IV.2005.01345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 1. November 2005 einen Rentenanspruch von A.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Dezember 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg vom Sozialdepartement der Stadt Zürich, die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung beantragt (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 18. Januar 2006 (Urk. 7),

in der Erwägung,
         dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist, wobei die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),  
         dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, wobei in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
         dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
         dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
         dass sich aus dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz ergibt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien richtig und vollständig abklären muss (BGE 122 V 158 Erw. 1a),
         dass in diesem Rahmen die Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen haben, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 283 Erw. 4a),
         dass die IV-Stelle einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 28. April 2005 (Urk. 8/8) und einen Bericht des Universitätsspitals X.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 7. Juni 2005 (Urk. 8/7) einholte,
         dass sich aus den medizinischen Berichten ergibt, dass der Beschwerdeführer an chronischen Knie-Unterschenkel-Schmerzen beidseits unklarer Ätiologie, einer chronischen Lumboischialgie, chronischen diffusen Abdominalschmerzen, Diabetes mellitus Typ 2, einer hypertensiven Herzkrankheit und einem Calcaneussporn rechts leidet (Urk. 8/7-8, vgl. auch Urk. 3/6),
         dass Dr. B.___ von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausging, während das Universitätsspital X.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachtete (Urk. 8/7-8), wobei unklar ist, welche Tätigkeit es darunter versteht, zumal es gleichzeitig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % attestierte (vgl. Urk. 8/7/1),
         dass die Ärzte des Universitätsspitals X.___, Neurologische Klinik und Poliklink, im Bericht vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/7/2) ausführten, aufgrund der sprachlichen Probleme sei die neurologische Beurteilung nur eingeschränkt möglich,
         dass aus den Ausführungen der Ärzte insbesondere hervorgeht, dass ihnen aufgrund der nur rudimentär erhebbaren Anamnese die abschliessende Beurteilung, ob ein Restless-Legs-Syndrom vorliegt, nicht möglich war (Urk. 7/1 S. 2)
         dass die Ärzte in Anbetracht der ihnen nur eingeschränkt möglichen Beurteilung lediglich die Vermutung äusserten, es liege keine neurologische, sondern eher eine rheumatologische Ursache für die Beschwerden vor (Urk. 8/7/2),
         dass unter diesen Umständen die Aussage der IV-Stelle, der Sachverhalt sei medizinisch genügend abgeklärt (Urk. 2, Urk. 8/2), nicht zutrifft, ist doch aufgrund der Ausführungen der Ärzte des Universitätsspitals eine rheumatologische Abklärung indiziert, darüber hinaus weisen diese selber darauf hin, dass ihrer neurologischen Beurteilung infolge der sprachlichen Probleme kein abschliessender Charakter zukommen kann,
         dass die Sache daher an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist, zumal sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ sowie den von ihm beigelegten Arztberichten keine weiteren Angaben entnehmen lassen (Urk. 8/8),
         dass sich eine weitere Abklärung auch deswegen aufdrängt, weil seit der letzten Untersuchung am Universitätsspital X.___ vom 15. Februar 2005, auf deren Ergebnissen der Bericht vom 7. Juni 2005 basiert (Urk. 8/7/1), bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 1. November 2005 (BGE 130 V 445 Erw. 1.2) offenbar eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten war und der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit mehr als 15 kg verloren und zudem über massive Müdigkeit und Inappetenz geklagt hat (Urk. 3/6),
         dass es sich aufdrängt, die ergänzende Abklärung polydisziplinär durchzuführen, damit auch den psychischen Aspekten (Urk. 3/6, Urk. 8/7/2, Urk. 8/8) Rechnung getragen und abgeklärt werden kann, ob und inwieweit diese zu berücksichtigen sind,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).