Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 11. Januar 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1942, absolvierte eine Lehre als Lebensmittelverkäufer (Urk. 9/21 Ziff. 6.2). Seit 1972 führt er - zusammen mit Familienmitgliedern (vgl. Urk. 9/24/1 S. 8 unten) - ein Restaurant (Urk. 9/21 Ziff. 6.3.1). Am 2. September 2003 stürzte er auf einer Wanderung und verletzte sich dabei am Rücken (vgl. Urk. 9/24/1 S. 3 f.). Am 19. Februar 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/21 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 9/9/2-3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/18) ein und zog ein zuhanden der Basler Versicherungs-Gesellschaft erstelltes Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, Chefarzt, Neurochirurgie, Kantonsspital B.___, vom 8. November 2004 (Urk. 9/24/1/3-15), bei. Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 9/7). Die gegen diese Verfügung vom Versicherten am 27. Juni 2005 mündlich erhobene Einsprache (Urk. 9/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente (vgl. Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 holte das Gericht einen ergänzenden Bericht bei Prof. Dr. A.___ ein (Urk. 10), welcher am 2. März 2006 erstattet wurde (Urk. 12) und wozu die IV-Stelle am 7. April 2006 Stellung nahm (Urk. 15/1). Der Versicherte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 13-14), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2006 geschlossen wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2 Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der selbständigerwerbende Beschwerdeführer gesundheitsbedingt eine Erwerbseinbusse erlitt und damit die Frage, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG vorliegt.
3.
3.1 In seinem im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten Gutachten vom 8. November 2004 zur Beurteilung der Folgen des Sturzes vom 2. September 2003 stützte sich Prof. Dr. A.___ auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. November 2004, die medizinischen Vorakten, die Bewertung des originalbildgebenden Untersuchungsmaterials sowie auf die medizinisch relevante Fachliteratur (Urk. 9/24/1 S. 3). Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/24/1 S. 10 Ziff. 4):
- Chronisch rezidivierende Lumbago bei fortgeschrittener Osteochondrose zwischen dem 4. Lendenwirbelkörper und dem Kreuzbein
- Degenerative Veränderungen beider Iliosakralgelenke
Die Beschwerden entsprächen einem chronischen spinalen Schmerzsyndrom im Rahmen einer schicksalshaft erworbenen degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und der Iliosakralgelenke. Es handle sich um chronische Rückenbeschwerden mit Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (Urk. 9/24/1 S. 9 Ziff. 2).
Ursache für das Beschwerdebild seien ausschliesslich schicksalshaft erworbene degenerative Veränderungen der unteren LWS. Hinweise auf traumatische Spätfolgen gebe es nicht (Urk. 9/24/1 S. 11 Ziff. 5.2.1).
Das Unfallereignis bedeute lediglich eine nicht richtungsgebende vorübergehende Verschlimmerung für eine Dauer von höchstens zwei Wochen. Die davor und danach bestehenden spinalen Beschwerden seien ausschliesslich unfallfremd (Urk. 9/24/1 S. 11 Ziff. 5.2.2).
3.2 Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer seit 1984 behandelte (Urk. 9/9/3 S. 1 lit. D Ziff. 1), stellte in seinem Bericht vom 22. März 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/9/3 S. 1 lit. A):
- Chronische asthmatische Bronchitis COPD
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Beschwerden
- Chronisches PHS links
- Diabetes mellitus
- Adipositas permagna
Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % seit dem 29. März 2005 bis auf weiteres (Urk. 9/9/3 S. 1 lit. B, Urk. 9/9/2 S. 2) und erwähnte, dass dieser bereits seit dem 2. September 2003 in diesem Ausmass arbeitsunfähig sei (Urk. 9/9/3 S. 2 lit. a). Der Beschwerdeführer könne wegen der lumbalen Schmerzen keine Lasten mehr heben, nicht mehr in der Küche tätig sein und auch keine länger dauernden, stehenden Arbeiten mehr ausführen. Mit einer Besserung der Schmerzen bis zur Pensionierung sei nicht zu rechnen. Es gebe keine besser geeignete Arbeit für den Beschwerdeführer. Als Wirt könne er wenigstens als Teil seiner Tätigkeit bei den Gästen sitzen (Urk. 9/9/3 S. 2 lit. b).
3.3 Im zuhanden des Gerichts am 2. März 2006 erstellten Bericht nannte Prof. Dr. A.___ gleichlautende Diagnosen wie in seinem Gutachten vom 8. November 2004 (vgl. Urk. 12 S. 2 lit. c). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er, anlässlich der Begutachtung zuhanden des Unfallversicherers habe er aus neurochirurgischer Sicht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine Unfallfolgen mehr festzustellen gewesen seien. In diesem Sinne sei eine verbleibende Invalidität oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Unfallfolgen nicht zu erkennen gewesen (Urk. 12 S. 2 lit. d).
Bei den vorliegenden neurochirurgischen Diagnosen sei von einem schicksalshaft erworbenen Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen im LWS-Abschnitt auszugehen. Deshalb könne von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Norm von 20 % ausgegangen werden. Inwieweit sich die weiteren von Dr. C.___ genannten internistischen Diagnosen zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten, müsse von einem Facharzt für Innere Medizin beurteilt werden (Urk. 12 S. 2 lit. d).
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. C.___ sei anzumerken, dass aus neurochirurgischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit von 75 % möglicherweise zu hoch angesetzt sei. Diese Bemerkung gelte allerdings vorbehältlich der erwähnten, integralen internistischen Beurteilung der Situation, die vom Neurochirurgen nicht vollumfänglich vorgenommen werden könne (Urk. 12 S. 3 lit. e).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 8. November 2004 (Urk. 9/24/1 S. 3-15) mit der zuhanden des Gerichts erstellten Ergänzung vom 2. März 2006 (Urk. 12) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht diese Beurteilung auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/24/1 S. 9) und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/24/1 S. 8). Weiter wurde sie in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 9/24/1 S. 3 ff.) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Namentlich zeigte dieser nachvollziehbar auf, dass die degenerative Schädigung der LWS durch das Unfallereignis vom 2. September 2003 eine nur vorübergehende Verschlimmerung der Rückenbeschwerden erfuhr (vgl. Urk. 9/24/1 S. 11 Ziff. 5.2.1-2) und begründete die Auswirkungen der degenerativen LWS-Leiden im Beurteilungszeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12 S. 2 lit. d). Schliesslich setzte er sich mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. C.___ auseinander und legte dar, dass er diese aus neurochirurgischer Sicht als zu hoch eingeschätzt erachte (vgl. Urk. 12 S. 3 lit. e). Die Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Wirt, die zugleich auch die leidensangepasste darstellt, zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 12 S. 2 lit. d).
4.2 Die Beurteilung durch den eine anderslautende Einschätzung abgebenden Dr. C.___ vermag hingegen nicht zu überzeugen. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer am 22. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % seit dem 2. September 2003 (Urk. 9/9/3 S. 2 lit. a). Damit gab er immer noch dieselbe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab wie er aufgrund des Sturzes während mehr als einem Jahr gegenüber der Unfallversicherung attestiert hatte (vgl. Urk. 9/24/1 S. 16). Aufgrund der Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ steht nunmehr aber fest, dass das genannte Unfallereignis lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des chronischen spinalen Schmerzsyndroms von höchstens zwei Wochen führte (Urk. 9/24/1 S. 11 Ziff. 5.2.2). Die Diskrepanz zwischen der fachärztlichen Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ und derjenigen durch Dr. C.___ erscheint damit als zu gross, um nebensächlich zu sein. Die Einschätzung durch Dr. C.___ ist daher im Lichte seiner langjährigen hausärztlichen Betreuung und damit im Zusammenhang mit seiner Vertrauensstellung gegenüber dem Beschwerdeführer zu sehen (vgl. Urk. 9/9/3 S. 1 lit. D Ziff. 1). Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. C.___, der in seinem Bericht vom 15. März 2005 neben den Rückenleiden zahlreiche weitere Diagnosen nannte (vgl. Urk. 9/9/3 S. 1 lit. A), gleichzeitig dieselbe Arbeitsunfähigkeit wie nach dem Unfall vom 2. September 2003 attestierte (vgl. Urk. 9/9/3 S. 2 lit. a, Urk. 9/24/1 S. 16). Zur Arbeitsfähigkeit führte er erläuternd aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der lumbalen Schmerzen beeinträchtigt. Dazu, ob, weshalb und allenfalls in welchem Umfang sich die weiteren Beschwerden limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, äusserte er sich nicht. Ferner enthält die Einschätzung durch Dr. C.___ keine Erklärung dafür, weshalb der an Rückenbeschwerden leidende Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Wirt körperlich leichtere, wechselbelastende oder administrative Arbeiten nicht im Umfang von mehr als 25 % ausüben können sollte.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen seiner Rückenleiden in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, weshalb aufgrund der gutacherlich attestierten Einschränkung von 20 % davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer weise eine Restarbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Wirt, die zugleich auch die leidensangepasste darstellt, von 80 % auf.
4.3 Nachdem der medizinische Sachverhalt klar feststeht, kann auf die von Prof. Dr. A.___ im Hinblick auf die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit angeregte weitere internistische Beurteilung (vgl. Urk. 12 S. 3 lit. e) verzichtet werden. Denn - wie bereits erwähnt - ergeben sich aus der Beurteilung durch Dr. C.___ keine Anhaltspunkte, dass die über die Rückenbeschwerden hinausgehenden Leiden nicht medikamentös behandelt werden könnten beziehungsweise ein Ausmass erreichten, das sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkend auswirkte. In diesem Sinne ist sodann auch davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Wirt - zumindest in weiten Teilen - mit dem medizinisch zumutbaren Anforderungsprofil übereinstimmt. Selbst wenn - was hier nicht der Fall ist - die Adipositas zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte, wäre es dem Beschwerdeführer im Sinne des auch im Invalidenversicherungsrecht gültigen Grundsatzes der Schadensminderungspflicht zumutbar, abzunehmen, worauf im Übrigen auch Dr. med. D.___, Chefarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Z.___ Höhenklinik F.___, in ihrem Bericht vom 27. September 2002 hinwiesen (vgl. Urk. 9/10 S. 23 Ziff. 1), bevor er Leistungen der Invalidenversicherung beansprucht (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, Art. 4, S. 16 Ziff. 4; EVGE 1967 S. 33, 1969 S. 163, ZAK 1972 S. 737). Eine Reduktion des Körpergewichtes würde zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine Verbesserung der übrigen Beschwerden bewirken.
4.4 Auch aus erwerblicher Sicht, die für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebend ist, erweist sich eine internistische Abklärung als nicht notwendig. Den Erfolgsrechnungen für das Jahr 2001 (inkl. Vorjahr 2000; Urk. 9/16 S. 14-15), 2002 (Urk. 9/16 S. 17-18), 2003 (Urk. 9/16 S. 20-21) und 2004 (Urk. 3/2) sind folgende Kennzahlen zu entnehmen:
| Konto | Bezeichnung | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2004-2003 |
| 30 | Waren-Einkauf | 180489 | 192377 | 198'885 | 165'581 | 169'993 | 4'412 |
| 40 | Personalaufwand | 100675 | 101565 | 110'126 | 100'714 | 94'794 | -5'920 |
| 43 | Unterhalt | 21'592 | 21'591 | 25'539 | 10'396 | 19'294 | 8'898 |
| Total | Aufwand | 471'597 | 489'115 | 495'313 | 436'047 | 446'241 | 10'194 |
| 6000 | Geschäftseinnahmen | 498'162 | 501'837 | 509085 | 438'537 | 392'573 | -45'964 |
| 8000 | Gewinnverteilung | -81'385 | -59'138 | -59'377 | -58'128 | -35'352 | 22'776 |