Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 7. März 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___ verfügt seit 1996 über ein eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis als Automonteur (Urk. 10/41). Nach der Lehre arbeitete der Versicherte vor allem als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 10/40 und 10/38). Ab 1. Juni 2002 bezog A.___ Arbeitslosentaggelder (Urk. 10/25 und Beilage zu Urk. 10/26), und am 23. August 2002 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen) an (Urk. 10/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten vom 11. September 2002 (Urk. 10/40, ergänzt durch den Auszug vom 13. November 2002 [Urk. 10/38]) sowie den Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 19. September 2002 (Urk. 10/39) und den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, "___", vom 22. beziehungsweise 24. November 2002 (Urk. 10/17) ein. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen/Umschulung/Rente) ab (Urk. 10/10). Sie bestätigte diese Verfügung auf Einsprache vom 16. März 2003 (Urk. 10/9) hin mit Entscheid vom 2. April 2003 (Urk. 10/8), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Seine letzte Arbeitsstelle hatte der Versicherte - nachdem er im Rahmen eines Arbeitslosenprojektes am 24. März 2003 ein Verkaufspraktikum für den Detailhandel abgeschlossen hatte (Beilage zu Urk. 10/31) - schliesslich bei C.___ AG, "___", als Lagermitarbeiter, bis ihm per 31. Oktober 2003 gekündigt wurde (vgl. Beilage zu Urk. 10/24).
1.2 Am 16. Januar 2005 wandte sich A.___ erneut an die IV-Stelle und stellte das Gesuch um Zusprechung von beruflichen Massnahmen (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Urk. 10/33). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, holte einen weiteren IK-Auszug vom 28. Januar 2005 (Urk. 10/29), den Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 31. Januar 2005 (Urk. 10/25-26) und den Arbeitgeberbericht vom 14. Februar 2005 (Urk. 10/24) ein. Zudem führte sie berufliche Abklärungen durch (Urk. 10/19) und zog verschiedene medizinische Berichte der Universitätsklinik D.___ "___" (kurz: Klinik D.___) (Urk. 10/12-16) bei. Mit Verfügung vom 6. August 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/6). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 8. September 2005 (Urk. 10/5) wies sie mit Entscheid vom 3. November 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 10/2).
2. Am 2. Dezember 2005 (Urk. 1) erhob A.___ gegen diesen Einspracheentscheid vom 3. November 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung von beruflichen Massnahmen sowie einer Rente. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 wurde eine Kopie der ergänzten Beschwerde (Urk. 5) sowie des damit eingereichten Arztzeugnisses vom 12. Dezember 2005 von Assistenzarzt Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 7). Diese beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Januar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vom 2. Dezember 2005 (Urk. 1) einen Antrag auf Rente stellte, nachdem er zuvor lediglich berufliche Massnahmen verlangt hatte (Urk. 10/33 S. 6 Ziffer 7.8). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch zusteht oder nicht, war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
2.2 War die Gewährung einer Rente - oder, wie vorliegend, beruflicher Massnahmen - wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Leistungsanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.3 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, sind somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Leistungszusprache zu prüfen, wie dies auch im Rentenverfahren vorgesehen ist.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
3.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt seit dem abweisenden Einspracheentscheid vom 2. April 2003 (Urk. 10/10) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2005 (Urk. 2) derart wesentlich verändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr, wie er geltend macht, ein Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise auf Umschulung zusteht.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass auch aufgrund der neu eingereichten medizinischen Berichte weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf andere Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2). Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein Detailhandelsdiplom und über einen Ausweis als Staplerfahrer. Da ihm diese Tätigkeiten aus medizinischer Sicht zumutbar seien, erweise sich der Beschwerdeführer invalidenversicherungsrechtlich rechtsgenügend eingegliedert, insbesondere da dem IK-Auszug zu entnehmen sei, dass der Versicherte als Staplerfahrer bei F.___ im Jahre 1998 das bisher höchste Valideneinkommen habe erzielen können (Urk. 9). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, es liege ein Arztbericht vor, welcher schlüssig und nachvollziehbar aufzeige, dass er in seinem erlernten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ihm sei lediglich eine angepasste Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und Heben von schweren Gegenständen über 5 Kilogramm zumutbar. Entsprechend sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen, und es seien ihm berufliche Massnahmen sowie eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
5.
5.1 Im Zeitpunkt des ursprünglichen Einspracheentscheides stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf den ärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 22. November 2002 (Urk. 10/17). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte dieser Schulterschmerzen rechts, bestehend seit etwa 10 Jahren, bei besserungsfähigem Gesundheitszustand. Er führte dazu aus, der Beschwerdeführer leide seit 10 Jahren an belastungsverstärkten Schulterschmerzen rechts, wobei deswegen schon früher Abklärungen (MRI) und Therapien (Lokalinfiltration, Physiotherapie) ohne Erfolg durchgeführt worden seien. Klinisch bestehe eine leichte Protraktionsstellung beider Schultergelenke; das Impingement-Zeichen sei leicht positiv rechts bei freier artikulärer Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer habe auf eine weitergehende Abklärung oder auf einen nochmaligen Behandlungsversuch verzichten wollen. Aufgrund der einmaligen Konsultation (vom 6. November 2001, vgl. Urk. 10/42) sei ihm eine umfassende Beurteilung des Beschwerdeführers nicht möglich. Allenfalls bestehe für körperliche Schwerstarbeiten in repetitiver Überkopfstellung eine Einschränkung (Urk. 10/17). In seinem Arztzeugnis vom 13. November 2001 hatte Dr. B.___ bestätigt, dass der Beschwerdeführer an wiederkehrender Sehnenüberlastungen der Schultergelenke leide, weshalb die Belastbarkeit der Schultergelenke eingeschränkt sei. Ungünstig seien alle Berufe, welche eine repetitive Überkopfarbeit oder andere schwere belastende Arbeiten für die Schultergelenke erfordern würden, was im Hinblick auf eine berufliche Umstellung zu berücksichtigen sei (Urk. 10/42).
5.2 Aufgrund der Neuanmeldung vom 16. Januar 2005 (Urk. 10/33) holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Berichte der Klinik D.___ ein (Urk. 10/12-16). Ferner liess sie eine berufliche Abklärung durchführen (Urk. 10/19).
5.2.1 In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2005 stellten Dr. med. G.___, Teamleiter Stv. Schulter-Ellbogen, sowie Dr. E.___, Assistenzart, Klinik D.___, folgende Diagnose:
Unklare Schulterschmerzen bei Impingementsymptomatik und anteriorer Instabilität bei Status nach Schulterarthroskopie, anterior-inferiore Kapselplicatur, Intervallverschluss, Acromioplastik rechts bei Verdacht auf vordere untere Schulterinstabilität bei Hyperlaxität mit posterosuperiorem Impingement rechts am 09.03.2004.
Die glenohumerale Infiltration mit Lokalanästhetikum, welche nun habe durchgeführt werden können, habe dem Beschwerdeführer keinerlei Schmerzbefreiung gebracht. Dies spreche gegen eine glenohumerale Schmerzursache. Aufgrund der zur Zeit geringen Beanspruchung der Arme seien die Schmerzen für den Beschwerdeführer gut auszuhalten. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitstätigkeit als Flugzeugmechaniker nicht mehr zumutbar. Überhaupt seien primäre Überkopf-Arbeiten sowie Arbeiten, bei denen mittlere bis schwere Gewichte bewegt werden müssten, dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Sie seien der Ansicht, dass ihm eine leichte Arbeit ohne Überkopf-Arbeiten zu 100 % möglich sein sollte (Urk. 10/12).
5.2.2 In ihrem Bericht vom 27. September 2005 hatten Dr. G.___ und der Assistenzarzt Dr. med. H.___ bei bereits genannter Diagnose (vgl. Erw. 5.2.1) ausgeführt, dass anlässlich des letztmaligen Besuchs des Beschwerdeführers in ihrer Sprechstunde anfangs November 2004 beschlossen worden sei, eine glenohumerale Infiltration durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zur Infiltration erschienen. Dessen erneute Vorstellung in der Sprechstunde am 12. September 2005 sei nun erfolgt, weil die IV sein Gesuch um Umschulung aufgrund des Behandlungsabbruchs abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe weniger Schmerzen, wenn er die Arme nur wenig einsetze, und typischerweise würden ihm Überkopfarbeiten sowie das Tragen von Lasten Mühe bereiten. Die durchgeführte Operation habe weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung der Situation beigetragen. Als Flugzeugservicemechaniker sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig, hingegen bestehe für eine angepasste Tätigkeit - nach Umschulung - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/13).
5.2.3 Auch im Arztbericht vom 25. April 2005 hatten Dr. G.___ und der Assistenzarzt Dr. med. I.___ der Klinik D.___ bereits die vorgenannten Diagnosen gestellt (vgl. Erw. Ziffer 5.2.1 und Ziffer 5.2.2) und dem Beschwerdeführer als Fugzeugmechaniker ab 9. März 2004 bis aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Beilage zu Urk. 10/16). Diesem Arztbericht liegt - ebenfalls von der Klinik D.___ - ein Bericht von Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ über die Schulter-Ellbogensprechstunde vom 3. November 2004 bei. Darin wurde ebenfalls die bereits genannte Diagnose gestellt, welche zudem mit den ICD-10 Codes M75.1 (Läsionen der Rotatorenmanschette) und M24.41 (Habituelle Luxation und Subluxation eines Gelenkes, Schulterregion) versehen wurde. Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage neun Monate nach der Operation über persistierende Schulterschmerzen rechts in unveränderter Intensität und gleicher Beschwerdesymptomatik auch auf der linken Seite, wobei auch eine physiotherapeutische Behandlung keine Verbesserung gebracht habe. Er sei mit dem Verlauf sehr unzufrieden, die Schmerzsymptomatik in beiden Schultern bestehe seit über zehn Jahren. Vor zwei Wochen sei die rechte Schulter erneut luxiert mit spontaner Reposition. Die linke Schulter sei das letzte Mal zwei Tage nach der rechtsseitigen Operation luxiert. Sie hätten dem Beschwerdeführer bei persistierender Beschwerdesymptomatik eine IV-Anmeldung empfohlen. Im erlernten Beruf sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und Heben von schweren Gegenständen über 5 kg sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein (Urk. 10/16 und Urk. 10/14).
5.3 L.___ der Sozialberatung der Stadt "___" (Urk. 5) reichte mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 zur Ergänzung der Beschwerde ein Arztzeugnis von Dr. E.___ ein (Urk. 6). Darin wird der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2003 bis 25. April 2005 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt, beziehungsweise Dr. E.___ attestiert dem Beschwerdeführer seit 22. Dezember 2003 voraussichtlich dauernd eine 100% Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Flugzeugmechaniker. Der Beschwerdeführer könne körperlich leichte Arbeiten ohne Arbeiten auf Schulter- oder Überkopfhöhe (z.B. im Büro) noch ausüben, hingegen keine repetitiven Arbeiten über Brusthöhe (Urk. 6).
6.
6.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich seit dem abweisenden Einspracheentscheid vom 2. April 2003 (Urk. 10/10) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2005 (Urk. 2) der medizinische Sachverhalt verändert hat, zumal in der Zwischenzeit, am 9. März 2004 (Urk. 10/12-13), ein Eingriff an der rechten Schulter (Acromioplastik) vorgenommen worden ist. Zudem hat eine glenohumerale Infiltration stattgefunden, welche jedoch - wie der Eingriff am 9. März 2004 - keine Schmerzlinderung gebracht habe. Im letzten Arztzeugnis vom 13. Dezember 2005 wird zudem erstmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer keine repetitiven Arbeiten über Brusthöhe ausüben könne (Urk. 6), wohingegen im Arztbericht, welcher dem ursprünglichen Einspracheentscheid zu Grunde gelegen hatte (Urk. 10/17), lediglich ein Arbeiten über Kopfhöhe nicht mehr als zumutbar erachtet worden war. Auch waren ursprünglich in Bezug auf die unklaren Schulterschmerzen insbesondere wiederkehrende Sehnenüberlastungen festgestellt worden (Urk. 10/42), wohingegen in den neueren medizinischen Berichten unter anderem Hyperlaxität und Läsionen der Rotatorenmanschette (Urk. 10/14-16) erwähnt werden. Es ist aber insgesamt festzustellen, dass nicht prüfend nachvollzogen werden kann, was die Diagnose unklare Schulterschmerzen letztlich medizinisch bedeutet, beziehungsweise welcher Gesundheitsschaden nun beim Beschwerdeführer vorliegt und damit auch inwiefern sich der medizinische Sachverhalt verändert hat. Es ist zudem nicht erkennbar, welchen Einfluss mögliche Veränderungen des medizinischen Sachverhaltes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem erlernten Beruf als Automonteur haben.
6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gelernter Automonteur ist, hat er doch 1996 das entsprechende eidgenössische Fähigkeitszeugnis nach einer 3-jährigen Lehre (vgl. http://www.berufsberatung.ch) erworben (Urk. 10/41). Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner insgesamt rund 3-monatigen Anstellung (Urk. 10/46) bei M.___ verschiedene Kurse absolviert und am 17. April 2001 die Prüfung "TFQ1 - Grundlagen der Qualitätssicherung" absolviert hat (Urk. 10/41). Das lediglich einige Wochen dauernde Training rechtfertigt es aber nicht, beim Beschwerdeführer von einem gelernten Flugzeugmechaniker auszugehen, zumal er bereits rund 6-7 Wochen nach Trainingsende nicht mehr bei M.___ angestellt war (vgl. Arbeitsbestätigung M.___, Urk. 10/46). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gelernten Gabelstaplerfahrer (vgl. Urk. 9). Wohl liegt eine Bestätigung in den Akten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer internen Weiterbildung bei der F.___ AG, "___", am 16. September 1998 einen Kurs als Staplerfahrer erfolgreich abgeschlossen habe (Urk. 10/41), doch kann dem Arbeitszeugnis (Urk. 10/49) der F.___ AG vom 31. Juli 1999 nichts entnommen werden, was eine Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers als gelernten Gabelstaplerfahrer rechtfertigen würde. Ebenso wenig kann aufgrund des im Rahmen eines Arbeitslosenprojektes absolvierten Detailhandelspraktikums beim Beschwerdeführer von einem gelernten Detailhandelsangestellten ausgegangen werden.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner 3-jährigen Lehre mit Fähigkeitsausweis als gelernter Automonteur zu qualifizieren ist. Eine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat sich somit auf den erlernten Beruf des Beschwerdeführers als Automonteur und nicht als Flugzeugmechaniker zu beziehen.
6.3 Somit ist neben des ungeklärten medizinischen Sachverhaltes die Frage offen, inwiefern der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen erlernten Beruf als Automonteur in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, da die Ärzte der Klinik D.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich im Hinblick auf den Beruf eines Flugzeugmechanikers abgegeben haben. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer beruflicher Massnahmen bedarf. Nach Klärung des medizinischen Sachverhalts ist ein rechtsgenügender Einkommensvergleich vorzunehmen. Anzumerken ist, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG nicht einmal einen Mindestinvaliditätsgrad verlangt, sondern lediglich voraussetzt, dass mit behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist.
Zu beachten ist insbesondere der Umstand, dass die Einkommensentwicklung bei Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig verläuft. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre, jener dafür aber in der Folgezeit um so stärker anwächst. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer nicht als ausgelernter Automonteur, sondern als angelernter Hilfsarbeiter bei F.___ AG das höchste Einkommen seiner Berufskarriere (Urk. 9) erzielte. Hilfsarbeiter sind zudem den periodisch wiederkehrenden konjunkturellen oder strukturellen betrieblichen Anpassungen in viel ausgeprägterem Masse ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter (BGE 124 V 112 Erw. eb, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 5. September 2001 in Sachen A., I 202/00). Diesem Umstand ist ebenfalls Rechnung zu tragen.
7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht beurteilt werden kann, ohne dass eine aussagekräftige medizinische Abklärung der Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers und eine ärztliche Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den erlernten Beruf eines Automonteurs sowie hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten erfolgt sind. Daher kann es zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht angehen, einen Leistungsanspruch mit Hinweisen auf die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als ehemals sehr gut verdienenden Hilfsarbeiter abzuweisen (Urk. 9 und Urk. 10/29 und Urk. 10/40). Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen medizinischen Abklärungen in Auftrag gibt und anschliessend rechtsgenügend klärt, ob eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent und damit ein Invaliditätsgrad von erheblichem Mass für eine Umschulung vorliegt. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).