IV.2005.01340
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 7. Februar 2007
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1968, arbeitete von Juni 1991 bis Ende Dezember 1994 als Raumpflegerin bei der A.___ AG, "___" (Urk. 7/18). Sie meldete sich erstmals am 27. Mai 1995 aufgrund von Bauchschmerzen zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/12-13) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 7/18) ein, liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 7/9-11) und klärte die Versicherte im Haushalt ab (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 17. November 1997 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, da die bestehende Arbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen (familiäre Belastung) nicht verwertet werde (Urk. 7/1).
1.2 Von August 1999 bis 31. Mai 2004 arbeitete die Versicherte als Betriebsmitarbeiterin Produktion bei B.___, "___" (Urk. 6/15). Sie meldete sich am 17. Dezember 2004 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/27). Die IV-Stelle holte wiederum Arztberichte (Urk. 6/12-14) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 6/15) ein, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Urk. 6/11) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 6/24). Mit Verfügung vom 14. September 2005 wurde eine Anspruch auf eine Invalidenrente wiederum verneint, da der Invaliditätsgrad 35 % betrage (Urk. 6/9). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/7) wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005 (Urk. 6/3 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung einer halben Rente, eventualiter einer Dreiviertelsrente. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Sodann beantragte die Versicherte die Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf mit Verfügung vom 2. Februar 2006 das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 17. November 1997 (Urk. 7/1) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2005 (Urk. 2).
2.2 Im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 17. November 1997 (Urk. 7/1) stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der D.___ vom 9. September 1997 ab (Urk. 7/9). Die Gutachter hielten fest, es bestünden keine Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein Allen-Masters-Syndrom (eine wahrscheinlich geburtstraumatisch entstandene Schädigung des uterinen Halteapparates), unklare Unterbauchschmerzen rechts, einen Status nach Appendektomie im März 1993, einen Status nach laparaskopischer Narbenrevision mit Lösung eines eingeklemmten Netzzipfels im April 1994 sowie eine Zystitis (Urk. 7/9 S. 9 f. Ziff. 3). Weder aus somatischen noch aus psychiatrischen Gründen könne der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Allerdings sei die Beschwerdeführerin als Hausfrau in einem Fünfpersonenhaushalt mit drei Kleinkindern sicherlich voll ausgelastet, weshalb eine Erwerbstätigkeit allenfalls eine ihr kaum zumutbare Belastung bedeuten würde. Die Prognose sei offen; möglicherweise sei die Beschwerdeführerin mit Abnehmen der familiären Belastung wieder für eine Arbeitstätigkeit zu motivieren (Urk. 7/9 S. 11 f. Ziff. 5).
2.3 Nach der Neuanmeldung im Dezember 2004 liess die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen (Urk. 6/11). Dr. E.___ nannte in seinem am 17. August 2005 erstatteten Gutachten als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Verstimmungszustände bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10: F43.8; Urk. 6/11 S. 5). Dr. E.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht im Stande, ihre Probleme, Sorgen, Ängste und Belastungen richtig wahrzunehmen, geschweige denn diese zu verbalisieren. Statt dessen neige sie zu einer Somatisierung; früher ausgedrückt durch Unterbauchbeschwerden, jetzt durch Magenbeschwerden, Beschwerden der Atemwege sowie Nacken- und Kopfschmerzen. Nach einem operativen Eingriff sei es zu einer Eskalation der Schmerzen gekommen, ohne adäquaten Befund an der Operationsstelle. Die Beschwerdeführerin male schwarz, katastrophisierend, fühle sich massiv behindert und dementsprechend arbeitsunfähig. Der behandelnde Psychiater übernehme die Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin, ein schweres Leiden zu haben, und attestiere ihr eine volle, dauernde Arbeitsunfähigkeit. Dabei übersehe er schon die von ihm aufgeführten nicht medizinischen Faktoren, die massgebend Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, nämlich die wenig intelligente, undifferenzierte Persönlichkeitsstruktur, mangelhafte soziale Integration, sprachliche Schwierigkeiten, die eine Behandlung erschwerten, ein geringes Bildungsniveau mit bescheidenem Wissensstand und nicht zuletzt den kulturellen Hintergrund. Der Somatisierungsstörung, der somatoformen Schmerzstörung und den Verstimmungszuständen, die aus mangelhafter Krankheitsverarbeitung entstanden seien, sei ein Krankheitswert zuzugestehen. Es lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 35 % attestieren. Eine volle Arbeitsunfähigkeit lasse sich auf Grund der vorliegenden Störungen nicht begründen, auch wenn die Beschwerdeführerin anderer Meinung sei und auf Anerkennung einer vollen Arbeitsunfähigkeit dränge. Durch die Anerkennung einer hohen Arbeitsunfähigkeit und der damit einhergehenden Invalidität wäre die Beschwerdeführerin auf die Invalidität fixiert. Dies sei kontraproduktiv und für die Behandlung hinderlich. Körperliche Behandlungen sollten restriktiv angewendet werden. Hingegen komme der psychiatrischen Behandlung prioritäre Bedeutung zu, und diese sollte trotz Schwierigkeiten fortgesetzt werden. Dass die Sache nicht aussichtslos sei, zeigten auch die bereits gemachten Erfahrungen in den 90er Jahren, wo die Beschwerdeführerin wegen undifferenzierten Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit postuliert, jedoch nach der medizinischen Abklärung während mindestens vier Jahren eine volle Leistung in einer Fabriktätigkeit erbracht habe. Eine Reintegration ins Erwerbsleben, so früh als möglich, sei wünschenswert. Leider stelle sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht zur Verfügung. Für Haushaltarbeiten sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 35 % arbeitsunfähig (Urk. 6/11 S. 5 f.).
2.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab in seinem Bericht vom 4. April 2005 nach fünf Gesprächen mit der Beschwerdeführerin an, ein gravierendes psychiatrisches Leiden sei nicht feststellbar. Er nannte als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im Vordergrund stehe das stark auf den rechten Unterschenkel dorsal lokalisierte Schmerzareal, wo die Beschwerdeführerin zweimal operiert worden sei. Offenbar sei das Phänomen chirurgisch nicht erklärbar. Ein vergleichbares postoperatives Schmerzsyndrom habe sich etliche Jahre zuvor auch im abdominalen Bereich gezeigt. Auch dort sei es zu einer Chronifizierung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei eine wenig intelligente, undifferenzierte Persönlichkeit mit wenig sozialer Integration in der Schweiz, in der sie seit 16 Jahren lebe. Seit ihrer jetzigen Schmerzerkrankung habe sie stark regressiv reagiert und gelte in ihrer Familie als schwer krank und hilfsbedürftig. Für die Beschwerdeführerin sei klar, dass sie mit ihren Schmerzen keinerlei Arbeit mehr verrichten könne und von der Familie rund um die Uhr gepflegt und versorgt werden müsse. Zweifellos vorhandene Restfunktionen, beispielsweise für die Haushaltverrichtung, würden negiert, und es bestehe kein Wille, sich im Rahmen des Möglichen zu bemühen. Bei der psychiatrischen Abklärung zeigten sich beträchtliche Verständigungsschwierigkeiten im verbalen und transkulturellen Bereich (Urk. 6/12/3 S. 3). Wie auch immer der Fall beurteilt werde, liege bei der Beschwerdeführerin subjektiv ein sehr schweres Leiden vor. Sie könne mit diesem Leiden nicht adäquat umgehen, sondern regrediere auf ein fast kindliches Niveau. Dementsprechend sei eine schlechte Prognose zu vermuten. Eine adäquate Behandlung psychotherapeutischer Art dürfte wegen der erwähnten Verständigungsschwierigkeiten kaum praktizierbar sein. Die Beschwerdeführerin habe sich 1997 nach einem Schmerzsyndrom offenbar bereits einmal erholt und danach über einige Jahre zu 100 % gearbeitet. Ob auch heute nochmals eine solche Entwicklung denkbar sei, sei unsicher. Die Beschwerdeführerin sollte im Rahmen der IV-Abklärung einer genaueren Prüfung ihrer verbleibenden körperlichen Belastbarkeit unterzogen werden (Urk. 6/12/3 S. 4). Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiterin in einer Schokoladefabrik (Urk. 6/12/1 S. 1 lit. B) und hielt fest, auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vorerst nicht mehr zumutbar (Urk. 6/12/2 S. 1).
2.5 Med. pract. G.___, der die Beschwerdeführerin seit dem 20. April 2004 behandelte, nannte in seinem Bericht vom 22. Februar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/14/1 S. 1 lit. A):
- Rezidivierende Beinschmerzen rechts bei Status nach Narbenrevision und Denervierung am Unterschenkel distal lateral rechts im Dezember 2003
- Status nach Nerventrapement des Nervus suralis rechts im Juli 2003
- Depressionszustand und Angstzustand bei somatoformer Schmerzstörung seit 2003
- Panvertebralsyndrom.
Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 10. Juli 2003 sowie eine solche von 100 % ab 11. Juli 2003 bis dato in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 6/14/1 S. 1 lit. B). Dr. G.___ hielt fest, seit zwei Jahren bestünden zunehmende Beinschmerzen rechts, Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits, Schlaflosigkeit, Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Gleichgültigkeit und Kraftverminderung. Die Beschwerdeführerin sei nicht einmal in der Lage, den Haushalt zu erledigen (Urk. 6/14/1 S. 3 lit. D4). Die Prognose sei ungünstig wegen organischen Multibeschwerden und depressivem Zustand mit Somatisierungstendenz. Diese beeinflusse den Heilungsprozess negativ. Dadurch sei jegliche Art von Therapie gescheitert. Deshalb betrage die Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres 100 % (Urk. 6/14/1 S. 3 lit. D7). Der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/14/2 S. 2).
2.6 Dr. med. H.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, nannte in seinem Konsiliarbericht vom 14. November 2003 zu Handen von Dr. med. I.___, Kardiologie FMH, als Diagnose einen Husten unklarer Ursache sowie anamnestisch einen Verdacht auf erheblichen, klinisch relevanten gastrooesophagealen Reflux (Urk. 6/14/3 S. 1). Er berichtete, er komme beim Beobachten des Hustens nicht vom Eindruck los, dass dieser mindestens zum Teil provoziert sei. Er finde wiederum klinisch unauffällige Verhältnisse im Bereich der oberen und unteren Atemwege. Die Lungenfunktionsprüfung sei zum wiederholten Male völlig unauffällig (Urk. 6/14/3 S. 2).
2.7 Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals C.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, nannten in ihrem Bericht vom 4. März 2004 an Dr. I.___ als Diagnose rezidivierende Beinschmerzen rechts bei einem Status nach Narbenrevision und Denervierung Unterschenkel distal lateral rechts am 29. Dezember 2003. Sie hielten fest, es bestehe eine unklare, mit grosser Wahrscheinlichkeit psychosomatisch mitbedingte Beschwerdesymptomatik im rechten Bein. Es könne keine eindeutige somatische Erklärung für die Beschwerden gefunden werden. Es bestehe damit auch kein Grund für eine weitere Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/13/4 = 6/14/7).
Auf Anfrage durch die Beschwerdegegnerin bestätigte der Arzt des Kantonsspitals C.___ die Diagnose rezidivierender Beinschmerzen rechts bei Status nach Narbenrevision ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/13/1 S. 1 lit. A).
3.
3.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Deshalb erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung des Verfahrens (vgl. Urk. 8) sowie eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Therapien (Urk. 1 S. 2).
3.2 In Bezug auf die somatische Seite kann auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals C.___ abgestellt werden, die angegeben hatten, dass eine unklare, mit grosser Wahrscheinlichkeit psychosomatisch mitbedingte Beschwerdesymptomatik im rechten Bein bestehe, wobei keine eindeutige somatische Erklärung für die Beschwerden gefunden werden könne, weshalb kein Grund für eine weitere Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/13/4, Urk. 6/13/1 S. 1 lit. A). Auch Dr. H.___ konnte aus pneumologischer Sicht keine Befunde erheben, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 6/14/3). Einzig Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seine Beurteilung stützt sich jedoch vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und erfolgte ohne eigene Befunderhebung (Urk. 6/14/1 S. 3 lit. D5). Sie ist deshalb nicht nachvollziehbar, und zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
3.3 Was die psychische Seite anbelangt, ist auf das Gutachten von Dr. E.___ abzustellen. Das psychiatrische Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/11 S. 4), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/11 S. 3 f.) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 6/11 S. 5 f.). Schliesslich wurden auch die Vorakten berücksichtigt (Urk. 6/11 S. 1 ff.). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet (Urk. 6/11 S. 5 f.). Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht aus psychiatrischer Sicht sowohl in einer Erwerbstätigkeit als auch im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von 65 %.
Die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit ist hingegen nicht nachvollziehbar. Denn Dr. F.___ hielt fest, ein gravierendes psychiatrisches Leiden sei nicht feststellbar; es liege bei der Beschwerdeführerin subjektiv ein sehr schweres Leiden vor. Zudem berücksichtigte Dr. F.___ überwiegend invaliditätsfremde Gründe wie die wenig intelligente, undifferenzierte Persönlichkeit mit wenig sozialer Integration in der Schweiz (Urk. 6/12/3 S. 3). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag deshalb nicht zu überzeugen.
3.4 Zusammengefasst ist aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht besteht aufgrund der somatoformen Schmerzstörung lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 65 % in der angestammten Tätigkeit.
Allerdings ist anzumerken, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung für sich allein in der Regel keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.4) und dass vorliegend in Würdigung der medizinischen Akten auch davon ausgegangen werden könnte, dass es sich bei den Verstimmungszuständen eher um eine (reaktive) Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbständiges, von den psychogenen Syndromen losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt. In diesem Fall wäre von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die Frage kann jedoch offen bleiben, denn auch bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 65 % resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
4. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin jedoch zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids nach wie vor in der Lage war, ihre angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin im Umfang von mindestens 65 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt somit höchstens 35 % und liegt damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 1). Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art ist im bisherigen Verfahren ungeprüft geblieben (vgl. dazu SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 1 mit Hinweisen). Sofern die invaliditätsbedingt notwendige berufliche Neuorientierung nicht ohne weiteres der Selbsteingliederung der Versicherten zu überantworten ist, weil sie selber nicht über ausreichend Kenntnis von behinderungsangepassten Tätigkeiten verfügt, kommt ein Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG; ZAK 1977 S. 191 Erw. 2) in Frage. Wirken sich die Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erschwerend aus, ist ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1; vgl. BGE 116 V 80 ff. Erw. 6; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a) zu erwägen. Ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) wäre wohl vorliegend aufgrund der bisherigen Erwerbsbiographie zu verneinen. Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, bei der Invalidenversicherung einen entsprechenden Antrag einzureichen, wobei sie darauf hinzuweisen ist, dass Massnahmen beruflicher Art immer auch subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).