Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01322
IV.2005.01322

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1982, leidet seit früher Kindheit an einer Angsterkrankung (Urk. 11/23). Diese führte dazu, dass sie ihren erlernten Beruf als Büroangestellte ungefähr ein Jahr nach Abschluss der Lehre aufgeben musste (Urk. 11/23). Danach hatte sie Stellen im Verkauf, Telefonmarketing und als Empfangsdame und Reinigungsangestellte in einem Wellnessbetrieb inne (Urk. 11/34, Urk. 11/62, Urk. 11/68, Urk. 11/75).
         Am 14. März 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/77). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. August 2003 zunächst ab (Urk. 11/19), hiess alsdann die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/18) mit Entscheid vom 3. November 2004 gut und sprach der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2003 zu (Urk. 11/11 und Urk. 11/15). Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 ersuchte die Versicherte um Gewährung einer Umschulung zur Face-Designerin (Urk. 11/50). Nach weiteren medizinischen und berufsberaterischen Abklärungen (Urk. 11/22-23, Urk. 11/34) verfügte die IV-Stelle die Ablehnung des Gesuchs (Urk. 11/7) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, mit Eingabe vom 25. November 2005 Beschwerde und beantragte die Gewährung der Umschulung zur Face-Designerin (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 20. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Face-Designerin als berufliche Eingliederungsmassnahme.

2.
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
2.2     Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss dieser leistungsbezogenen Definition des Invaliditätseintritts können Gesundheitsschäden mehrere Versicherungsfälle auslösen, je nachdem, welche gesetzlichen Leistungen nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 22 f.), wobei der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen ist und zufällige externe Faktoren unerheblich sind (BGE 111 V 119 Erw. 1d mit Hinweis). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. Erw. 4 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1).
         Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 118). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt und damit eine solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist (BGE 121 V 186 Erw. 2c, 113 V 263 Erw. 1b, ZAK 1979 S. 119 Erw. 1b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2).

3.
3.1     Die Übernahme von Ausbildungskosten ist entweder unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung beziehungsweise der beruflichen Neuausbildung (Art. 16 IVG) oder der Umschulung (Art. 17 IVG) möglich.
3.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
3.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
3.4 Während der Anspruch auf Umschulung gemäss der Rechtsprechung eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 31 Erw. 3b und S. 62 Erw. 1; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2), wird bei der Übernahme der Ausbildung als berufliche Neuausbildung eine bestimmte Mindesteinbusse nicht verlangt. Hier bildet wie bei Art. 16 Abs. 1 IVG Bezugspunkt der Prüfung nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 in fine, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
3.5     Für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 IVG und Art. 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die Versicherte vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht. Diese muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein (AHI 2000 S. 190 f. Erw. 2a). Eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit liegt vor und ist Voraussetzung für den Umschulungsanspruch (BGE 110 V 263), wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen ganzen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 118 V 13 Erw. 1c/aa mit Hinweisen; AHI 2002 S. 102 Erw. 4a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 125; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 3. Juni 2003, I 785/01, Erw. 5, und Sachen M. vom 19. August 2004, I 147/04. Erw. 6.1.2).
3.6     Die Versicherte leidet seit früher Kindheit an einer Panikstörung (Urk. 11/23, Urk. 11/27). Nach dem Gesagten kommt es hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen indes nicht auf den Eintritt des Gesundheitsschadens an, sondern darauf, wann sich dieser auf die jeweils in Frage stehende Ausbildung oder Erwerbstätigkeit auszuwirken begonnen hat. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Lehre als Büroangestellte und war anschliessend ein Jahr auf diesem Beruf tätig (Urk. 11/23). In dieser Zeit erzielte sie ein Einkommen von Fr. 5'540.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/62). Dieses liegt über der vorerwähnten Einkommensgrenze (vgl. AHV/IV Rententabelle 1999, Skala 44) und ist daher ökonomisch relevant, so dass die beantragte Leistung unter die Umschulung fällt. Die Abgrenzung der Leistungsansprüche ist indes vorliegend nicht weiter von Bedeutung, da - wie im Folgenden darzulegen sein wird - nicht die spezifischen Voraussetzungen der einzelnen Bestimmungen in Frage stehen, sondern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG.

4.
4.1     Die Versicherte war zunächst ab November 2002 im A.___ in Behandlung (Urk. 11/23, Urk. 11/27). Seit April 2005 steht sie nun bei PD Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Therapie (Urk. 3/3). Der behandelnde Psychiater des A.___, Dr. med. C.___, hielt im Bericht vom 29. / 30. März 2005 eine Panikstörung (Code F41.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), rezidivierende leichtgradige depressive Episoden (Code F32.0 der ICD-10) und Ohnmachtsanfälle fest. Die Panikstörung bestehe seit früher Kindheit. Die Angstgefühle würden plötzlich und in verschiedensten Situationen auftreten, vor allem in Drucksituationen während der Arbeit, bei Menschenansammlungen, in öffentlichen Räumen oder wenn die Versicherte im Zentrum der Aufmerksamkeit stehe. Die Anfälle äusserten sich durch Herzrasen, Schweissausbrüche und Übelkeitsgefühl. In schwierigen Zeiten komme es zu einem Rückzug mit sozial- und agoraphobischem Verhalten. Phasenweise könne die Versicherte nicht alleine reisen. Für die Bahnfahrt löse sie jeweils ein Billett der 1. Klasse, damit sie weniger Fahrgästen begegne. Beruhigend wirke der Umgang mit Haustieren. Die Versicherte habe sich inzwischen einen Hund angeschafft, der sie zwinge, ins Freie zu gehen, was ihr zusammen mit dem Tier auch gut gelinge. Keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe im erlernten Beruf als Büroangestellte, da bei dessen Ausübung die Angstsymptome auftreten würden. Dies sei vor allem auf das Angestelltenverhältnis zurückzuführen. Sie entwickle starke, schliesslich zu Angst- und Panikattacken führende Minderwertigkeitsgefühle und Versagerängste gegenüber Autoritätspersonen, wie beispielsweise gegenüber Vorgesetzten. Als Hilfsarbeiterin betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, doch würde diese in Zukunft tendenziell abnehmen. Die Versicherte wünsche eine berufliche Massnahme in Form einer Ausbildung zur Face-Designerin. Es sei davon auszugehen, dass durch diese Ausbildung die jetzige Arbeitsfähigkeit von 50 % erhalten werden könne. Darüber hinaus bestünden gute Chancen, dass eine selbständige Tätigkeit, die auch zu Hause ausgeführt werden könne, die Arbeitsfähigkeit in Zukunft erhöhe. Durch die Ausbildung zur Face-Designerin stärke die Versicherte ihr Selbstwertgefühl. Das kreative Arbeiten an einem überschaubaren Auftrag mit eigenen Gestaltungsmöglichkeiten und einem sichtbaren Resultat würden dem Autonomiebedürfnis der Versicherten entsprechen. Zudem würde eine zu Hause auszuübende selbständige berufliche Tätigkeit zu einem Rückgang der Symptomatik führen, weil die Versicherte nicht mehr mit Vorgesetzten konfrontiert würde und je nach persönlichem psychischem Zustand öffentliche Räume meiden könnte. Nach eigenen Angaben der Versicherten lasse sie das handwerkliche Arbeiten ihre Erkrankung vergessen (Urk. 11/23).
4.2     PD Dr. B.___ führte im Bericht vom 30. August 2005 aus, die im Bericht des A.___ vom 29. März 2005 festgehaltenen Angaben zu Biographie, Beschwerden und Befunden stimmten mit seinen Erhebungen überein. Die Versicherte leide seit frühester Kindheit an Angstzuständen. Die Symptomatik habe sich ca. neun Monate nach dem Lehrabschluss verstärkt, so dass sie deswegen zeitweise das Haus nicht mehr habe verlassen können. Aus diesem Grunde habe sie auch ihre Anstellung im Wellnessbetrieb aufgeben müssen. Die Angstzustände seien an die starken Selbstwertprobleme gekoppelt. Bei Ausübung von Arbeiten und Aufträgen, die der Versicherten Anerkennung, Achtung und Dankbarkeit eintragen würden, bildeten sich die Angstattacken deutlich zurück. Dies sei besonders bei Arbeiten der Fall, die ihren künstlerisch-gestalterischen Neigungen entsprechen würden, womit sich die Arbeitsfähigkeit verbessere. Vor allem die Möglichkeit, sowohl in selbständiger Stellung als auch in einem Angestelltenverhältnis von der Kundschaft durch eine ihren besonderen Fähigkeiten entsprechende kreative Leistung Anerkennung zu finden, komme der spezifischen Struktur ihrer Angsterkrankung entgegen. Solche Bedingungen seien demgegenüber bei hierarchisch strukturierten kaufmännischen Berufen nicht gegeben (Urk. 3/3). Im Bericht vom 21. November 2005 bestätigte PD Dr. B.___ diese Angaben insofern, als er angab, eine Besserung der beruflichen Situation sei nur zu erreichen, wenn die Versicherte einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Beruf ausüben könne und durch die dadurch bedingte hedonistische Wirkung eine Ablenkung von ihrer Angstsymptomatik erfahre. Aus diesem Grunde werde der Antrag auf eine Umschulung zur Face-Designerin gestellt. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit von 50 % als Hilfsarbeiterin im Bereich Telefonmarketing verändert habe, verneinte PD Dr. B.___ (Urk. 11/22).
4.3     PD Dr. B.___ ordnete die Angstsymptomatik explizit der Selbstwertproblematik zu (Urk. 3/3). Auch die Äusserungen von Dr. C.___ sind dahingehend zu verstehen, zumal er die Ausbildung zur Face-Designerin als positiv bewertete, weil dadurch das Selbstwertgefühl der Versicherten gestärkt werde und durch die dadurch zu erreichende berufliche Selbständigkeit Konfrontationen mit Vorgesetzten, denen gegenüber sie Minderwertigkeitsgefühle und Versagerängste entwickle, entfallen würden (Urk. 11/23). Auch über die Art der Beschwerdesymptomatik sowie bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit besteht Übereinstimmung, soweit sich die beiden Ärzte jeweils dazu äusserten. Dr. C.___ erachtete die Versicherte in ihrem erlernten Beruf als Büroangestellte als arbeitsunfähig. PD Dr. B.___ gab zwar diesbezüglich keine explizite Beurteilung ab, scheint aber ebenfalls davon auszugehen, zumal er ausführte, wegen der anhaltenden Angstkrankheit sei es der Versicherten nicht gelungen, sich erfolgreich für eine Anstellung im kaufmännischen Bereich zu bewerben (Urk. 3/3). Sowohl Dr. C.___ als auch PD Dr. B.___ gingen sodann von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Telefonmarketingbereich beziehungsweise in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin aus (Urk. 3/3, Urk. 11/23). Ebenso versprechen sich beide den Erhalt oder gar eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die Umschulung zur Face-Designerin. Doch bestehen unterschiedliche Auffassungen, worin letztlich die positive Wirkung besteht. Während PD Dr. B.___ das gestalterische Element dieser Tätigkeit, welches den Neigungen und Fähigkeiten der Versicherten entgegenkomme, als gewichtig erachtet, bejaht zwar Dr. C.___ den positiven Effekt des kreativen Arbeitens ebenfalls, doch ist für ihn primär die durch diese Tätigkeit zu erreichende berufliche Selbständigkeit ausschlaggebend. Da es sich dabei um eine dem Beweis nicht zugängliche Frage handelt und der medizinische Sachverständige nur die notwendigen Beurteilungsgrundlagen beisteuert, besteht unter dem Gesichtspunkt dieser Divergenz keine Veranlassung für eine weitere Abklärung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 7. Juli 2005, I 110/05, Erw. 2.4 mit Hinweis).
4.4     Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Versicherte als kaufmännische Angestellte in einem Angestelltenverhältnis mit einem direkten Vorgesetzten nicht mehr arbeitsfähig ist. Diese Konstellation entspricht im kaufmännischen Bereich dem Normalfall. Doch bestehen auf dem Arbeitsmarkt kaufmännische Tätigkeiten ohne Subordinationsverhältnis. Denkbar sind beispielsweise in Heimarbeit zu erledingende Aufträge. Ob für solche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit besteht, ist unklar. Auf die Beurteilung von Dr. C.___ und PD Dr. B.___ kann diesbezüglich nicht abgestellt werden, zumal sie bei ihren Ausführungen das übliche Anstellungsverhältnis im Auge hatten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann aber auch nicht ohne Weiteres von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Versicherte leidet an Rückzugstendenzen und sieht sich für kaufmännische Berufe überfordert (Urk. 11/23, Urk. 11/34). Inwiefern sich diese Aspekte auf die Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte ohne Subordinationsverhältnis auswirken würden, ist nicht abgeklärt.
        
         Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Ist eine Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte zu bejahen, fehlt es an der dauernden Erwerbseinbusse von 20 % als Voraussetzung für die Gewährung der Umschulung. Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte auch ohne Subordinationsverhältnis begründet sich die Abweisung der Beschwerde mit der fehlenden Eingliederungswirksamkeit der Massnahme, wie im Folgenden darzulegen ist.
4.5
4.5.1   Wie bereits erwähnt, unterliegt der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen - nebst den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Massnahme - den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2).
4.5.2   Was die speziellen Voraussetzungen der in Frage stehenden Umschulung betrifft, wäre im Falle einer Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellte das Erfordernis der dauernden Erwerbseinbusse ohne Weiteres erfüllt. Ebenfalls wäre das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit (vgl. hiezu BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen) zu bejahen. Die Verdienstmöglichkeiten als Face-Designerin wären vermutlich bescheidener als jene als kaufmännische Angestellte, was aber dem Umschulungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der annähernden Gleichwertigkeit nicht entgegensteht (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 128). Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass - gemäss Stellungnahme der Berufsberaterin der IV-Stelle (Urk. 11/34) - die Versicherte nach Abschluss der Ausbildung als Face-Designerin nur unwesentlich mehr als in einer Hilfsarbeitertätigkeit verdienen würde, zumal letztere Tätigkeit unqualifiziert und daher im Vergleich zum erlernten Beruf als Büroangestellte nicht als gleichwertig betrachtet werden kann (vgl. BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinwiesen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.3).
4.5.3 Hingegen ist die Geeignetheit und somit die Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung zur Face-Designerin in prognostischer Sicht zu verneinen. Die Aussage von PD Dr. B.___, wonach sich eine den Neigungen und Fähigkeiten der Versicherten entsprechende Tätigkeit positiv auf deren Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist einleuchtend. Doch trifft diese allgemein gehaltene Aussage nur insoweit zu, als das Anforderungsprofil der in Frage stehenden Tätigkeit, vorliegend als Face-Designerin, den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht entgegensteht. Damit setzt sich PD Dr. B.___ jedoch nicht näher auseinander. Konkreter ist demgegenüber Dr. C.___. Dieser erachtet für den Erfolg der beantragten beruflichen Massnahme als erforderlich, dass sie zu einer beruflichen Selbständigkeit führt, da sich die Selbstwertproblematik der Versicherten vor allem im Angestelltenverhältnis manifestiert. Dieser Einschätzung ist insofern beizupflichten, als davon auszugehen ist, dass sich die Angstproblematik in jeglichem Anstellungsverhältnis akzentuiert. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Punkt dagegen die Beurteilung von PD Dr. B.___. Zum einen weist er auf die Richtigkeit der Befunde von Dr. C.___ hin, zum anderen sieht er die Versicherte als Face-Designerin sowohl in selbständiger Stellung als auch in einem Angestelltenverhältnis. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass das Umfeld in der Kosmetikbranche weniger hierarchisch und strukturiert ist als in kaufmännischen Berufen. Das trifft jedoch auch auf den Wellnessbereich zu, wo in Anstellungsverhältnissen die Angstsymptomatik ebenfalls auftritt (Urk. 11/23).
         Der IV-Stelle erachtet eine selbständigerwerbende Tätigkeit für die Versicherte aufgrund ihrer psychischen Problematik nicht als geeignet. Dieser Auffassung ist zu folgen. Die IV-Stelle wies zutreffend darauf hin, dass eine selbständigerwerbende Person in der Lage sein muss, mit unterschiedlichen Klienten, auch mit schwierigen, umzugehen, allenfalls Unzufriedenheiten der Kunden oder sonstige Unannehmlichkeiten zu ertragen (Urk. 2). Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Das Argument, die IV-Stelle gehe von einem Anforderungsprofil aus, das auf hochkompetitive selbständige Erwerbstätigkeiten zugeschnitten sei (Urk. 1), verfängt nicht. Die soeben erwähnten Anforderungen treffen auch für eine selbständige Face-Designerin zu. Nicht nur Vorgesetzte, sondern auch Kunden haben eine Erwartungshaltung und stellen in diesem Sinne Autoritätspersonen dar. Auch von ihnen ist Kritik zu ertragen und zu verkraften. Jedenfalls kann von ihnen nicht ausschliesslich Anerkennung und Dankbarkeit erwartet werden. Weiter hält die IV-Stelle fest, dass eine selbständigerwerbende Person in der Lage sein muss, Klienten zu akquirieren, Werbung zu machen und Überstunden zu leisten. Diese Fähigkeiten können der Versicherten aufgrund ihrer Angsterkrankung nicht abgesprochen werden, wenn auch die leichtgradigen depressiven Episoden und die Tendenz zum sozialen Rückzug sich im Hinblick darauf erschwerend auswirken dürften. Die in diesem Zusammenhang von der IV-Stelle geäusserten Zweifel an der Belastungsfähigkeit sind insofern beachtlich, als sich bei ausbleibendem Erfolg, womit insbesondere in der Anfangsphase gerechnet werden muss, erfahrungsgemäss psychischer Stress und finanzielle Existenzängste einstellen. Ob die Versicherte auf eine solche Situation adäquat zu reagieren vermöchte, ist den Arztberichten nicht zu entnehmen, doch lassen dies die gestellten Diagnosen als zweifelhaft erscheinen.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Umschulung zur Face-Designerin nicht als eingliederungswirksam erscheint und daher abzulehnen ist. Ob die Versicherte Anspruch auf eine andere Umschulung hat, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen.

5.       Die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sind erfüllt (vgl. Urk. 3/5), weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 25. November 2005 (Urk. 1 S. 2) der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern a.A., als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
         Nach Einsicht in die Honorarnote vom 4. Mai 2006 (Urk. 13/2) ist Rechtsanwalt Stephan Breidenstein für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'709.40 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 25. November 2005 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern a.A., als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Stephan Breidenstein, wird mit Fr. 1'709.40 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).