Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01326
IV.2005.01326

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 7. März 2007
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     N.___, geboren 1957, gelernter Verkäufer, meldete sich am 13. August 1985 wegen einer Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung und Umschulung an (Urk. 9/13 Ziff. 5.2, Ziff. 6.2 und Ziff. 6.8). Daraufhin wurde eine Handelsschulausbildung zugesprochen (Urk. 9/102, Urk. 9/104-105), was dem Versicherten die berufliche Wiedereingliederung ermöglichte (Urk. 9/101).
1.2     Seit 1. August 1999 war er bei der A.___ GmbH, B.___, als EDV-Supporter tätig (Urk. 3/7 S. 2), als er am 15. Februar 2000 beim Skifahren stürzte und sich an der linken Schulter verletzte (Urk. 9/114/46-49). Wegen anhaltender Nackenschmerzen, der dadurch gestörten Konzentrationsfähigkeit und psychischen Beschwerden, welche seit dem Unfallereignis eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen, meldete sich N.___ am 14. März 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 9/98 Ziff. 6.6.1, Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
1.3     Die IV-Stelle nahm im Folgenden berufliche (Urk. 9/80, Urk. 9/93) und medizinische Abklärungen vor (Urk. 9/91, Urk. 9/36-37/1-5) und zog die IK-Auszüge (Urk. 9/95) sowie die Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 9/35, Urk. 9/88, Urk. 9/114-119) bei.
         Im Rahmen eines Abklärungsprogramms (Urk. 9/23-24, Urk. 9/78) nahm der Versicherte am 1. Januar 2002 bei C.___ eine Stelle als kaufmännischer Angestellter im Umfang von 50 % an (Urk. 9/77; insbesondere Arbeitsvertrag, Urk. 9/70).
         Da er sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht steigern konnte, empfahl die Berufsberatung der IV-Stelle am 11. Dezember 2002 die Prüfung der Rentenfrage (Urk. 9/73).
1.4     Nach Beizug von weiteren medizinischen Berichten (Urk. 9/32-34) sprach ihm die IV-Stelle daraufhin mit Verfügungen vom 18. November 2003 mit Wirkung ab 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten, zu (Urk. 9/15-16). Nach In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 wurde N.___ mit Verfügung vom 16. Januar 2004 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 60 % nunmehr eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 9/14).

1.3     Im Rahmen der am 4. Februar 2004 eröffneten amtlichen Revision (Urk. 9/55) nahm die IV-Stelle neue Unterlagen betreffend die berufliche Situation zu den Akten (Urk. 9/49, Urk. 9/53-54) und veranlasste Begutachtungen durch PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 15. Januar 2005, Urk. 9/29), und durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Gutachten vom 8. April 2005, Urk. 9/27).
         Gestützt darauf schloss die IV-Stelle, die Restarbeitsfähigkeit betrage nicht mehr 50 %, sondern 100 %, und verfügte am 3. August 2005 die Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Invalidenrente (Urk. 9/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2005 (Urk. 9/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. Oktober 2005 ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).
 
2.
2.1 Hiegegen erhob N.___ mit Eingabe vom 28. November 2005 Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um weitere Ausrichtung der Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 60 %, dies zur Hauptsache mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 1. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
2.2     Das Gericht unterbreitete dem Gutachter Dr. E.___ am 17. Februar 2006 ergänzende Fragen (Urk. 10), welche dieser am 9. August 2006 beantwortete (Urk. 18). Der Versicherte nahm dazu am 5. September 2006 Stellung (Urk. 21), während sich die IV-Stelle nicht äusserte (Urk. 23). Die IV-Stelle verzichtete am 18. Oktober 2006 auch auf Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer nachgereichten Akten (Urk. 25), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen besteht bei einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
        
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Fehlt es an einem Revisionsgrund, ist der Rentenanspruch im ursprünglich festgesetzten Umfang zu bestätigen; ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Dabei besteht keine Bindung an die ursprüngliche Invaliditätsschätzung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. November 2006 in Sachen V., I 462/06, Erw. 3.2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
 
2.
2.1     Strittig ist die revisionsweise Einstellung der bis anhin ausgerichteten Dreiviertelsrente per 1. September 2005, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Einstellung der Dreiviertelsrente (hier: 1. September 2005) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (hier: 1. Februar 2001) bestanden hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer leide schon seit Jahren an keiner psychischen Krankheit mehr und sei aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig. Von orthopädischer Seite sei - wie früher - von einer leichtgradigen AC-Gelenksarthropathie auszugehen; weitere Beschwerden seien nicht provozierbar und die HWS-Symptomatik sei nicht als relevant eingestuft worden. Aus den objektivierbaren, in den Gutachten von Dr. F.___ (richtig: E.___) vom 8. April 2005 (Urk. 9/27) und von Dr. D.___ vom 15. Januar 2005 (Urk. 9/29) genannten Befunden lasse sich nicht einmal eine unmittelbar drohende Invalidität ableiten. Dagegen könne vollumfänglich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. G.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 27. Oktober 2005 (Urk. 9/1 S. 2) abgestellt werden (Urk. 8 S. 1). Obwohl der Beschwerdeführer effektiv nur im Umfang von 50 % erwerbstätig sei, wäre es ihm aus rheumatologischer Sicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit nunmehr zu 100 % zu verrichten (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dagegen bestritt der Beschwerdeführer, dass eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei. Bezüglich der psychiatrischen Diagnose sei die Situation genau gleich wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache. Zu Unrecht gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, es habe seinerzeit eine psychiatrische Diagnose vorgelegen, die jetzt weggefallen wäre; vielmehr sei die Depression schon früher abgeklungen (Urk. 1 S. 7 f.). Gutachter Dr. E.___ habe - in Abweichung zur seinerzeitigen Einschätzung durch die behandelnde Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, welche von in die Schulter ausstrahlenden Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) gesprochen habe - lediglich diagnostisch eine andere Einschätzung geäussert und aus orthopädischer Sicht die aktuelle Tätigkeit von 50 % im Bürosektor als angemessen betrachtet (Urk. 1 S. 8). Gestützt darauf erweise sich die Beurteilung von Dr. G.___, welcher auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit schliesse, als aktenwidrig (Urk. 1 S. 9).
         Aus den ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass die gesundheitliche Situation unverändert geblieben sei, so dass sich eine Revision nicht rechtfertige (Urk. 1 S. 12).

3.
3.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache fusste auf folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2     Vom 13. bis 29. September 2000 war der Beschwerdeführer auf Überweisung durch Hausärztin Dr. H.___ in der Rheumaklinik des Universitätsspitals I.___ (I.___) hospitalisiert. Im Bericht vom 11. Oktober 2000 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/37/3 S. 1 Mitte):
- Cervicospondylogenes Syndrom links bei
- Status nach Sturz beim Skifahren auf die linke Schulter im Februar 2000
- diskrete Diskusprotrusion C5/6 und C6/7, Spondylarthrose C6/7 und C7/Th1
- Psoriasis vulgaris mit Hautbefall, gelegentlich Arthritiden Hände metatarso-phalangeal (MTP) beidseits
- Chronisch oesophageale Refluxbeschwerden
         Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über konstante Schmerzen geklagt, welche kaum zu beeinflussen gewesen seien; daher sei ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt worden, in welchem der Verdacht auf dysfunktionale Schmerzverarbeitung geäussert worden sei. Unter Physiotherapie und Schmerzmitteln habe eine deutliche Schmerzreduktion erreicht werden können, vor allem die Ausstrahlung in die Schulter sei deutlich regredient gewesen (Urk. 9/37/3 S. 1). Ab 2. Oktober 2000 betrage die Arbeitsfähigkeit 20 %, wobei mit baldiger Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen sei (Urk. 9/37/3 S. 2 oben).
3.3     Am 22. November 2000 kam es zu einem Suizidversuch und am 11. Dezember 2000 trat der Beschwerdeführer in die Klinik J.___, K.___, ein, wo er sich bis am 5. Februar 2001 aufhielt. Im Austrittsbericht vom 12. Februar 2001 wurden nach einem medizinischen Konsilium mit Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/37/4 S. 1):
- Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit/bei
- cervikospondylogenem Syndrom (infolge Skiunfall Februar 2000)
- Psychosozialer Belastungssituation
- Status nach Sturz beim Skifahren (Februar 2000) mit/bei
- Anamnestisch diskreter Diskusprotrusion C5/6
- Anamnestisch Spondylarthrose C6/7 und C7/Th1
- Psoriasis vulgaris
- Chronisch oesophageale Refluxbeschwerden
         Es wurde berichtet, dass sich der psychische Zustand unter Medikation stabilisiert habe (Urk. 9/37/4 S 3 unten). Mit Abklingen der depressiven Symptomatik sei es zu einer eindrücklichen Exazerbation der cervikospondylogenen Schmerzen gekommen, welche unter Physiotherapie nicht gebessert hätten; die medikamentöse Behandlung habe jedoch eine befriedigende Schmerzfreiheit gebracht (Urk. 9/37/4 S. 4 oben). Es wurden die Fortsetzung der hausärztlichen Betreuung sowie eine psychiatrische und paartherapeutische Nachbetreuung empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht sollte rund zwei Wochen nach Klinikaustritt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein (Urk. 9/37/4 S. 4 unten).
         Nach dem Austritt aus der Klinik war der Beschwerdeführer gemäss Dr. H.___ in verschiedener Hinsicht  überfordert gewesen, was zu einem weiteren Suizidversuch am 14. März 2001 und einem erneuten Klinikaufenthalt vom 15. bis 21. März 2001 in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium M.___ führte (Urk. 9/114/33 S. 1 Ziff. 2). Im Austrittsbericht der Klinik vom 21. März 2001 wurde bei unveränderten somatischen Diagnosen nunmehr eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) genannt. Diese habe sich jedoch nach der stationären Behandlung weitgehend zurückgebildet und sei nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wieder exazerbiert. Hintergrund seien anhaltende chronische Schmerzen und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit sowie Spannungen innerhalb der Familie. Die Ärzte des Sanatoriums M.___ empfahlen nach dem Austritt eine weitere psychiatrische Betreuung (Urk. 9/37/5 S. 2 unten).
         Dementsprechend nahm der Beschwerdeführer am 28. März 2001 bei Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, die Behandlung auf (Urk. 9/36 lit. D1). Diagnostisch nannte dieser im Bericht vom 11. Juni 2001 neben dem somatischen Status eine reaktiv ausgelöste schwere Depression und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als EDV-Supporter von 100 % (Urk. 9/36 lit. A-B). Dr. O.___ führte aus, die schwere Depression habe sich Anfang Mai 2001 weitgehend aufgehellt, doch sei nach Angabe des Beschwerdeführers die Schmerzsymptomatik unverändert stark; längeres Sitzen sei unmöglich, der Beschwerdeführer leide an Müdigkeit, seine Konzentrationsfähigkeit und das Durchhaltevermögen seien noch stark vermindert (Urk. 9/36 S. 2).
3.3     Die behandelnde Dr. H.___ stellte im Bericht vom 14. Mai 2001 folgende Diagnosen (Urk. 9/37/1 S. 2 Ziff. 3):
- cervikospondylogenes Syndrom links bei/mit
- Status nach Sturz beim Skifahren auf die linke Schulter im Februar 2000
- diskrete Diskusprotrusion C5/6 und C6/7, Spondylarthrose C6/7 und C7/Th1
- Depressive Entwicklung mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen mit Status nach zweimaligem Suizidversuch
- Psoriasis vulgaris
- gelegentlich Arthritiden Hände und MTP beidseits
- Chronisch oesophageale Refluxbeschwerden
- Periarthropathia coxae links
- Verdacht auf laterale Meniskusläsion rechts
         Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer wegen der Nackenschmerzen und sonstigen Beschwerden am Bewegungsapparat sowie aus psychischen Gründen in der angestammten Tätigkeit als EDV-Supporter nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne grossen intellektuellen Ansprüche sei er halbtags arbeitsfähig, wobei eine Verschlechterung der psychischen Situation wahrscheinlich sei. Sie empfahl, dem Beschwerdeführer befristet eine ganze Rente auszurichten (Urk. 37/1 S. 4 Ziff. b und e).
3.4     Am 30. Juli 2001 erstattete Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie und für physikalische Medizin und Rehabilitation, Leitender Arzt Q.___-Klinik, R.___, auf Veranlassung des Unfallversicherers ein Gutachten, basierend auf den überlassenen Akten (vgl. Urk. 9/35 S. 2-7) und den anlässlich der körperlichen, neuro- und klinisch-psychologischen Untersuchungen vom 2. bis 6. Juli 2001 erhobenen Befunden (Urk. 9/35 S. 1).
         Dr. P.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 9/35 S. 16 Ziff. V):
- Status nach Sturz beim Skifahren mit Anprall der linken Schulter und des linken Hinterkopfes am 15. Februar 2000
- cervikospondylogenes Syndrom HWK 2/4 und HWK 4/5
- distalem Ansatzschmerz des Musculus levator scapulae links
- zervikogenem Kopfschmerz, differentialdiagnostisch Spannungskopfschmerz
- Status nach mittel- bis schwergradiger depressiver Episode ohne psychotische Symptome zirka November 2000 bis April 2001
- Bestehende leichtgradige depressive Episode unter antidepressiver Therapie
- Leichtgradige neuropsychologische Funktionsstörungen
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. P.___ fest, der Beschwerdeführer sei durch die Schulterblattschmerzen und die kognitiven Defizite im früheren Beruf und bei Tätigkeiten eingeschränkt, die eine anhaltende protrahierte Kopfhaltung ohne Pause erforderten. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine Einschränkung für Tätigkeiten, welche die Konzentration und die Aufmerksamkeitsfunktion dauerhaft und ohne Pause beanspruchten. Am Tag des Gutachtens sei die Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit aus orthopädischer und neuropsychologischer Sicht auf 40 % einzuschätzen (Urk. 9/35 S. 19 Ziff. 6.1).
         Zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten führte Dr. P.___ aus, aus orthopädischer Sicht sei von einer anhaltenden vorgeneigten Sitzhaltung während über einer Stunde abzuraten. Allerdings liessen der orthopädische Befund und die ehrliche Selbsteinschätzung der körperlichen Belastbarkeit beim PACT-Test mehrere berufliche Tätigkeiten zu. Der Beschwerdeführer sei ohne Einschränkung in der Lage, zu heben und zu tragen, sich zu beugen, sich fortzubewegen und Treppen zu steigen. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine Einschränkung in bestimmten Berufen. Eine Tätigkeit, die ein mässiges Konzentrationsniveau erfordere, müsste der Beschwerdeführer zu 80 % verrichten können (Urk. 9/35 S. 19 Ziff. 6.2).
         Im Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen führte Dr. P.___ weiter aus, die Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf sei durch die depressiven Restsymptome um 50 % eingeschränkt. Bei bestimmten anderen Tätigkeiten könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von 3 bis 6 Monaten auf 100 % gesteigert werden (Urk. 9/35 S. 24 Ziff. 8.2). Unter psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung könne nach einem halben Jahr mit einer weiteren Zurückbildung der depressiven Symptome gerechnet werden (Urk. 9/35 S. 24 Ziff. 9-10).
3.5     Am 3. Januar 2002 äusserte sich Dr. O.___ nochmals dahingehend, dass die kognitiven Einschränkungen der Hauptgrund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien. Diese liesse sich offensichtlich nicht mit der Depression allein erklären, denn sie persistierten, obwohl die Depression vollständig abgeklungen sei (Urk. 9/34 S. 1 unten). Auch bezüglich der Entwicklung im Frühjahr 2000 (richtig wohl: 2001) könne vermutet werden, dass die Depression als Reaktion auf die Folgen der kognitiven Einbussen aufgetreten sei (Urk. 9/34 S. 1 f.).
         Dr. O.___ berichtete ferner, der Beschwerdeführer habe probeweise eine neue Stelle angetreten (Urk. 9/34 S. 2).
3.6     Dr. H.___ führte im Bericht vom 7. Februar 2002 bei gestellter Diagnose aus, der Beschwerdeführer arbeite zur Zeit 50 %. Er behandle seine Konzentrationsstörungen weiter mit Ergotherapie, die ihm helfe. Die Schmerzen seien weiterhin vorhanden, und zwar vermehrt bei Belastung (Urk. 9/33 S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem 1. Januar 2002, mithin dem Antritt der neuen Stelle, bestehe in der aufgenommenen, leichten körperlichen Arbeit ohne geistige Anforderungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/33 S. 2 Ziff. 4).
3.7 Gestützt auf diese Aktenlage schloss die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2002 (Urk. 9/73) und mit ihr Dr. G.___ vom RAD am 19. September 2003, wegen der Konzentrationsstörungen und Schmerzen sei eine Arbeitsfähigkeit über 50 % nicht realistisch; insbesondere sei aufgrund der Berichte von Dr. O.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/7/19 S. 3 f. unten). Verfügungsweise wurde das Invalideneinkommen ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % als Büroallrounder bemessen, womit ein Invaliditätsgrad von 60 % resultierte (Urk. 9/17 S. 5).

4.
4.1     Die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenrevision folgendes Bild.
4.2     Seit dem 21. Oktober 2002 stand der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. S.___, FMH Allgemeinmedizin, allerdings allein wegen der Gelenkbeschwerden und der Psoriasis, welche medikamentös behandelt wurden. Dagegen liess Dr. S.___ die Nackenbeschwerden unbehandelt und unbeurteilt (Urk. 9/31/2 Ziff. D7).
         Im Bericht vom 22. März 2004 nannte Dr. S.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: cervikospondylogenes Syndrom bei Sturz auf die linke Schulter, diskreter Diskusprotrusion C5/6 und C6/7, und Spondylarthrose C6/7 und C7/Th1. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben Psoriasis, Refluxbeschwerden und der Status nach suizidaler Krise bei depressiver Entwicklung (Urk. 9/31/2 lit. A). Den Gesundheitszustand bezeichnete er als „wechselhaft schlecht“.
         Dr. S.___ führte aus, der Beschwerdeführer arbeite nur noch zu 50 %, und attestierte dementsprechend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/31/2 lit. B). Er relativierte seine Einschätzung jedoch insoweit, als er fest hielt, er sei nur am Rande in die komplexe Halswirbelsäulenproblematik involviert und könne wegen der fehlenden Kenntnis des Verlaufs, der Therapie und der Akten zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen (Urk. 9/31/2 lit. D7). 
4.3     Dr. O.___ bezeichnete den Gesundheitszustand am 8. April 2004 mit Blick auf die Depression als stabil und seit 29. April 2003, seiner letzten Konsultation, als unverändert (Urk. 9/30 lit. A und D7).
4.4     Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 15. Januar 2005 gelangte PD Dr. D.___ aufgrund der Akten, der eigenen Untersuchung und fremdanamnestischer Auskünfte (Urk. 9/29 S. 1-2) zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an keiner psychischen Krankheit mehr und auch die Konzentrationsstörungen seien abgeklungen. Er leide jedoch weiterhin an somatischen, partiell invalidisierenden Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % als Allrounder tätig sei. Mit dieser Tätigkeit habe er seine Leistungsgrenze erreicht. Eine höhere Arbeitsleistung vermöchte er auf die Länge nicht durchzuhalten, es würde sogar die derzeitige 50%ige Arbeitsfähigkeit gefährdet. Es sei daher sinnvoll und notwendig, bei einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit von 50 % weiterhin der aktuellen Halbtagestätigkeit nachzugehen (Urk. 9/29 S. 5-6).
4.5     Am 8. April 2005 erstattete Dr. E.___ gestützt auf die Akten und die eigene Untersuchung sein Gutachten (Urk. 9/27). Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/27 S. 10 Ziff. 5):
- posttraumatische, chronifizierte Insertionstendinopathie Levator scapulae links und muskuläre Dysbalance der Schulterblattaufhänge- und Rotatorenmanschettenmuskulatur Schulter links
- abklingende postkontusionelle AC-Gelenksarthropathie bei leichter Arthrose und Knochenödem
- zervikospondylogenes Syndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen C5-C7.
         Die klinische Untersuchung der Schulter habe gezeigt, dass sich der Schmerz am Levator scapulae-Ansatz rasch zu einem Schmerzbereich ausbreite; es sei daher nachvollziehbar, dass die aktuelle Leistungsfähigkeit an der Grenze sei. Auch die Angaben über die Sitzfähigkeit und das Verhalten während der Untersuchung liessen die Aussagen des Beschwerdeführers als stimmig erscheinen. Dr. E.___ registrierte denn auch keine Übersteigerungshinweise (Urk. 9/27 S. 12 oben).
         Dr. E.___ berichtete sodann, dass die im Untersuchungszeitpunkt laufende Physiotherapie eine deutliche Besserung der Oberarmbeschwerden gebracht habe. Er empfahl eine Therapie mit manuellen Muskeltechniken zur Bekämpfung der Schulterblattbeschwerden (Urk. 9/27 S. 12 unten).
         In Bezug auf die künftigen Tätigkeiten referierte Dr. E.___ die Angaben des Beschwerdeführers. Dieser sehe keine Wiedereinstiegsmöglichkeit in seine frühere Tätigkeit als PC-Supporter wegen des raschen Fortschrittes im PC-Bereich; das Halbtagspensum in seiner jetzigen Bürotätigkeit könne er seit drei Jahren halten und versuche, diese Tätigkeit auszubauen (Urk. 9/27 S. 12 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ folglich fest, im früheren Beruf bestehe aus beruflichen, nicht jedoch aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsfähigkeit mehr. In der angepassten Bürotätigkeit könne das ausgeübte 50 %-Pensum gehalten werden. Bei erfolgreicher Therapie sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % zu rechnen (Urk. 9/27 S. 13).
        
         Auf Nachfrage seitens des Gerichts führte Dr. E.___ am 9. August 2006 aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar der von ihm empfohlenen Therapie nicht unterzogen, stehe jedoch in Behandlung bei der Physiotherapeutin Corinne U.___ (vgl. Urk. 21 S. 3 oben), und vom Hausarzt sei er auch in die Schmerzklinik T.___ geschickt worden, was ihn nicht weiter gebracht habe (Urk. 18 S. 1 Ziff. 3.1-2). Die Therapie von Frau U.___ habe keine Besserung der Schulterbeschwerden gebracht, jedoch zum Erhalt der 50%igen Arbeitsfähigkeit beigetragen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe nicht erzielt werden können. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten sich die Beschwerden zwischenzeitlich weder verbessert noch verschlechtert (Urk. 18 S. 1 Ziff. 3.3-4).
         Auf die Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteile, wies Dr. E.___ darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit von 50 % nur durch die Physiotherapie gehalten werden könne. Er schlug vor, eine paramedizinische Weichteiltherapie auszuprobieren, wobei er beim Fehlschlagen auch dieser Therapie keine Verbesserung der Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit mehr sehe (Urk. 18 S. 2 Ziff. 3.5-6).
         Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme die Wirksamkeit der von Dr. E.___ ursprünglich und im August 2006 erneut vorgeschlagenen alternativmedizinischen Behandlung in Frage, erklärte sich jedoch dazu bereit, sich dieser zu unterziehen, falls die Beschwerdegegnerin für die Kosten aufkomme und dafür die haftungsrechtliche Verantwortung übernehme (Urk. 21 S. 3).

5.
5.1     Nach Ablauf des Wartejahres, welches mit dem Skiunfall am 15. Februar 2000 zu laufen begann und im Februar 2001, mithin mit dem Beginn der Rentenzusprache endete, litt der Beschwerdeführer unstreitig und ausgewiesenermassen an Nacken- und Schulterbeschwerden sowie an Konzentrationsstörungen im Sinne neuropsychologischer Defizite.
         Die depressiven Verstimmungen traten während des Wartejahres in unterschiedlicher Intensität auf. Mit der ursprünglichen Rentenzusprache fiel in zeitlicher Hinsicht der Austritt aus der Klinik J.___ zusammen, wobei in jenem Zeitpunkt vorab wegen der psychosozialen Belastungssituation nicht von einer Genesung gesprochen werden kann, zumal bei Klinikaustritt noch keine Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 9/37/4 S. 4). Dr. H.___ nannte diese Überforderung auch als Grund für den neuen Suizidversuch im März 2001, dem nochmals eine Hospitalisation folgte. Gemäss Dr. O.___ hellte sich die schwere Depression im Mai 2001 auf (Urk. 9/36 S. 2). Damit übereinstimmend nannte Dr. P.___ am 30. Juli 2001 in psychiatrischer Hinsicht als Diagnose einen Status nach mittel- bis schwergradiger depressiver Episode vom November 2000 bis April 2001 (Urk. 9/35 S. 16).
         Trotzdem erachtete Dr. P.___ die Arbeitsfähigkeit unter anderem wegen der depressiven Restsymptome am 30. Juli 2001 noch zu 50 % eingeschränkt, wenn auch nach etwa einem halben Jahr mit dem Verschwinden der depressiven Symptome zu rechnen sei (Urk. 9/35 S. 24 Ziff. 9). Dr. O.___ erwähnte im Bericht vom 3. Januar 2002 ausdrücklich, die Depression sei vollständig abgeklungen (Urk. 9/34), was Dr. H.___ am 7. Februar 2002 im Wesentlichen bestätigte (Urk. 9/33 Ziff. 2).
         Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar im Zeitpunkt der Rentenzusprache an psychischen Beschwerden litt, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Allerdings besserte sich der psychische Gesundheitszustand ausgewiesenermassen spätestens im Januar 2002. 
5.2     Diese gesundheitliche Verbesserung blieb indes bei der Rentenzusprache am 18. November 2003 unberücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin setzte zur Hauptsache gestützt auf das Gutachten von Dr. P.___ wegen Depression und neuropsychologischer Einschränkungen die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % fest (vgl. Ausführungen Dr. G.___ vom 23. Juli 2003, Urk. 9/19 S. 3). Dr. G.___ hielt fest, obwohl gemäss Dr. O.___ die Depression abgeklungen sei, habe er am 1. April 2003 die Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht angezweifelt (vgl. Urk. 9/32); es sei deshalb davon auszugehen (Urk. 9/19 S. 4). Dementsprechend wurde der Ermittlung des Invalideneinkommens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu Grunde gelegt (Urk. 9/17 letzte Seite), ohne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes hin nochmals abzuklären.
5.3     Dem im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten von PD Dr. D.___ ist zu entnehmen, dass zwischenzeitlich nicht nur die psychische Krankheit, sondern auch die Konzentrationsstörungen abgeklungen seien (Urk. 9/29 S. 5 unten). Trotz dieser gesundheitlichen Verbesserung hielt PD Dr. D.___ indes dafür, dass sich bei einer Ausweitung der Halbtagestätigkeit die somatischen Beschwerden verstärken und sich zudem Erschöpfung, Konzentrationsmängel und Zeichen eines depressiven Syndroms einstellen würden. Der Beschwerdeführer erreiche mit der Halbtagestätigkeit die Grenze seiner Leistungsfähigkeit; eine höhere Arbeitsleistung könne er auf die Länge gar nicht durchhalten und würde die aktuelle Arbeitsfähigkeit gefährden. Daher sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sinnvoll und notwendig (Urk. 9/29 S. 6).
         Auch wenn eine gesundheitliche Verbesserung im Sinne einer Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes und eines Abklingens der Konzentrationsstörungen angenommen werden muss, führte dies nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters PD Dr. D.___ nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr ist mit PD Dr. D.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht mit seiner Halbtagestätigkeit vollumfänglich ausschöpft.
         In somatischer Hinsicht ist aufgrund der medizinischen Aktenlage eine gesundheitliche Verbesserung auszuschliessen. Gemäss Gutachter Dr. E.___ sind die vom Beschwerdeführer angegebenen anhaltenden Schulter- und HWS-Beschwerden klinisch begründet. Im Gutachten erwähnte er keine Verbesserung der Beschwerden und auch im ergänzenden Bericht vom 9. August 2006 ist weder von Verbesserung noch von Verschlechterung die Rede (Urk. 18 Ziff. 3.3.). Auch der neue Hausarzt Dr. S.___ berichtete nicht von einem verbesserten, sondern einem „wechselhaft-schlechten“ Gesundheitszustand (Urk. 9/31/2 lit. B). Dr. E.___ attestierte denn auch unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche nur Dank der Physiotherapie gehalten werden könne (Urk. 18 Ziff. 3.5-6).
         Entgegen der Beschwerdegegnerin ist aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen, welche übereinstimmend und in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beschwerden eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigen, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht ausgewiesen. Vielmehr ist zu schliessen, dass zwar zur Zeit die depressiven Episoden abgeklungen sind, der psychische Gesundheitszustand jedoch so labil ist, dass eine grössere Belastung zu einer Dekompensation führen und die 50%ige Arbeitsfähigkeit gefährden würde. Daher kann nicht gesagt werden, aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar.
5.4 Insoweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ und seine Aussage, bei erfolgreicher Therapie könne mit einer Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % gerechnet werden (Urk. 9/27 S. 13), annahm, die Restarbeitsfähigkeit betrage nunmehr 100 %, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn einerseits steht diese Einschätzung von Dr. E.___ unter dem Vorbehalt, dass die von ihm vorgeschlagene Therapie erfolgreich durchgeführt werde (Urk. 9/27 S. 13). Dem ergänzenden Bericht vom 9. August 2006 lässt sich sodann entnehmen, dass er beim Fehlschlagen der empfohlenen (alternativmedizinischen) Therapie auch keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschwerden und der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % mehr sehe (Urk. 18 S. 2 Ziff. 3.6).
         Unter diesen Umständen ist einerseits fraglich, ob die von Dr. E.___ nahe gelegte Therapie tatsächlich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bringen würde, zumal der Beschwerdeführer bereits andauernd in physiotherapeutischer Behandlung steht und dies keine Beschwerdeverbesserung, sondern lediglich die Erhaltung des aktuellen Zustandes bringt. Ob die alternativmedizinische Behandlung dies ändern könnte, darf mit dem Beschwerdeführer in Frage gestellt werden, kann jedoch hier offen bleiben.
         Denn es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer nicht dazu verhalten hat, sich der von Dr. E.___ vorgeschlagenen Therapie zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu unterziehen. Die Anrechnung einer hypothetischen, eventuell durch eine noch durchzuführende Therapie verbesserte Arbeitsfähigkeit fällt daher von vornherein ausser Betracht.
5.5     Die Beschwerdegegnerin warf sodann gestützt auf die Gutachten von Dr. E.___ und PD Dr. D.___ die Frage auf, ob sich aus den objektivierbaren Befunden überhaupt eine unmittelbar drohende Invalidität ableiten lasse (Urk. 8).
         Dies ist nach dem Gesagten ohne weiteres zu bejahen. Einerseits hat Dr. E.___ in somatischer Hinsicht bildgebende Befunde in Sinne von Arthrosen  sowohl im Subacromialraum als auch im Bereich der HWS erhoben (Urk. 9/27 S. 9-10). Aufgrund dieser Befunde und der von ihm gestellten Diagnosen erachtete es der Gutachter als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen mit der aktuellen 50%igen Tätigkeit an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelangt sei, was im Übrigen der Gutachter PD Dr. D.___ bestätigte (Urk. 9/29 S. 6); die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden erachtete Dr. E.___ als nachvollziehbar (Urk. 9/27 S. 12 oben), woraus auf die Objektivierbarkeit der Schmerzen geschlossen werden darf.
5.6     Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Restarbeitsfähigkeit unverändert 50 % beträgt, womit für eine Rentenrevision kein Raum bleibt. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Situation, was im Übrigen selbst die Beschwerdegegnerin nicht geltend machte.
         Damit bleibt der früher festgestellte Rentenanspruch unverändert, was zur Gutheissung der Beschwerde führt mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch ab September 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Oktober 2005 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer auch ab September 2005 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).