IV.2005.01333
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 25. Juli 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 in der Türkei geborene S.___, Mutter zweier in den Jahren 1988 und 1997 geborener Töchter, war seit dem 23. Mai 1995 mit einem Pensum von 75 % für die A.___ AG als Wäschereimitarbeiterin tätig (Urk. 11/17, 11/7 [richtig: 11/17.1] und 11/19).
1.2 Am 28. Februar/3. März 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit August 2004 bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von nicht näher bezeichneten Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/19). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels eines relevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 15. Juli 2005 ab (Urk. 11/8).
1.3 Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 7./9. September 2005 (Urk. 11/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 ab (Urk. 2 [= 11/2]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005 führt die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2005 (zur Post gegeben am 30. November 2005) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung beantragen; eventualiter sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 2. März 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik erstattete (vgl. Urk. 15 und 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. April 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
2.3 Das in der Beschwerdeschrift vom 29. November 2005 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Ilg wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2006 mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 12).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2005 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. Im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten ist die gemischte Methode sodann wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt gestützt auf die eingeholten medizinischen Unterlagen dafür, dass die Beschwerdeführerin an keinem Gesundheitsschaden leidet, welcher ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würde; entsprechend wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= 11/2] und 11/8).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie leide unter diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eine Waschmittelallergie habe Asthma und Handekzeme verursacht. Ihre asthmatischen Beschwerden hätten zu erheblichen Rückenschmerzen geführt; schliesslich hätten sich daraus auch psychische Probleme entwickelt. Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass es sich bei der Waschmittelallergie um eine Berufskrankheit handle, wofür grundsätzlich eigentlich die Unfallversicherung zuständig sei. Die Invalidenversicherung sei über die Berufskrankheit informiert worden, weshalb sie von Amtes wegen die zuständige Unfallversicherung hätte informieren sollen. Indem sie dies nicht getan habe und auch die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 27 Abs. 3 ATSG aufgeklärt habe, habe sie ihre Pflichten verletzt. Derartiges Fehlverhalten sei geeignet, die Betroffenen in die innerliche Emigration und Resignation zu treiben. Entsprechend sei sie deswegen psychisch erkrankt. Damit liege aber eine psychische Komorbidität vor, welche die Rechtsprechung fordere, damit eine willentliche Schmerzüberwindung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise als unzumutbar betrachtet werden könne. Wäre die Invalidenversicherung korrekt vorgegangen und hätte rechtzeitig berufliche Eingliederungsmassnahmen angeordnet, hätte die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhalten werden können. Entsprechend seien die gestellten Anträge gutzuheissen (Urk. 1 S. 3 - 9).
Mit der Replik wird sodann ausgeführt, dass sämtliche Kriterien erfüllt seien, welche nach der Rechtsprechung vorliegen müssten, damit angenommen werden könne, dass eine somatoforme Schmerzstörung ausnahmsweise zu einer Erwerbsunfähigkeit führen würde. Entsprechend wäre die IV-Stelle - so die Beschwerdeführerin weiter - verpflichtet gewesen, eine psychiatrische Expertise einzuholen. Schliesslich wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 14 S. 1 - 3).
3.
3.1
3.1.1 Die Dermatologische Klinik des Spitals X.___ diagnostizierte im Jahr 2004 einen Status nach rezidivierendem Handekzem und führte dazu aus, eine im Jahr 1990 durchgeführte Epikutantestung habe eine Spättyp-Sensibilisierung auf Isopropyl-phenyl-phenylendiamin und Phenylquecksilberborat ergeben (Urk. 11/9: Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals X.___ vom 7. Oktober 2004). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 18. Juni 2005 dazu aus, dass sich diese Diagnose nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 11/9). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der A.___ AG als Wäscherei-Mitarbeiterin erst im Jahr 1995 angetreten hatte, nachvollziehbar. Die in der Beschwerde vorgebrachte Version, dass das im Jahr 1990 aufgetretene Handekzem durch Substanzen verursacht worden sei, welche am Arbeitsplatz in der Wäscherei eingesetzt worden seien, entbehrt somit jeder Grundlage.
3.1.2 Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist auch die im Bericht von Dr. B.___ erwähnte hyperreaktive Rhinopathie, welche im Jahre 2001 einen operativen Eingriff (Septumplastik, Conchotomie beidseits) zur Verbesserung der Nasenatmung erforderlich machte (Urk. 11/9: Bericht von Dr. B.___ vom 18. Juni 2005, Berichte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 23. Oktober 2000 und 14. Februar 2001).
3.1.3 Seit Februar 2004 traten in immer kürzeren Intervallen anfallsmässig juckende Rötungen in Gesicht, Oberkörper und an den Armen auf, begleitet von einem Engegefühl im Hals, einem Anschwellen der Zunge und Atemnot (Urk. 11/9: Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals X.___ vom 7. Oktober 2004). Die abklärenden Ärzte der Dermatologischen Klinik konnten die Hautveränderungen nicht objektivieren und stellten die Diagnose einer chronischen rezidivierenden Urtikaria und eines Angioödems in Assoziation mit Autoimmunopathien. Weiter äusserten sie den Verdacht auf Autoimmungastritis und Autoimmunthyreoiditis und stellten auch eine Eisenmangelanämie fest. Zur weiteren Therapie verwiesen sie die Patientin an den Hausarzt (Urk. 11/9: Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals X.___ vom 11. Februar 2005). Dieser führte in seinem Bericht vom 18. Juni 2005 aus, dass ein spezifischer Auslöser am Arbeitsplatz nicht gefunden werden konnte. Weiter sei die Patientin mit einem Notfall-Set ausgerüstet worden (Urk. 11/9: Bericht von Dr. B.___ vom 18. Juni 2005).
Nach Auffassung von Dr. B.___ bewirken die Beschwerden, welche den oben erwähnten Diagnosen zugrundeliegen, eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Eine nachvollziehbare Begründung hiefür kann seinem Bericht indes nicht entnommen werden (Urk. 11/9). Wie der Sachverständige des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung zu Recht festhält, sind diese Krankheiten durch Medikation so einstellbar, dass keine relevante bleibende Arbeitsunfähigkeit entsteht (Urk. 11/7 S. 3).
3.1.4 Was die operativ sanierte Analfissur betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nach dem komplikationslosen postoperativen Verlauf (Urk. 11/9: Bericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Spitals X.___ vom 11. Februar 2005) als abgeheilt betrachtet werden kann, wie dies der RAD festhält (Urk. 11/1 und 11/7 S. 3).
3.1.5 Entgegen der Auffassung des Hausarztes der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/9: Bericht von Dr. B.___ vom 18. Juni 2005) besteht von seiten des Bewegungsapparates nach Einschätzung der behandelnden Spezialärzte der Klinik Y.___ keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/9: Bericht der Klinik Y.___ vom 7. Juni 2005).
3.1.6 Wegen der aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden hielt der Hausarzt dafür, dass die Beschwerdeführerin verunsichert und verängstigt sei, weswegen sie in ihrer psychischen Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit leicht eingeschränkt sei; einen Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung äusserte er hingegen nicht und verneinte auch die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 11/9: Bericht von Dr. B.___ vom 18. Juni 2005). Da somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung zu finden sind, ist eine psychiatrische Abklärung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht erforderlich. Fehl geht insbesondere das Vorbringen, die Invalidenversicherung habe durch ihr Verhalten die Beschwerdeführerin in die Resignation getrieben, womit eine psychische Erkrankung ausgelöst worden sei.
3.1.7 Da keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, geht das Vorbringen, sämtliche Kriterien seien erfüllt, damit eine willentliche Schmerzüberwindung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar betrachtet werden müssten, an der Sache vorbei.
3.2 Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht somit fest, dass die gesundheitlichen Beschwerden, an denen die Beschwerdeführerin leidet, keine dauernde Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen. Entsprechend ist ihr die Ausübung ihrer bisherigen oder jeder anderen gleichartigen Tätigkeit weiterhin zumutbar.
3.3 Da kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, fehlt es an einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, mit welchem Pensum die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig gewesen wäre.
4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Abweisung des Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin bestätigt wird, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur-Columna, '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).