Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 25. April 2006
in Sachen
Q.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Q.___ mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (Urk. 11/14) ab dem 1. Oktober 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente und in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 11/13, Urk. 11/11) mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 11/1) und gleichentags erlassenem Einspracheentscheid (Urk. 2) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. November 2005 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe (Urk. 4), die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2004 beantragt, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 17. Januar 2006 (Urk. 10),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer beginnenden medialen Gonarthrose links bei einem Status nach Kniearthroskopie mit Spülung und Knorpelglättung am 2. Oktober 2003 sowie an einem Lumbovertebralsyndrom leidet (Urk. 11/19/5, Urk. 11/19/1-2),
dass unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten belegt ist, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Bauhilfsarbeiter und Fassadenisolateur zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 2, Urk. 11/19/1-2, Urk. 11/19/5),
dass die Beschwerdegegnerin jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. April 2005 (Urk. 11/15) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist,
dass der Versicherte demgegenüber gestützt auf den Bericht der Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 18. Februar 2005 (Urk. 11/19/1) geltend macht, es bestehe auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1),
dass angesichts der fachärztlich erhobenen Diagnosen und Befunde die von der Beschwerdegegnerin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 2) einleuchtet, zumal die ursprünglich festgestellte schwere Degeneration des medialen Meniskus in der Folge nicht mehr bestätigt werden konnte, sondern vielmehr ein intakter Meniskus festgestellt und daher auf die geplante Meniskektomie verzichtet werden konnte (Urk. 11/19/8-9, Urk. 11/19/6-7),
dass diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch dadurch gestützt wird, dass dem Beschwerdeführer zur Linderung der nach der Arthroskopie vom 2. Oktober 2003 nach wie vor bestehenden Kniebeschwerden (Urk. 11/19/5-7) von den Fachkliniken übereinstimmend zunächst die Durchführung konservativer Massnahmen, insbesondere eine Schuhaussenranderhöhung, und kein weiterer operativer Eingriff empfohlen wurde (Urk. 11/19/2, Urk. 11/19/4-5),
dass demgegenüber der Bericht der Dr. B.___ vom 18. Februar 2005 (Urk. 11/19/1), wonach der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, nicht als massgeblich erachtet werden kann, lässt die Hausärztin doch durchblicken, dass ihre Beurteilung wesentlich von den subjektiven Schmerzangaben des Versicherten beeinflusst ist,
dass auch die geltend gemachten Rücken- und Schulterbeschwerden keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen, da sie keine Behandlung erfordern, lediglich bei Belastung auftreten und die rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. C.___ keine massgeblichen Befunde und insbesondere in den Schultern normale Verhältnisse ergab (Urk. 11/19/3),
dass somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist,
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (sog. Invalideneinkommen) erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass die IV-Stelle gestützt auf den Arbeitgeberbericht der I.___-AG (Urk. 11/45), wo der Versicherte zuletzt gearbeitet hatte, den Stundenlohn von Fr. 30.90, den der Beschwerdeführer 2004 erzielt hätte, auf ein Jahr (x 42,5 Stunden pro Woche x 48 Wochen) umgerechnet und ein Valideneinkommen von Fr. 63'036.-- ermittelt hat (Urk. 11/35),
dass die Höhe des Valideneinkommens unbestritten und nicht zu beanstanden ist,
dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2004) heranzuziehen sind,
dass der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr. 4'588.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn) beträgt (Tabelle TA1 S. 13), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowie eines Abzugs von 20 % zu einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 22'903.-- führt, welcher Betrag etwa demjenigen der IV-Stelle von Fr. 23'330.-- (Urk. 2) entspricht,
dass bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'036.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'903.-- ein Invaliditätsgrad von 63,66 % resultiert, was gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu einer Dreiviertelsrente berechtigt,
dass der angefochtene Einspracheentscheid demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Kostennote vom 5. April 2006 (Urk. 14) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von fünf Stunden sowie Barauslagen von Fr. 56.50 geltend macht, was als der Sache angemessen erscheint,
dass dies in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 56.50 (je zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 1'136.80 ergibt, die dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, wird mit Fr. 1'136.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).