Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1978, leidet seit ihrer Kindheit an doppelkurviger Skoliose der Wirbelsäule, thorakal und lumbal (Urk. 8/31). Am 5. Januar 1991 meldeten sie die Eltern zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchten um Kostenübernahme für ein korrigierendes Stützkorsett (Urk. 8/70). Die Invalidenversicherung gewährte vom 17. Dezember 1990 bis zum 31. Mai 1998 medizinische Massnahmen einschliesslich Physiotherapie (Urk. 8/66) sowie Hilfsmittel (Urk. 8/20-22 und 8/24). Im Juni 1995 wurde eine dorsale Spondylodese durchgeführt (Urk. 8/26-28). Am 21. August 1995 (Urk. 8/61) ersuchte die Versicherte um berufliche Massnahmen, worauf die beruflichen Möglichkeiten abgeklärt wurden (Urk. 8/55+56). Im August 1996 trat die Versicherte eine Lehre als Polygrafin in einer Druckerei an (Urk. 8/54), welche sie mit dem Diplom abschloss (Urk. 8/49 S. 4).
Am 2. Juni 2005 meldete sich G.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Zusprechung medizinischer Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/49). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. (8/16 = 8/47) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Übernahme der Kosten für Physiotherapie ab. Diesen Entscheid eröffnete sie auch der mitbetroffenen Krankenversicherung (Urk. 8/16), welche ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 11. August 2005 wieder zurückzog (Urk. 8/3 S. 1).
Am 16. und 28. Juni 2005 hatte die Versicherte Einsprache erheben lassen (Urk. 8/10 und 8/13). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Bericht von Dr. A.___ bei (Urk. 8/25). Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/3).
2. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kreso Glavas, Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 sei aufzuheben, und die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle sei anzuweisen, die medizinisch attestierten medizinischen Massnahmen (insbesondere MTT) zu übernehmen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht beantragte Rechtsanwalt Glavas die Sistierung des Verfahrens, bis über die Leistungspflicht der Krankenversicherung (Prozesse KV.2005.00052 und KK.2005.00017) entschieden sei (Urk. 1 S. 2 f.). Der IV-Stelle wurde mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2005 Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsbegehren angesetzt (Urk. 5). Die IV-Stelle erstattete am 2. Januar 2006 sogleich die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde, weshalb die beantragte Sistierung des Verfahrens obsolet werde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte Personen haben gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten nach Art. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Abs. 1).
1.2 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
1.3 Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an sich". Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt daher in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kostenübernahme der Physiotherapie mit der Begründung (Urk. 2 S. 4 und 8/16), die medizinischen Massnahmen dienten der Behandlung des seit 1990 bestehenden Rückenleidens und seien nicht auf die unmittelbare Eingliederung ins Erwerbsleben ausgerichtet.
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen (Urk. 1 und 8/10), die medizinische Trainingstherapie helfe ihr, dass die Erwerbstätigkeit weiterhin voll ausgeübt und die Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten werden könne. Mit der Therapie könne der schwere Rückenschaden "in Schach" gehalten werden.
3.
3.1 Im Juni 1995 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Aufrichtespondylodese durchgeführt und die Wirbelsäule wurde im Bereich Th4 bis L3 versteift (Urk. 8/27). Im Anschluss an diese Behandlung musste die Versicherte während mehreren Monaten ein 3-Punkt-Stützkorsett tragen. Im Rahmen der von der Invalidenversicherung erbrachten Leistungen war eine Besserung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin ist von Beruf diplomierte Polygrafin und vollzeitlich erwerbstätig (Urk. 8/49 Ziff. 6.2 und 6.6.1).
Infolge eines Fehltritts beim Aussteigen aus der Badewanne waren im Dezember 2002 erhebliche Rückenbeschwerden aufgetreten, die vorübergehend zu einer vollen und hernach noch teilweisen Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. Urk. 3/5 S. 1 im Prozess Nr. KV.2005.00052 in Sachen der Versicherten gegen die CSS Kranken-Versicherung AG). Die Beschwerdeführerin begab sich zunächst in physiotherapeutische Behandlung und löste diese durch eine medizinische Trainingstherapie ab, welche sie weiterhin regelmässig absolviert (vgl. Schreiben des Vertrauensarztes der CSS Kranken-Versicherung AG an Dr. A.___ vom 23. Dezember 2004; Beilage zu Urk. 8/25). In der Anmeldung zur Übernahme medizinischer Eingliederungsmassnahmen wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/49 S. 5).
3.2 Fest steht demnach auf Grund der Akten, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, weshalb die beantragte Massnahme nicht auf die Verbesserung oder die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet ist. Auch dem Bericht von Dr. A.___ vom 16. Juli 2005 lässt sich nichts anderes entnehmen (Urk. 8/25). Der Arzt geht zwar - wie auch die Beschwerdeführerin - davon aus, dass eine künftige volle Arbeitsfähigkeit nur mit der Absolvierung des Krafttrainings erhalten werden könne. Er attestiert aber keine aktuell vorliegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das regelmässig absolvierte Training zum Zwecke des Aufbaus der Rückenmuskulatur dient dabei auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin ausschliesslich der Erhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes, wies sie doch in den Parallelverfahren ausdrücklich darauf hin, sobald sie nicht mehr trainiere, würden die Rückenbeschwerden zunehmen (Urk. 1 S. 3 f. im Prozess Nr. KV.2005.00052). Insoweit dient die medizinische Trainingstherapie der Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes.
Stabilisierende Vorkehren richten sich immer gegen labiles pathologisches Geschehen. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei. Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 f.; AHI 1999 S. 127 Erw. 2d mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und Krankenkasse KPT vom 20. September 2002, I 127/01).
3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Gewährung medizinischer Massnahmen derzeit nicht erfüllt. Sollte sich eine wesentliche und dauernde Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstellen, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anzumelden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).