IV.2005.01330

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 20. Dezember 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1961, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, meldete sich am 27. Mai 1999 zum ersten Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, insbesondere unter Rückenbeschwerden zu leiden, und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/66). Infolge Rationalisierungsmassnahmen verlor er seine Arbeitsstelle bei der A.___ AG per 31. Juli 1999 (Urk. 7/62). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 15. Juni 1999 ein (Urk. 7/31). Dr. med. C.___, Oberarzt, erstellte das Gutachten vom 3. Dezember 1999 (Urk. 7/29). Die IV-Stelle begann am 22. Februar 2000 mit der beruflichen Abklärung (Urk. 7/58). Am 18. Juli 2000 stellte sie ihre Arbeitsvermittlung ein (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 30. November 2000 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/13). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5. beziehungsweise 8. November 2004 meldete sich P.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 2 und Urk. 7/45). Die IV-Stelle ersuchte Dr. B.___ um den Arztbericht vom 16. und 17. November 2004, welchem der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, der Klinik F.___ vom 4. November 2004 beiliegt (Urk. 7/28). In den Akten findet sich zudem das Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, vom 2. März 2005 zu Händen der H.___ (Urk. 7/27). Der Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juni 2004 ist an den Arbeitgeber des Versicherten adressiert (Urk. 7/25). Die IV-Stelle klärte bei der I.___ (Urk. 7/41) sodann die erwerbliche Situation des Versicherten ab und verlangte den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Er sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/11). Dagegen erhob Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, im Namen des Versicherten am 9. Juni 2005 Einsprache (Urk. 7/9). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, den Arztbericht vom 3. Juli 2005 ein (Urk. 7/24), welcher ebenfalls den Bericht vom 25. August 2005 verfasste (Urk. 7/23). Am 15. November 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob P.___ am 28. November 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit der Eingabe reichte er den Arztbericht von Dr. J.___ zu Händen der L.___ Versicherungs AG ein (Urk. 3/3). Am 19. Januar 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, den medizinischen Akten könne entnommen werden, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden aufgrund des psychischen Leidens vorliege, dieses sei lediglich die Folge der körperlichen Beschwerden (Urk. 2 S. 3), hält der Beschwerdeführer dafür, er könne nicht mehr als zu 50 % tätig sein. Seine Situation habe sich seit 2000 verschlechtert, er leide unter ständigen Schmerzen im Rücken und in den Knien, welche in die Füsse ausstrahlten, sowie unter Schwindel, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Schwäche. Die psychischen Beschwerden stellten nicht nur die Folgen der Schmerzen dar (Urk. 1).

2.      
2.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.2     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.3     Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

3.       Nach Eingang der durch Dr. J.___ verfassten Einsprache, worin dieser darauf hinwies, der Beschwerdeführer werde vom Psychiater Dr. K.___ behandelt (Urk. 7/9), holte die Beschwerdegegnerin bei diesem den Arztbericht vom 3. Juli 2005 ein (Urk. 7/24), worauf sie den Psychiater um ergänzende Angaben ersuchte. Dieser Aufforderung kam Dr. K.___ mit Arztbericht vom 25. August 2005 nach (Urk. 7/23). Im Widerspruch zu den verfassungsmässigen Grundsätzen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich zu den im Einspracheverfahren beigezogenen Arztberichten zu äussern. Ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der Rechtsprechung, wonach eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, was hier - angesichts des mit voller Kognition ausgestatteten Sozialversicherungsgerichts (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 71, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen) gegeben ist - allenfalls der Heilung zugänglich wäre, kann offen gelassen werden. Nachdem im Einspracheverfahren erstmals psychiatrische Stellungnahmen eingeholt wurden, zu welchen sich der Beschwerdeführer nicht mehr äussern konnte, liegt eine schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche durch das angerufene Gericht nicht geheilt werden kann, weshalb der Fall ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.      
4.1     Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden; diesfalls räumt Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet der Erlass einer Verfügung unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf. Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; BGE 132 V 98 Erw. 3.1 und 3.2, 130 V 391 Erw. 2.3).
4.2     In seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Mai 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 18. Juli 2000 stellte die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung wegen der Anmeldung des Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) I.___ und des sechsmonatigen Einsatzprogramms als Allrounder im Hausdienst an der Hochschule in I.___ ein (Urk. 7/18). Sein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 30. November 2000 verneint (Urk. 7/13). Das sechsmonatige Einsatzprogramm an der I.___ (Urk. 7/58 S. 4) wurde per 1. Februar 2001 in ein ordentliches Arbeitsverhältnis überführt (Urk. 7/41). In seiner zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug am 5. beziehungsweise 8. November 2004 (Urk. 2 und Urk. 7/45) erstattete der Beschwerdeführer lediglich Bericht über seinen Gesundheitszustand, ohne sich zu den beanspruchten Versicherungsleistungen zu äussern. Er bekundete indessen anlässlich des Telefongesprächs mit einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2005 sein Interesse an beruflichen Massnahmen. Diese verneinte seinen Anspruch nicht generell, wies ihn jedoch darauf hin, dass er zur Zeit noch in einem Anstellungsverhältnis stehe (Urk. 7/10 S. 2). Die I.___ löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2005 per 31. August 2005 auf (Urk. 7/1 S. 2). In seinem Bericht vom 3. Juli 2005 wies Dr. K.___ darauf hin, der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, bei der Beschwerdegegnerin um Arbeitsvermittlung nachzusuchen (Urk. 7/24). In der ablehnenden Verfügung bezüglich des Anspruches auf eine Invalidenrente vom 11. Mai 2005 äusserte sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/11). Der Beschwerdeführer opponierte in der Beschwerde (zu Recht) nur gegen den verweigerten Rentenanspruch (Urk. 1). Indessen nahm die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu den beruflichen Massnahmen Stellung. Sie führte, unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. K.___ vom 3. Juli 2005, aus, Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nur, wenn eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe. Weil beim Beschwerdeführer keine solche Einschränkung bei der Stellensuche vorliege, sei das RAV für ihn zuständig (Urk. 2 S. 3).
4.2.1   Diese Ausführungen sind eindeutig als Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zu verstehen, ohne dass darüber vorgängig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich verfügt worden wäre. Diese Unterlassung stellt eine schwer wiegende Gehörsverletzung dar. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Bezug auf die Arbeitsvermittlung ein formell korrektes Verfahren durchführe.
4.2.2   Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung in Bezug auf die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag.
4.2.3   Die Einsprache zielt als nicht devolutives Rechtsmittel darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen. Dies rechtfertigt es, die Anforderungen an die Begründungsdichte bei Einspracheentscheiden in der Regel weniger hoch anzusetzen als bei Gerichtsentscheiden. Ist die versicherte Person jedoch von dem in Aussicht stehenden Entscheid in starkem Masse betroffen, was regelmässig zu bejahen ist, wenn Dauerleistungen strittig sind, spricht dies grundsätzlich für eine erhöhte Begründungspflicht. Analoges gilt, wenn einer Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juni 2005 in Sachen D., I 3/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.2.4   Inhalt und Umfang der Begründung richten sich generell, mithin auch bei der Begründung von Einspracheentscheiden, nach der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes. Je schwieriger die Sach- und Rechtslage (einschliesslich Beweislage) ist, desto höheren Anforderungen hat die Begründung zu genügen. Demgegenüber kann eine Begründung bei liquiden Verhältnissen kurz sein. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Versicherungsträger (vorbehältlich der Mitwirkungspflichten der Parteien) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben. Sie würdigen die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss. Für das Einspracheverfahren bedeutet dies, dass die entscheidende Behörde alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Die Begründungspflicht ist ein Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23).

5.       Der Beschwerdeführer rügt zwar weder die Gehörsverletzung in Bezug auf die Unterlassung der Stellungnahme zu den Berichten von Dr. K.___ noch in Bezug auf das fehlerhafte Verfahren und die unzureichende Begründung im Zusammenhang mit der Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. Das Fehlen der diesbezüglichen Rügen in der Beschwerdeschrift lässt jedoch nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung hinnehmen wollte. Die Rückweisung der Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt somit keineswegs einen formalistischen Leerlauf dar, zumal der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf angewiesen ist, dass Verfahrensmängel wie die vorliegenden Gehörsverletzungen von Amtes wegen festgestellt werden.

6.       Demnach ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer Frist ansetze, um zu den im Einspracheverfahren beigezogenen beziehungsweise erhobenen Berichten von Dr. K.___ Stellung zu nehmen und hernach über die Einsprache des Beschwerdeführers neu entscheide (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen, über welchen noch nie verfügt wurde, ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 ("Massnahmen zur Verfahrensstraffung", BBl 2005 2079) am 1. Juli 2006 (AS 2006 2003 ff.) das Einspracheverfahren wieder durch das Vorbescheidverfahren ersetzt worden ist. Deshalb hat diesbezüglich zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Verfügungserlass zunächst ein Vorbescheid zu ergehen (Art. 57a Abs. 1 IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).