IV.2005.01338
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 20. Dezember 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1963, war vom 1. November 1991 bis 30. April 2005 bei der X.___ als diplomierte Pflegefachfrau angestellt (Urk. 8/24). Am 12. Mai 2005 meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, unter Hinweis auf eine reaktive Depression nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und auf einen Unfall vom 3. September 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 8/33, Urk. 8/31). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 8/26), erkundigte sich bei ihrem Arbeitgeber nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/24 und 8/23), zog die Akten des Unfallversicherers (Y.___) bei (Urk. 8/36) und holte bei B.___, FMH Allgemeine Medizin, den Arztbericht vom 27. Mai 2005 (Urk. 8/10) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 8/7 Seite 3]) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen die vorhandene Depression keinen anhaltenden oder gar invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle, das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2005 ab (Urk. 8/8). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller mit Eingabe vom 5. September 2005 Einsprache erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten (Urk. 8/4). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse der Versicherten (Z.___), Frist an, um sich zu Einsprache zu äussern (Urk. 8/6). Am 9. September 2005 erklärte diese den Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 8/20). Am 7. Oktober 2005 reichte die Z.___ der IV-Stelle auf deren Ersuchen vom 16. September 2005 (Urk. 8/18) hin das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von C.___ vom 29. September 2005 (Urk. 8/9) ein. In der Folge wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 1. November 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller mit Eingabe vom 29. November 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 1. November 2005 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Diese ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Januar 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss ihren Abklärungen stelle die bei der Beschwerdeführerin vorhandene Depression keinen anhaltenden oder gar invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Eine depressive Reaktion nach einer Kündigung sei zwar nachvollziehbar und nicht unverständlich, aber dieses Zustandsbild der Verstimmung sei nicht von Dauer (Urk. 8/8). Es werde auch im Gutachten der Z.___ erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Laufe der nächsten drei Monate wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei erstellt, dass vom 8. April 2004 bis zum 29. September 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Somit sei sie am 8. April 2005 während der Dauer eines Jahres durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Demnach bestehe zumindest ab April 2005 bis September 2005 Anspruch auf eine volle IV-Rente (Urk. 1 Seiten 5 und 6). Die Beurteilung von C.___, wonach die Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde, erweise sich als mangelhaft und nicht nachvollziehbar (Urk. 1 Seite 6). Zudem gebe dessen Bericht lediglich eine von der Z.___ veranlasste vertrauensärztliche Untersuchung wieder, ohne im Geringsten den Anforderungen an eine Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG zu genügen (Urk. 1 Seite 8).
3.
3.1
3.1.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, B.___, erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine schwere depressive Reaktion nach Kündigung, bestehend seit April 2004, und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen Status nach Kniekontusion im September 2004 und Hypertonie. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie habe engagierte Arbeit in der Psychiatriepflege geleistet. Im Rahmen einer Restrukturierung habe sie zusammen mit ihrem Mann am 8. April 2004 die Kündigung erhalten. Dies habe zu einer massiven Kränkung und depressiven Reaktion geführt, so dass sie sich nicht mehr im Stande gefühlt habe, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Anfang September 2004 sei es noch zu einem leichteren Knietrauma gekommen, dessen Heilung trotz intensiver Physiotherapie sehr protrahiert erfolgt sei. Es bestehe bis heute keine gänzliche Beschwerdefreiheit. Die Beschwerdeführerin nehme regelmässig Psychopharmaka ein, eine Psychotherapie wolle sie jedoch nicht. An eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei mittelfristig nicht zu denken, ausserdem plane sie zusammen mit ihrem Mann, wieder in die Philippinen zurückzukehren. Seit dem 8. April 2004 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10).
3.1.2 C.___ stellt in seinem im Auftrag der Z.___ erstellten Gutachten vom 29. September 2005 die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21). Unter dem Titel "Beurteilung" hält er fest, dass die aus den Philippinen stammende und in geordneten sozialen Verhältnissen aufgewachsene Beschwerdeführerin bis zur Kündigung am 8. April 2004 ein unauffälliges Leben gezeigt habe. Sie habe die üblichen Schulen absolviert und sei Krankenschwester geworden. In der Schweiz habe sie problemlos als solche gearbeitet. Auch sei sie Mutter von vier Kindern geworden. Im Zusammenhang mit der Kündigung im April 2004 sei es zur ersten grossen Krise in ihrem Leben gekommen. Sie habe die Kündigung nicht verstehen können, habe sie als einen gegen sie gerichteten Akt empfunden und sei depressiv geworden. Für eine depressive Reaktion sei es etwas atypisch, dass sie immer noch anhalte. Diese lange Dauer hänge einerseits mit der schweren Kränkung, welche die Kündigung für die Beschwerdeführerin darstelle, und anderseits mit der jetzt noch neu dazu gekommenen Arbeitslosigkeit des Ehemannes zusammen. Es könne aber damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin doch mehr Distanz zu den Ereignissen finde und die Depression noch abklinge. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit noch nicht habe aufnehmen können. Sie könne es auch heute noch nicht begreifen, dass ihr und ihrem Mann die Stelle gekündigt worden sei. Es sei dem weiteren Verlauf aber wenig dienlich, wenn noch längere Zeit an der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit festgehalten werde. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mehr. Er schätze, dass sich die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit rechtfertigen lasse und in etwa drei Monaten mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 8/9).
3.1.3 In den Akten finden sich im Weiteren die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Gutachten des Vertrauensarztes der Z.___, D.___, vom 25. August 2004 (Urk. 3/3) und 15. Juni 2005 (Urk. 3/4).
Im Gutachten vom 25. August 2004 diagnostiziert D.___ eine reaktive Depression auf eine traumatisierend empfundene Kündigung. Sie sei zur Zeit nicht in der Lage, den Arbeitsplatz wieder aufzusuchen. Es handle sich um eine Krankheit. Eine definitive Invalidität sei nicht zu erwarten. Die Erwerbstätigkeit könnte durch die Suche einer anderen Arbeitsstelle verbessert werden (Urk. 3/3).
Im Gutachten vom 15. Juni 2005 erhebt D.___ nebst der depressiven Reaktion nach Kündigung im April 2004 einen Status nach Kontusion von Kopf und Knie rechts am 3. September 2004. Die Beschwerdeführerin habe sich aus ihrer reaktiven Depression nicht erholt. Einer Psychotherapie sei sie bisher nicht zugänglich gewesen. Im somatischen Bereich lägen keine arbeitseinschränkenden Befunde mehr vor. Da die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht wieder habe erlangt werden können und bisher noch keine psychiatrische Evaluation beziehungsweise Behandlung stattgefunden habe, sollte die definitive Beurteilung der Invalidität resp. ein Therapievorschlag durch einen Psychiater erfolgen (Urk. 3/4).
3.2
3.2.1 Die genannten Berichte sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen zu würdigen (vgl. Erwägung 1.5), wobei zu den Gutachten von D.___ vom 25. August 2004 und 15. Juni 2005 vorab zu bemerken ist, dass sie erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, also der Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Verfügung standen. Da sich die Feststellungen in den genannten Berichten auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides vom 1. November 2005 (Urk. 2) beziehen, sind sie indessen grundsätzlich zu beachten, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erw. 3a).
3.2.2 B.___ hat seinen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2005 (Urk. 8/10) äusserst knapp gefasst. Er hat weder Angaben zu den erhobenen Befunden gemacht noch seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - nachvollziehbar - begründet. Diesbezüglich geht aus seinem Bericht vielmehr einzig hervor, dass sich seiner Ansicht nach lediglich die schwere depressive Reaktion nach Kündigung im April 2004, nicht aber der Status nach Kniekontusion im Herbst 2004 auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Dazu ist zu bemerken, dass B.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin zwar in der Lage sein dürfte, ein psychisches Leiden in seinen Grundzügen zu erkennen und allfällige zur Behandlung eines solchen erforderliche Massnahmen in die Wege zu leiten. Er ist aber nicht berufen, eine eigentliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Sein Bericht stellt daher keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar.
3.2.3 D.___ hat in seinen Gutachten vom 25. August 2004 und 15. Juni 2005 (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) zwar je einen "Status präsens" erhoben; diese betreffen aber vorwiegend den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat er vorab die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Hausarztes wiedergegeben und sich im Weiteren auf die Feststellung beschränkt, dass sie zur Zeit nicht in der Lage sei, den Arbeitsplatz wieder aufzusuchen (Urk. 3/3), resp. die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht habe wiedererlangen können (Urk. 3/4). Abgesehen davon, dass D.___ diese Einschätzung nicht - nachvollziehbar - begründet hat, ist auch er mangels eines Fachausweises für Psychiatrie nicht berufen, eine psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Er hat denn in seinem Bericht vom 15. Juni 2005 (Urk. 3/4) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "die definitive Beurteilung der Invalidität bzw. ein Therapievorschlag durch einen Vertrauensarzt erfolgen sollte". Die Gutachten von D.___ erweisen sich demnach ebenfalls nicht als beweistauglich.
3.2.4 Das Gutachten von C.___ vom 29. September 2005 (Urk. 8/9) basiert auf einer psychiatrischen Untersuchung, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Im Weiteren enthält es eine lege artis kodifizierte Diagnose (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Insoweit ist das Gutachten von C.___ nicht zu beanstanden (vgl. Erwägung 1.5). Die von ihm vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag indessen nicht zu überzeugen, und zwar aus folgenden Gründen:
Vorab ist zu bemerken, dass die rechtsanwendende Behörde auch bei Vorliegen eines beweistauglichen fachärztlichen Gutachtens (vgl. Erwägung 1.6) nicht davon entbunden ist, mit aller Sorgfalt die Rechtsfrage zu prüfen, ob mit Blick auf die unter Erwägung 1.1 hievor dargelegten Grundsätze über die invalidisierende Wirkung eines psychischen Leidens eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. Juli 2006 in Sachen C., I 75/06, Erwägung 3.1).
C.___ hat, wie erwähnt, eine "längere reaktive Depression", diagnostiziert, wobei er - in Übereinstimmung mit B.___ und D.___ - davon ausgeht, dass diese durch die Kündigung ausgelöst wurde. Deren lange Dauer hängt seiner Ansicht nach einerseits mit der schweren Kränkung, welche die Kündigung für die Beschwerdeführerin darstellte, und andererseits mit der jetzt noch neu dazu gekommenen Arbeitslosigkeit des Ehemannes zusammen (Urk. 8/9 Seite 5).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erwägung 2.3).
Aufgrund der von C.___ erhobenen Untersuchungsbefunde ("Es erschien eine freundliche, etwa altersentsprechend aussehende Frau, die während beider Konsultationen die Tränen zuvorderst hatte. Bei sie belastenden Themen, wie der von ihr als ungerecht erlebten Kündigung, bricht sie in Tränen aus. Sie beruhigte sich aber rasch und war dann in der Stimmung mehrheitlich ausgeglichen. Die Gedanken waren auf die Kündigung eingeengt. Wegen Müdigkeit und Schwindel müsse sie sowohl am Vormittag wie auch am Nachmittag ein bis zwei Stunden liegen, dazwischen besorge sie den Haushalt und die Kinder. Im Haushalt werde sie durch ihren Mann unterstützt, der koche. Sie könne derzeit unmöglich arbeiten; nur schon wenn sie das Krankenheim sehe, werde sie wütend. Sie habe so viel Zeit in dieses Haus investiert. Sie fühle sich gemein behandelt. Bei der zweiten Konsultation vom 27. September 2005 war die Explorandin wieder depressiv gestimmt, da die Konsultation mit den letzten Arbeitstagen ihres Ehemannes zusammenfiel. Die Arbeitslosigkeit des Ehemannes mache alles noch schlimmer. Sie selbst habe keine Lust, in der Pflege weiter zu arbeiten, lieber gehe sie nach Hause zurück." [Urk. 8/9 Seite 4])" steht einerseits fest, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin hauptsächlich in Beeinträchtigungen, welche von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren (durch Kündigung verursachte Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes; Wunsch, in die Heimat zurückzukehren) herrühren, besteht. Dies wird nicht zuletzt auch durch die Angaben, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift machen liess, bestätigt. Darin liess sie nämlich ausführen, dass sie die Kündigung umso härter getroffen habe, als ihr Ehemann, der beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sei, seine Stelle ebenfalls verloren habe (Urk. 1 Seite 3). Im Weiteren liess sie darauf hinweisen, dass sich mit dem Verlust des Arbeitsplatzes beider Elternteile die - finanzielle - Situation der sechsköpfigen Familie radikal geändert habe, was beim Entstehen und bei der Entwicklung ihrer psychischen Erkrankung erheblich mitgewirkt habe (Urk. 1 Seiten 3 und 4).
Schliesslich geht aus den genannten Untersuchungsbefunden von C.___ hervor, dass die psychische Störung der Beschwerdeführerin nicht besonders ausgeprägt ist. Er hat denn - zu Recht - auch lediglich eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), das heisst einen "leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert" (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapital V [F], 4. Auflage, Bern 2000, Seite 171), erhoben.
3.2.5 Unter diesen Umständen kann nach dem Gesagten nicht von einem versicherungsrechtlich relevanten psychischen Leiden ausgegangen werden. Vielmehr ist von der Beschwerdeführerin trotz ihres Leidens willensmässig zu erwarten vollzeitlich eine Arbeit zu verrichten.
3.2.6 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten zwar einer medikamentösen Behandlung unterzieht. Eine Psychotherapie hat sie aber bis heute abgelehnt (Urk. 8/19, Urk. 3/4). In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente führen (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht. Ein relevanter somatischer Gesundheitsschaden ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).