IV.2005.01349
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch S.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene V.___ hat nach dem Besuch der Volksschule eigenen Angaben zufolge den Beruf des Maurers erlernt (Urk. 8/77, 8/85 und 8/86). In der Folge arbeitete er bei verschiedenen Bauunternehmen, zuletzt ab Juni 2001 als Akkordmaurer für die Einzelunternehmung A.___ in B.___ (Urk. 8/83 und 8/84).
1.2 Am 17. März/1. April 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 8/86). Nach Einholung des IK-Auszugs (Urk. 8/84), eines Arbeitgeberberichts (Urk. 8/83) sowie eines Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumatologie (Urk. 8/22), führte die IV-Stelle eine Berufsberatung durch und kam zum Ergebnis, dass eine Umschulung zum technischen Kaufmann mit vorgängigem Besuch eines Vorbereitungskurses befürwortet werden könne (Urk. 8/77). Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 übernahm die IV-Stelle die Kosten für den ersten Teil einer Umschulung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis, inklusive Vorkurs bei der Schule X.___ ab dem 9. August 2004 bis 1. Oktober 2005 (Urk. 8/18). Mit Verfügungen der IV-Stelle vom 6. September 2004 und 10. Januar 2005 wurde sodann das während der Dauer der Eingliederungsmassnahme auszurichtende Taggeld der Invalidenversicherung auf Fr. 188.40 pro Tag festgesetzt (Urk. 8/16 und 8/17).
Nach erfolgreicher Absolvierung des Vorkurses (Urk. 8/68) blieb der Versicherte ab 1. Dezember 2004 dem Unterricht fern, weil er sich gemäss seinen Angaben aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage fühlte, die Umschulung fortzusetzen (Urk. 8/59, 8/60 und 8/61). Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 wurde die Verfügung vom 7. Juni 2004, mit welcher die Kosten für die Umschulung übernommen worden waren, mit Wirkung ab 30. November 2004 aufgehoben (Urk. 8/15).
1.3 Mit Bericht vom 6. März 2005 erklärte Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gegenüber der IV-Stelle, dass der Versicherte seit 1. Februar 2005 wieder in der Lage sei, die begonnene Umschulung erneut aufzunehmen (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 26. April 2005 übernahm die IV-Stelle die Kosten einer Umschulung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis bei der Schule X.___ ab 18. April 2005 bis 25. März 2006 (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 27. April 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 16. März 2005 bis 17. April 2005 ein Wartezeittaggeld von Fr. 188.40 pro Tag zu (Urk. 8/12). Mit einer weiteren Verfügung vom 27. April 2005 wurde sodann das während der Dauer der Eingliederungsmassnahme auszurichtende Taggeld der Invalidenversicherung auf Fr. 188.40 pro Tag festgesetzt (Urk. 8/11).
Nachdem der Versicherte dem Unterricht im Monat Mai 2005 während 17 Tagen und im Monat Juni 2005 während 11 Tagen unentschuldigt ferngeblieben war, wurde er von der IV-Stelle mit Schreiben vom 5. Juli 2005 aufgefordert, den Schulbesuch sofort wieder aufzunehmen resp. der Taggeldabteilung im Krankheitsfall umgehend ein Arztzeugnis zukommen zu lassen. Andernfalls würden die Abklärungen eingestellt und würde aufgrund der Akten entschieden, was zur Abweisung des Gesuchs führen würde und Konsequenzen auf einen späteren Rentenbeginn haben könnte (Urk. 8/47). Das mit einer früheren Adresse des Versicherten versehene Schreiben der IV-Stelle wurde von der Post retourniert (Urk. 8/46) und mit Begleitzettel vom 19. Juli 2005 dem Versicherten nochmals als eingeschriebene Postsendung an seine neue Adresse zugestellt (Urk. 8/45). Mit Schreiben vom 18. August 2005 teilte die Durchführungsstelle Schule X.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte nach den Sommerferien ab 8. August 2005 nicht mehr im Unterricht erschienen sei. Aufgrund der vielen Absenzen sei eine Weiterführung der Umschulung zum Technischen Kaufmann nicht mehr möglich, weshalb der Versicherte per sofort von der Klassenliste gestrichen worden sei (Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 6. September 2005 wurde die Verfügung vom 26. April 2005, mit welcher die Kosten für die Umschulung übernommen worden waren, mit Wirkung ab 8. August 2005 aufgehoben (Urk. 8/8 [= 8/10]).
1.4 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 erhob S.___ namens und auftrags von V.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2005 und beantragte, dem Versicherten sei der Wiedereinstieg in die Umschulung nochmals zu ermöglichen (Urk. 8/7).
Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 erhob das Departement Soziales der Stadt Y.___ namens V.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2005 mit dem Antrag, die beruflichen Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen, und dem Eventualantrag, dem Versicherten eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % auszurichten (Urk. 8/6).
Mit Entscheid vom 1. November 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 [= 8/4]).
Mit Entscheid vom 7. Februar 2005 wies die IV-Stelle zudem die vom Departement Soziales der Stadt Y.___ erhobene Einsprache mit Bezug auf das Begehren um Weiterführung der beruflichen Eingliederungsmassnahme ab und trat auf den Eventualantrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente nicht ein (Urk. 13).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 1. November 2005 erhob S.___ als Vertreter des Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Eingabe vom 29. November 2005 Beschwerde (Urk. 1 [= 8/2]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwies die Beschwerde mit Begleitschreiben vom 2. Dezember 2005 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4 [= 8/1]). Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Weiterführung der ihm zuvor zugesprochenen beruflichen Eingliederungsmassnahme (Urk. 1 S. 1).
2.2 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 wurde der IV-Stelle eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte die Verfahrensakten ein (Urk. 8/1 - 88).
Mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin zudem ein Schreiben des Departements Soziales der Stadt Y.___ vom 21. Dezember 2005 (Urk. 9/1) sowie ein Schreiben der IV-Stelle an das Departement Soziales vom 25. Januar 2006 (Urk. 9/2) ein. Mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2005 machte das Departement Soziales der Stadt Y.___ geltend, der Beschwerdeführer habe es resp. die zuständige Beraterin beauftragt, ihn im Verfahren um Leistungen der Invalidenversicherung zu vertreten (Urk. 9/1).
2.3 In Nachachtung der Verfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 11) reichte S.___ mit Eingabe vom 15. Februar 2006 (Urk. 15) die auf ihn lautende Vollmacht des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2006 (Urk. 16) ein. Mit derselben Eingabe beantragte er sodann die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und stellte in materieller Hinsicht das sinngemässe Begehren, dem Beschwerdeführer sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 15).
Das mit der Verfügung vom 31. Januar 2006 ebenfalls zur Einreichung einer Vollmacht aufgeforderte Departement Soziales der Stadt Y.___ liess die ihm angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Entsprechend wurde die Eingabe des Departements Soziales der Stadt Y.___ vom 21. Dezember 2005 mit Verfügung vom 1. März 2006 aus dem Recht gewiesen (Urk. 17).
2.4 Mit Replik vom 31. März 2006 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (Urk. 19). Mit Eingabe vom 7. April 2006 (Urk. 20) reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. April 2006 (Urk. 21) ein. Mit Duplik vom 20. April 2006 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 24). Mit Verfügung vom 24. April 2006 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 25).
2.5 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid der IV-Stelle vom 7. Februar 2006, mit welchem die vom Departement Soziales der Stadt Y.___ erhobene Einsprache mit Bezug auf das Begehren um Weiterführung der beruflichen Eingliederungsmassnahme abgewiesen und mit welchem auf den Eventualantrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten worden war (Urk. 12), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Damit kann offenbleiben, ob die Vollmacht des Beschwerdeführers vom 5. September 2005 (Urk. 8/33) an die Sozialbehörde auch die Ermächtigung umfasste, ihn im Verwaltungsverfahren um Leistungen der Invalidenversicherung zu vertreten und ob die IV-Stelle den Entscheid vom 7. Februar 2006 überhaupt hätte fällen dürfen.
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. November 2005 entschied die Verwaltung ausschliesslich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung (Urk. 2). Eine Ablehnung des Rentenanspruchs kann jedenfalls weder dem Einspracheentscheid noch der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 6. September 2005 oder dem darin enthaltenen Hinweis, dass der Versicherte nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können, entnommen werden. Da über einen allfälligen Anspruch auf Rentenleistungen nicht entschieden wurde, ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf das mit Eingabe vom 15. Februar 2006 gestellte sinngemässe Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 15) nicht einzutreten.
3.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtsätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 1. November 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), zu Recht verneinte. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
3.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der anwendbaren, seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist.
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.3 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brach die ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2004 gewährte Umschulung zum Technischen Kaufmann nach erfolgreicher Absolvierung des Vorkurses Ende November 2004 ab, weil er sich aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage fühlte, die Umschulung fortzusetzen. Aufgrund dieser Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse wurde die Eingliederungsmassnahme revisionsweise mit Verfügung vom 26. Januar 2005 mit Wirkung ab 30. November 2004 aufgehoben (Urk. 8/15). Gestützt auf einen Bericht von Dr. D.___ vom 6. März 2005 (Urk. 8/20) gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2005 erneut eine berufliche Eingliederungsmassnahme und leistete für die Umschulung zum Technischen Kaufmann Kostengutsprache (Urk. 8/13). Der neue Kurs begann am 18. April 2005 (Urk. 8/54). Bereits am 25. und 26. April 2005 blieb der Beschwerdeführer zwei Tage dem Unterricht fern und begründete dies mit der Notwendigkeit einer Besprechung mit den zuständigen Sachbearbeitern der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und dem Umstand, dass er nach sechs Monaten ohne Einkommen zufolge Mittellosigkeit den Unterricht nicht habe besuchen können (Urk. 8/54); dies obwohl die Besprechung bei der Sozialversicherungsanstalt lediglich eine Stunde dauerte (Urk. 8/54) und die Schul- und notwendigen Reisekosten von der IV-Stelle übernommen worden waren (vgl. Urk. 8/13). Auch in den Monaten Mai und Juni 2005 blieb der Beschwerdeführer dem Unterricht an zahlreichen Tagen fern (Urk. 8/48 - 51). Mit Schreiben vom 18. August 2005 teilte die Schule X.___ der IV-Stelle mit, dass der Beschwerdeführer nach den Sommerferien ab 8. August 2005 nicht mehr im Unterricht erschienen sei. Aufgrund der vielen Absenzen sei eine Weiterführung der Umschulung zum Technischen Kaufmann nicht mehr möglich, weshalb er per sofort von der Klassenliste gestrichen worden sei (Urk. 8/40).
4.2 Mit der Entlassung aus der durchführenden Schule veränderten sich die tatsächlichen Verhältnisse in anspruchserheblicher Weise. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle die Verfügung, mit welcher Eingliederungsleistungen zugesprochen worden sind, per 8. August 2005 revisionsweise mit Verfügung vom 6. September 2005 aufhob (Urk. 8/8), da eine erfolgreiche Absolvierung der begonnenen Umschulung nicht mehr möglich war.
4.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. November 2005 erwog die IV-Stelle, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass nun die Voraussetzungen für das Bestehen der einjährigen Ausbildung erfüllt seien. Daraus und aus dem Fehlen einer im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG hinlänglich klaren Androhung im Schreiben vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/47) erhellt, dass die IV-Stelle mit der Verfügung vom 6. September 2005 lediglich die mit Verfügung vom 26. April 2005 konkret zugesprochenen Massnahmen zufolge der Entlassung aus der durchführenden Schule revisionsweise aufgehoben, dem Beschwerdeführer aber nicht den Umschulungsanspruch als solchen abgesprochen hat. Aufgrund der bereits zweimal an psychischen oder psychosozialen Gegebenheiten gescheiterten Umschulung wird sie jedoch bei einer allfälligen Neuanmeldung die subjektive Eingliederungsfähigkeit diesbezüglich eingehend abklären und auch die übrigen Voraussetzungen des Eingliederungsanspruchs genau prüfen.
5. Nach dem Gesagten durfte die IV-Stelle die zugesprochenen beruflichen Massnahmen wegen einer seit deren Zusprechung eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse aufheben. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).