Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01327
IV.2005.01327

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 22. Januar 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     T.___, geboren 1969, gelernte Bäcker-Konditorin, war vom 1. Juli 2001 bis 31. Mai 2002 bei der Bäckerei und Konditorei A.___, B.___ (Urk. 15/37 Ziff. 1 Urk. 15/41 Ziff. 6.2), und vom 1. August 2002 bis 28. Februar 2003 bei der Bäckerei und Konditorei C.___, D.___ (Urk. 15/38 Ziff. 1), als Verkaufsmitarbeiterin tätig. Am 30. Dezember 2003 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 15/44 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 15/20/1 bis Urk. 15/22/4) sowie zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 15/37-38) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 15/42) bei. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 (Urk. 15/15) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 (Urk. 15/32, vgl. Urk. 20) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte (Urk. 15/16, Urk. 15/18-19) sowie einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 15/28) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 5. Juni 2005; Urk. 15/17). Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 (Urk. 15/12) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen von der Versicherten am 7. Juli 2005 (Urk. 15/9) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2005 (Urk. 1; vgl. Urk. 4) Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7) wurde die Versicherte aufgefordert anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids sie beantrage, und darzulegen, aus welchen Gründen sie diese andere Entscheidung verlange, worauf die Versicherte in Ergänzung der Beschwerde mit Eingabe vom 11. Dezember 2005 (Urk. 9) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2005 und die Zusprechung einer Rente beantragte.
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2006 (Urk. 14) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 16) als geschlossen erklärt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Nach der Neuanmeldung vom 16. Februar 2005 (Urk. 15/32) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___ psychiatrisch begutachten. Gestützt auf dessen Gutachten vom 5. Juni 2005 (Urk. 15/17) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2005 (Urk. 15/12) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 (Urk. 2 S. 3) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten von Dr. E.___ nicht abzustellen sei, und dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei (Urk. 9 S. 1).
2.3     Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Neuanmeldung vom 16. Februar 2005 ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (Urk. 15/17) und den medizinischen Sachverhalt erneut überprüft. Die Beschwerdegegnerin trat demnach auf die Neuanmeldung vom 16. Februar 2005 ein und überprüfte den Sachverhalt materiell neu. Für die Beurteilung der Eintretensfrage besteht vorliegend daher kein Raum (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Prozessthema ist die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, im massgebenden Zeitraum in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. In zeitlicher Hinsicht ist die Entwicklung des Sachverhalts seit dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs massgebend (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b; Urteil des EVG in Sachen M. vom 28. Juni 2002, I 50/02, Erw. 2b). Letztmals wurde das Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2004 (Urk. 15/15) rechtskräftig abgewiesen. In zeitlicher Hinsicht ist vorliegend daher der Zeitraum zwischen dem 20. Juli 2004 und dem Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2005 (Urk. 2) massgebend.

3.
3.1     Bei Erlass der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung vom 20. Juli 2004 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juni 2004 (Urk. 15/20/1-2), welche für die Stellung der Diagnosen auf den Austrittsbericht der Klinik G.___, H.___, vom 30. April 2003 verwies (Urk. 15/20/1 lit. A). Die Beschwerdeführerin habe im November 2002 an ihrem Arbeitsplatz unter Mobbing gelitten. Dies habe zur Kündigung des Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber und zu einer Hospitalisation in der Klinik G.___ geführt. Eine Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin in einer Bäckerei komme für die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Sie wünsche sich vielmehr eine Arbeit mit Kindern (Urk. 15/20/1 lit. D). Die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin in einer Bäckerei sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. Hingegen sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags im Umfang eines Arbeitspensums von ungefähr 80 % zuzumuten (Urk. 15/20/2 Rückseite).
3.2     Die Ärzte der psychotherapeutischen Klinik G.___, H.___, stellten in ihrem Bericht vom 12. März 2003 folgende Diagnosen (Urk. 15/20/4 S. 1):

Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, reaktiv auf Mobbing-Situation, bei selbstunsicherer Persönlichkeit
Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung
Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung

         Ab November 2002 habe die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz eine Mobbing-Situation erlebt, welche zu Anspannungs- und Angstzuständen und ab 16. Dezember 2002 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % geführt habe. Nach Wiederaufnahme der Arbeit am 27. Dezember 2002 habe ihr bisheriger Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihr gekündigt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Dekompensation mit Schlafstörungen gelitten (Urk. 15/20/4 S. 1 f.).
3.3     Im Austrittsbericht vom 30. April 2003 erwähnten die Ärzte der Klinik G.___, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21. Januar bis 22. April 2003 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei (Urk. 15/20/3 S. 1). Ab Mitte Mai 2003 sei vorerst von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe den Wunsch geäussert, für zwei bis drei Monate einen langsamen Arbeitseinstieg im Umfang eines Arbeitspensums von vorerst 50 % durchzuführen. Längerfristig werde die Beschwerdeführerin bei Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % überfordert sein. Die Arbeitsfähigkeit sei voraussichtlich bis zu 80 % steigerbar (Urk. 15/20/3 S. 2).
3.4     Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 30. Januar 2004 reaktive depressive Episoden sowie eine Anpassungsstörung bei verminderter psychischer, physischer und intellektueller Belastbarkeit (Urk. 15/22/1 lit. A). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin in einer Bäckerei habe die Beschwerdeführerin zunehmend überfordert. Sie habe Kritik als starke Kränkung empfunden. Deswegen habe sie unter Schlaflosigkeit, Verunsicherung und somatischen Beschwerden gelitten (Urk. 15/22/1 lit. D). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin (Urk. 15/22/1 lit. B) sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten (Urk. 15/22/2 Rückseite) bestehe ab Mai 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.5     In ihrem Bericht vom 4. Februar 2004 erwähnten die Ärzte der Klinik G.___, dass sie die Beschwerdeführerin letztmals am 22. April 2003 behandelt hätten. Vor dem Hintergrund einer Entwicklungsverzögerung und einer selbstunsicheren Persönlichkeit sei die Beschwerdeführerin schnell überfordert und zeige ein defizitäres soziales Kompetenzverhalten. Wichtig sei eine regelmässige Tagesstruktur bei einer Arbeit auf einfachem Niveau ohne komplexe Arbeitssituationen. Längerfristig werde die Beschwerdeführerin bei Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % überfordert sein (Urk. 15/21 S. 3).

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2005 (Urk. 2) in rentenrelevanter Hinsicht verändert haben.
4.2     Bei Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2005 (Urk. 15/12) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juni 2005 (Urk. 15/17), worin dieser keine Anhaltspunkte für eine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörung feststellte. Die als Naivität und eventuell als leichte intellektuelle Unbeholfenheit imponierende Haltung der Beschwerdeführerin könne nicht als psychopathologisches Symptom gewertet werden, sondern sei Teil ihrer Persönlichkeit. Eine Hyperaktivitäts-Problematik liege mit Sicherheit nicht vor; eine allfällige Behandlung mit Ritalin wäre von fraglicher Validität. Möglicherweise habe eine gewisse zur Persönlichkeit gehörende Empfindlichkeit oder Kränkbarkeit zu der durch den Arbeitskonflikt verursachten depressiven Krise beigetragen (Urk. 15/17 S. 7). Die Unsicherheit und Empfindlichkeit stellten keine psychopathologische Symptomatik dar. Dabei handle es sich um eine Ausprägung ihrer Persönlichkeit. Hinweise auf eine depressive Stimmung bestünden keine (Urk. 15/17 S. 6). Es bestehe weder eine psychische Störung von Krankheitswert noch ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden (Urk. 15/20 S. 8). 
4.3     Dr. F.___ stellte in ihrem Bericht vom 25. April 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % fest. Gegenwärtig benötige die Beschwerdeführerin eine Stabilisierungsphase. Auf längere Sicht sei eine Steigerung möglich. Auf Grund ihrer Persönlichkeit habe die Beschwerdeführerin Mühe bei der Bewältigung von Stressituationen. Es werde das Vorliegen eines ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) und eine allfällige Medikation mit Ritalin geprüft (Urk. 15/18 lit. D). Obwohl sie mit Bericht vom 2. Juni 2004 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % bis 80 % festgestellt habe, habe sie in der Zwischenzeit erkannt, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung eines Arbeitspensums in diesem Umfang überfordert wäre (Urk. 15/18 Beiblatt Rückseite).
4.4     Mit Zeugnis vom 17. November 2005 stellte Dr. I.___ fest, dass die Beschwerdeführerin eine in ihrer Reifung verzögerte, zu Unsicherheit und Insuffizienzgefühlen neigende Persönlichkeit aufweise. Aus diesem Grunde sei es zu depressiven Verstimmungen und psychosomatischen Beschwerden gekommen. Die Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % sei nicht möglich. Grösstmögliche Arbeitsfähigkeit sei in einem geschützten Umfeld zu erreichen (Urk. 15/16).

5.
5.1     Beim Vergleich der medizinischen Aktenlage zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2004 mit den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2005 (Urk. 2) fällt auf, dass Dr. F.___, welche in ihrem Bericht vom 2. Juni 2004 der Beschwerdeführerin noch die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zumuten wollte (Urk. 15/20/2 Rückseite), in ihrem Bericht vom 25. April 2005 feststellte, dass sie ihre eigene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 2. Juni 2004 nicht mehr teile. Sie habe vielmehr erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung eines Arbeitspensums im Umfang von 70 % bis 80  % überfordert wäre (Urk. 15/18 Beiblatt Rückseite). Dr. F.___ vertrat demnach in ihrer Beurteilung vom 25. April 2005 die Meinung, dass ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 2. Juni 2004 nicht zutreffend war. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stellte sie jedoch nicht fest. Mangels einer gesundheitlichen Verschlechterung handelt es sich hierbei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lediglich um eine unterschiedliche Würdigung eines gleichgebliebenen psychischen Gesundheitszustandes, welcher in revisionsrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zukommt. Das Gleiche gilt für den von Dr. F.___ am 25. April 2005 erstmals festgestellten Verdacht auf ein ADS (Urk. 15/18 lit. A). Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine in revisionsrechtlicher Hinsicht unbedeutende diagnostisch unterschiedliche Würdigung eines gleichgebliebenen psychischen Gesundheitszustandes.
5.2     Auch die Beurteilung durch Dr. I.___ vom 17. November 2005 lässt keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen. Während Dr. I.___ in seinem Bericht vom 30. Januar 2004 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mai 2003 feststellte (Urk. 15/22/1 lit. B), enthält sein Zeugnis vom 17. November 2005 nur die allgemeine Feststellung, dass die Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % nicht möglich sei, und dass eine grösstmögliche Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Umfeld zu erreichen sei (Urk. 15/16). Daraus lässt sich jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten.
5.3     Sodann gilt es zu beachten, dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 5. Juni 2005 grundsätzlich den vorstehend erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien genügt. Denn der Gutachter berücksichtigte in seiner Beurteilung sowohl die Vorakten als auch die Ergebnisse der eigenen psychiatrischen Untersuchungen und setzte sich angemessen mit den Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin auseinander. Die von Dr. E.___ gezogenen Schlussfolgerungen, wonach weder eine psychische Störung von Krankheitswert ausgewiesen sei noch ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender psychischer Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 15/17 S. 8), erscheinen als nachvollziehbar begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Aus dem Gutachten von Dr. E.___ vom 5. Juni 2005 lässt sich daher jedenfalls nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen. Schliesslich geht aus seiner Begutachtung hervor, dass die Beschwerdeführerin - nunmehr im Bereich Kinderbetreuung und Haushalt tätig - Freude an dieser Tätigkeit hat und ihre Arbeitsfähigkeit selber auf 60 % - 70 %  einschätzt.

6.       Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Vergleichszeitraum vom 20. Juli 2004 bis 7. Oktober 2005 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin demnach nicht ausgewiesen. Somit hat als erstellt zu gelten, dass sich der invaliditätsrelevante Sachverhalt, welcher der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung vom 20. Juli 2004 (Urk. 15/15) zu Grunde lag, seither nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat.

7.       Mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).