Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01331
IV.2005.01331

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
         die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juni 2005, mit der die T.___ aufgrund der Verfügung vom 16. Mai 2002 ab 1. September 2001 laufende, auf einem Invaliditätsrad von 50 % beruhende halbe, zusammen mit Angehörigenrenten ausgerichtete Invalidenrente unter Hinweis auf einen nunmehr nur noch 35 % betragenden Invaliditätsgrad aufgehoben wurde (Urk. 8/11, 8/18),
         den die Verfügung vom 28. Juni 2005 bestätigenden Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 7. November 2005 (Urk. 2),
         die dagegen gerichtete Beschwerde des T.___ vom 29. November 2005 mit dem Rechtsbegehren, es seien der Einspracheentscheid vom 7. November 2005 und die Verfügung vom 28. Juni 2005 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen (Urk. 1),
         die auf Beschwerdeabweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 31. Januar 2006 (Urk. 7) sowie in die IV-Akten (Urk. 8/1-97);
unter Hinweis darauf, dass
         die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die Folgen eines am 17. August 1999 erlittenen Unfalles bis Ende Juli 2000 Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbrachte, ihm mit Verfügung vom 19. Mai 2000 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % des höchstversicherten Jahresverdienstes und mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2000 per 1. August 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 35 % beruhende Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 8/97/47-48),
         dieser Entscheid beziehungsweise die per 31. Juli 2000 verfügte Taggeldeinstellung vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 25. Oktober 2002 (Urk. 8/17) aufgehoben wurde, worauf die SUVA unter anderem eine Begutachtung des Versicherten in der Klinik A.___ anordnete und das entsprechende Gutachten am 20. Juli 2004 erging (Urk. 8/35);
in Erwägung, dass
         gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente hatten, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren, wobei in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente bestand,
         die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
         bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 16 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. BGE 130 V 29, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. August 2004, I 670/03, Erw. 1.2) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, bei dem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
         nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert; Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen; eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen); ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen); unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a);


in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. Mai 2002 (Urk. 8/18-19) bei der Bestimmung des ab dem 1. September 2001 geltenden Invaliditätsgrades davon ausging, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 29. Juni 2001 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/19, 8/21),
         dieser Entscheid sich im Wesentlichen auf den Bericht der Universitätsklinik B.___, Rheumatologie, vom 6. November 2001 (Urk. 8/39) über die im Gutachten des C.___ vom 26. Februar 2001 (Urk. 8/40-41) angeregte, vom 13. bis 29. Juni 2001 dauernde stationäre Behandlung und die darin enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung stützte, die bezüglich der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer halbtägigen Beschäftigung vorgesehen hatte,
         im Gutachten des C.___ als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen ein Restzustand nach konsolidierter Fraktur des Lendenwirbelkörpers I (1999) mit Abheilung durch Keilwirbelbildung sowie eine thorako-lumbale Kyphoskoliose mit leichten degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang, ein seit dem Unfall von 1999 in der linken Hüfte bestehendes schmerzauslösendes Psoasschnappen (Coxa saltans), ein chronisches und chronifiziertes, aggraviertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Störung durch Alkohol mit episodischem Gebrauch und Toleranzentwicklung angeführt worden waren und festgehalten worden war, dass aus psychiatrischer Sicht die berufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt sei (Urk. 8/41 S. 6 f.),
         der hier angefochtenen Rentenaufhebung vom 28. Juni 2005 das von der SUVA bei der Klinik A.___ veranlasste Gutachten vom 20. Juli 2004 (Urk. 8/35) sowie das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals D.___ vom 31. Mai 2005 (Urk. 8/33) zugrunde liegen, und die IV-Stelle davon ausgeht, dass für körperlich leichte Tätigkeiten, mit der Möglichkeit von Wechselbelastung und ohne längerdauernde Arbeiten mit vorgeneigtem Oberkörper, unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, so dass der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 52'493.-- erzielen könne und damit im Vergleich zu dem im Jahr 2004 geltenden Valideneinkommen von Fr. 74'667.-- eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von 30 % erleide,
         diese beiden Gutachten, die den von der Rechtsprechung an solche Beweismittel gestellten Anforderungen ohne weiteres genügen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), die von Hausarzt Dr. med. E.___, Allgem. Medizin FMH, im Bericht vom 30. Dezember 2003 beziehungsweise 6. Januar 2004 (Urk. 8/37) geltend gemachte und jegliche Erwerbstätigkeit ausschliessende Verschlechterung, die sich in zusätzlich zu den Rückenschmerzen seit Anfang 2003 bei längerem Sitzen, kürzeren Gehstrecken und im Liegen auf der linken Seite auftretenden, radiologisch nachvollziehbaren Hüftgelenksschmerzen links sowie in einer damit einhergehenden psychischen Belastung beziehungsweise zunehmender Depressivität äussere, nicht erhärten,
         das aktuelle psychiatrische Gutachten denn auch lediglich auf den seit der Jugend bekannten Alkoholkonsum beziehungsweise eine invalidenversicherungsrechtlich von vornherein irrelevante Störung durch Alkohol, nämlich ein Abhängigkeitssyndrom ICD-10 F10.2 (vgl. AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen) verweist und das Vorhandensein weiterer psychopathologischer Symptome von Krankheitswert verneint (Urk. 8/33 S. 3, 6), womit der in beweismässiger Hinsicht ohnehin gering zu gewichtende aktuelle Bericht des Hausarztes (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) beziehungsweise die darin geltend gemachte Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht widerlegt wird,
         sich auch in somatischer Hinsicht aus dem aktuellen Gutachten der Klinik A.___ (Urk. 8/35) im Vergleich zum Gutachten des C.___ keine neuen oder wesentlich veränderten Diagnosen ergeben und die Ärzte der erstgenannten Begutachtungsstelle ausdrücklich festhalten, dass keine Verschlechterung eingetreten sei, der Zustand seit August 2000 stationär sei, die damals beschriebenen Befunde etwa denjenigen von heute entsprächen, und immer noch eine auffällige Diskrepanz zwischen subjektivem Erleben des Versicherten und den feststellbaren Befunden bestehe,
         diese Beurteilung sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Urk. 1 S.  5 ff.) - auf sämtliche somatische Gesundheitsstörungen bezieht, dies um so mehr, als die Gutachter die vom SUVA-versicherten Unfall herrührende Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers als abgeheilt und für die heute noch angegebenen Beschwerden als nicht mehr verantwortlich bezeichnen,
         aufgrund der aktuellen Gutachten somit nicht nur eine seit der Rentenzusprechung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ausgeschlossen werden kann, sondern auch nicht erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung wesentlich verbessert hat,
         das aktuelle Gutachten der Klinik A.___ sich von den der Rentenzusprechung zugrunde liegenden ärztlichen Stellungnahmen einzig in der Zumutbarkeitsbeurteilung unterscheidet, indem bezüglich der angestammten Arbeit die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % bemessen und aufgrund muskulär bedingter Einschränkungen beim Heben und Tragen (Gewichte bis maximal 10 bis 12,5 kg) sowie bei längerdauernden Arbeiten mit vorgeneigtem Oberkörper für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit, idealerweise mit Wechselbelastung und aktuell mit nur gelegentlichen Tätigkeiten mit vorgeneigtem Oberkörper, bereits ab August 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird (Urk. 8/36 S. 8), wohingegen die C.___-Gutachter den Versicherten für die bisherige Tätigkeit im Fahrzeugbau als bedingt einsatzfähig, nämlich zu 25 %, und einen ganztägigen Einsatz - zum Beispiel in den Bereichen Überwachung, leichte Industriemontage und Produktion - nach Abschluss der medizinischen Massnahmen (Neuorientierung Schmerztherapie, Kontrolle des Alkohol-Abusus) in sechs Monaten unter klar reduzierter Wechselbelastung für den Rücken und vor allem die linke Hüfte (wenig Gehstrecken, repetitives Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Verschieben über 30 kg) mit einer 60%igen Leistungsfähigkeit als zumutbar bezeichnet hatten, und wohingegen die Universitätsklinik B.___ im Bericht vom 31. Oktober 2001 seit Juni 2001 sowohl bezüglich der bisherigen als auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 8/39 S. 3),
         die von den früheren Beurteilungen abweichende Zumutbarkeitsbeurteilung der Gutachter der Klinik A.___ indes lediglich eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerhebliche unterschiedliche Beurteilung des seit Beginn der halben Invalidenrente beziehungsweise seit der Rentenzusprechung stationär gebliebenen Gesundheitszustandes darstellt, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben sind - dies umso weniger, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben,
         die angefochtene Rentenaufhebung demnach nicht geschützt werden kann und die Beschwerde gutzuheissen ist;
in weiterer Erwägung, dass
         entsprechend diesem Verfahrensausgang der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) hat;

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2005 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.  2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).