Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01319
IV.2005.01319

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 12. Januar 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt seit 1. Februar 2001 als Buffetmitarbeiterin/Zimmermädchen im A.___ Hotel in ___ (Urk. 10/50/1 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 10. Mai 2003 erlitt sie einen Unfall und verletzte sich dabei an der rechten Hand (vgl. Urk. 10/53). Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 19. Dezember 2003 per Ende Januar 2004 (Urk. 10/57/2). Ab Februar 2004 bezog die Versicherte zeitweise Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 10/34). Am 5. August 2004 meldete sie sich zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/47 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 10/23/1-2, Urk. 10/22/1-2, Urk. 10/21/2), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 10/51, Urk. 10/50/1) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/34-35) ein und veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 10/36). Am 2. Mai 2005 erging die Verfügung, mit welcher die Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde, da die Versicherte eine solche nicht als angezeigt erachtete (Urk. 10/20).
         Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/19). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. Juni 2005 (Urk. 10/12) Einsprache. Am 19. August 2005 (Urk. 10/58/1/1) reichte der Unfallversicherer von S.___ der IV-Stelle Gutachten von Dr. med. B.___, Leitender Arzt, FMH Plastische und Wiederherstellungschirurgie, speziell Handchirurgie, vom 19. Mai 2005 (Urk. 10/58/1/3), und Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. Mai 2005 (Urk. 10/58/1/2), ein. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 10/4 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung. Eventualiter seien Umschulungsmassnahmen oder mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Mit Replik vom 27. Februar 2006 (Urk. 13) präzisierte die Versicherte ihre Anträge dahingehend, dass die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückweisen und ihr hernach mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 13 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete innert der ihr mit Verfügung vom 2. März 2006 (Urk. 14) angesetzten Frist (vgl. Urk. 14-15) auf die Erstattung einer Duplik (vgl. Urk. 16), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2006 geschlossen wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob ergänzende medizinische Abklärungen notwendig sind und verneinendenfalls, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.1     Am 10. Mai 2003 erlitt sie eine Schnittwunde an der rechten Hand und wurde in der Notfallstation des Spitals D.___ ambulant behandelt. Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, stellten in ihrem gleichentags erstellten Bericht die Diagnose einer Schnittwunde mit 25 % Kleinfingerstrecksehnenverletzung rechts im Mittelhandbereich. Sie attestierten der Beschwerdeführerin vom 10. bis 14. Mai 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und hielten fest, dass diese weiter durch den Hausarzt zu beurteilen sei (Urk. 10/53).
2.2     Vom 31. März bis 26. Mai 2004 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik G.___ (Urk. 10/21/3 S. 1). In ihrem auf Anamnese, Aktenstudium, eigenen Befunden sowie psychosomatischem Konsilium durch lic. phil. H.___, Psychologin (vgl. Urk. 10/21/3 S. 6), beruhenden Austrittsbericht vom 8. Juni 2004 stellten Dr. B.___, Dr. med. I.___, Oberassistenzärztin, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Fachärztin für Neurologie, die folgenden Diagnosen (Urk. 10/21/3 S. 1):
           A.  Unfall vom 10. Mai 2003: Schnittverletzung der rechten Hand an einer       Glaskante
               -  1,5 cm lange, saubere Schnittwunde über dem 5. Metacarpale rechte         Hand
               -  25 %ige Verletzung der Kleinfingerstrecksehne
               -  Im Verlauf Entwicklung eines Complex Regional Pain Syndrome (CRPS),         im Beurteilungszeitpunkt weitgehend abgeklungen
           B.  Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt (ICD-       10: F43.23).
             Akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
         Aufgrund der Unfallfolgen sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zumutbaren arbeitsfähig. Grundsätzlich sei ihr eine körperlich leichte Tätigkeit ganztägig zumutbar. Indessen könne sie keine Arbeiten mit Schlägen auf die und Vibrationen der rechten Hand und solche an Maschinen mit Verletzungsgefahr ausüben. Anfänglich seien vermehrt Pausen von ingesamt 45 Minuten notwendig (Urk. 10/21/3 S. 1).
2.3     Seit dem 3. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Psychiatrie-Zentrum T.___ ambulant behandelt (Urk. 10/23/1 S. 2 lit. D Ziff. 1). Dr. med. K.___, Stellvertretender Oberarzt, und L.___, Psychiatriepflege, nannten in ihrem Bericht vom 31. August 2004 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22; Urk. 10/23/1 S. 1 lit. A).
         Wegen der Handverletzung habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Sie sei Hilfsarbeiterin und habe in verschiedenen Sparten im Hotel A.___ gearbeitet (Urk. 10/23/1 S. 1 lit. B). Aus psychischer Sicht bestehe im Beurteilungszeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Verletzung an der Hand nicht verbessern, müsse mit einer zunehmenden depressiven Verstimmung gerechnet werden (Urk. 10/23/1 S. 1 Ziff. 1).
2.4     Im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin erstattete Dr. C.___ am 24. Mai 2005 ein Gutachten (Urk. 10/58/1/2). Er stützte sich auf die Vorakten (vgl. Urk. 10/58/1/2 S. 1 ff.), die Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2005 (vgl. Urk. 10/58/1/2 S. 3 ff.), die Interpretation der gleichentags erstellten Röntgenbilder (vgl. Urk. 10/58/1/2 S. 5 f.) und die interdisziplinäre orthopädisch-handchirurgische Besprechung mit Dr. B.___ vom 24. Mai 2005 (vgl. Urk. 10/58/1/3). Er stellte die Diagnose erheblicher Hand- und wenig Schulterbeschwerden rechts nach Schnittverletzung an der Hand ohne pathologisch-anatomisches Substrat (Urk. 10/58/1/2 S. 6).
         In der Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin weise initial eine kleine Schnittwunde im Bereich einer Strecksehne der rechten Hand auf. Diese sei indessen abgeheilt. In der Folge habe sich dann aber ein aus anatomischen Gründen unerklärbares, ausgeprägtes Schmerzsyndrom entwickelt, welches sich vor allem auf die Hand und teilweise auf die Schulter ausgedehnt habe. Einen richtigen Händedruck könne die Beschwerdeführerin nicht vornehmen. Damit werde auch eine relevante Arbeitstätigkeit mit dieser Hand nicht mehr möglich sein. Die Umfangmessungen seien, abgesehen vom Messfehlerbereich, seitengleich. Radiologisch bestünden weder Zeichen einer Knochendystrophie noch einer Knochendemineralisation und äusserlich lägen keine Zeichen eines CRPS vor. Die diskrete livide Verfärbung der rechten Hand sowie die Temperaturdifferenz könnten sehr gut mit dem Mindergebrauch erklärt werden. Diagnostisch werde eine weitere Untersuchung keine neuen Informationen bringen. Therapeutisch sei ein erneuter Rehabilitationsaufenthalt nicht sinnvoll (Urk. 10/58/1/2 S. 6).
         Aus rein orthopädisch-struktureller Sicht bestehe für die Tätigkeit als Buffet-Mitarbeiterin keine Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit jedoch im Beurteilungszeitpunkt noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/58/1/2 S. 9 Ziff. 8.1) In einer den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit sei sie jedenfalls aus rein orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei ihre eine körperlich leichte Tätigkeit unter Schonung der rechten Hand und ohne Zwangshaltungen zumutbar (Urk. 10/58/1/2 S. 9 Ziff. 8.2).
2.5     Dr. B.___ erstattete sein Gutachten zuhanden des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2005 (Urk. 10/58/1/3). Dieses stützte er auf die Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2005 (vgl. Urk. 10/58/1/3 S. 2 ff. Ziff. 2-3) und die Vorakten deren Aufenthaltes in der Rehaklinik G.___ vom 31. März bis 26. Mai 2004 (vgl. Urk. 10/58/1/3 S. 2 Ziff. 1). Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/58/1/3 S. 4 Ziff. 4):
           1.  Unfall vom 10. Mai 2003: Schnittverletzung der rechten Hand an einer       Glaskante
               -  1,5 cm lange, saubere Schnittwunde über dem 5. Metacarpale rechte         Hand
               -  25 % Verletzung der Kleinfingerstrecksehne
               -  im Verlaufe der Entwicklung eines CRPS, im Beurteilungszeitpunkt             abgeklungen
               -  persistierendes, ätiologisch unklares Schmerzsyndrom der rechten Hand
           2.  Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt (ICD-       10: F43.23)
             Akzentuiert ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
         In der Beurteilung führte der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, aus rein handchirurgischer Sicht, mithin bezogen auf die objektivierbaren Befunde, wäre der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Buffet-Mitarbeiterin uneingeschränkt zumutbar (Urk. 10/58/1/3 S. 7 Ziff. 8.1). Aufgrund des von ihr gezeigten Krankheitsverhaltens, mithin nicht aufgrund der somatisch fassbaren Pathologien, präsentiere sich faktisch eine Einhänderin, wobei die rechte, dominante Hand lediglich als Hilfshand/Zudienhand diene. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wären ihr nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne solche in Gefahrenbereichen oder mit Stück- und Zeitakkord, Vibrationsbelastungen und Schlägen, repetitiven Umwendbewegungen, erhöhter Anforderung an die Feinmotorik und das Tragen von Lasten mit der rechten, dominanten Hand zumutbar. Aber auch in einer Tätigkeit wie der beschriebenen wäre eine Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar (Urk. 10/58/1/3 S. 7 Ziff. 8.2).
         Aus rein handchirurgischer Sicht sehe er keine Möglichkeit, durch weitere me-dizinische und/oder therapeutische Heilbehandlung eine Besserung zu erreichen (Urk. 10/58/1/3 S. 8 Ziff. 10).
         Seines Erachtens sei auch ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt nicht angezeigt. Von einer weitergehenden, namhaften Verbesserung könne nicht ausgegangen werden. Dies zeige ja bereits der Verlauf der seit über einem Jahr vor dem Beurteilungszeitpunkt ambulant durchgeführten Ergotherapie, die keine wirkliche Besserung des Beschwerdebildes gebracht habe (Urk. 10/58/1/3 S. 8 Ziff. 9).

3.
3.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Reha-klinik G.___ vom 8. Juni 2004 mit psychosomatischem Konsiliarbericht (vgl. Urk. 10/21/3 S. 6) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Insbesondere erstellten die Experten ein exaktes, die Beschwerden an der rechten Hand berücksichtigendes, medizinisches Anforderungsprofil (vgl. Urk. 10/21/3 S. 1). Zudem wiesen sie auf die Schwierigkeiten während des Therapieverlaufs aufgrund der Vermeidungshaltung der Beschwerdeführerin hin und gingen damit auch auf die psychosomatischen Beeinträchtigungen ein (vgl. Urk. 10/21/3 S. 2). Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2), weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist.
         Zudem stimmt diese Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik G.___ - namentlich hinsichtlich der massgebenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - mit den Beurteilungen durch Dr. C.___ (Urk. 10/59/1/2), Dr. B.___ vom 19. Mai 2005 (Urk. 10/58/1/3) und derjenigen durch die Ärzte des Psychiatriezentrums T.___ (Urk. 10/23/1-2) überein. Dr. C.___ gelangte zur Ansicht, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Unter Berücksichtigung der gesamten Faktoren, mithin der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung, sei indessen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit unter Schonung der rechten Hand und ohne Zwangshaltungen auszugehen (Urk. 10/58/1/2 S. 9 Ziff. 8.2). Dr. B.___ führte aus, aufgrund des von der Beschwerdeführerin gezeigten Krankheitsverhaltens, wären ihr nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und nicht in Gefahrenbereichen oder mit Stück- und Zeitakkord, Vibrationsbelastungen und Schlägen, repetitiven Umwendbewegungen, erhöhten Anforderung an die Feinmotorik und ohne das Tragen von Lasten mit der rechten, dominanten Hand zumutbar. Auch in einer Tätigkeit wie der beschriebenen wäre indessen eine Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar (Urk. 10/58/1/3 S. 7 Ziff. 8.2). Sodann gelangten auch die Ärzte des Psychiatriezentrums T.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine psychischen Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufweise (vgl. Urk. 10/23/1 S. 1 lit. A) und attestierten ihr entsprechend diesbezüglich auch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/23/1 S. 1 Ziff. 1).
         Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Arbeiten mit Schlägen auf die und Vibrationen der rechten Hand und ohne solche an Maschinen mit Verletzungsgefahr (Urk. 10/21/3 S. 1) im Umfang von 100 % zumutbar ist.
3.2     Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), wonach die psychischen Auswirkungen des Unfalls nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, erweist sich aufgrund des psychosomatischen Konsiliums durch lic. phil. H.___ (vgl. Urk. 10/21/3 S. 6) und die Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums T.___ (vgl. Urk. 10/23/1-2) als nicht zutreffend.
         Auch entspricht es nicht der Tatsache, dass weiterhin ein CRPS bestehe (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), denn sowohl die Ärzte der Rehaklinik G.___ (Urk. 10/21/3 S. 1) als auch Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 19. Mai 2005 (Urk. 10/58/1/3 S. 4 Ziff. 4) diagnostizierten zwar im Verlauf die Entwicklung ein CRPS, erachteten dieses aber als im jeweiligen Beurteilungszeitpunkt als weitgehend oder inzwischen abgeklungen.
         Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Schmerzsyndrom, die Anpassungsstörung und die depressive Erkrankung wiesen Krankheitswert auf und seien entsprechend als invalidisierend zu betrachten (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1). Hierzu gilt festzustellen, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen zwar ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an einem Schmerzsyndrom (vgl. Urk. 10/58/1/3 S. 4 Ziff. 4) und an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10: F43.22; Urk. 10/23/1 S. 1 lit. A) beziehungsweise an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt (ICD-10: F43.23; Urk. 10/21/3 S. 1) leidet. Indessen gelangten die Ärzte übereinstimmend zur Ansicht, dass diese Beeinträchtigungen nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten.
         Schliesslich sind die ärztlichen Beurteilungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 1) - nicht veraltet beziehungsweise erweist sich die Einholung aktuellerer Beurteilungen nicht als notwendig. Die Einschätzungen von Dr. C.___ (Urk. 10/58/1/2) und Dr. B.___ (Urk. 10/58/1/3) datieren vom 19. Mai 2005 beziehungsweise vom 24. Mai 2005. Die Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums T.___ wurde am 31. August 2004 vorgenommen. Hinsichtlich der Weiterentwicklung des Gesundheitszustandes wiesen diese Ärzte darauf hin, dass bei einer mangelnden Verbesserung der Verletzung an der Hand mit einer zunehmenden depressiven Verstimmung gerechnet werden müsse (vgl. Urk. 10/23/1 S. 1 Ziff. 1). Eine depressive Verstimmung stellt aber bekanntermassen keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert dar, weshalb nicht davon auszugehen ist, eine erneute Abklärung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin führte zu einer anderslautenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dieser Sicht.
3.3     Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Schläge auf und Vibrationen der rechten Hand und ohne Arbeiten an Maschinen mit Verletzungsgefahr im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist.
         Nachdem der medizinische Sachverhalt genügend klar feststeht, erübrigt es sich, die Sache zur ergänzenden Abklärung des CRPS (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 4 Ziff. 2) oder zur psychiatrischen Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 4 Ziff. 3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik präzisierend, es sei ihr nach den durchgeführten weiteren medizinischen Abklärungen mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (vgl. Urk. 13 S. 2). Im Weiteren ist daher zu prüfen, wie sich ihr Gesundheitszustand in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 einen Monatslohn von Fr. 3’125.-- und einen 13. Monatslohn erzielt hätte, weshalb für das Jahr 2004 ein Jahreslohn von Fr. 40'625.-- resultiere. Es sei ihr daher ein Valideneinkommen von Fr. 40'625.-- anzurechnen (Urk. 10/33). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 bis 2003 unregelmässige Monatslöhne ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 10/50/1 Ziff. 20), kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Angaben im Arbeitgeberbericht abgestellt werden. Gemäss Auskunft des A.___ Hotel ___ erzielte die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis April 2003, mithin vor dem Unfall am 10. Mai 2003, einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 3’258.-- (Fr. 3’295.-- + Fr. 3’145.-- + Fr. 3’295.-- + Fr. 3’295.--). Zudem wurde ihr ein 13. Monatslohn von Fr. 3'080.20.-- ausgerichtet (vgl. Urk. 10/50/1 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 12-2006 S. 83 Tabelle B10.2) ergibt sich unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns von Fr. 3'080.20.-- ein Einkommen für das Jahr 2004 (allfälliger Rentenbeginn) von Fr. 42’556.-- (Fr. 3’258.-- x 12 + Fr. 3'080.20 x 1,009). Damit ist für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 42’556.-- einzusetzen.
4.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und ging von einem diesbezüglichen Einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit von Fr. 48’845.-- beziehungsweise unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 20 % vom Tabellenlohn von Fr. 39'076.-- aus (Urk. 10/33).
         Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
         Die Beschwerdeführerin hat nach dem Unfall am 10. Mai 2003 ihre Arbeit am alten Arbeitsplatz nicht mehr aufgenommen. Vielmehr bezog sie seither Unfall- beziehungsweise Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/50/1 Ziff. 21).
         Daher ist - wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat - auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene LSE abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4     Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3’893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2006, S. 82 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 4’049.-- (Fr. 3’893.--: 40 x 41,6) pro Monat beziehungsweise von Fr. 48’588.-- (Fr. 4’049.-- x 12) pro Jahr.
         Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Die Beschwerdeführerin kann behinderungsbedingt nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Schläge auf und Vibrationen der rechten, dominanten Hand und ohne Arbeiten mit Maschinen mit Verletzungsgefahr ausüben (vgl. Urk. 10/21/3 S. 1). Daher rechtfertigt sich - mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/33) - ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn. Damit beläuft sich das hypothetische Invalideneinkommen auf Fr. 38’870.-- (Fr. 48'588.-- x 0,8).
4.5  Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 42’556.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 38’870.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 3’686.--. Daher resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 9 %. Selbst wenn man - wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - einen maximalen behinderungsbedingten Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vornehmen würde, resultierte bei einem Invaliditätsgrad von rund 14 % ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

5.  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Anspruch auf weitere medizinische Abklärungen noch ein solcher auf eine Invalidenrente besteht.

6.       Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Emil R. Meier als unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl. Urk. 1 S. 2) ist gutzuheissen.
         Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 macht dieser Aufwendungen von insgesamt 6 Stunden und 52 Minuten und Auslagen von Fr. 35.30 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 18), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Die Entschädigung ist demnach beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'515.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs 25. November 2005 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Emil R. Meier, Dielsdorf, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Emil R. Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 1'515.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.   Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).