IV.2005.01321

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto B. Känzig
Ämtlerstrasse 110, 8003 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1949, arbeitete von 1996 bis 1998 als Gebäudereiniger bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 9/66 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.3.1; Urk. 9/65 S. 1 Ziff. 1; Ziff. 6). Im Jahre 1997 erlitt er einen Autounfall (vgl. Urk. 9/68 S. 11 Ziff. 4).
         Seit 2001 arbeitet er als Kellner (Bankettaushilfe) im C.___ in N.___ (Urk. 9/55 S. 1 Ziff. 5/6; S. 2 Ziff. 10). Am 25. November 1998 meldete sich der Versicherte wegen Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (insbesondere berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/66 S. 5 Ziff. 7.2; S. 6 Ziff. 7.8; S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/33-34) und einen Bericht des Arbeitgebers ein (Urk. 9/65). Daraufhin sprach sie dem Versicherten, nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (vgl. Urk. 9/29), mit Verfügung vom 23. Juni 2000 eine halbe Rente sowie zugehörige Zusatzrenten zu; einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte sie (vgl. Urk. 9/25 S. 2 ff.).
1.2     Nachdem der Hausarzt des Versicherten im Jahre 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 9/25, oben), nahm die IV-Stelle ein Revisionsverfahren vor. Sie zog einen neuen Arztbericht (Urk. 9/32) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/62 S. 2) und bestätigte - nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (vgl. Urk. 9/24) - mit Verfügung vom 19. April 2001 den in der Verfügung vom 23. Juni 2000 festgesetzten Rentenanspruch und dazugehörige Zusatzrenten (vgl. Urk. 9/26).
1.3     Anlässlich des im Jahre 2003 durchgeführten amtlichen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle erneut Arztberichte (Urk. 9/30-31), einen neuen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 9/55) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/62 S. 2) ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 wurde die bisherige halbe Rente des Versicherten und zugehörige Zusatzrenten einen Monat nach Zustellung der Verfügung aufgehoben (Urk. 9/16). Mit Nachtrag vom 18. August 2005 nahm die IV-Stelle eine Korrektur der Bemessung des Invaliditätsgrades vor (Urk. 9/45). Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2005 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2005 Einsprache (Urk. 9/14), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 abwies (Urk. 9/8 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. November 2005 Beschwerde (Urk. 1) und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2):
        
         „1.  Es sei Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem     Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen.
          2.  Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
                       
         unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Sowie dem prozessualen Antrag:
        
          1.  Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
          2.  Der Beschwerdeführer sei fachärztlich begutachten zu lassen.“
         Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2006 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2006 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen (Urk. 11).
         Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 (vgl. Urk. 12) reichte der Versicherte Arztberichte nach (Urk. 13/1-9), woraufhin mit Verfügung vom 27. Juli 2006 bei den behandelnden Ärzten eine Stellungnahme eingeholt wurde (Urk. 15). Diese gingen dem hiesigen Gericht am 10. November 2006 zu (Urk. 19; Urk. 20) und werden den Parteien mit diesem Entscheid zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; zum Ganzen BGE 131 V 243 Erw. 2.1).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).

2.
2.1     Strittig ist vorliegend der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers per Ende 2005 beziehungsweise die Frage, ob die vorliegende Aufhebung der Rente zu Recht erfolgte.
         Diese Fragen beurteilen sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (mithin der Verfügung vom 19. April 2001) mit der Situation, wie sie im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 21. Oktober 2005 vorgelegen hat (vgl. BGE 133 V 108).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Der Beschwerdeführer arbeite aushilfsweise als Kellner und damit in einer Tätigkeit, die bei Vorliegen einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) nicht ideal sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, weshalb das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu berechnen sei, unter Berücksichtigung eines 90 %-Pensums (Teilzeitpensum) und eines leidensbedingten Abzugs von 15 %. Das Valideneinkommen hingegen sei gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers zu berechnen (Urk. 2 S. 3).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, in einer leidensbedingten Tätigkeit nicht zu 90 % beziehungsweise 100 % arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 10). Ferner sei das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen; dabei sei aber nicht auf den Bericht des Arbeitgebers abzustellen, da diese Angaben bereits nach Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2006 hätten korrigiert werden müssen. Zudem sei die Benutzung des Geschäftswagens einkommensmässig zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 7). Das Invalideneinkommen sodann sei anhand seines Einkommens als Kellner zu berechnen (Urk. 1 S. 8).

3.
3.1     Der Verfügung vom 19. April 2001 liegen die Arztberichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Sportmedizin, vom 25. Januar 2001 zugrunde (Urk. 9/32/1-2).
         Darin nannte Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer seit 29. November 1995 bis zum aktuellen Zeitpunkt regelmässig behandelte (vgl. Urk. 9/32/2 S. 2 oben), die folgenden Diagnosen (Urk. 9/32/2 S. 2 Ziff. 3):
         -    HWS-Distorsionstrauma am 4. Februar 1997
         -    Osteochondrose C5/C6 mit degenerativ bedingter Spinaleinengung und        forminaler Stenosierung rechtsbetont
         -    Spondylose C5 mit Berührung des Myelons mit Verdacht auf Instabilität
         Im Beiblatt zum Fragebogen „Arztbericht“ betreffend berufliche Massnahmen erklärte Dr. D.___, dass beim Beschwerdeführer psychisch keine Einschränkung bestehe, er jedoch für körperliche Arbeiten aus physischen Gründen eingeschränkt sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger sei der Beschwerdeführer zu 100 % eingeschränkt. In einem Büroberuf oder in einer sitzenden Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer teilarbeitsfähig, seiner Ansicht nach zu 50 %. Für Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit Tragen und Halten von Lasten schätzte er ihn als zu 100 % arbeitsunfähig ein (Urk. 9/32/2 lit. a- e).
         Er führte zudem aus, dass beim Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion vorliege, welche mittels Computertomographie nachweisbar sei. Insgesamt sei die Symptomatik eher progredient, mit progredient dazukommendem Schwindel sowie progredienter Kraftlosigkeit. Da eine Teilarbeitsfähigkeit (zu rund 50 %) in einer sitzenden Tätigkeit möglich wäre, bitte er die Beschwerdegegnerin, eine entsprechende Umschulung vorzunehmen (vgl. Urk. 9/32/2 S. 2 unten).
3.2     Die Verfügung vom 27. Juni 2005 und der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 basieren auf den nachfolgenden medizinischen Berichten von Dr. D.___ (Urk. 9/30-31). Ferner wurde am 30. April 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin ein neurologisches Gutachten erstattet (Urk. 9/68/1).
         Im gestützt auf Aktenstudium und eine persönliche Untersuchung erstellten Gutachten des Universitätsspitals O.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 30. April 2002 nannten Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, die folgenden Diagnosen (Urk. 9/68/1 Ziff. 4):
        
         -    Status nach HWS-Distorsionstrauma am 4. Februar 1997 mit
              -  chronischem zervikozephalem Schmerzsyndrom
              -  nicht systematisierter belastungsabhängiger Schwindel
              -  vermehrtes Schwitzen als vegetatives Begleitsymptom
              -  sekundärer depressiver Entwicklung
              -  subjektive Vergesslichkeit
         -    Degenerative HWS-Veränderungen
         -    Karpaltunnelsyndrom beidseits
         -    Klinisch: Verdacht auf Status nach Diskushernie L5/S1 rechts
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, es bestehe als Folge des Unfalls in der Funktion als Gebäudereiniger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter der vorgeschlagenen Therapie werde eine erhebliche Verbesserung erwartet. Leichtere, nicht-physische Arbeiten könnten bereits jetzt teilzeitlich (zu Beginn rund 50 % mit langsam ansteigendem Arbeitspensum) durchgeführt werden (vgl. Urk. 9/68/1 S. 15 f.). Hinsichtlich einer invaliditätsrelevanten, dauernden Einschränkung im Beruf erklärten die Ärzte - vor erfolgter Therapie - noch keine Stellung nehmen zu können (Urk. 9/68/1 S. 16).
3.3     Im Bericht vom 2. August 2004 erklärte Dr. D.___, die letzte Konsultation habe am 17. Oktober 2003 stattgefunden. Seither habe er den Beschwerdeführer nicht mehr in seiner Praxis gesehen. Gelegentliche Beobachtungen des Beschwerdeführers auf der Strasse hätten einen unauffälligen Bewegungsablauf, insbesondere der HWS, ergeben. Aus diesem Grunde halte er eine Neubeurteilung hinsichtlich der Rente durch eine neutrale Untersuchungsstelle für indiziert (Urk. 9/31/2).
3.4     Nachdem die Beschwerdegegnerin von Dr. D.___ einen Bericht einforderte, hielt dieser im Bericht vom 18. Mai 2005 fest, den Beschwerdeführer letztmals am 3. Dezember 2004 untersucht zu haben. Dabei habe er einen subjektiv stationären und einen objektiv gebesserten Gesundheitszustand, bei gleichgebliebener Diagnose, festgestellt. Im Vergleich zu den früheren Untersuchungen zeige sich eine deutliche Besserung der HWS-Symptomatik. Daneben bestehe eine leichte depressive Komponente. Ferner bestünden lediglich subjektive Kopfschmerzen (Urk. 9/30/3 S. 1). Eventuell könne die Intensität der Kopfschmerzen spezialärztlich abgeklärt werden (Urk. 9/30/3 S. 2).
         In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit beurteilte Dr. D.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 80 % bis 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/30/2 S. 2 unten; Urk. 9/30/3 S. 2).
3.5     Im vom Beschwerdeführer unter anderem nachgereichten Bericht vom 17. Februar 2006, hielten Dr. med. G.___, Leitender Arzt Neurologie, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt Neurologie, I.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, gestützt auf diverse Untersuchungen (vgl. Urk. 13/1-6), die folgenden Diagnosen fest (Urk. 13/7 S. 1):
        
         -    chronisches zervikozephales Syndrom mit/bei:
        
                  -        Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung: Kopfprotraktion, thorakal                                  linkskonvexe Skoliose, lumbaler Flachrücken
                  -        degenerativen Veränderungen der HWS: Osteochondrose mit                          Retrospondylose und leichter Retrolisthesis in Extension auf Höhe                           C5/6, Spondylarthrose mit Betonung C2/3 und C6/7.                                  Unkovertebralgelenksspondylose.
                  -        psychosoziale Belastungssituation
                  -        Spinalkanalstenose infolge Retrospondylose bei Osteochondrose                        C5/6 (MRI HWS 2000)
                  -        Status nach Infiltration der Facettengelenke C2/3 beidseits am                         22. November 2005
                  -        DD: zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose C5/6,                                  zervikoradikuläres Ausfallsyndrom C5/6 re
        
         -    Intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei:

                  -        Verkürzung Musculus quadratus lumborum
                  -        Piriformis-Syndrom re
                  -        muskulärer Dysbalance
                  -        degenerative Veränderungen der LWS: Spondylose L4/5                                 Spinalkanalstenose infolge Retrospondylose bei Osteochondrose                   C5/6 (MRI HWS 2000)
                           Status nach Infiltration der Facettengelenke C2/3 beidseits am                         22. November 2005

         -    Reaktive depressive Störung mit/bei

                  -        psychosozialer Belastungssituation
         In der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2006 habe sich eine deutliche zentrale Spinalkanalstenose C5/6 bei Diskusprotrusion mediolateral betont rechts mit aufgebrauchtem ventralen wie dorsalen Subarachnoidalraum gezeigt. Klinisch sei ein nicht auslösbarer BSR rechts sowie ein fragliches positives Babinskizeichen links festgestellt worden; ansonsten lägen keine Hinweise für eine Myelopathie vor. Aufgrund des ausgeprägten Befundes und der diskreten klinischen Hinweise sei mit dem Beschwerdeführer die Durchführung einer elektrophysiologischen Untersuchung sowie die Anmeldung bei der psychiatrischen Poliklinik der Universitätsklinik besprochen worden, zur weiteren Behandlung der depressiven Störung und Beurteilung (Urk. 13/7 S. 2).
3.6     Anlässlich der elektrophysiologischen Untersuchung vom 24. März 2006 in der I.___ Klinik stellten Dr. med. J.___, leitender Arzt Neurologie/IOM, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt Neurologie, die folgenden Diagnosen (Urk. 13/8 S. 1):
        
         -        Spinalkanalstenose C5/6 mit/bei:
                  -        elektrophysiologischen Hinweisen auf beginnende zervikale                    Myelopathie
                  -        Infiltration der Facettengelenke C2/3 (beidseitig), am                             22. November 2005
                  -        chronisches Zervikalsyndrom
         -        Intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseitig
         -        Reaktive depressive Störung bei psychosozialer Belastungssituation
         Es sei eine beginnende zervikale Myelopathie im Bereich des Motoneuronenpools C8 festgestellt worden, wobei vorwiegend die Pyramidenbahn betroffen sei. Der Befund sei vereinbar mit einer Myelonkompression der kernspintomographisch nachgewiesenen Spinalkanalstenose auf Höhe HWK6. Die Auffälligkeiten würden sich linksseitig betont zeigen. Im Kurz-EMG der C6/7-versorgten Armmuskulatur hätten sich keine weiteren Hinweise auf eine subakute oder chronische Denervation ergeben. Unter Berücksichtigung der elektrophysiologischen und bildgegeben Befunde werde eine Dekompressionsbehandlung als indiziert erachtet.
         Es seien mit dem Beschwerdeführer operative Behandlungsoptionen besprochen worden. Sollte ein konservatives Vorgehen vereinbart werden, werde eine neurologische und elektrophysiologische Verlaufskontrolle in einem halben Jahr empfohlen. Zwischenzeitlich sei die Aufnahme einer leichten, beweglichkeitsfördernden Physiotherapie für die HWS an Hand zu nehmen. Auf passiv mobilisierende Massnahmen sei unbedingt zu verzichten (Urk. 13/8 S. 3).
3.7     Nachdem der Beschwerdeführer am 14. März und am 23. März 2006 - auf Zuweisung der Ärzte der I.___ Klinik - in der Spezialsprechstunde für somatoforme Schmerzstörungen am Universitätsspital O.___, Psychiatrische Poliklinik, beurteilt worden war, nannten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, im Abschlussbericht vom 30. Mai 2006 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/9):
        
         -        Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
         -        Intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
         -        Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21)
         Der Beschwerdeführer sei zur Beurteilung und Therapie einer reaktiven depressiven Störung in psychosozialer Belastungssituation zugewiesen worden (Urk. 13/9 S. 1 oben).
         Er leide unter eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) im Rahmen einer komplexen psychosozialen Belastungssituation und anhaltender chronifizierter Schmerzstörung, wobei ein Teil der körperlichen Beschwerden als somatisches Syndrom der affektiven Störung zu werten sein dürfte. Ein Behandlungspotential sei bei grossem Leidensdruck, guter Zugänglichkeit und Therapiemotivation trotz chronifiziertem Grundleiden vorhanden (Urk. 13/9 S. 2).
         Nach zwei Konsultationen in vertrauensvoller Athmosphäre, in denen die Anamneseerhebung und die depressive Symptomatik im Vordergrund gewesen sei, habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu ihnen nicht mehr aufgenommen. Im Rahmen von mehreren Rückrufen habe sich der Beschwerdeführer einer Weiterführung der psychiatrischen Behandlung gegenüber ausweichend bis ablehnend gezeigt, dies ohne Angabe von Gründen. Der Beschwerdeführer habe sich letztlich dafür entschieden, vor einer allfälligen psychiatrischen Weiterbehandlung die geplante Wirbelsäulenoperation über sich ergehen zu lassen (Urk. 13/9 S. 2 unten).
3.8     Im Bericht vom 27. Oktober 2006 nahmen Dr. med. G.___, Leitender Arzt Neurologie, I.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum/Neurologie, und Dr. K.___ auf Nachfrage des Gerichts wie folgt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im entscheidrelevanten Zeitraum Stellung (Urk. 20):
         In den früheren Berichten der I.___ Klinik sei zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ausgeführt worden. Eine retrospektive, indirekte Beurteilung erscheine angesichts der Komplexität des Falles nicht als möglich. Für eine diesbezügliche Beurteilung würden sie jedoch gerne zur Verfügung stehen, doch müsste der Beschwerdeführer für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden (Urk. 20).

4.
4.1     Wird nun der medizinische Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. April 2001 vorlang, mit demjenigen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (21. Oktober 2005) verglichen, ergibt dies, gestützt auf das neurologische Gutachten vom 30. April 2002 und die damit übereinstimmenden Berichte des Hausarztes Dr. D.___ vom 2. August 2004 beziehungsweise vom 18. Mai 2005, einen verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
         Aus dem Gutachten der neurologischen Abteilung des Universitätsspitals O.___ geht hervor, dass unter weiterer Befolgung der empfohlenen Therapien mittelfristig von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Daher schätzten die begutachtenden Ärzte den Beschwerdeführer im Jahre 2002 für nicht körperliche Tätigkeiten anfangs als zu 50 % arbeitsfähig ein, wobei das Arbeitspensum langsam gesteigert werden könne (vgl. Erw. 3.2 vorstehend).
         Die von den Gutachtern in Aussicht gestellte Verbesserung wurde sodann Ende des Jahres 2004 vom Hausarzt des Beschwerdeführers, welcher diesen ab 1995 bis Oktober 2003 regelmässig behandelte, bestätigt. Dr. D.___ erklärte im Dezember 2004, dass im Vergleich zur letzten Beurteilung objektiv ein gebesserter Gesundheitszustand vorliege. Es sei zu einer deutlichen Besserung der HWS-Problematik gekommen; daneben bestehe eine leichte depressive Komponente mit subjektiven Kopfschmerzen. Aufgrund des sich präsentierenden Gesundheitszustandes schätzte Dr. D.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 80 % bis 100 % arbeitsfähig ein (vgl. Erw. 3.4 vorstehend).
         Dr. D.___ betreute den Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum regelmässig, über rund zehn Jahre hinweg, und konnte dessen Krankheitsverlauf unmittelbar mitverfolgen. Aufgrund dieses Umstandes und da sich Dr. D.___ im Jahre 2000 für den Beschwerdeführer einsetzte, indem er gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte, und seine Schlussfolgerung zudem mit der Einschätzung der begutachtenden Ärzte des Universitätsspitals O.___ übereinstimmt, erscheint seine Beurteilung überzeugend. Es ist deshalb darauf abzustellen.
         Für einen verbesserten Gesundheitszustand spricht im Übrigen auch, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2003 und Dezember 2004 nicht in ärztlicher Behandlung und Betreuung befand (vgl. Erw. 3.3 f. vorstehend).
4.2     In einem zweiten Schritt bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztberichte beziehungsweise die vom Gericht eingeholte Stellungnahme etwas an der obigen Schlussfolgerung zu ändern vermögen.
         Im Bericht vom 24. März 2006 stellten die Ärzte der I.___ Klinik eine beginnende zervikale Myelopathie fest, welche - je nach Entscheidung des Beschwerdeführers - zu einem operativen Eingriff führen könnte. Aus den Berichten der I.___ Klinik geht jedoch auch hervor, dass zumindest ein Teil der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden mit einer komplexen psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang stehen würden und überdies Anzeichen für eine somatoforme Schmerzstörung vorlägen (vgl. Erw. 3.6 f. vorstehend).
         Hierbei ist zu beachten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bejahung der Invalidität beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit infolge einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt sind (vgl. Erw. 1.4 vorstehend). Zwar scheint beim Beschwerdeführer ein nicht unerheblicher Leidensdruck vorhanden zu sein, doch vermag dieser dem Kriterium der Komorbidität nicht zu genügen. Für die Annahme, dass der psychisch bedingte Anteil der Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Willensanstrengung überwunden werden kann, spricht denn auch, dass der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung bereits nach zwei Sitzungen abgebrochen hat (Erw. 3.7 vorstehend).
         Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei den psychosozialen Faktoren, welche vorliegend die Beeinträchtigung zumindest teilweise mitunterhalten (vgl. Erw. 3.7 vorstehend), um invaliditätsfremde Faktoren handelt, deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausser Betracht fallen (vgl. Erw. 1.5 vorstehend).
4.3     Aus dem Gesagten folgt daher, dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichte - zumindest während des entscheidrelevanten Zeitraumes - von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Überdies nehmen diese weitgehend auf den Zeitraum ab September 2005 Bezug, weshalb sie für den entscheidrelevanten Zeitraum wenig aussagekräftig sind und deshalb für die vorliegende Beurteilung nicht heranzuziehen sind.
         Aus der vom Gericht eingeholten Stellungnahme der Ärzte der I.___ Klinik geht hervor, dass sich diese rückwirkend nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern konnten (vgl. Erw. 3.8 vorstehend). Dies ist aber nicht weiter von Belang, da aufgrund der übereinstimmenden und klaren Beurteilungen der begutachtenden Ärzte des Universitätsspitals O.___ und des Hausarztes hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den entscheidrelevanten Zeitraum eine klare und umfassende Beurteilung vorliegt.
4.4     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich teilweise schweren Tätigkeit als Gebäudereiniger nicht mehr arbeitsfähig ist, jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % besteht.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers von einem Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- (13 x Fr. 4'500.--) aus. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich bis 1998 als Gebäudereiniger tätig war und bezüglich den Angaben des Arbeitgebers - wie der Beschwerdeführer richtig geltend machte - einige Unsicherheiten bestehen.
         Aufgrund dieser Unsicherheiten und da seit der Ausübung der Tätigkeit als Gebäudereiniger rund sieben Jahre vergangen sind, rechtfertigt es sich vorliegend die Berechnung des Valideneinkommens anhand der Tabellenlöhne vorzunehmen. Da - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die Aushilfseinsätze als Keller nicht als zumutbare neue Erwerbstätigkeit im Sinne einer behinderungsangepassten Tätigkeit gelten, - seine Arbeitsfähigkeit wird dadurch nicht umfassend ausgeschöpft -, ist auch das Invalideneinkommen anhand von statistischen Werten zu berechnen.
5.2     Es kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2007 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- (LSE 2004 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 55'056.-- im Jahr (Fr. 4’588.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'396.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,6). Damit ist von einem Valideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 57'396.-- auszugehen.
5.4     Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ein durchschnittliches Arbeitspensum von 90 % zugemutet werden könnte. Da gemäss LSE (Tabelle TA 6, S. 25) ein Teilzeitpensum von 90 % einem Vollzeitpensum entspricht, kann auch das Invalideneinkommen anhand der obigen Werte berechnet werden. Es ist daher für das Jahr 2005 von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'656.-- (Fr. 57'396.-- x 0,9) auszugehen.
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren, wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten beziehungsweise sitzenden Tätigkeit in einem leicht reduziertem Pensum ausüben. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) rechtfertigt dies einen leidensbedingten Abzug von 15 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 43'907.--  (Fr. 51'656.-- x 0,85).
5.6     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 57'396.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'907.--  ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 13’489.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 23 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Rentenaufhebung zu Recht erfolgte.
         Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
        
6.       In der Beschwerdeschrift vom 24. November 2005 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 11,25 Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % geltend (vgl. Urk. 1 S. 12). Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die Eingabe vom 20. Juli 2006 ist insgesamt von einem zeitlichen Aufwand von 13 Stunden auszugehen. Er ist daher beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.--, unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer mit Fr. 2'880.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B. Känzig, Zürich, wird mit Fr. 2'880.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
           Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt B. Känzig, Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13/1-9 sowie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).