Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01334
IV.2005.01334

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1953, arbeitete seit 1992 als Hausangestellter im Reinigungsdienst im Spital A.___ in B.___ (Urk. 7/21/1 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 24. März 2004 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2004 (Urk. 7/21/3). Ab 1. Juli 2004 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 50 % (Urk. 7/23/1). Am 5. Oktober 2004 meldete er sich zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/26 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/11/1-2), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/21/1) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/25) ein und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Angiologie (Urk. 7/10). Am 7. März 2005 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 7/8). Am 19. April 2005 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/6) gegen die Verfügung vom 7. März 2005. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer halben Invalidenrente. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, einen aussagekräftigen Bericht von Dr. med. E.___, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital A.___, sowie ein interdisziplinäres Gutachten zur Arbeitsfähigkeit, unter Mitwirkung eines Wirbelsäulenchirurgen einzuholen. Anschliessend sei neu über den Anspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 24. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2  Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruches damit, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne auf das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ abgestellt werden. Demnach sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weitere Befunde, die darauf hinwiesen, dass eine Untersuchung durch einen Wirbelsäulenchirurgen zu einer anderen Beurteilung führte, fehlten. Damit erübrige sich die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Positionen könnten bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Für das Invalideneinkommen sei auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen. Schliesslich sei kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, da die geltend gemachten Kriterien wie Alter und fehlende Deutschkenntnisse invaliditätsfremd seien. Bei einem Invaliditätsgrad von 17 % sei kein Rentenanspruch ausgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Gutachter Dr. C.___ und Dr. D.___ erachteten ihn zwar als in einer leidensangepassten, körperlich mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, widersprächen sich dabei aber, indem sie ihm in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die eine körperlich mittelschwere gewesen sei, lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hätten. Der Wirbelsäulenchirurge Dr. E.___ habe ihn daher in jeglicher Tätigkeit zu lediglich 50 % arbeitsfähig erachtet. Zudem hätten Dr. C.___ und Dr. D.___ nicht alle Leiden berücksichtigt. Auch sei der Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt worden. Beim Valideneinkommen seien Lohnnebenleistungen und der erhöhte Ferienanspruch zu berücksichtigen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sei auf die LSE abzustellen, indessen von einem Lohn auszugehen, der deutlich unter dem Quartilbereich liege. Weiter sei ein Leidensabzug von 30 % gerechtfertigt (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1     Im Gutachten, das sie im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2005 erstatteten, und das auf Aktenstudium, Anamnese, Angaben des Beschwerdeführers, eigenen Untersuchungen vom 13. Januar 2005, einer MRI-Untersuchung der LWS vom 16. Mai 2003 und einem Röntgenbefund vom 29. Oktober 2004 beruhte, stellten Dr. C.___ und Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/10 S. 5 Ziff. 4):
           -  Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
               -  Wirbelsäulenfehlform mit Skoliose und Hohlrundrücken
               -  Leichte degenerative Wirbelsäulenveränderungen
               -  Muskuläre Insuffizienz
           -  Adipositas
           -  Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
         In ihrer Beurteilung, die auf einem Aktenauszug, einem rheumatologischen und neurologischen und einem Allgemeinen Status beruhte, führten sie aus, der Beschwerdeführer leide seit Mai 2003 an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom. Objektiv bestehe eine leichte Skoliose und eine geringfügige degenerative Veränderung der Wirbelsäule. Die radiologisch nachgewiesene rechtsforaminale Diskushernie auf der Höhe L5/S1 verursache im Beurteilungszeitpunkt keine radikulären Symptome oder neurologische Ausfallerscheinungen. Im Verlauf sei es zu einer auffälligen Schmerzausweitung auf den gesamten Bewegungsapparat gekommen. Die objektiven Befunde stünden im Widerspruch zur Art, Lokalisation und Intensität der Schmerzpräsentation durch den Beschwerdeführer. Der positive Waddell-Test - vier von vier geprüften Zeichen seien positiv gewesen - gebe ebenfalls Hinweise auf eine zusätzliche, nicht organisch bedingte Störung. Deshalb seien eine psychiatrische Beurteilung mit der Frage nach einer Schmerzverarbeitungsstörung und gegebenenfalls eine psychiatrische Behandlung zu empfehlen (Urk. 7/10 S. 5 f. Ziff. 4.1 und Ziff. 6).
         Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer wegen des lumbovertebralen Schmerzsyndroms, der muskulären Dysbalance und der Adipositas für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit arbeitsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm hingegen definitiv nicht mehr möglich (Urk. 7/10 S. 6 Ziff. 5).
         In seiner bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter im Hausdienst sei ihm aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % zumutbar. Körperlich schwere und ergonomisch ungünstige Tätigkeiten könne er nicht mehr ausüben (Urk. 7/10 S. 6 Ziff. 7.2).
         Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, frei von rigiden Haltungs- und Bewegungsstereotypien, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10 S. 7 Ziff. 7.3). Die Tätigkeit müsse körperlich wenig anstrengend sein. Wichtig wäre die Möglichkeit für Positionsänderungen (Sitzen, Stehen, Gehen) und das Vermeiden von sich ständig wiederholenden Bewegungsabläufen (Urk. 7/10 S. 7 Ziff. 7.4).
3.2     In seinem Bericht vom 17. November 2004 attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen, als auch in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 7, Urk. 7/11/2 S. 1 f.).

4.
4.1     Das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leucht in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Namentlich legen die Gutachter die objektivierbaren Rückenschmerzen eingehend dar und verweisen auf die Diskrepanz zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen (vgl. Urk. 7/10 S. 5 f. Ziff. 4.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führen sie in nachvollziehbarer Weise aus, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenleiden noch ausüben kann (vgl. Urk. 7/10 S. 6 Ziff. 7.2). Es kann daher auf die in diesem Gutachten vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
         Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich wenig anstrengenden, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne rigide Haltungs- und Bewegungsstereotypien mit Positionsänderungen (Sitzen, Stehen, Gehen) und unter Vermeidung von ständig sich wiederholenden Bewegungsabläufen zu 100 % arbeitsfähig ist.
        
         Daran vermag die anderslautende Beurteilung durch Dr. E.___ nichts zu ändern. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen, als auch in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 7, Urk. 7/11/2 S. 1 f.). Dabei legte er weder dar, welche Diagnose zu dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führte (vgl. Urk. 7/11/1 S. 1 lit. A) noch begründete er die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/11/1-2). Da Dr. E.___ überdies Arzt im Spital A.___ ist - der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, ist zudem in der Würdigung dieses Berichts Zurückhalteung zu üben, da angenommen wird, Dr. E.___ habe hausärztliche Funktion, welche auch im betreuerischen und weniger im gutachterlich-objektiven Bereich liegt. Da aus rheumatologischer Sicht auf das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ abgestellt werden kann, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Einholung eines aussagekräftigen Berichts von Dr. E.___ (vgl. Urk. 1 S. 2).
         Auch der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. D.___ Widersprüche aufweise, da diese ihn zwar in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erachteten, ihm hingegen in der zuletzt ausgeübten Arbeit, die auch eine körperlich mittelschwere gewesen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hätten (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1), kann nicht gefolgt werden. Denn aus der Beschreibung der individuellen Tätigkeit der Arbeitgeberin geht hervor, dass die Arbeit als Hausangestellter im Reinigungsdienst teilweise Verrichtungen mit Heben oder Tragen von über 25 kg beinhaltete (Urk. 7/21/2 S. 1).
         Weiter kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1) - auch nicht allein aufgrund der Tatsache, dass Dr. C.___ und Dr. D.___ für die Erstellung des Gutachtens der Beschwerdegegnerin Rechnung stellten, an der Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung gezweifelt werden. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten beurteile nur die rheumatologische Seite und lasse die Beeinträchtigungen durch das Tinnitusleiden und den regelmässigen Konsum von starken Schmerzmitteln ausser Acht (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.1), geht fehl. Wie ausgeführt, beinhaltete das Gutachten mehr als nur eine rheutmatologische Seite (vgl. Erw. 3.1). Die Diagnose eines Tinnitus wurde von keinem der beurteilenden Ärzte gestellt (vgl. Urk. 7/10 S. 5 Ziff. 4, Urk. 7/11/1-2) und der regelmässige Konsum von Schmerzmitteln führte aufgrund der ärztlichen Beurteilungen offenbar nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
         Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb der an Rückenschmerzen leidende Beschwerdeführer nicht eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % ausüben können sollte. Denn Dr. C.___ und Dr. D.___ wiesen darauf hin, dass das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom durch eine konsequente Anwendung des erlernten, rückengerechten Verhaltens kontrollierbar sein sollte (vgl. Urk. 7/10 S. 6 Ziff. 6).
4.2     Im Weiteren stellt sich die Frage, ob aufgrund des Hinweises im Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___, beim Beschwerdeführer liege ein Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung vor (vgl. Urk. 7/10 S. 4 Ziff. 4) beziehungsweise sie würden eine psychiatrische Beurteilung wegen der fraglichen Schmerzverarbeitungsstörung empfehlen (vgl. Urk. 7/10 S. 6 Ziff. 4.1), ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist.
         Dr. C.___ und Dr. D.___ führten in ihrem Gutachten aus, im Verlauf sei es zu einer auffälligen Schmerzausweitung auf den gesamten Bewegungsapparat gekommen. Die objektiven Befunde stünden in Widerspruch zur Art, Lokalisation und Intensität der Schmerzpräsentation durch den Beschwerdeführer. Der positive Wadell-Test (vier von vier geprüften Zeichen positiv) gäbe ebenfalls einen Hinweis auf eine zusätzliche, nicht organisch bedingte Störung (Urk. 7/10 S. 4 f.). Trotz dieser Untersuchungsergebnisse nahmen diese Ärzte keine wesentlichen Differenzierungen zur Schmerzintensität vor. Zudem vollzog der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung eine willkürliche Muskelanspannung (Urk. 7/10 S. 5 Ziff. 3.2). In diesem Sinne stellten Dr. C.___ und Dr. D.___ eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz fest. Dies sind Anzeichen für Schmerzen funktioneller Natur beziehungsweise für eine Symptomausweitung. Aufgrund dessen erweist sich die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens als nicht notwendig.
         Selbst wenn die Verdachtsdiagnose einer „Schmerzverarbeitungsstörung“ aus psychischer Sicht bestätigt würde, ist festzustellen, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung als solche - wie jede andere psychische Beeinträchtigung - noch keine Invalidität zu begründen vermag. Vielmehr ist zu vermuten, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (vorstehend Erw. 1.3): Einzig bei Vorliegen einer erheblichen psychischen Komorbidität oder weiterer spezifischer Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnte davon ausgegangen werden, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar wäre, weil der Beschwerdeführer in diesem Fall nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte (vorstehend Erw. 1.3).
         Hinweise auf eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer lassen sich den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht entnehmen. Ebenso wenig lassen sich aus den Akten Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug in sämtlichen Lebensbelangen oder einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr behandelbaren Verlauf einer Konfliktbewältigung erkennen. Unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Behandlung bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung können vorliegend ebenfalls nicht als Grund für eine Invalidität im Zusammenhang mit einer Schmerzstörung angeführt werden. Denn aufgrund der Akten muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine psychiatrische Therapie oder medikamentöse schmerzdistanzierende und psychisch aufhellende Behandlung durchführte. Sodann bestehen keine Hinweise, dass aus rheumatologischer Sicht kein Therapiepotential mehr vorhanden wäre. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vermutung, dass eine allfällige somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise eine Schmerzverarbeitungsstörung bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden wäre, nicht zum Tragen kommen sollte.
4.3     Mithin ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich wenig anstrengenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne rigide Haltungs- und Bewegungsstereotypien mit Positionsänderungen (Sitzen, Gehen, Stehen) und unter Vermeidung von sich ständig wiederholenden Bewegungsabläufen auszugehen.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2004, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Der Beschwerdeführer war vor seiner krankheitsbedingten, immer wieder auftretenden Arbeitsunfähigkeit als Hausangestellter im Reinigungsdienst des Spitals A.___ in B.___ tätig (Urk. 7/21/1 S. 1 Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin als Hausangestellter im Reinigungsdienst tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das beim Spital A.___ erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Auch die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben im Arbeitgeberbericht und setzte für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 60'886.-- ein (Urk. 7/20). Da sie bei diesem Jahreslohn aber die allfällig anfallende Schichtdienstzulage von Fr. 5.75 pro Stunde nicht berücksichtigte (vgl. Urk. 7/21/1 S. 2 Ziff. 16), kann nicht auf den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Lohn abgestellt werden.
         Hierfür ist vielmehr der vor Eintritt der unregelmässigen Arbeitsunfähigkeiten vom Beschwerdeführer erzielte Lohn einzusetzen. Dabei ist auf den ohne Gesundheitsschaden effektiv erzielten Lohn des Beschwerdeführers abzustellen. Die von der Arbeitgeberin übernommenen Lohnnebenleistungen wie auch der erhöhte Ferienanspruch können daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.2) - bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Dieser betrug bis zum Eintritt der unregelmässigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. März 2003 durchschnittlich monatlich Fr. 4’760.-- (Fr. 4'739.05 + Fr. 4'780.15 : 2; Urk. 7/21/1 S. 2 Ziff. 20). Daraus resultiert ein Jahreslohn von Fr. 57'120.-- (Fr. 4’760.-- x 12). Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein 13. Monatslohn von Fr. 4'683.55 (vgl. Urk. 7/21/1 S. 2 Ziff. 20) ausgerichtet. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhörung von 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 1/2-2007 Tabelle B10.2) ergibt sich unter Anrechnung eines 13. Monatslohnes von Fr. 4'683.55 ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 62’360.-- (Fr. 57'120.-- + Fr. 4'684.-- x 1,009).
5.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE und ging von einem Lohn für Hilfsarbeit (Zentralwert) für das Jahr 2004 von Fr. 58'211.-- aus. Sodann setzte sie unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53'390.-- ein (Urk. 7/20).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Aufgrund der Aktenlage hat der Beschwerdeführer nach der Kündigung per 30. Juni 2004 durch die Arbeitgeberin aufgrund der andauernden Krankheitsabsenzen (vgl. Urk. 7/21/3) keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Er bezog vielmehr ab 1. Juli 2004 Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/23/1).
5.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4     Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 4'604.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 57’458.-- (Fr. 4'604.--: 40 x 41,6 x 12).
5.5     Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Faktoren wie mangelnde Bildung, Sprache und Alter (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 3.3 lit. a-c) sind invaliditätsfremd und können beim behinderungsbedingten Abzug nicht berücksichtigt werden. Indessen fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer anstatt der bisherigen, teilweise auch körperlich schweren Tätigkeit nur noch körperlich wenig anstrengende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne rigide Haltungs- und Bewegungsstereotypien mit Positionsänderungen (Sitzen, Gehen, Stehen) und unter Vermeidung von sich ständig wiederholenden Bewegungsabläufen verrichten kann (vgl. Urk. 7/10 S. 7 Ziff. 7.3-4), die in der Regel weniger gut entlöhnt werden. Daher rechtfertigt sich aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 3.3-4) - lediglich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Somit ergibt dies ein Invaliditätseinkommen von Fr. 51'712.-- (Fr. 57'458.-- x 0,9).
5.6  Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 62’360.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51’712.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'648.--. Entsprechend resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 17 %, weshalb kein Rentenanspruch ausgewiesen ist. Selbst wenn man einen maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigte - wofür vorliegend keine Gründe bestehen - resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 31 %.

6.  Schliesslich ist der Beschwerdeführer auf seine Schadenminderungspflicht sowie auf den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ hinzuweisen. Er hatte bereits in seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung lediglich eine Rente und keine beruflichen Massnahmen beantragt (Urk. 7/26 Ziff. 7.8) und machte auch in der Beschwerde keine solchen geltend (Urk. 1 S. 2). Sollte sich der Beschwerdeführer in der Lage fühlen, aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Arbeit aufzunehmen, so kann er sich jederzeit bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen anmelden.

7.  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat und dass er sich jederzeit bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen, insbesondere für Arbeitsvermittlung, anmelden kann.
         Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.   Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).