IV.2005.01329
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 11. Dezember 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1951, meldete sich am 27. Juni 2005 zum Bezug einer Invalidenrente an. Er klagte über rheumatische Schmerzen sowie über Depressionen (Urk. 8/36). Er verlor seine Arbeitsstelle bei der B.___ AG als C.___ aus wirtschaftlichen Gründen per Ende April 2003 (Urk. 8/42 S. 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte bei Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 26. Juli 2005 ein. Diesem liegen der Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt der I.___ vom 16. Februar 2005 sowie derjenige von Dr. med. H.___, Chefarzt der Medizinischen Poliklinik des D.___, vom 12. April 2005 bei (Urk. 8/20). Am 9. September 2005 prüfte die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Berufsberatung (Bericht vom 14. September 2005, Urk. 8/27). Bei der ehemaligen Arbeitgeberin klärte sie zudem die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 8/30) und holte den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/32) ein. Mit Verfügung vom 14. September 2005 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/19). Am 15. September 2005 wies die IV-Stelle zudem das Rentenbegehren ab (Urk. 8/18), wogegen A.___ durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, am 11. Oktober 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/7) und die ärztlichen Zeugnisse von Dr. E.___ vom 5. und 7. Oktober 2005 auflegen (Urk. 8/8 und Urk. 8/9) liess. Am 25. Oktober 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess A.___ am 28. November 2005 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente, mindestens jedoch eine halbe Rente zuzusprechen;
2. Es sei der Gesundheitszustand mittels einer neuen, den aktuellen Umständen angepassten medizinischen Abklärungen, insbesondere in psychologischer Hinsicht, gesamtheitlich abzuklären;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite".
Zusätzlich wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung gestellt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dieses Gesuch mittels beigelegtem Formular zu begründen und zu belegen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen werde (Urk. 5). Am 17. Januar 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass auf die Begründung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand verzichtet werde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als K.___ nicht mehr arbeitsfähig sei. Indessen sei er nach Meinung der Fachärzte der Rheumaklinik des D.___ in einer geeigneten Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung ohne Zwangshaltung zu 100 % arbeitsfähig. Die davon abweichende Beurteilung des Hausarztes vermöge die Einschätzung der Fachärzte nicht zu erschüttern (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer insbesondere ausführen, sein Hausarzt halte eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit fest, welche sich nur auf seine Arbeitsfähigkeit als K.___ beziehe. Hinzu komme die nicht berücksichtige depressive Erkrankung. Bedingt durch diese Überlagerung reduziere sich die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster leichter bis mittelschwerer Tätigkeit auf maximal 50 %. Weil die depressive Erkrankung in die Beurteilung der Ärzte nicht miteinbezogen worden sei, sei eine erneute medizinische Abklärung geboten (Urk. 1 S. 3 f.).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. A. 1994, S. 24 f.).
2.7 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3. Es fragt sich zunächst, ob die medizinische Situation des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt ist.
3.1 Dr. F.___ diagnostizierte am 16. Februar 2005 in der Rheumaklinik des D.___ beim Beschwerdeführer ein multilokuläres Schmerzsyndrom ohne entzündliches Korrelat sowie eine psychosoziale Belastungssituation. Der Arzt hielt dazu fest, beim Beschwerdeführer liege ein multilokuläres Schmerzsyndrom vor, ohne dass sich labormässig und szintigraphisch oder in der klinischen Untersuchung Hinweise für eine entzündliche Problematik oder ausgeprägte degenerative Problematik fänden. Aufgrund der klinischen Untersuchung sei jedoch ein Karpaltunnelsyndrom rechts möglich. Er empfahl als weiterführende Abklärungen vorerst lediglich die Vervollständigung der Laborkontrollen mittels Abnahme von Calcium, Phosphor sowie Parathormon und TSH sowie eine Hepatitis-B und -C-Serologie und die Durchführung einer Abdomen-Sonographie mit Frage nach Lymphadenopathie. Ausserdem regte er eine neurologische elektrophysiologische Untersuchung mit Fragen nach Karpaltunnelsyndrom rechts an. Bei Zunahme einer eindeutigen radikulären Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Beines wäre eine Abklärung mittels MRI der LWS angezeigt. Die zusätzlich vorliegende psychosoziale Belastungssituation bei aktuell nun "ausgestempeltem" und stellenlosem Beschwerdeführer dürfte sich jedoch äusserst ungünstig auf eine Verbesserung des Schmerzerlebens auswirken. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Mediziner fest, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe für eine geeignete Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung ohne Zwangshaltung (beispielsweise repetitives Bücken) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als K.___ bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/20 S. 3-5).
3.2 In seinem Bericht vom 12. April 2005, gestützt auf die vom 29. Dezember 2004 bis 9. März 2005 dauernde ambulante Abklärung im Zuge der Untersuchung von zunehmenden rheumatischen Beschwerden, einer subdepressiven Grundstimmung und einer arteriellen Hypertonie, diagnostizierte Dr. H.___ beim Beschwerdeführer ein multilokuläres Schmerzsyndrom ohne entzündliches Korrelat, eine psychosoziale Belastungssituation mit Verdacht auf depressive Verstimmung, ein rechtsbetontes, mittelstark defizitäres Karpaltunnelsyndrom (vorwiegend Neurapraxie), Adipositas bei einem Body Mass Index (BMI) von 34, arterielle Hypertonie, ED Anfang 2004, Verdacht auf hypertensive Nephropathie sowie Refluxkrankheit bei axialer Hiatushernie, Status nach Ulcus duodeni 2003. Der 54-jährige arbeitslose Beschwerdeführer beschreibe generalisierte muskuloskelettale Schmerzen und chronische Kopfschmerzen. Es hätten indessen weder laborchemisch, noch klinisch, noch szintigraphisch Anhaltspunkte für eine entzündliche Problematik oder eine ausgeprägte degenerative Problematik als Ursache der Beschwerden gefunden werden können. Der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom mit Sensibilitätsstörungen und Kraftlosigkeit beider Hände habe durch eine Elektroneuromyelographie bestätigt werden können. Mit der operativen Sanierung des Karpaltunnels könne vorderhand zugewartet werden. Im Zusammenhang mit der Hypertonie hielt der Mediziner fest, eine deutliche Gewichtsabnahme hätte einen positiven Effekt auf den Blutdruck und auch auf die Schmerzproblematik. Für eine sekundäre arterielle Hypertonie bestünden aktuell keine Hinweise: Es bestehe keine Schilddrüsendysfunktion, anamnestisch und klinisch seien keine Hinweise für ein Morbus Cushing oder Phäochromozytom und auch kein primärer Hyperparathyreoidismus auszumachen (Urk. 8/20 S. 6 und 8).
3.3
3.3.1 Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ am 26. Juli 2005 das multilokuläre Schmerzsyndrom ohne entzündliches Korrelat (seit 2003 zunehmend) sowie die depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation (seit 2003) fest. Der Gesundheitszustand sei stationär. Seiner Meinung nach bestehe beim Beschwerdeführer seit dem 1. April 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dieser könne die schwere körperliche Arbeit eines K.___ nicht mehr ausführen. Zumutbar wäre eine wenig belastende Arbeit ohne Gewichtsbelastung respektive Zwangshaltung. Bedingt durch die depressive Überlagerung sei auch die psychische Belastbarkeit stark eingeschränkt. Aus seiner Optik sei deshalb maximal mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/20 S. 1-2).
3.3.2 In seinem ärztlichen Zeugnis vom 5. Oktober 2005 hielt Dr. E.___ erneut die 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. April 2004 fest (Urk. 8/9). Detaillierter führte der Hausarzt am 7. Oktober 2005 aus, der Beschwerdeführer leide an einem Metabolischen Syndrom X mit Diabetes mellitus Typ II, an Hypertonie sowie an einem chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndrom. Im Juni 2005 sei er auch hospitalisiert gewesen. Es bestehe seit April 2004 eine Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) von maximal 50 % (Urk. 8/8).
3.4
3.4.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass bezüglich der Zumutbarkeit der beim Beschwerdeführer ehemals angestammten Tätigkeit als K.___ und sodann offenbar auch in Zusammenhang mit seiner letzten Tätigkeit in der freien Wirtschaft als C.___, welche mit schweren körperlichen Verrichtungen verbunden war (Urk. 8/27 S. 3), Fragezeichen bestehen. Während die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für diese Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig taxiert (Urk. 2 S. 3), lässt er selber ausführen, die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt beziehe sich auf die letzte als K.___ verübte Tätigkeit (Urk. 1 S. 3). Nachdem der Oberarzt der Rheumatologie des D.___ indessen aus rheumatologischer Sicht bereits am 16. Februar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestätigte (Urk. 8/20 S. 5), der Arzt zudem zu weiteren Abklärungen riet, welche anschliessend umfassend vorgenommen wurden, wobei sich insbesondere der Verdacht auf das Karpaltunnelsyndrom bestätigte, welches jedoch nicht sogleich saniert werden musste (Urk. 8/20 S. 6), was dem Beschwerdeführer offensichtlich passte, fürchtete er sich doch vor einer Operation (Urk. 8/27 S. 3), besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln.
3.4.2 Es fragt sich nun, ob dem Beschwerdeführer, wie von ihm bestritten (Urk. 1 S. 3), eine 100%ige Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung ohne Zwangshaltung zumutbar ist.
Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Dem Beschwerdeführer wurde von der Arbeitslosenversicherung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2005 eröffnet. Die Aussteuerung erfolgte indessen bereits am 17. November 2004 (Urk. 8/31). Unter Federführung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nahm der Beschwerdeführer nach einem Deutschkurs an einem 6monatigen Arbeitsprojekt teil, wo er Fernseh- und Radiogeräte demontierte und reparierte (Urk. 8/27 S. 3). Dabei handelt es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung um eine leichte Tätigkeit. Während der Zeit der Arbeitslosigkeit schätzte sich der Beschwerdeführer selbst als zu 100 % vermittlungsfähig ein, was die Arbeitslosenkasse Unia bestätigte. Insbesondere reichte der Beschwerdeführer trotz der ihm vom Hausarzt attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ab dem 1. April 2004 (Urk. 8/20) der Kasse nie ein Arztzeugnis ein, welches eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt hätte (Urk. 8/31), und er bewarb sich noch im Oktober 2004 um Vollzeitstellen (Urk. 8/41 S. 4). Selbst der Hausarzt bestätigte am 26. Juli 2005, dass dem Beschwerdeführer eine wenig belastende Arbeit ohne Gewichtsbelastung respektive Zwangshaltung zumutbar sei (Urk. 8/20 S. 2).
3.4.3 An dieser Einschätzung vermag - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) - auch das Auftauchen psychischer Probleme nichts zu ändern. Die Ärzte des D.___ waren sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der psychosozialen Belastungssituation des Beschwerdeführers bewusst (Urk. 8/20 S. 3), hielt Dr. F.___ doch fest, diese dürfte sich bei dem aktuell nun "ausgestempelten" stellenlosen Beschwerdeführer als äusserst ungünstig auf eine Verbesserung des Schmerzerlebens auswirken (Urk. 8/20 S. 4). Indessen erachteten es weder die Ärzte des D.___, die anderweitige Abklärungen anregten, noch der Hausarzt als angezeigt (Urk. 8/20 S. 2), in Bezug auf die psychische Situation des Beschwerdeführers weitere Untersuchungen vorzuschlagen. Obwohl es sich weder beim Hausarzt noch bei den Medizinern der involvierten Kliniken des D.___, welche die psychosoziale Belastungssituation diagnostizierten, um Fachärzte der Psychiatrie handelt, ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein von den soziokulturellen Faktoren klar unterscheidbarer, invalidisierender, psychischer Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. Erw. 2.3).
3.4.4 Nachdem selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers ausführte, dessen arterielle Hypertonie, die Adipositas bei BMI von 34, die Refluxkrankheit bei axialer Hiatushernie, St. nach Ulcus sowie die Diabetes mellitus Typ II blieben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20), verfängt sein Einwand, er sei unter anderem aufgrund dieser Leiden lediglich noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 3), ebenfalls nicht.
Insgesamt besteht kein Anlass, an der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Ärzte des D.___ in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu zweifeln. Die von seiner Rechtsvertreterin geforderten zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) können daher unterbleiben. Mit der Formulierung "nach meiner hausärztlichen Beurteilung" (Urk. 8/8), "nach meiner Beurteilung" (Urk. 8/9) sowie "aus meiner Optik" in Bezug auf die dem Beschwerdeführer attestierte 50%ige Arbeitfähigkeit bringt Dr. E.___ zudem zum Ausdruck, dass er sich seiner schwierigen Situation als gegenüber der Sozialversicherung auskunftspflichtiger Hausarzt (vgl. Erw. 2.7) sehr wohl bewusst ist.
4. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 60'892.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 58'326.--, basierend auf der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2003, gegenüber, von dem 20 % abgezogen wurden, sodass Fr. 46'661.-- resultierten, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 14'231.-- beziehungsweise einem Invaliditätsgrad von 23 % führte (Urk. 8/18 S. 2). Während der Beschwerdeführer das Valideneinkommen nicht in Zweifel zog, stellte er diesem ein Invalideneinkommen von Fr. 22'334.-- gegenüber, (die Hälfte von Fr. 55'837.-- abzüglich 20 %) wodurch eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'558.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 63 % resultiere (Urk. 1 S. 4).
4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Mit Blick auf den Grundsatz der zeitidentischen Grundlage der Invaliditätsbemessung und dem allfälligen Beginn des Rentenanspruchs ist bei der Berechung des Invaliditätsgrades auf die Einkommensdaten des Jahres 2005 abzustellen (vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2).
4.3.1 Gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber verdiente der Beschwerdeführer bei der B.___ AG zuletzt Fr. 4'684.-- monatlich zuzüglich 13. Monatslohn in gleichem Umfang, was einem Jahreseinkommen im Jahr 2003 von Fr. 60'892.-- entsprochen hätte. Indessen deklarierte bereits die Arbeitgeberin in den Jahren 2001 und 2002 mit einem Monatslohn von Fr. 4'600.-- beziehungsweise von Fr. 4'660.-- ein viel höheres Jahreseinkommen als die Multiplikation von 13 x den Monatslohn ergeben würde. Aus dem IK-Auszug gehen Einkommen für das Jahr 2001 von Fr. 64'697.-- sowie von Fr. 64'181.-- für das Jahr 2002 hervor (Urk. 8/32), was sich wiederum mit der Deklaration des Jahresverdienstes durch die Arbeitgeberin auf dem entsprechenden Fragebogen deckt (Urk. 8/30 S. 2). Weil die Entlassung im Jahr 2003 aufgrund wirtschaftlicher Gründe erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Einkommen im Umfang desjenigen von 2002 erzielt hätte, welches an die Nominallohnentwicklung bei Männern (BGE 129 V 410) anzupassen ist. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 66'154.-- (Nominallohnindex Männer 1993-2005, Tabelle T1.1.93, verarbeitendes Gewerbe/Industrie, 2002 = 110,6, 2005 = 114, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch).
4.3.2 Im Jahr 2004 belief sich der Medianlohn (Zentralwert) für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche im Raum Zürich auf Fr. 4'631.-- monatlich (LSE 2004, Resultate nach Grossregionen, S. 42 TA1 Zürich). Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 2006, Heft 6, S. 86 Tabelle B 9.2) sowie nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer 1993-2005, Tabelle T1.1.93, 2004 = 113,3, 2005 = 114,3 abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 58'305.--. Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Leidensabzug von 20 % ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 8/37) und im Jahr 2005 erst 54jährig war, eher zu hoch gegriffen. Indessen resultiert auch unter Anrechnung eines Abzuges von 20 % lediglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'510.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 29 %, womit kein Rentenanspruch besteht und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
5. Nachdem das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung nicht genügend substantiiert worden ist (vgl. Sachverhalt Erw. 2), ist es androhungsgemäss abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).