IV.2005.01343

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 6. Dezember 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1952, war seit 1. Oktober 1991 als Buffetcontroller bei der Z. GmbH, "___", angestellt, als ihm aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November 2003 gekündigt wurde (Urk. 8/45). Da der Versicherte in der Folge vom 16. August 2003 bis 25. Januar 2004 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war, verlängerte sich seine Kündigungsfrist bis 31. Mai 2004 (Urk. 8/45 und Urk. 8/53). Am 1. Juni 2004 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung an und erklärte sich zu 40 % als vermittlungsfähig (Urk. 8/51). Am 2. Juli 2004 reichte der Versicherte eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ein (Urk. 8/54). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der Z.___ GmbH nach dem ehemaligen Arbeitsverhältnis und bei der Stiftung Y.___, "___", nach der Aushilfstätigkeit des Versicherten als Gärtner, welche er seit Juli 2002 ausübt (Urk. 8/50, Urk. 8/45, Urk. 8/44 und Urk. 8/43). Im Weiteren zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/50) und holte die Berichte von Dr. med. A.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, "___", vom 23. August 2004 (Urk. 8/26; unter Beilage diverser Arztberichte) und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 24. August 2004 (Urk. 8/25; unter Beilage des Schreibens von Dr. A.___ an Dr. B.___ vom 29. Oktober 2003 [Urk. 8/22]) ein. Nachdem die IV-Stelle den Fall dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte, holte sie bei Dr. A.___ einen ergänzenden Bericht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 3. November 2004 (Urk. 8/24) ein und liess von Dr. B.___ das Formular E 213 der Europäischen Gemeinschaften ausfüllen (ärztlicher Bericht vom 24. Februar 2005 [Urk. 8/20 und Urk. 8/21]).
1.2     Mit Verfügung vom 15. März 2005 sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/14, Urk. 8/16 und Urk. 8/17), wobei die Rentenbeiträge für den Zeitraum 1. August 2004 bis 31. März 2005 infolge Verrechnungsaufträge erst am 10. Mai 2005 verfügt wurden (Urk. 8/9). Dagegen liess der Versicherte durch Regula Schwaller mit Eingabe vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/12) Einsprache erheben. Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/19; unter Beilage des Schreibens von Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Klinik X.___, an Dr. A.___ vom 22. November 2004) ein und beauftragte Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, "___", mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 2. September 2005 [Urk. 8/18]). Am 18. Oktober 2005 liess der Versicherte ein Arztzeugnis vom 24. Juni 2005 und einen Arztbericht vom 13. Oktober 2005 von Dr. A.___ (Urk. 8/4 und 8/5) einreichen. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2005 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Regula Schwaller mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. Oktober 2005 sei dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2004 eine angemessene Rente von mindestens 50 % zuzusprechen,
es sei dem Beschwerdeführer eine Frist bis 10. Januar 2006 zur Einreichung von Beweisunterlagen zwecks Errechnung des Einkommensvergleichs zu gewähren, ebenso eine Frist zur Einreichung der ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. F.___,
         unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. März 2006 (Urk. 13) weitere medizinische Unterlagen (Schreiben von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, "___", vom 5. Februar 2006 und diverse Arztzeugnisse von Dr. A.___ [Urk. 14/1]), Lohnausweise und Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH sowie der Stiftung Y.___ (Urk. 14/2 und Urk. 14/3) eingereicht und die IV-Stelle in der Folge die Frist zur Einreichung der Duplik unbenutzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Mai 2006 (Urk. 18) für geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2005 zugesprochene Viertelsrente hinaus Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zugesprochen. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 80 % arbeitsfähig sei. Ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von Fr. 72'511.-- pro Jahr, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein solches von Fr. 39'308.-- zu erzielen, woraus ein Invaliditätsgrad von 46 % resultiere (Urk. 8/17 und Urk. 2).
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen (Urk. 1), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei angesichts der entsprechenden Einschätzungen von Dres. E.___, A.___ und F.___ nicht nachvollziehbar. Wegen der vom Beschwerdeführer wiederholt geklagten multiplen Beschwerden sei ihm eine Steigerung seiner heute erbrachten Leistung bei der Stiftung Y.___ nicht möglich (Urk. 13). Nicht nachvollziehbar sei auch die Berechnung des Einkommensvergleiches.

3.
3.1     Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1   In seinem Schreiben an Dr. B.___ vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/22) äusserte Dr. A.___ einen Verdacht auf eine beginnende chronische Polyarthritis in der linken Hand bei Synovitiden der Metacarpophalangeal- (MCP) und der proximalen Interphalangeal- (PIP) Gelenke I bis III sowie des Acromio-Clavicular (AC)-Gelenkes links (Synovitis), der Ellenbogen beidseits rechts mehr als links (Szinti-Befund), einem postiven Waaler Rose Laborwert und einem negativen Befund betreffend Antikörper gegen cyclisches citrulliniertes Peptid (CCP). Zudem diagnostizierte er beim Beschwerdeführer ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, einen beginnenden Diabetes mellitus Typ II sowie Adipositas. Dazu führte Dr. A.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit August 2003 eine konstante schmerzhafte Schwellung der linken Hand und der Finger sowie eine langandauernde Morgensteifigkeit. Zudem klage er auch über Schulterschmerzen links und Ellbogenbeschwerden beidseits. Es sei eine Behandlung mit Methotrexat (MTX) einzuleiten, wobei eine klinische Wirkung erst nach sechs Wochen zu erwarten sei.
3.1.2   Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. August 2004 (Urk. 8/26) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Polyarthritis bei einem Status nach Synovitiden der MCP und der PIP I bis III links sowie des AC-Gelenkes links, Tenosynovitiden der Hände, Mehranreicherung der Ellbogen beidseits rechts mehr als links (Szinti-Befund), positivem Waaler Rose-Laborwert, einem negativen Befund betreffend Antikörper gegen CCP und einem Raynaud Phänomen, ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und eine Degeneration sowie einen Riss des medialen Meniskus sowie Arthrose im femoralen Gleitlager. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein neu entdeckter Diabetes mellitus Typ II, eine Hypercholesterinämie sowie Adipositas. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer bei der Z.___ GmbH vom 4. September 2004 (richtig: 2003) bis 20. Januar 2004 zu 100 % und seit 1. März 2004 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen, mithin seien ihm in seiner angestammten Tätigkeit 17 Arbeitsstunden pro Woche zumutbar. Erläuternd führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer nebst der medikamentösen auch in physiotherapeutischer Behandlung stehe. Von PD Dr. H.___, Spital W.___, sei die Aufnahme einer Behandlung mit gegen den Tumornekrose-Faktor-a gerichteten Wirkstoffen (Anti-TNF-Wirkstoffe) vorgeschlagen worden. Die Möglichkeit dieser Therapie werde in den nächsten Monaten evaluiert. Angesichts der fehlenden Erosionen und der nur geringen Entzündungsparameter-Erhöhung sei die Prognose der Polyarthritis als eher günstig zu betrachten. Die Prognose der Rückenbeschwerden sei vom Erfolg der physikalischen und der medikamentösen Behandlung abhängig. Ob eine Knieoperation nötig sein werde, werde sich in nächster Zeit zeigen.
3.1.3   Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 24. August 2004 (Urk. 8/25) leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronischen Polyarthritis mehr an der linken als an der rechten Hand sowie an den Ellbogen, Schultern und Knien beidseits. Zudem diagnostizierte er beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und einen Diabetes mellitus Typ II. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Adipositas sowie die Dyslipidämie. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit November 2003 noch zu 40 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm - falls sich sein Zustand bessern sollte - eventuell ab Ende Oktober 2004 ein Pensum von 50 % zumutbar.
3.1.4   Zur Ergänzung seines Berichtes vom 23. August 2004 (Urk. 8/26) hat Dr. A.___ mit Schreiben vom 3. November 2004 (Urk. 8/24) angegeben, dass dem Beschwerdeführer, sollte er auch in Zukunft nicht besser auf die eingeleitete Therapie ansprechen, in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 60 % zumutbar wäre. Bei einem ungünstigen Krankheitsverlauf müsste diese Einschätzung selbstverständlich wieder korrigiert werden.
3.1.5   Laut den Orthopäden der Klinik X.___, Dres. C.___ und D.___, leidet der Beschwerdeführer an Knieschmerzen beidseits bei medialer Gonarthrose und torsomedialem Meniskusschaden beidseits bei einem Status nach einer Teilmeniskektomie 1998 rechts, chronischer Polyarthritis, einem Status nach Synovitiden der MCP und PIP I bis III links sowie des AC-Gelenkes links sowie Hämosinovitiden der Hände, einem leichten Karpaltunnelsyndrom (CTS) links sowie einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/19). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien im medialen Kompartiment zu lokalisieren. Aktuell sei nicht klar, wieviel von diesen Beschwerden auf die Meniskusläsion und wieviel auf die arthrotischen Veränderungen zurückzuführen sei. Deshalb seien sie mit der Indikation einer Knie-Arthroskopie mit Teilmeniskektomie momentan zurückhaltend. Als erste therapeutische Massnahme werde eine Erhöhung des lateralen Schuhrandes empfohlen. Es sei der natürliche Verlauf abzuwarten, wobei keine Nachkontrolle geplant sei. Dem Beschwerdeführer werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.1.6   Im Formular E 213 vom 24. Februar 2005 (Urk. 8/20 und Urk. 8/21) hielt Dr. B.___ an den vom ihm im Bericht vom 24. August 2004 (Urk. 8/25) erstellten Diagnosen fest. Im Weiteren erachtete er den Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsunfähig.
3.1.7   In seinem Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/19) bestätigte Dr. A.___ die Diagnosestellung gemäss Bericht vom 23. August 2004 (Urk. 8/26). Ergänzend führte er aus, dass es dem Beschwerdeführer während der letzten Monate seines Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ GmbH möglich gewesen sei, im Umfang von 60 % zu arbeiten. Nach einer Periode der Arbeitslosigkeit habe er einzig eine Stelle als Hilfsgärtner mit einem Arbeitspensum von 60 % gefunden. Durch die Belastung insbesondere der Hand- und Fingergelenke sei es erneut zur Zunahme von Schmerzen gekommen, so dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit auf 25 % habe reduzieren müssen. Dies zeige deutlich, dass dem Beschwerdeführer eine Mehrbelastung der Gelenke nicht möglich sei. Die Gelenkbeschwerden hätten in der Zwischenzeit einen solchen Schweregrad erreicht, dass nun eine Anti-TNF-alpha-Therapie in Erwägung zu ziehen sei. Aufgrund der langen Diagnoseliste mit teilweise schweren Diagnosen habe der Beschwerdeführer keine Chance, eine geeignete Stelle zu finden. Auch seine Schulbildung ermögliche ihm kaum die Auswahl einer geeigneten Tätigkeit. Eine Ausbildung zum Lastwagenfahren würde ihm ermöglichen, eine leichtere Tätigkeit auszuüben. Der Beschwerdeführer sei während mehrerer Jahre als Lastwagenfahrer ohne Führerschein tätig gewesen.
3.1.8   Dr. E.___ erstellte in seinem Gutachten vom 2. September 2005 (Urk. 8/18) folgende Diagnosen:
              " -     Generalisiertes und chronifiziertes Schmerzbild mit/bei                -     Rücken- und Gelenkschmerzen           -     Schlafstörungen               -     Abdominal- und Miktionsbeschwerden               -     Symptomausweitung             -     nicht-organischen Befunden (Waddel-Zeichen)             -     Verdacht auf somatoformes Geschehen
                 -     Rheumatoide Arthritis                 -     Erstdiagnose Sept. 2003                -     Remission unter Methotrexat und Plaquenil               -     Unspezifische Kreuzschmerzen bei                         -     Fehlhaltung der Wirbelsäule                      -     muskulärer Dysbalance                      -     geringgradigen degenerativen Veränderungen
                      -     Chronische Knieschmerzen beidseits bei                   -     leichten degenerativen Veränderungen                      -     Meniskusläsion links (MR 18.11.2004)
                      -     Karpaltunnelsyndrom links anamnestisch
                      -     Adipositas (32kg/m2)
                      -     Diabetes mellitus Typ 2 anamnestisch
                      -     Hypercholästerinämie anamnestisch
                      -     Nikotinabusus (25 py)"
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer bewältige heute als Hilfsgärtner ein Pensum von 25 %. Diese Tätigkeit könne nicht als optimal angepasst bezeichnet werden. Trotzdem sei ihm diese Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht heute sicher auch halbtags, entsprechend einem Pensum von 50 % zumutbar. Für eine körperlich leichtere, weniger belastende und nicht in ungünstigen Arbeitshaltungen durchzuführende sowie die Knie nicht allzu stark belastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht aktuell theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Allerdings bestehe in Anbetracht des nicht prognostizierbaren Verlaufs der rheumatoiden Arthritis eine gewisse Unsicherheit. Es sei daher vermutlich sinnvoller, ihm auch für eine solche Tätigkeit nur ein Pensum von 50 % zuzumuten und auf den Verlauf abzustellen. Sollte die rheumatoide Arthritis in Demission bleiben, dann sei dem Beschwerdeführer aus internistisch-rheumatologischer Sicht mittelfristig eine körperlich leichte Tätigkeit ohne grössere Kniebelasstung durchaus wieder vollzeitig zumutbar. Psychische und psychosoziale Momente seien offensichtlich. Ein relevantes psychiatrisches Leiden wie eine Depression oder Angststörung, die eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würde, sei jedoch nicht vorhanden. Erläuternd führte Dr. E.___ im Weiteren aus, die rheumatoide Arthritis sei unter der Basistherapie mit Methotrexat und Plaquenil in Remission. Klinisch zeige sich heute keine entzündliche Aktivität mehr und es seien keine Gelenkschäden vorhanden. Die Situation müsse als sehr erfreulich bezeichnet werden. Andererseits zeige der Beschwerdeführer unabhängig des entzündlich-rheumatischen Geschehens eine chronifizierte Schmerzsymptomatik, die als solche weder diagnostiziert worden sei noch behandelt werde. Als zentral erscheine ihm die Thematisierung des auffallenden Schmerzverhaltens mit pathologischem Schon- und Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer müsse erkennen, dass seine generalisierten Schmerzen nicht Ausdruck einer schweren rheumatischen Erkrankung seien und er Selbstverantwortung für seine Gesundheit übernehmen müsse. Dabei sei ein entsprechendes muskuläres und auch die kardiovaskuläre Ausdauer förderndes rehabilitives Training durchzuführen. Dadurch werde nicht nur das Körpergewicht günstig beeinflusst, sondern könnte auch die metabole Symptomatik mit Hyperlipidämie und Diabetes mellitus korrigiert werden. Generell bestehe beim Beschwerdeführer eine grosse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Alle fünf Waddell-Zeichen (nicht-organische Befunde), hinweisend auf eine psychische oder psychopathologische Problematik, seien eindeutig vorhanden. Auffallend seien ein Schon- und Vermeidungsverhalten sowie eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung. Dabei könne es sich nicht bloss um eine Verdeutlichung handeln und es geschehe nicht nur unbewusst.
3.1.9   Dr. A.___ nahm in seinem Schreiben an Regula Schwaller vom 13. Oktober 2005 zum Gutachten von Dr. E.___ wie folgt Stellung (Urk. 8/5): Der Beschwerdeführer leide nicht nur an einer Polyarthritis, sondern auch an Rücken- und Kniebeschwerden. Dr. E.___ werte die Bedeutung dieser Krankheiten ab. Die Rückenbeschwerden seien für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers - sei es als Lastwagenchauffeur, Hilfsgärtner oder in einer sonstigen manuellen Aktivität - von Nachteil. Es sei nicht erstaunlich, dass die Rückenmuskulatur nicht trainiert sei. Die Möglichkeit eines aktiven Trainings sei wegen der Polyarthritis, insbesondere wegen der Handbeschwerden, schwierig zu realisieren. Die auf degenerativen Veränderungen und einer Meniskusläsion beruhenden Kniebeschwerden seien nicht nur bei stehenden körperlichen strengen Tätigkeiten zu spüren. Sie seien auch bei leichteren Arbeiten und beim Sitzen bemerkbar. Dies sollte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Auch das Karpaltunnelsyndrom, welches in der Beurteilung von Dr. E.___ kaum beachtet werde, stelle ein weiteres Hindernis für Handarbeiten dar. Aufgrund der geringen entzündlichen Veränderungen sei das Vorliegen einer chronischen Polyarthritis von Anfang an nicht eindeutig gewesen. Diese Krankheit sei aber von PD Dr. H.___ bestätigt worden. Als Differentialdiagnose sei eine seronegative Spondylarthrose erwähnt worden. Wegen der negativen Entzündungsparametern von einer Remission zu reden, sei vorliegend nicht logisch. Die Schmerzen in den Händen, die Morgensteifigkeit, die Einschränkung der Fingerbeweglichkeit und schliesslich die Kraftlosigkeit liessen den Schluss auf ein Ansprechen auf die Therapie nicht zu. Die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsgärtner entspreche den Anforderungen an eine leichtere Arbeit. Eine Steigerung der Arbeitstätigkeit sei im Moment vor allem wegen der Handschmerzen nicht denkbar. Der Beschwerdeführer fühle sich heute auch nicht mehr fähig, als Lastwagenchauffeur zu arbeiten.
3.1.10 Gemäss Dr. F.___ (Bericht zu Händen der Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2006, Urk. 14/1) besteht beim Beschwerdeführer eine rheumatisch-entzündliche Grundkrankheit im Sinne einer zirka seit 2003 bestehenden chronischen Polyarthritis, welche sich in den Jahren 2004 und 2005 verstärkt habe und auch unter einer aktuellen adäquaten Basistherapie mit Methotrexat/Salazipyrin, früher Plaquenil, nicht ausreichend subprimiert ist. Dadurch bestehe immer noch eine weitreichende Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur wie auch als Hilfsgärtner. Abgesehen von den geschilderten Beschwerden seitens des Rückens, welche als vorwiegend degenerativer Natur (Spondylarthrose) zu qualifizieren seien, imponiere insbesondere die deutliche Kraftlosigkeit beim Faustschlag beidseits, was - seiner Meinung nach - das wichtigste Kriterium für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei. Auch wenn aktuell grössere Synovitiden fehlten, sei die Kraftlosigkeit echt und repräsentativ für das Leiden des Beschwerdeführers. Ob sich diese Beschwerden mit einer wesentlich teureren und intensiveren Behandlung mit einem TNFa-Blocker mildern liessen und es dann zu einer möglichen Remission käme, müsse erst evaluiert werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt erwerbsunfähig in sämtlichen denkbaren Arbeitsbereichen. Er empfehle daher eine auf ein Jahr begrenzte, jedoch vollumfängliche Berentung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin.
3.2    
3.2.1     Abgesehen von der Frage, ob sich die rheumatoide Arthritis in Remission befindet oder nicht, stimmen die Diagnosen in den vorhandenen Arztberichten im Wesentlichen überein. Abweichend präsentieren sich die darin enthaltenen Beurteilungen bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Während die behandelnden Ärzte, Dr. B.___ und Dr. A.___, im August beziehungsweise November 2004 noch eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % beziehungsweise 60 % attestierten (Urk. 8/25, Urk. 8/24 und Urk. 8/26), ging Dr. A.___ in seinen Berichten vom 13. Juni 2005 und vom 13. Oktober 2005 nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % für leichtere Tätigkeiten beziehungsweise als Hilfsgärtner aus (Urk. 8/19 und Urk. 8/5) und erachtete Dr. F.___ eine zeitlich begrenzte, volle Berentung des Beschwerdeführers durch die Invalidenversicherung in seinem Bericht vom 5. Februar 2006 für angebracht (Urk. 14/1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 80 % arbeitsfähig sei, zum einen auf das Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 8/18) und zum anderen auf die Einschätzung des Regionalärztlichen Dienst (Urk. 8/15 und Urk. 8/1). Dr. med. I.___ gab  in seiner Stellungnahme vom 26. September 2005 an (Urk. 8/1), dass er den Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Kniebelastung in medizinisch-theoretischer Hinsicht für vollständig arbeitsfähig halte. Die rheumatoide Arthritis sei in Remission. Ein nicht prognostizierbarer Verlauf einer Erkrankung rechtfertige keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sollte sich jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes tatsächlich einstellen, könne jederzeit ein Revisionsgesuch gestellt werden.
3.2.2   Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. E.___ und auf die Einschätzung von Dr. I.___ abgestellt hat.
         Das Gutachten des Rheumatologen Dr. E.___ vom 2. September 2005 (Urk. 8/18) ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem wurde es in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben. Auch leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ begründet, weshalb es grundsätzlich als taugliches Beweismittel zu qualifizieren ist.
         Insbesondere sind die gemäss Dr. E.___ in der Zwischenzeit eingetretene Verbesserung der rheumatoiden Arthritis sowie die damit einhergehende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im medizinischen Zusammenhang nachvollziehbar. Dr. E.___ führte diesbezüglich aus, die rheumatoide Arthritis sei unter der Basistherapie mit Methotrexat und Plaquenil seit April 2004 in Remission. Klinisch und labormässig finde sich keine entzündliche Aktivität. Letzterem wird weder von Dr. A.___ noch von Dr. F.___ widersprochen (Urk. 8/5 und 14/1). So gab Dr. F.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2006 (Urk. 14/1) an, aktuell fehlten grössere Synovitiden (Gelenkschwellungen), und äusserte sich Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8/5) hauptsächlich zu den seiner Meinung nach die Arbeitsfähigkeit ebenso einschränkenden Knie- und Rückenbeschwerden. Im Weiteren führte er aus, dass das Vorliegen einer chronischen Arthritis aufgrund der geringen entzündlichen Veränderungen von Anfang an nicht eindeutig gewesen sei. Entsprechend ergibt sich aus dem Schreiben von Dr. med. H.___, Chefarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital W.___, "___", an Dr. A.___ vom 30. März 2004 (Beilage zu Urk. 8/26), dass er - entgegen den Angaben im Schreiben von Dr. A.___ vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8/5) - nur einen Verdacht auf eine beginnende rheumatoide Arthritis sowie als Differentialdiagnose eine seronegative Spondarthropathie genannt hat. Zudem ergibt sich aus den medizinischen Akten übereinstimmend, dass die Krankheit bis heute auch keine Gelenkschädigungen hinterlassen hat (Urk. 8/18, Urk. 8/26). Die Beurteilung von Dr. E.___, wonach die Situation als sehr erfreulich bezeichnet werden müsse (Urk. 8/18 S. 14 und S. 17), ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Von der Möglichkeit einer grösseren Arbeitsfähigkeit bei verbesserter Therapiesituation ging im Übrigen auch Dr. A.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 3. November 2004 (Urk. 8/24) aus.
3.2.3   Die anders lautenden Berichte von Dres. A.___, B.___ und F.___ vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
         Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass auf die Berichte von Dr. A.___ vom 13. Juni und vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8/19 und Urk. 8/5) nicht abgestellt werden kann, und zwar insbesondere deshalb, weil sie nicht nachvollziehbar sind. So attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in diesen Berichten in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, ohne aber gleichzeitig auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu dokumentieren. Im Gegenteil gab Dr. A.___ im Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/19) sogar an, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär und damit nicht verändert sei. Die von Dr. A.___ attestierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % auf 25 % ist daher nicht schlüssig. Im Weiteren findet der Hinweis von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8/5), wonach der Gutachter Dr. E.___ die Bedeutung der Knie- und Rückenbeschwerden, welche den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit einschränkten, abwerte, keine Stütze in den übrigen medizinischen Akten. Insbesondere attestierten Dres. C.___ und D.___ in ihrem Bericht vom 22. November 2004 dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit wegen dessen Kniebeschwerden (Urk. 8/19). Im Weiteren begründet Dr. A.___ nicht, weshalb das Rückenleiden den Beschwerdeführer noch zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken soll (Urk. 8/5). Demgegenüber ist die diesbezügliche Einschätzung des Gutachters Dr. E.___, wonach kein die attestierte Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkendes Wirbelsäulenleiden vorliege, gestützt auf die vorhandenen Röntgenbilder und Computertomographien nachvollziehbar (Urk. 8/18). Gemäss Dr. E.___ ist auf den Röntgenbildern von Dr. A.___ vom November 2003 eine leicht skoliotische Fehlhaltung nach links ersichtlich. Im Weiteren führte Dr. E.___ aus, das Sakrum sei relativ steil stehend und es bestehe eine leichte Abflachung thorakolumbal. Die Bandscheiben seien im Normbereich. Ersichtlich seien zudem diskrete spondylotische Reaktionen vor allem ventral auf der Höhe der Etagen L1/2 und L3/4. Auf der im Spital V.___ im August 2004 angefertigten Computertomographie der Lendenwirbelsäule seien eine diskrete degenerative Bandscheibenveränderung sowie leichte Spondylarthrosen vor allem lumbosakral ersichtlich. Diskushernien oder Kompression neuraler Strukturen seien nicht vorhanden (Urk. 8/18 S. 12).
         Die andere vom Gutachten abweichende Einschätzung von Dr. F.___, wonach der Beschwerdeführer vollständig zu berenten sei, gründet einzig auf der von ihm festgestellten deutlichen Kraftlosigkeit beim Faustschluss beidseits (Urk. 14/1). Angesichts des vom Gutachter Dr. E.___ beschriebenen Schon- und Vermeidungsverhaltens sowie der auffälligen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers (Urk. 8/18) sind an der Aussagekraft dieser Befunderhebung Zweifel angebracht, zumal auch Dr. F.___ keine grösseren Gelenkschwellungen festzustellen vermochte und er denn auch nicht darlegt, weshalb die Kraftlosigkeit echt und für das Leiden des Beschwerdeführers repräsentativ sein soll (Urk. 14/1). Im Weiteren ist es nicht die Aufgabe des Arztes, sich zum Invaliditätsgrad zu äussern. Dies ist einzig die Aufgabe der Verwaltung und im Beschwerdefall diejenige des Gerichts (vgl. Erw. 1.4). Die von ihm erwähnte Diskushernie lumbal findet in den Akten keine Stütze. Objektive Befunde und daraus begründete Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit finden sich im Bericht von Dr. F.___ nicht. Aufgrund des Gesagten ist sein Bericht weder vollständig noch nachvollziehbar und vermag den Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen.
         Ebenso wenig vermag die anders lautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ im Bericht vom 24. August 2004 (Urk. 8/25) an der Beweistauglichkeit des Gutachtens etwas zu ändern. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Übrigen basiert der Bericht von Dr. B.___ nicht mehr auf aktuellen Befunderhebungen, finden sich doch in sämtlichen diesem nachgehenden Berichten hinsichtlich der rheumatoiden Arthritis Hinweise für eine objektive Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers (fehlende Synovitiden) (Urk. 8/18, Urk. 8/5 und Urk. 14/1).
3.2.4     Hinsichtlich der geltend gemachten Knie- und Rückenbeschwerden, betreffend welcher der Beschwerdeführer weitere Abklärungen beantragt (Urk. 1), hat Dr. E.___ im Gutachten angegeben, dass trotz bekannter degenerativer Kniegelenksveränderungen und bekannter Meniskusläsion der Kniebefund wenig auffällig und ohne objektivierbare Schonungszeichen sei, die periartikulären Strukturen seien konstant schmerzhaft. Auch ein relevantes Wirbelsäulenleiden lasse sich bei Fehlhaltung und einer deutlichen Adipositas nicht objektivieren (Urk. 8/18 S. 16 f.). In diesem Zusammenhang ist im Weiteren relevant, dass es Dr. E.___ nicht gelang, sämtliche der geklagten Beschwerden mit einer objektiven Befunderhebung zu erklären. Als Grund für diese Diskrepanz nennt Dr. E.___ das Vorhandensein einer psychischen sowie psychosozialen Belastungssituation (Alter, ungenügende Sprachkenntnisse, mangelnde Schul- und Berufsbildung, fehlende soziale Integration). Im Übrigen verwarf Dr. E.___ die Möglichkeit, dass ein relevantes psychiatrisches Leiden, wie eine Depression oder eine Angststörung, mit einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte. Vor diesem Hintergrund lassen sich die geklagten Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden durch die nicht invalidisierende psychische beziehungsweise psychosoziale Belastungssituation ohne Krankheitswert erklären, weshalb kein Bedarf an weiteren Abklärungen besteht.
3.2.5     Aufgrund des Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet sowie im Grundsatz auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt hat. Auch wenn es Dr. E.___ aufgrund des nicht prognostizierbaren Verlaufs der rheumatoiden Arthritis für sinnvoller hielt, dem Beschwerdeführer vorerst nur ein Pensum von 50 % zuzumuten und ihn spätestens nach einem Jahr einer eingehenden rheumatologischen Standortbestimmung zu unterziehen (Urk. 8/18 S. 17), attestierte er ihm dennoch aus theoretischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere, weniger belastende, nicht in ungünstigen Arbeitshaltungen auszuführende und die Knie nicht allzu stark belastende Tätigkeiten (Urk. 8/18 S. 13). Invalidenversicherungsrechtlich entscheidend ist nicht die auch bei einem schlechten Krankheitsverlauf noch mögliche Mindestarbeitsfähigkeit der Versicherten, sondern die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides, welche gemäss Dr. E.___ mit 100 % in einer angepassten Tätigkeit seit 1. April 2004 ausgewiesen ist. Die Einschätzung von Dr. I.___ vom RAD, welcher dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch ein Pensum von 80 % zumutete, findet keine Stütze in den medizinischen Akten und ist daher nicht nachvollziehbar.

4.
4.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2004 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im 2003 [Urk. 8/25 und Urk. 8/45]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2     Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 F. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
4.3     Die Z.___ GmbH hat angegeben, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2004 gleich wie im Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 4'787.-- exklusiv Schichtzulagen etc. verdient hätte (Urk. 8/45). Aufgrund der fehlenden Angaben zu den Schichtzulagen ist vorliegend zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben im individuellen Konto des Beschwerdeführers abzustellen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 bei der Z.___ GmbH einen Lohn von Fr. 66'296.-- und bei der Stiftung Y.___, "___" einen solchen von Fr. 5'214.-- (Urk. 8/50) erzielte, was ein Gesamteinkommen von Fr. 71'510.-- für das Jahr 2002 ergibt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik vom 20. März 2006 (Urk. 8/13) kann vorliegend nicht auf das Einkommen im Jahre 2003 abgestellt werden, da die gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer bereits in diesem Jahr eingetreten war (Urk. 8/18 S. 15 und Urk. 8/25).  Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2004 von 42 Punkten (2002: 1933 Punkte und 2004: 1975 Punkte, Die Volkswirtschaft 10/2006, S. 91 Tab. 10.3) resultiert für das Jahr 2004 ein Betrag von Fr. 73'063.--. Davon ist als Valideneinkommen für das Jahr 2004 auszugehen.
4.4    
4.4.1   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
         Wie sich aus dem Gutachten von Dr. E.___ ergibt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitskraft im Rahmen seiner Anstellung bei der Stiftung Y.___ vollumfänglich ausschöpft (Urk. 8/18 S. 13). Daher kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren obgenannten Voraussetzungen, und die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen (ZAK 1991 S. 321).
4.4.2 Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA1 S. 13), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2006, Tabelle B9.2 Seite 90) einen Monatslohn von Fr. 4'771.52 resp. einen Jahreslohn von rund Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'771.52 x 12) ergibt.
         Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Angesichts der mehrsegmentalen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Hände, Ellbogen, Knie und Rücken) sowie der sich aus dem nicht prognostizierbaren Verlauf der rheumatoiden Arthritis ergebenden Unsicherheit auch für einen Arbeitgeber rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 25 %.
         Somit resultiert ein zumutbares jährliches Invalideneinkommen von rund Fr. 42'944.-- und eine Lohneinbusse von Fr. 30'119.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 41,2 %. Die Zusprechung einer Viertelsrente durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- U.___ AG, Postfach, "___"
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).