Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1984, leidet seit seinem siebten Altersjahr an einer Nebenniereninsuffizienz (Morbus Addison). Nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit begann er im Jahr 2001 eine Lehre als Fahrrad- und Motorfahrradmechaniker, welche er aber nach der Probezeit wegen ungenügender Leistungen abbrechen musste. In den Jahren 2002 und 2003 war der Versicherte jeweils während den Monaten Februar bis August als Verkäufer im Do it yourself der A.___ tätig und von April bis Juli 2004 arbeitete er in der Fahrradwerkstatt von B.___ (vgl. Urk. 10/49). Am 20. März 2004 (Urk. 10/46) bzw. 3. April 2004 (Urk. 10/45) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte des Spitals C.___ vom 16. April 2004 (Urk. 10/17), von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH speziell Endokrinologie, vom 22. April 2004 (Urk. 10/16) sowie von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. April 2004 (Urk. 10/15) ein. In der Folge wurde am F.___ eine berufliche Vorabklärung durchgeführt (vgl. Abschlussbericht vom 10. Mai 2005, Urk. 10/29). Sodann absolvierte der Versicherte bei der G.___, einen vierwöchigen Probeaufenthalt im Hinblick auf eine berufliche Ausbildung im Werkstattbereich (vgl. Abklärungsbericht vom 17. Juni 2005, Urk. 10/27). Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von P.___ ab, da bei ihm kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Es seien ihm zwar keine schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar, ansonsten stehe ihm aber der ganze Arbeitsmarkt mit vielzähligen Tätigkeiten offen (Urk. 10/9). Die gegen diese Verfügung am 29. August 2005 (Urk. 10/6) bzw. 3. Oktober 2005 (Urk. 10/4) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess P.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte am 1. Dezember 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005 und die Verfügung vom 5. Juli 2005 seien aufzuheben.
2. Dem Versicherten seien berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung samt Taggeld zuzusprechen.
3. Eventualiter seien ergänzende neuropsychologische und psychiatrische Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle verzichtete am 7. März 2006 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 9). Am 8. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.
2.1 Gemäss dem Bericht des Spitals C.___ vom 16. April 2004 (Urk. 10/17) leidet der Beschwerdeführer seit dem 3. April 1991 unter einem Morbus Addison (Nebennierenrinden-Insuffizienz). Diese Erkrankung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit.
2.2 Nach seinem Eintritt ins Erwachsenenalter konnte der Beschwerdeführer dieses Nebennierenleiden nicht mehr im Spital C.___ behandeln lassen, sondern begab sich hierfür zu Dr. D.___. Dieser führte in seinem Bericht vom 22. April 2004 (Urk. 10/16) aus, er habe den Beschwerdeführer bisher erst einmal, am 27. Januar 2004 gesehen. Er benötige eine tägliche Substitutionsbehandlung mit Hydrocortone und Florinef; diese Behandlung sei für ihn lebenswichtig. Von seiner Erkrankung her könne der Beschwerdeführer eine Ausbildung in der freien Wirtschaft absolvieren. Berufe, welche eine sehr grosse körperliche Anstrengung erforderten, seien weniger geeignet, da der Beschwerdeführer von schwächlicher körperlicher Konstitution sei. Seine intellektuellen Fähigkeit seien wahrscheinlich ebenfalls eher eingeschränkt.
2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Anmeldung vom 3. April 2004 (Urk. 10/45) angegeben, er sei zuletzt bei Dr. E.___ in Behandlung gewesen. Dieser führte in seinem Bericht vom 21. April 2004 (Urk. 10/15) aus, er habe den Beschwerdeführer seit vier Jahren nicht mehr gesehen. Dieser brauche wegen seinem Morbus Addison regelmässig medizinische Betreuung. In der Primarschule sei der Beschwerdeführer psychomotorisch abgeklärt, und es sei dann eine stützende Therapie bis etwa in die 4. Klasse durchgeführt worden. Aktuell habe er eine Lehre als Velomechaniker wegen motorischer Ungeschicklichkeit abgebrochen. Als früherer Hausarzt sei er, Dr. E.___, niemals in die Therapiemassnahmen involviert gewesen und auch nicht darüber informiert worden, sondern diese seien direkt von der Schule ausgegangen. Eine genauere Abklärung sei nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers nie erfolgt.
2.4 Das F.___ stellte in seinem Bericht vom 10. Mai 2005 (Urk. 10/29) fest, dass die Problematik des Beschwerdeführers nicht im Rahmen von beruflichen Massnahmen angegangen werden könne. Grundsätzlich bestehe eine sichtbare Antriebsminderung mit messbaren Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit. Es könne eine manifeste Verlangsamung der psychischen und psychomotorischen Regsamkeit sowie verbalen Reaktionsfähigkeit in seinem endokrinologischen Grundleiden vermutet werden. In Betracht gezogen werden könne zudem eine psychische Sekundärproblematik, die das Zustandsbild in Form einer Fixierung auf eine passiv-abwartende psychosoziale Rolle zusätzlich ungünstig beeinflusse. Auf Grund der dargestellten Beeinträchtigungen, die mit massiv eingeschränkten sozialen und kommunikativen Fähigkeiten einhergingen, sei der junge Beschwerdeführer auf eine individuelle Begleitung angewiesen, um basale kommunikative und berufliche Fähigkeiten entwickeln zu können.
2.5 Laut dem Bericht der G.___ vom 17. Juni 2005 (Urk. 10/27) wirkt der Beschwerdeführer angepasst, zeige sich ruhig, sehr zurückhaltend und unauffällig. Von sich aus nehme er kaum Kontakt zu Kollegen und Betreuern auf. Er spreche nur, wenn er angesprochen werde. Vermutlich kämen bei Problemen seine angestaute Wut in starken Emotionen zum Ausbruch. Es erscheine als wichtig, dass der Beschwerdeführer eine Bezugsperson habe, welcher er vertrauen könne. Der Beschwerdeführer könne stehend und sitzend eingesetzt werden. Er zeige sich einsatzwillig und interessiert. Den Arbeitsplatz verlasse er selten, wobei er sehr zurückhaltend und ruhig erscheine. Für das Umfeld sei schwierig zu beobachten, ob es ihm gut gehe. Er wirke unsicher und als stiller Beobachter. Er bevorzuge einen Einzelarbeitsplatz, da er so seine Ruhe habe und mit anderen Personen sprechen könne, wann er wolle. Er erbringe gute Leistungen bei Seriearbeiten und klaren Aufgaben. Bei komplexeren Aufgaben brauche er Unterstützung. Die praktischen Lernfähigkeiten seien gut. Der Beschwerdeführer zeige sich offen gegenüber Neuem und seine Auffassungsgabe sei gut. Eine vollzeitliche Belastung sei möglich. Die durchschnittliche Leistung im Werkstattbereich betrage 30 %. Mit dem Einsatz in der Mechanik sei der Beschwerdeführer aufgetaut und habe sichtbar Freude gezeigt. Seine Wünsche und Vorstellungen könne er nur schwer formulieren. Im Nachhinein gebe er zu verstehen, dass ihm die Arbeit als Velomechaniker nicht gefallen habe. Von aussen sei es schwierig abzuschätzen, wie es um ihn stehe. Darum sei es wichtig, dass er eine Bezugsperson habe und das Umfeld stimme. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, eine Anlehre in der Mechanik machen zu dürfen.
3.
3.1 Es ergibt sich ohne Weiteres aus den eingeholten Arztberichten, dass das Nebennierenleiden beim Beschwerdeführer zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Es besteht wohl die absolute Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung des Nebennierenleidens täglich Medikamente einnimmt, er muss deswegen aber nur sporadisch den Arzt konsultieren. Eine andere gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht diagnostiziert worden. Den Hausarzt musste der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 nicht mehr aufsuchen. Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. Urk. 10/1 S. 2 und Urk. 10/10).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er fühle sich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, wofür medizinische, insbesondere psychische bzw. neurologische Gründe bestünden, was sich aus den Berichten der Abklärungsstellen ergebe. Ohne entsprechende Hilfe könne er sich im freien Arbeitsmarkt nicht integrieren.
Effektiv bestehen beim Beschwerdeführer Einschränkungen im geistig-intellektuellen Bereich, welche die Absolvierung einer ordentlichen Berufsausbildung erheblich erschweren. Entgegen der Ansicht der Abklärungsstellen kann aus der vorhandenen Antriebsarmut aber nicht auf ein invalidisierendes neurologisches oder psychisches Leiden geschlossen werden. Es liegt keine Beurteilung eines Arztes vor, welche darzulegen vermag, dass die vorhandenen Einschränkungen auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen sind, denn weder die geringe Intelligenz, der scheue und wenig kommunikative Charakter, noch die generell schwache körperliche Konstitution stellen einen solchen dar. Die Lehre als Fahrradmechaniker scheiterte neben dem Ungenügen offenbar auch daran, dass dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht gefiel (vgl. Urk. 10/27 S. 4), und eine Lehrstelle als Betriebspraktiker wollte der Beschwerdeführer im Jahre 2002 nicht annehmen, weil sie ihm wegen zu viel Reinigungsarbeit nicht zusagte (vgl. Urk. 10/34 S. 3). Dass ein Einsatz in der freien Wirtschaft grundsätzlich möglich ist, stellte der Beschwerdeführer demgegenüber während seiner halbjährigen Beschäftigung (1. Februar 2002 bis zum 31. August 2002) im Do it yourself der A.___ unter Beweis. Laut Arbeitszeugnis vom 31. August 2002 (Urk. 10/49 S. 2) handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen interessierten und gewissenhaften Mitarbeiter, der seine Aufgaben selbstständig und vertrauenswürdig erledigt. Er habe speditiv und genau gearbeitet und sei den Anforderungen gewachsen gewesen. Zwar verhält es sich in der Regel so, dass Arbeitszeugnisse im Allgemeinen zwar keine falschen, häufig aber leicht beschönigende Angaben enthalten, da der Arbeitgeber das Fortkommen des ehemaligen Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren will. Dass die A.___ aber nicht ein blosses Gefälligkeitszeugnis ausgestellt hat, zeigt sich daran, dass sie selbst den Beschwerdeführer im Jahr 2003 ein weiteres Mal während eines halben Jahres an gleicher Stelle beschäftigt hatte (vgl. Urk. 10/49 S. 1).
3.3 Sofern der Beschwerdeführer die nötige Motivation dazu aufbringt, ist eine Ausbildung in der freien Wirtschaft somit möglich. Es erscheint durchaus als sinnvoll und würde die Chancen auf eine dem Beschwerdeführer zusagende berufliche Laufbahn zweifellos erhöhen, wenn Massnahmen zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit und zur Erhöhung des Selbstbewusstseins getroffen würden, dafür ist aber nicht der Rahmen einer geschützten Werkstatt erforderlich. Es trifft zwar zu, dass der freie Arbeitsmarkt einem Arbeitssuchenden, welcher sowohl in intellektueller als auch in motorisch-praktischer Hinsicht über unterdurchschnittliche Fähigkeiten verfügt, nur eingeschränkte Chancen bietet und insbesondere in erster Linie Stellen bereit hält, welche in einfachen und repetitiven Tätigkeiten bestehen. Dafür hat jedoch die Invalidenversicherung nicht einzustehen.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).