IV.2005.01350

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1956, meldete sich am 8. Juli 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 5. Februar 1999 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das hiesige Gericht (Entscheid vom 30. August 2000 im Verfahren Nr. IV.1999.00157) und das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, Urteil vom 6. Juni 2001, I 564/00) ab (Urk. 7/14 S. 2).
1.2     Am 22. August 2002 liess sich die Versicherte durch Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, erneut zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 7/33). Die IV-Stelle lehnte das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 ab (Urk. 7/20). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das hiesige Gericht (Entscheid vom 7. Januar 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00060; Urk. 7/19) und das EVG mit Urteil vom 13. September 2004 (I 84/04; Urk. 7/14) ab.
         In seinem Urteil vom 13. September 2004 hielt das EVG fest, es seien Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens gegeben. Dass dieses während des (damals relevanten) Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2002 zu einer den Rentenanspruch begründenden Invalidität geführt habe, könne ausgeschlossen werden. Die Verwaltung werde jedoch zu prüfen haben, ob in der Zwischenzeit - also ab Dezember 2002 - eine anspruchserhebliche Veränderung eingetreten sei (Urk. 7/14 S. 4 f.).
1.3     In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 7/11 = Urk. 7/5/1) und wies die dagegen am 6. Oktober 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) am 1. November 2005 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner beantragte sie die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Urteil vom 7. Januar 2004 (Urk. 7/19 S. 3 f. Erw. 1) und im Urteil des EVG vom 13. September 2004 (Urk. 7/14 S. 3 f. Erw. 2) dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.       Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember 2002 insbesondere aus psychischen Gründen im Sinne einer invaliditätsbegründenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit verschlechtert hat.
         Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass seit Ende 2002 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung bestehe; es werde lediglich der Verdacht auf eine seit Jahren bestehende somatoforme Schmerzstörung geäussert (Urk. 7/11 S. 2 oben, Urk. 2 S. 3 Mitte).
         Die Beschwerdeführerin erachtete hingegen eine Verschlechterung als ausgewiesen und verwies auf einen Bericht und ein Schreiben von Dr. A.___ (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7 f.), stattgefundene Klinikaufenthalte (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 9 und 11 f.) und eine ambulante psychiatrische Behandlung (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 13).

3.
3.1     Im Zeitpunkt der vorletzten Leistungsbeurteilung war der Beschwerdeführerin gemäss dem vom EVG bestätigten Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. August 2000 die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen noch im Umfang von 50 % zumutbar. Für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Verharren in vornübergeneigter Haltung und ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg bestand eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, verbunden mit der Prognose, die Arbeitsfähigkeit sei mittels intensiver Physiotherapie auf 100 % steigerungsfähig. Das EVG führte damals aus, dass der Umstand, dass neben einem Gutachten vom 8. Dezember 1998 anders lautende medizinische Aussagen vorlägen, nichts daran ändere, dass dem Gutachten voller Beweiswert zukomme, denn dieses sei in sich schlüssig und weise keine Mängel auf. Die begutachtenden Rheumatologen seien mit der im Gefolge des chronischen Rückenleidens und der schwierigen psychosozialen Situation aufgetretenen depressiven Problematik vertraut, weshalb davon auszugehen sei, dass die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik erfolgt sei. Eine schwere, zusätzlich invalidisierende Depression sei nach den gesamten Akten nicht ersichtlich (Urk. 7/14 S. 4 f. Erw. 3.1).
3.2     In der Wiederanmeldung vom 22. August 2002 führte Dr. A.___ aus, das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin habe sich massiv verschlechtert. Seit November 2001 leide sie nebst dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom zusätzlich an einem chronifizierten Handekzem, welches trotz wiederholter Therapien nicht beherrschbar sei. Arbeitsversuche in der Küche seien trotz Anpassung der Arbeit gescheitert. Seit 2002 bestehe faktisch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche jeweils während ein bis zwei Wochen für Arbeitsversuche unterbrochen worden sei. Seit dem 8. August 2002 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an einer Periarthropathia humeroscapularis (Urk. 7/33).
         Im Bericht vom 5. September 2002 (Urk. 9/32) wies Dr. A.___ zum einen erneut auf das Handekzem hin, welches bei Kontakt mit Nässe und Reinigungsmitteln während Wochen submammär, thorakal rechts, abdominal rechts und am Rücken rechts persistierende Symptome (Rötung, Schuppung, Induration) hervorrufe. Des Weiteren erwähnte er wiederum, seit dessen Entdeckung im November 2001 bestehe faktisch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gutgemeinte Arbeitsversuche in der Tätigkeit als Küchenangestellte seien jeweils nach ein bis zwei Wochen gescheitert. Seit August 2002 sei definitiv von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 9/32 lit. B und lit. D.4-5). Im Zusammenhang mit dem Rückenleiden erwähnte Dr. A.___, es bestünden belastungsabhängige Schmerzen, welche auch nach Sistieren der Arbeit über Monate persistierten und reaktiv eine depressive Verstimmung ausgelöst hätten und mit einer Somatisierungstendenz verbunden seien. Schliesslich wies Dr. A.___ darauf hin, im Rahmen der Periarthropathia humeroscapularis bestünden vor allem nachts und am Morgen beim Aufstehen Beschwerden, ferner bei bestimmten Bewegungen.
         Aufgefordert, die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgefächert nach verschiedenen Leistungsanforderungen sowohl in Bezug auf die funktionellen als auch auf die psychischen Ressourcen zu beurteilen, führte Dr. A.___ am 5. September 2002 zusammenfassend aus, hinsichtlich der angestammten Tätigkeit bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsbelastung von 20 % zumutbar. Funktionelle Einschränkungen erwähnte er vor allem bezüglich Heben und Tragen von Lasten ab 10 kg, beim Hantieren mit schweren Werkzeugen, bezüglich länger dauerndem Sitzen oder Stehen sowie bezüglich Gehen von langen Strecken, bezüglich Gehen auf unebenem Gelände, beim Treppensteigen und beim Besteigen von Leitern. Des Weiteren erwähnte er, es bestünden Einschränkungen bezüglich Gleichgewicht und Balancieren sowie bezüglich Arbeiten verbunden mit Exposition zu Nässe und Staub. Bezüglich der psychischen Leistungsfähigkeit erklärte er, die Beschwerdeführerin weise ein reaktiv depressives Zustandbild bei chronifiziertem Schmerzsyndrom mit Fixation auf Bewegungseinschränkungen auf. Zunehmend leide die Beschwerdeführerin auch an Erschöpfung und Müdigkeit (Urk. 7/32).
3.3     Die damals vorliegenden medizinischen Berichte würdigte das hiesige Gericht im Urteil vom 7. Januar 2004 wie folgt (Urk. 7/19 S. 11 Erw. 3.8):
         Zusammenfassend ergibt sich, dass seit der letzten Leistungsverneinung im Februar 1999 keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist. (...) Demzufolge kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zumutbarerweise in der Lage wäre, einer leidenangepassten Tätigkeit im Umfang von zumindest 75 % nachzugehen. Zusätzliche Abklärungen sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt.
         Das EVG äusserte sich in seinem Urteil vom 13. September 2004 dazu folgendermassen (Urk. 7/14 S. 6 Erw. 3.3):
         Aus der als Neuanmeldung entgegengenommenen Stellungnahme des Dr. med. A.___ vom 22. August 2002 ging hervor, dass die Beschwerdeführerin seit November 2001 neu an einem Handekzem leide. Die IV-Stelle tätigte diesbezüglich Abklärungen, welche zum Ergebnis führten, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit werde durch dieses zusätzliche Leiden nicht wesentlich beeinträchtigt. Bezüglich der vom Hausarzt ausserdem diagnostizierten Periarthropathia humero-scapularis konnte zulässigerweise von neuen Untersuchungen abgesehen werden, da dieses bereits damals angegebene Leiden Gegenstand der Begutachtung (...) vom 8. Dezember 1998 gebildet hatte und keine Hinweise auf eine diesbezügliche relevante Veränderung bestanden. Bezogen auf das somatische Beschwerdebild haben Verwaltung und Vorinstanz demnach zu Recht von weiteren Untersuchungen abgesehen.
3.4     Vom 11. bis 22. Dezember 2003 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Psychiatrie-Zentrum C.___ (Austrittsbericht vom 22. Dezember 2003; Urk. 7/30/7). Die Hospitalisation erfolgte zur Krisenintervention bei rezidivierender depressiver Symptomatik mit Suizidgefährdung und Somatisierungstendenzen. Als Schlussdiagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, genannt (Urk. 7/30/7 S. 3 Mitte).
         Das dem EVG eingereichte Schreiben von Dr. A.___ vom 22. Januar 2004 ist nicht aktenkundig. Im Urteil wurde daraus seine Aussage erwähnt, die Beschwerdeführerin habe sich im Dezember 2003 während rund zehn Tagen in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten, weshalb nunmehr Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens, welches über die im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung mit berücksichtigte Symptomatik hinausgehe, gegeben seien (Urk. 7/14 S. 6 unten).
3.5     Vom 2. bis 15. März 2004 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik D.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation (Austrittsbericht vom 31. März 2004; Urk. 7/30/6). Es wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert (Urk. 7/30/6 S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig; bei gutem Verlauf sollte in einem Monat die Arbeitsfähigkeit erneut evaluiert und eventuell durch ein Beschäftigungsprogramm im Umfang von 50 % eine Tagesstruktur gesichert werden (Urk. 7/30/6 S. 2 unten).
3.6     Vom 20. bis 30. April 2004 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rheumaklinik des Universitätsspitals E.___ (E.___; Austrittsbericht vom 3. Mai 2004; Urk. 7/30/5). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/30/5 S. 1):
– chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
– erhöhte Blutsenkungsreaktion (BSR) unklarer Ätiologie
– Depression
– Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea links
– rezidivierende dyspeptische Beschwerden
– akute Rhinitis
         Im psychologischen Gespräch habe sich klar im Vordergrund eine Erschöpfungsdepression mit Angstsymptomatik gezeigt, die nicht allein auf dem Boden eines somatischen Leidens zu vermuten sei. Es finde eine psychotherapeutische Behandlung statt und die Beschwerdeführerin sei auf eine psychosomatische Gesprächsgruppe ihrer Muttersprache aufmerksam gemacht worden (Urk. 7/30/5 S. 2 Mitte).
3.7     Am 11. Mai 2005 nannte Dr. A.___ als Diagnosen - nebst den von Ärzten des E.___ gestellten - insbesondere wiederum das schon früher erwähnte Handekzem sowie eine schwere depressive Episode im Dezember 2003 und eine zunehmende Angstsymptomatik mit somatischem Syndrom November 2003 (Urk. 7/30/3 lit. A1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/30/3 lit. B) und der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Urk. 7/30/3 lit. C1). Zu den Beschwerden führte er unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren depressiv, ängstlich und traurig. Sie erscheine oft notfallmässig in der Praxis; auf Zuwendung reagiere sie rasch positiv gestärkt und fühle sich ruhiger und sicherer, aber sobald sie wieder alleine zu Hause sei, eskaliere die Angst und Unsicherheit (Urk. 7/30/3 lit. D4). Die Prognose sei angesichts einer sich ständig eskalierenden Spirale von körperlichen Beschwerden und psychischer Destabilisierung äusserst schlecht (Urk. 7/30/3 lit. D7).
3.8     Dr. med. F.___, stellvertretende Oberärztin, und med. pract. G.___, Assistenzarzt, Psychiatrie-Zentrum C.___, berichteten am 17. Juni 2005 über den stationären Aufenthalt vom Dezember 2003 und der am 29. April 2005 begonnenen ambulanten Behandlung mit bisher zwei Konsultationen (Urk. 7/29).
         Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mehreren Jahren sowie eine degenerative Wirbelsäule (Urk. 7/29 lit. A). In der angestammten Tätigkeit habe Dr. A.___ eine seit dem 8. August 2002 anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert; sie selber hätten bisher zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen (Urk. 7/29 lit. B).
         Der Gesundheitszustand sei stationär, langfristig eventuell besserungsfähig (Urk. 7/29 lit. C1). Als Befunde nannten sie unter anderem ein auf die teils diffusen somatischen Beschwerden eingeengtes Denken und eine Niedergestimmtheit (Urk. 7/29 lit. D5). Es sei eine psychotherapeutische Gruppenbehandlung vorgesehen. Angesichts des langjährigen Verlaufs und entsprechend dem Wesen einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht von einer raschen Befundbesserung auszugehen. Angesichts der Klagen der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zur Zeit nicht erfolgversprechend (Urk. 7/29 lit. D7).
         Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit wurden Konzentrations- und Auffassungsvermögen als uneingeschränkt, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit als mittelgradig eingeschränkt bezeichnet. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 29. April 2005 keine Arbeitsfähigkeit mehr; bezüglich der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit werde eine Überprüfung empfohlen (Urk. 7/29 Beiblatt).

4.
4.1     Im noch vom EVG beurteilten Zeitraum wurde im Jahr 2001 eine im Gefolge eines chronischen Rückenleidens und einer schwierigen psychosozialen Situation aufgetretene depressive Problematik festgestellt (Urk. 7/14 S. 5 oben). Dr. A.___ sprach im September 2002 von einem reaktiv depressiven Zustandsbild bei chronifiziertem Schmerzsyndrom mit Fixation auf Bewegungseinschränkungen (Urk. 7/32 Beiblatt S. 2 oben).
4.2     Im Verlauf des vorliegenden zu beurteilenden Zeitraums von Dezember 2002 bis November 2005 weilte die Beschwerdeführerin im Dezember 2003 im Rahmen einer Krisenintervention rund zehn Tage im Psychiatrie-Zentrum C.___, im März 2004 rund zwei Wochen in der Rehabilitationsklinik D.___ und im April 2004 zehn Tage in der Rheumaklinik des E.___. Seit April 2005 befand sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung des Psychiatrie-Zentrums C.___. Die im Austrittsbericht der Rheumaklinik des E.___ vom Mai 2004 erwähnte psychiatrische Behandlung ist nicht dokumentiert; auch Dr. A.___ erwähnte in seinem Bericht vom Mai 2005 lediglich die Behandlung des Psychiatrie-Zentrums C.___ (vgl. Urk. 7/30/3 lit. D1).
         Nach der Hospitalisation im Psychiatrie-Zentrum C.___ im Dezember 2003 wurde eine       rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) mit somatischem Syndrom diagnostiziert. Nach dem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik D.___ im März 2004 wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert. Nach dem Aufenthalt in der Rheumaklinik des E.___ im April 2004 wurden zahlreiche somatische Diagnosen sowie - ohne weitere Differenzierung - eine „Depression“ genannt. Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom Mai 2005 ebenfalls zahlreiche somatische Diagnosen sowie eine im Dezember 2003 aufgetretene schwere depressive Episode und eine im November 2003 aufgetretene Angstsymptomatik mit somatischem Syndrom. Ferner sprach er von „einer sich ständig eskalierenden Spirale von körperlichen Beschwerden und psychischer Destabilisierung“. Dr. F.___ und med. pract. G.___ schliesslich nannten im Juni 2005 einen Verdacht auf eine seit mehreren Jahren bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung, während sie in ihrer prognostischen Beurteilung nicht mehr von einem Verdacht, sondern von einer somatoformen Schmerzstörung ausgingen.
4.3     Aus den genannten Berichten geht hervor, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführer im Dezember 2003 soweit verschlechterte, dass sie im Sinne einer Krisenintervention während zehn Tagen in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert wurde. Bereits der zweiwöchige Aufenthalt im März 2004 jedoch erfolgte nicht mehr in einer psychiatrischen, sondern einer Rehabilitations-Klinik, und beim zehntägigen Aufenthalt in der Rheumaklinik des E.___ im April 2004 hatten wiederum somatische Belange erhebliches Gewicht. Die damals ins Auge gefasste ambulante psychotherapeutische Behandlung - individuell oder im Rahmen einer Gruppentherapie - wurde offensichtlich erst rund ein Jahr später effektiv begonnen.
4.4     Diagnostisch erscheint die fachärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ und med. pract. G.___ vom Psychiatrie-Zentrum C.___ als die nachvollziehbarste. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass sie bei ihrer Beurteilung den gesamten Zeitraum seit der Krisenintervention vom Dezember 2003 überblickten und in diesem Sinne eine im Zeitverlauf zusammenhängende Einschätzung abzugeben vermochten. Ihre Diagnose einer seit Jahren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist auch gut vereinbar mit früheren Umschreibungen wie namentlich der eines reaktiv depressiven Zustandsbilds bei chronifiziertem Schmerzsyndrom beziehungsweise einer Spirale von körperlichen Beschwerden und psychischer Destabilisierung, indem sie diese diagnostisch präziser fasst.
         Andere diagnostische Aussagen erscheinen demgegenüber weniger überzeugend. So erscheint die nach dem Rehabilitationsaufenthalt in D.___ im März 2003 gestellte Diagnose - soweit sie als eine abweichende aufzufassen wäre - als ausgesprochene Momentaufnahme, der gegenüber die erwähnte Langfristbetrachtung den Vorzug geniesst. Die von den Ärzten der Rheumaklinik des E.___ genannte „Depression“ sodann ist zu unspezifisch, um als konkurrierende psychiatrische Diagnose verstanden zu werden. Dr. A.___ schliesslich bezog den psychiatrischen Teil seiner Diagnosenliste ausdrücklich auf die Zeit von November und Dezember 2003, und ging fälschlicherweise davon aus, es sei damals eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden, denn aktenkundig ist eine mittlere.
         Zusammenfassend ergibt die Würdigung der vorliegenden Berichte als medizinischen Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet.
4.5     Die vorhandenen medizinischen Beurteilungen enthalten wenig verwertbare Angaben zum Umfang einer allfälligen Einschränkung durch das psychische Leiden. Zu beachten ist hier jedoch, dass anhaltende somatoforme Schmerzstörungen nur beim Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen eine zur Invalidität führende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen, da nur ausnahmsweise von der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess auszugehen ist (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3).
         Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 f. Erw. 1.2).
4.6     Hinsichtlich der genannten Kriterien ist vorab festzustellen, dass eine Komorbidität im Sinne einer weiteren, eigenständigen psychischen Erkrankung nicht vorliegt. Wie bereits dargelegt, fügen sich früher gestellte psychiatrische Diagnosen in die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung ein, und es ist nirgends von einer anderen psychischen Problematik als jener des Zusammenwirkens von körperlichen Beschwerden und psychischer Bewältigung die Rede.
         Die alternativ zur Komorbidität in Frage kommenden Kriterien sind im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Schmerzbewältigung nicht schematisch einzeln, sondern gesamthaft zu würdigen. Dabei ist vorliegend von Bedeutung, dass in Form chronischer Rückenprobleme sowie eines Handekzems somatische Begleiterkrankungen vorliegen, diese jedoch nicht als ausgesprochen gravierend erscheinen, wie die leidensangepasst bestehende Arbeitsfähigkeit von 75 % deutlich macht. Sodann sind zwar einzelne Hinweise auf einen gewissen sozialen Rückzug vorhanden; von einer völligen sozialen Isolation wurde aber nicht berichtet. Die unternommenen Therapiebemühungen schliesslich erscheinen nicht von besonderer Intensität gekennzeichnet und Hinweise auf einen primären Krankheitsgewinn sind ebenfalls nicht ersichtlich.
         Dies führt zusammenfassend zur Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um ausnahmsweise eine durch die somatoforme Schmerzstörung verursachte Invalidität berücksichtigen zu können.
4.7     Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, dass seit Dezember 2002 keine invaliditätsrelevante Verschlechterung eingetreten ist, so dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Antragsgemäss ist Rechtsanwalt Martin Peyer als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
         Mit Honorarnote vom 7. Februar 2007 machte er einen Aufwand von 13.4 Stunden und Barauslagen von Fr. 56.60 geltend (Urk. 14/1).
         Der beigelegten Aufwandübersicht ist zu entnehmen, dass darin auch Bemühungen im Umfang von 2.7 Stunden enthalten sind, die nicht zum vorliegenden Verfahren, sondern zum vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehören. Ferner ist bei einzelnen Aufwandpositionen (Fristerstreckungsgesuche, Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung) fraglich, inwieweit sie als entschädigungsberechtigt zu erachten sind.
         Insgesamt erscheint ein Aufwand von gesamthaft 10 Stunden als gerechtfertigt und entschädigungspflichtig. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 2'213.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Dezember 2005 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Martin Peyer, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Peyer, Zürich, wird mit Fr. 2'213.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Peyer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).