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ab dem 1. Februar 2000 bzw. dem Zeitpunkt der Ehetrennung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/27-29). Wegen langdauernder Krankheit sei sie in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst sowie in jeder anderen Tätigkeit seit 1. Februar 2000 zu 40 %, seit 1. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (1. Februar 2000 bis 31. Januar 2001) habe die durchschnittliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit damit 55 % betragen. Demnach habe die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % Anspruch auf eine halbe Rente, ab 1. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente.
2.1.2   Im Rahmen des im Jahr 2004 eröffneten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die Berichte des Spitals I.___ vom 30. Juli 2004 und 3. Januar 2005 ein (Urk. 7/31, Urk. 7/32). Darin wurde ausgeführt, lungenfunktionell bestehe nach wie vor eine kombinierte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung, wobei die restriktive Komponente als leicht einzustufen sei. Entgegen dem sonst üblichen Verlauf scheine bei der Beschwerdeführerin eine benigne, nur sehr langsam progrediente Form der Lungenfibrose vorzuliegen. Sie gehöre möglicherweise zu den wenigen Patienten mit Lungenfibrose, wo der aktive fibrosierende Prozess irgend einmal zum Stillstand komme. Eine leichte sitzende Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin zu 50-80 % ausüben (Urk. 7/32). Auf entsprechende Frage der IV-Stelle gab das Spital an, der Gesundheitszustand habe sich seit 2001 nicht verbessert. Zu einer weiteren Verschlechterung sei es jedoch nicht gekommen, was bei der bioptisch gesicherten Diagnose einer Lungenfibrose doch sehr aussergewöhnlich sei (Urk. 7/31).
         In der Verfügung vom 9. Februar 2005 und im diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 setzte die IV-Stelle die ganze Rente per 1. April 2005 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % herab, da seit 2001 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und die Beschwerdeführerin nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % ausüben könne (Urk. 2, Urk. 7/13).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, der Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Damit sei eine Revision ausgeschlossen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).
         Aus dem Vergleich der Berichte des Spitals I.___ geht hervor, dass sich die Befunde seit 2001 geändert haben. So wurde im Bericht vom 30. Juli 2004 die restriktive Komponente der Ventilationsstörung nurmehr als leicht eingestuft, während sie im Bericht vom 24. April 2001 noch als mittelschwer eingestuft worden war (Urk. 7/32, Urk. 7/33). Insoweit hat sich damit auch die Diagnose geändert (restriktive Pneumopathie leichten Grades statt mittelschweren Grades im Jahr 2001). Im Weiteren hat sich die Restarbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit im Vergleich zu 2001 von 0 % auf 50 bis 80 % erhöht. Die seit 2001 durchgeführte immunsupressive Therapie, aufgrund welcher bereits damals eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt worden war, ist offensichtlich erfolgreich verlaufen (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/33). Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dem Umstand, dass das Spital angab, dass der Gesundheitszustand sich nicht gebessert habe, kann unter diesen Umständen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine selbständige Bedeutung beigemessen werden.
         Damit steht fest, dass im Vergleich zu 2001 eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und der Beschwerdeführerin nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 bis 80 % zumutbar ist. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente sind damit gegeben.

3.       Zu prüfen bleibt, wie sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Zunahme der Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 
3.1     Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, sie könne die medizinisch festgestellte 50%ige Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht verwerten (Urk. 1 S. 5). Sie könne nur Hilfsarbeiten verrichten, keine Büroarbeiten. Reine Hilfsarbeiten, die ihren körperlichen Einschränkungen gerecht würden, fänden sich auf dem Arbeitsmarkt jedoch nicht.
         Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, was einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen beinhaltet und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b, vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens noch Beschäftigungen offen stehen, in denen sie ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag. So ist eine leichte sitzende Tätigkeit im Bereich von Montage-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten möglich. Dass die Beschwerdeführerin infolge fehlender Sprachkenntnisse keine Bürotätigkeit ausüben könne, bildet einen invaliditätsfremden Faktor und fällt daher nicht ins Gewicht, zumal ihr genügend andere behinderungsangepasste Stellen offen stehen. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist damit gegeben.
3.2     Da eine Rentenherabsetzung per 2005 in Frage steht, ist für den Einkommensvergleich das Jahr 2005 massgebend (BGE 129 V 223 Erw. 4.2).
         Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen abzustellen, wie er den periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu entnehmen ist. Gemäss LSE 2004 (Tabelle TA1) betrug dieser Lohn im Jahr 2004 monatlich Fr. 3'893.-- beziehungsweise jährlich Fr. 46'716.--, was im Jahr 2005 - angepasst an die seither eingetretene Teuerung von 1,1 % und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2006, S. 82, Tabelle B9.2) - ein Einkommen von jährlich Fr. 49'119.-- ergibt (Fr. 46'716.-- x 101.1 / 40 x 41.6).
         Mit dem von der IV-Stelle gewährten behinderungsbedingten Abzug von 20 % ist den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin grosszügig Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/13). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe der fehlenden Sprachkenntnisse und der mangelnden beruflichen Qualifikation sind damit bereits berücksichtigt worden. Da die Beschwerdeführerin 1998 das Schweizerische Bürgerrecht erworben hat, fällt die von ihr verlangte Berücksichtigung des Status einer Ausländerin ausser Betracht (Urk. 1 S. 6, vgl. Urk. 7/49).
         Bei einer grosszügig bemessenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Abzuges von 20 % ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 19'647.-- (Fr. 49'119.-- x 50 % x 80 %).
         Das Valideneinkommen wurde von der IV-Stelle auf Fr. 47'136.-- festgesetzt (Urk. 7/13, Urk. 7/41). Zu diesem Einkommen gelangte sie, indem sie das im Jahr 2000 erzielte Einkommen von Fr. 26'730.-- an die bis 2003 eingetretene Teuerung anpasste, was einen Betrag von Fr. 28'281.90 pro 2003 ergab, und dieses Einkommen aufgrund der Angabe im Arbeitgeberbericht der Klinik P.___ am See vom 23. März 2001, wonach es im Rahmen eines Teilzeitpensums von 60 % erzielt worden sei, von 60 % auf 100 % hochrechnete (Fr. 28'281.90/60 x 100 = Fr. 47'136.--).
         Die Beschwerdeführerin führte dagegen an, die Angabe im Arbeitgeberbericht, wonach das Pensum 60 % betragen habe, sei nicht ganz richtig (Urk. 1 S. 6 f). Gemäss dem mit der Klinik abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 1998 habe sie im Stundenlohn gearbeitet, das Pensum habe je nach Bedarf des Arbeitgebers 50 - 60 % betragen (Urk. 3/1). In der Zeit von Dezember 1999 bis November 2000 habe sie effektiv 1132,8 Arbeitsstunden geleistet. Bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche und gerechnet mit 47 Wochen ergebe sich eine Jahressoll-Stundenzahl von 1974. 1132,8 Arbeitsstunden stellten somit ein Pensum von 57,4 % dar. Daraus lasse sich ein Valideneinkommen von Fr. 49'271.60 errechnen, indem das von der IV-Stelle festgelegte Einkommen für das Jahr 2000 von Fr. 26'730.-- bzw. teuerungsbereinigt für das Jahr 2003 von Fr. 28'281.90 von 57,4 % auf 100 % hochgerechnet werde (Fr. 28'281.90/57.5 x 100 = Fr. 49'271.60). Verglichen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen für 2003 von Fr. 19'381.-- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'890.--, was einem Invaliditätsgrad von 60,6 % entspreche (vgl. Urk. 7/13). 
         In Bezug auf das Valideneinkommen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. August 2001 ab 2000 als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige eingestuft und ab 1. Februar 2000 als zu 40 %, ab 1. November 2000 als zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig erachtet wurde. Der Gesundheitsschaden ist damit im Februar 2000 eingetreten. Das im Jahr 2000 erzielte Einkommen stellt mithin nicht Einkommen dar, welches die Beschwerdeführerin als Gesunde erzielt hat, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist das vor Eintritt des Gesundheitsschadens und damit das im Jahr 1999 erzielte Einkommen für die Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen. Gemäss Arbeitgeberbericht hat die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 mit einem Teilzeitpensum von rund 60 % ein Einkommen von Fr. 27'561.30 erzielt bei effektiv geleisteten Arbeitsstunden von 1'276 (Urk. 7/54). 1'276 Arbeitsstunden entsprechen bei einer Jahressoll-Stundenzahl von 1974 (47 Wochen à 42 Stunden/Woche, vgl. Urk. 1 S. 6) einem Pensum von 64,6 %. Ab dem Zeitpunkt ihrer Trennung, ab Februar 2000 (Urk. 7/56), stufte sie die IV-Stelle als Vollerwerbstätige ein (vgl. auch Urk. 7/53). Bei einem 100%-Pensum hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 ein Einkommen von Fr. 42'664.-- erzielt (Fr. 27'561.30/64.6 x 100). Angepasst an die seit 1999 eingetretene Teuerung resultiert daraus für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 47'216.-- (Fr. 42'664.-- /2156 x 2386; Die Volkswirtschaft 12/2006, S. 83, Tabelle B10.3). Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 19'647.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'569.--, was einem Invaliditätsgrad von 58.4 % entspricht.
         Bei einem Invaliditätsgrad von 58.4 % besteht nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente. Die bisherige ganze Rente ist damit per 1. April 2005 auf eine halbe Rente herabzusetzen, wie die IV-Stelle im Ergebnis zu Recht erkannt hat (Urk. 2, Urk. 7/13). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).