Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 8. Mai 2006
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1961, war seit dem 1. März 2002 bei der A.___ D.___ als Haushelfer tätig (Urk. 9/47 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 23. Februar 2004 meldete er sich wegen Asthma, Atemnot und verminderter Belastbarkeit des linken Sprunggelenkes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/46 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/15-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/47) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/45) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 (Urk. 9/13) bejahte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung. Am 7. März 2005 wurde die Arbeitsvermittlung mangels Erfolg abgeschlossen (Urk. 9/12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 9/11) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Berufsberatung und Umschulung. Die dagegen am 2. Mai 2005 erhobene und am 9. Juni 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 9/9; Urk. 9/21) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. November 2005 ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. November 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gewährung von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sowie Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2006 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 7. März 2005 schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mangels Erfolg und Mitwirkung des Beschwerdeführers ab (Urk. 9/12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Soweit der Beschwerdeführer nun die Gewährung von Arbeitsvermittlung beantragt (Urk. 1 S. 2), kann diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Sofern er bei einer allfälligen veränderten Sachlage nunmehr in der Lage sein sollte, bei einer Arbeitsvermittlung mitzuwirken, steht es ihm jedoch frei, bei der Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch einzureichen.
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erging bislang keine Verfügung; ein solcher wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht. Entsprechend fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand. Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung seines Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 1 S. 2), der zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Umschulung (dazu nachfolgend) oder auf eine Rente der Invalidenversicherung zu ermitteln wäre, ist deshalb nicht einzutreten.
1.4 Mit Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 9/11) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung und Umschulung. Einspracheweise beantragte dieser, es seien ihm berufliche Massnahmen sowie eine Rente zuzusprechen (Urk. 9/9 S. 2; Urk. 9/21 S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2005 (Urk. 2) wurde sodann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen erneut verneint (Urk. 2 S. 1 f.). Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht nicht mehr die Zusprache einer Rente und einer Umschulung, sondern die Gewährung von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2). Dass auf letzteres nicht eingetreten werden kann, wurde vorstehend dargelegt; im Übrigen erwuchs der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Umschulung in Teilrechtskraft. Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat.
1.5 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.6 Die Berufsberatung soll die versicherte Person zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der sie die ihrer Neigung und Begabung gemässe Verwirklichungsmöglichkeit findet. Es kommen verschiedene Massnahmen wie beispielsweise Berufswahlgespräche oder die Durchführung von Neigungs- und Begabungstests in Frage (ZAK 1988 S. 179 Erw. 4a; Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.2.1, in Sachen P. vom 10. Oktober 2001, I 641/00, Erw. 2b, in Sachen L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01, Erw. 4.3, in Sachen T. vom 8. Oktober 2002, I 168/02, Erw. 1.2). Die Berufsberatung erfolgt primär durch die IV-Stelle der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. b IVG), allenfalls unter Beizug von Spezialisten oder beruflichen Abklärungsstellen (Art. 59 Abs. 2 IVG). Nicht unter die Berufsberatung fallen jedoch Massnahmen zur Erlangung der erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für eine Erfolg versprechende Inangriffnahme einer Berufslehre oder Anlehre (ZAK 1982 S. 493 oben, 1977 S. 191 Erw. 2). Die Berufsberatung grenzt sich von den andern beruflichen Massnahmen des Gesetzes (Art. 16 ff. IVG) dadurch ab, dass im Einzelfall die versicherte Person die Berufswahl noch nicht getroffen hat (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 113; Entscheid des hiesigen Gerichts vom 24. Oktober 2005, Prozess-Nr. IV.2005.00686, Erw. 5.3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass dem Beschwerdeführer zumutbar sei, ein dem früheren Einkommen als Hilfspfleger annähernd gleichwertiges Einkommen zu erzielen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2 f.). Es sei unbestritten, dass er in seiner früheren Tätigkeit arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 8 S. 1).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er könne aufgrund seiner verminderten Lungenfunktion und der immer noch bestehenden starken Schmerzen im linken Fuss nur noch eine sehr leichte und zugleich sitzende Tätigkeit ausüben, weshalb seine beruflichen Möglichkeiten stark eingeschränkt seien. Es sei ihm als Laie unmöglich, eine Tätigkeit zu finden, die diesen Anforderungen entspreche und keine Ausbildung erfordere. Seine Berufswahl sei somit stark eingeschränkt; seine gesundheitliche Beeinträchtigung habe darauf einen grossen Einfluss und wirke sich bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit erschwerend aus. Die öffentliche Berufsberatung könne dieser Situation nicht genügend Rechnung tragen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, stellte mit Bericht vom 11. April 2000 (Urk. 9/16/5) folgende Diagnose (Urk. 9/16/5 S. 1):
- Chronisch obstruktive Lungenkrankheit bei Nikotinabusus
- schwere, irreversible Bronchialobstruktion und Überblähung
- Hypertonie bekannt seit 10/99
- gut eingestellt
- Trimalleolarfraktur 4/98, Restbeschwerden
- Status nach Drogen- und Alkoholabusus bis 1994
Der Beschwerdeführer sei arbeitslos und absolviere zur Zeit einen Kurs als Verkäufer (Urk. 9/16/5 S. 1).
Mit Bericht vom 9. März 2004 (Urk. 9/16/3) diagnostizierte Dr. B.___ wiederum eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit bei Nikotinabusus mit schwerer irreversibler Bronchialobstruktion und Lungenemphysem sowie eine Trimalleolarfraktur 4/98, osteosynthetisiert, mit Restbeschwerden (Urk. 9/16/3 lit. A). Der Beschwerdeführer sei als A.___-Mitarbeiter seit 1. Februar 2004 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/16/3 lit. B). Er sei bereits bei leichter bis mittelschwerer körperlicher Arbeit wie Hausbesuchen durch Anstrengungsdyspnoe limitiert, seine Leistungen als A.___-Mitarbeiter seien nicht mehr tragbar gewesen. Obwohl er dieser Arbeit weiterhin nachgehen möchte, sei ihm dies aufgrund seiner pulmonalen Limitierung nicht mehr möglich. Eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei nicht möglich (Urk. 9/16/3 lit. D Ziff. 3).
Im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung (Urk. 9/16/2) hielt Dr. B.___ das leichte (bis 9 kg) Heben und Tragen bis Lendenhöhe für selten (bis etwa 1/2 Stunden pro Tag) zumutbar; das Heben von schwereren Gewichten sowie das Heben über Brusthöhe sei nicht zumutbar. Mit Werkzeugen leicht oder feinmotorisch hantieren könne der Beschwerdeführer sehr oft (während etwa 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag), desgleichen Handrotationen ausführen. Sitzen sei ebenfalls sehr oft, Stehen wie auch Gehen sei manchmal (1/2 bis knapp 3 Stunden) zumutbar. Die Arbeit in Nässe, Kälte, Hitze und in Staubexposition sei eingeschränkt (Urk. 9/16/2 S. 1). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2004 ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/16/2 S. 2).
3.2 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 20. März 2004 (Urk. 9/15/1) eine chronische obstruktive Lungenkrankheit bei Nikotinabusus sowie einen Status nach Trimalleolarfraktur links mit posttraumatischer OSG-Arthrose (Urk. 9/15/1 lit. A). Seit 2002 habe der Beschwerdeführer bei der A.___ gearbeitet und sei dabei meist mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Obwohl er subjektiv nicht allzusehr durch seine Dyspnoe gestört werde, halte man ihn deswegen dort nicht mehr für tragbar. Nach abgebrochenem Ingenieurstudium in Pakistan habe er in der Schweiz bisher als Hilfsarbeiter und Hilfspfleger gearbeitet. Diese Tätigkeiten könne er jedoch wegen der limitierten OSG-Belastbarkeit nicht mehr ausüben. Bei einer Umschulung müsse daher sowohl darauf wie auch auf seine Atemprobleme Rücksicht genommen werden (Urk. 9/15/1 lit. D).
Im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung (Urk. 9/15/2) hielt Dr. C.___ sämtliches Hantieren mit Werkzeugen für sehr oft zumutbar, ebenso das Sitzen sowie das Gehen bis und über 50 m. Stehen könne der Beschwerdeführer oft (3 bis rund 5 1/4 Stunden pro Tag), dasselbe gelte für Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation sowie vorgeneigtes Sitzen und Stehen. Die Arbeit in Nässe, Kälte und in Staubexposition sei eingeschränkt (Urk. 9/15/2 S. 1). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 9/15/2 S. 2).
3.3 Gestützt auf diese medizinischen Angaben, die den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.7) zu entsprechen vermögen, ist von einer behinderungsangepassten vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, was dieser im Übrigen nicht bestreitet (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Das ärztlich festgestellte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 9/15/2; Urk. 9/16/2) erlaubt es ihm, ganztags eine sitzende, leichte Arbeit zu verrichten, wobei auch ein zeitweiliges Gehen und Stehen möglich wäre. Diese Kriterien erfüllen zum Beispiel sämtliche Hilfsarbeiten in Form von Überwachungs-, Kontroll- sowie leichte Montagetätigkeiten, bei denen die Arbeitshaltung frei wählbar ist, aber auch eine überwiegend sitzende Arbeit wie Empfangs- oder Callcenter-Tätigkeiten käme je nach Anforderungsprofil in Betracht. Allfällige sprachliche Schwierigkeiten (vgl. Urk. 9/25 S. 2) müssten dabei - da IV-fremd - unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Kenntnisse im Medizinal- und Verkaufsbereich (vgl. Urk. 9/46 Ziff. 6.1) und hat sich im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten beruflichen Abklärungen bereits selbständig verschiedentlich beworben (vgl. Urk. 9/25 S. 3). In Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass er über genügende Kenntnisse verfügt, um ohne entsprechende Hilfestellung der Beschwerdegegnerin eine der Behinderung angepasste Berufswahl treffen zu können. Demnach besteht kein Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG.
4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Berufsberatung hat und sich der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).