IV.2005.01348
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, K.___ ab September 1996 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ausrichtete, da ihm aufgrund eines Knieleidens sowie aufgrund lumbaler Rückenbeschwerden (nach einer Diskushernienoperation L5/S1 im Jahr 1979) eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/53),
dass sich K.___ im Februar 2000 einer Knieoperation (Implantation einer Knie-Arthroplastik rechts) in der Klinik C.___ unterziehen musste und die IV-Stelle ihm aus diesem Anlass ab August 1999 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 67 % ausrichtete (Urk. 7/19, Urk. 7/22, Urk. 7/19, Urk. 7/22),
dass die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Februar 2001 die ganze Rente per 1. März 2001 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % herabsetzte, wobei sie gestützt auf die medizinischen Akten davon ausging, der Versicherte könne trotz der Knie- und Rückenbeschwerden eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 50 % ausüben (Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/44/1-2, Urk. 7/45),
dass gestützt auf die 4. IV-Revision der Versicherte seit 1. Januar 2004 bei unverändertem Invaliditätsgrad einer Dreiviertelrente bezieht (Urk. 7/11),
dass die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten vom 4. Februar 2005 mit Verfügung vom 23. Mai 2005 und die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2005, ergänzt durch die Eingabe vom 5. September 2005, mit Entscheid vom 3. November 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 7/7, Urk. 7/10, Urk. 7/54, Urk. 7/69),
dass der Versicherte am 2. Dezember 2005 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. IVG) sowie über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2, Urk. 7/14),
dass streitig ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 9. Februar 2001 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2005 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Erhöhung der Dreiviertels- auf eine ganze Rente rechtfertigt (Urk. 2, Urk. 7/15; BGE 130 V 76 Erw. 3.d.3),
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte, da aus den Berichten der Klinik C.___ vom 19. September 2005 bzw. den darin enthaltenen Berichten vom 8. Februar und 16. März 2003 hervorgehe, dass sich der Gesundheitszustand unter Berücksichtigung aller Faktoren, sowohl der Knie- und Rückenbeschwerden, nicht verändert habe (Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde insbesondere vorbrachte, die von der IV-Stelle genannten Berichte der Klinik C.___ würden sich ausschliesslich auf das Knieleiden beziehen, die Rücken- und Hüftproblematik sei von der IV-Stelle nicht abgeklärt worden, obwohl sich in den Akten ausreichende Anhaltspunkte für deren Verschlechterung fänden (Urk. 1, Urk. 7/54),
das zunächst zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt hat,
dass die von der IV-Stelle angeführten Berichte der Klinik C.___ aus dem Jahr 2005 ausschliesslich das Knieleiden zum Gegenstand haben, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht hat (Urk. 7/36/1-3, Urk. 7/36/9, Urk. 7/38),
dass nach den Akten feststeht, dass das Knieleiden als solches hinreichend abgeklärt worden ist,
dass in Bezug auf das Rückenleiden aus den Akten hervorgeht, dass der Hausarzt den Beschwerdeführer im Herbst 2003 wegen zunehmender Schmerzen im Rücken der Klinik C.___ zur Untersuchung zugewiesen hatte, und im Bericht der Klinik C.___, Bereich Wirbelsäule/Rückenmark, vom 11. Dezember 2003 respektive im darin enthaltenen Bericht vom 21. Oktober 2003 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ausgeführt wurde, der Röntgenbefund habe eine degenerativ veränderte Lendenwirbelsäule, eine linksseitige Skoliose mit Scheitelpunkt L3, eine Osteochondrose L5/S1 und ein reduziertes Bandscheibenfach gezeigt, diese degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule könnten zu chronischen Lumbalgien führen, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert worden seien, und schliesslich festgestellt wurde, die Arbeitsfähigkeit könne erst beurteilt werden, nachdem weitere - hier nicht interessierende urologische - Untersuchungen durchgeführt worden seien (Urk. 7/41, Urk. 7/43),
dass das Rückenleiden in der Folge nicht mehr fachärztlich untersucht wurde, insbesondere auch die ausstehende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht mehr vorgenommen wurde,
dass der Hausarzt im Bericht vom 18. März 2005 anführte, die Lumbalgien hätten seit September 2003 an Häufigkeit und Intensität zugenommen, der Beschwerdeführer habe eine 25%ige Tätigkeit als Hilfsabwart wegen zunehmender Knie- und Rückenbeschwerden aufgeben müssen, insgesamt sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Rücken- und Knieleidens keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/37/1-4),
dass schliesslich dem Bericht der Klinik H.___ vom 28. Februar 2005 zu entnehmen ist, dass sich im zwecks Abklärung des Knieleidens angefertigten Dreiskelett-Szintigramm Hinweise auf das Vorliegen einer Spondylose der oberen Lendenwirbelsäule und einer Coxarthrose gefunden hätten (Urk. 7/37/7-8),
dass gestützt auf den Bericht der Klinik C.___, Wirbelsäule, vom 11. Dezember 2003 bzw. vom 21. Oktober 2003 als erstellt zu gelten hat, dass sich die lumbalen Rückenbeschwerden - im Vergleich zu 2001 - verschlimmert haben,
dass im Weiteren gestützt auf diesen Bericht sowie aufgrund der geschilderten medizinischen Aktenlage nicht auszuschliessen ist, dass sich die lumbalen Rückenbeschwerden bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides weiter verschlechtert und zu einer revisionsrechtlich erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive zu einer erheblichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit geführt haben (Urk. 7/41),
dass sich ergänzende medizinische Abklärungen daher als unumgänglich erweisen, und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine eingehende rheumatologisch-orthopädische Untersuchung durch einen Facharzt veranlasse, welcher sich insbesondere zur Frage der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der gesamten rheumatologisch-orthopädischen Befunde zu äussern haben wird, und nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge,
dass festzustellen bleibt, dass die IV-Stelle für den Fall, dass sie bei der dannzumaligen Beurteilung eine Veränderung des Gesundheitszustandes verneinen sollte, einen neuen Einkommensvergleich vorzunehmen hat, in welchem das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne zu bestimmen ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist und der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).