IV.2005.01351
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 29. November 2006
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene J.___ arbeitete über die Jahre wechselnd bei verschiedenen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen in unterschiedlichen Teilzeitpensen (vgl. Urk. 11/40). Eines davon hatte sie seit 1992 im Umfang von 42,86 % als Reinigungsangestellte bei der U.___, inne. Dort hatte sie ihren letzten Arbeitstag am 11. Januar 2004 (Urk. 11/36). Am 22. Dezember 2004 beziehungsweise am 11. Januar 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung aufgrund ihrer Rückenprobleme zum Leistungsbezug (Umschulung/Wiedereinschulung/Arbeitsvermittlung/Rente) an (vgl. Urk. 11/37 und Urk. 11/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf den Arbeitgeberbericht der U.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 11/36), die Arztberichte von A.___, FMH Innere Medizin/FMH Rheumatologie, vom 14. Januar 2005 (Urk. 11/19/1-22, unter Beilage diverser ärztlicher Berichte, unter anderem des Spitals X.___, und des Institutes Y.___), von B.___, Oberarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, X.___, vom 9. Februar 2005 (Urk. 11/17 = Urk. 11/18) und vom 11. April 2005 (Urk. 11/16) sowie von C.___, Neurochirurgie FMH, Klinik Z.___, vom 3. August 2005 (Urk. 11/14-15; vgl. dazu auch dessen Gesprächsprotokoll vom 24. August 2005, Urk. 11/13 = Urk. 11/9) ein. Zudem liess die IV-Stelle die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 11/40). Anschliessend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. September 2005 ab (Urk. 11/8 = Urk. 11/12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2005 (Urk. 11/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 ab (Urk. 2 =Urk. 11/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess J.___ mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und bis zu einer ganzen Rente oder die Übernahme einer Einarbeitung zuzusprechen, ev. das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
3. Entschädigungsfolgen seien zu Lasten Beschwerdegegnerin zu erkennen."
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 23. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12). Die Honorarnote wurde mit Eingabe vom 9. November 2006 eingereicht (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens aber auch eines Arztberichtes ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid damit, dass sie den medizinischen Sachverhalt auf verschiedene von ihr eingeholte Arztberichte abstütze, welche sämtliche dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden seien. Dieser habe festgestellt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen Befunde eine leichte und adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Das - in der Einsprache nicht bestrittene - Valideneinkommen sei auf Fr. 53'996.-- festgesetzt worden. Nach Vornahme eines 10%igen Leidensabzuges sei aufgrund des statistischen Durchschnittwertes für Hilfsarbeiten für das Jahr 2004 von Fr. 44'003.-- auszugehen, womit sich aufgrund des Gesundheitsschadens eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'993.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 % ergebe. Ein vorliegend nicht gerechtfertigter Leidensabzug von 25 % würde zudem lediglich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % führen (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin liess im Wesentlichen geltend machen, sie könne gemäss den behandelnden Ärzten in der angestammten Tätigkeit und allen vergleichbaren Tätigkeiten seit langem kein Erwerbseinkommen mehr erzielen. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Verweisungstätigkeiten seien im Zuge der Automatisierung alle wegrationalisiert worden, weshalb diese unzumutbar seien. Da die Beschwerdeführerin neben ihrer Einschränkung aufgrund ihres Leidens zudem Teilzeitarbeiterin sei, müsse ein Leidensabzug von 25 % vorgenommen werden. Mindestens für 9 Monate ab Anspruchsbegründung sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, hernach mindestens eine Dreiviertelsrente (Urk. 1).
3.
3.1 A.___ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 14. Januar 2005 (Urk. 11/19/1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 rechts bei zentraler Spinalkanalstenose L4/5 (mediane breitbasige Diskushernie) und ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei muskulärer Dysbalance. Die HWS/LWS-Beweglichkeit sei in allen Richtungen zu 2/3 eingeschränkt. Motorische Ausfälle seien keine vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei ab 12. Januar 2004 bis auf weiteres als Hilfsarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr 8-12 Stunden pro Woche zumutbar. Im Übrigen ist der Bericht unleserlich. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 11/19/2) erklärt A.___, der Beschwerdeführerin sei selten zumutbar, über Brusthöhe Lasten zu tragen oder zu heben, das Heben und Tragen von Gewichten bis Lendenhöhe über 25 kg seien ihr nicht, solche von 10 - 25 kg selten und solche von bis zu 9 kg manchmal zumutbar. Grobmanuelles Hantieren sei ihr nie, hingegen ein feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen manchmal möglich. Manchmal könne sie Arbeiten über Kopfhöhe ausführen, Rotation, vorgeneigtes Sitzen, vorgeneigtes Stehen, Knien oder Kniebeugen seien ihr lediglich selten zumutbar, ebenso länger dauerndes Sitzen oder Stehen. Die psychischen Funktionen beurteilt A.___ als uneingeschränkt (Urk. 11/19/2).
3.2
3.2.1 Im Arztbericht vom 9. Februar 2005 (Urk. 11/18) stellt B.___ des Spitals X.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
Lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 beidseits, links mehr als rechts, mit Spondylarthrose und Diskushernie L4/5 mit zentraler Spinalkanalstenose unter Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 beidseits (Myelographie und Post-Myelo-CT der LWS vom 7.9.2004)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden folgende Diagnosen gestellt:
Zervikozephales Schmerzsyndrom rechts, Hypercholesterinämie
Die Beschwerdeführerin sei als Köchin im Familienbetrieb eines Restaurants seit Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, mehrere Arbeitversuche seien gescheitert. Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Am 12. November 2004 sei ein neurochirurgisches Konsilium bei C.___ erfolgt, welcher die Indikation zur mikrochirurgischen Kompression L3/4 bis L5/S1 beidseits von rechts gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie sich für einen operativen Eingriff entschieden habe (Urk. 11/17 = Urk. 11/18).
3.2.2 Im Arztbericht vom 11. April 2005 (Urk. 11/16) führte B.___ aus, dass am 1. April 2005 die mikrochirurgische Dekompression L3/4/5/S1 beidseits von rechts her durch C.___ erfolgt sei. Aktuell bestünden eine Einschränkung der Gehfähigkeit und des Treppensteigens sowie Einschränkungen beim Ausführen von Haushaltstätigkeiten im Stehen. Voraussichtlich werde in der Folge nach der Operation die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit gegeben sein. Praktisch werde dies nach Einschätzung von C.___ doch nicht erreicht werden können. Aktuelle Prognosen hinsichtlich einer Tätigkeit seien unsicher, der Endzustand sei noch nicht erreicht. Bis auf die erfolgte und technisch geglückte Operation ohne unmittelbare Komplikation hätten sich bislang keine neuen Aspekte ergeben.
3.3
3.3.1 Von C.___ liegt ein Arztbericht vom 3. August 2005 vor. Darin stellt dieser die Diagnose eines Status' nach mikrochirurgischer Dekompression L3/4/5/S1 beidseits von rechts am 1. April 2005 und eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei ausgeprägter Degeneration der mittleren und unteren LWS. Die Beschwerdeführerin habe postoperativ über ein komplettes Verschwinden der ausstrahlenden Schmerzen in beide Beine berichtet. Hingegen seien die lumbalen Rückenschmerzen um etwa 10-20 % schlimmer geworden. Vor einer Woche habe sie wegen massiven lumbalen Rückenschmerzen zum Hausarzt gehen müssen, welcher ihr eine Spritze gegeben habe, worauf sich die Schmerzen reduziert hätten. Sie nehme weiterhin Schmerzmittel (Dafalgan, Tilur, Tramal sowie lokale Flectorpflaster). Zu den erhobenen Befunden führt C.___ aus, die Narbe sei reizlos und die Wirbelsäulenbeweglichkeit in alle Richtungen schmerzhaft eingeschränkt. Der Fussbodenabstand betrage 0 cm, die Valleix'schen Punkte seien beidseits indolent, der Lasègue rechts sei negativ, links jedoch über 80 ° mit Schmerzangabe lumbal links. Die rohe Kraft sei allseits symmetrisch (M5 bis M. Extensor Grosszehe links M-5). Die Muskeleigenreflexe ASR beidseits würden fehlen, der PSR sei beidseits mittellebhaft und der Babinski beidseits negativ, die Sensibilität sei symmetrisch unauffällig. Sowohl Fersengang als auch der Zehengang seien beidseits unauffällig, und der Trendelenburg werde beidseits gehalten. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärte C.___, dass vom 30. April bis 30. Juni 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab 1. Juli 2005 sei die Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere Arbeit zu 50 % arbeitsfähig, und für leichte körperliche Arbeit bestehe ab 1. Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Möglichkeiten ihrer Arbeitsfähigkeit seien mit der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen worden (Urk. 11/14).
3.3.2 Von C.___ liegt zudem ein Protokoll über seine Besprechung vom 23. August 2005 mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vor. Die Beschwerdeführerin habe über lumbale Schmerzen berichtet, weshalb sie im Haushalt beim Betten machen alle 10 bis 15 Minuten unterbrechen müsse. Sie habe auch versucht, Staub zu saugen, was ebenfalls nicht gehe. Sie halte sich für arbeitsunfähig in einer mittelschweren Tätigkeit, wie zum Beispiel der Hausarbeit. Sie habe mit A.___ gesprochen, der ihr eine ca. 50 bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Der Ehemann sei mitgekommen und habe die Hintergründe beschrieben: er sei selbst seit 3 Jahren arbeitslos und finde in seinem Alter auch nichts mehr, die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Erkrankung im Gastgewerbe betätigt und dort Schulden gemacht, welche er jetzt mit seinen letzten Ersparnissen getilgt habe. Die Beschwerdeführerin sei depressiv, sie habe wiederholt Suizidgedanken geäussert und sei sehr nervös. Der Ehemann habe insbesondere um Hilfe bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gebeten, da er (C.___) diese zu optimistisch dargelegt habe. C.___ erklärt sodann, es handle sich vorliegend um eine Ermessensfrage, welche er weniger gut beurteilen könne als A.___, deshalb modifiziere er seine Einschätzung vom 3. August 2005 wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig für schwere und mittelschwere Tätigkeiten ab 30. April 2005; in adaptierter, leichter körperlicher Tätigkeit sei sie ab 1. Juli 2005 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/13).
3.4 D.___ des RAD erklärte am 31. August 2005, dass die nachträglichen Überlegungen von C.___ seines Erachtens IV-fremde Aspekte berücksichtigen würden, weshalb an der 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festzuhalten sei (Urk. 11/11 S. 3).
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist somit zu entnehmen, dass B.___ der Beschwerdeführerin ab Januar 2004 infolge lumbaler Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine (offenbar insbesondere aufgrund der Spinalkanalstenose unter Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. 11/17). Entsprechend nahm C.___ am 1. April 2005 eine mikrochirurgische Dekompression L3/4/5/S1 beidseits vor, worauf postoperativ die ausstrahlenden Schmerzen in beide Beine komplett verschwanden, wohingegen die lumbalen Rückenschmerzen weiter bestanden, beziehungsweise gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin noch zugenommen hatten. Nachvollziehbar attestierte C.___ der Beschwerdeführerin bis 30. Juni 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Ab 1. Juli 2005 wird die - wie erwähnt - hinsichtlich ausstrahlender Beinschmerzen nunmehr komplett beschwerdefreie, jedoch auch nach der mikrochirurgischen Dekompression L3/4/5/S1 noch an Rückenschmerzen leidende Beschwerdeführerin von C.___ aufgrund seiner eigenen Untersuchung am 6. Juni 2005 und insbesondere in Kenntnis der Befunde und geklagten Beschwerden in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erklärt (Urk. 11/14). Nachdem jedoch am 23. August 2005 eine Besprechung zwischen ihm, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann stattgefunden hatte, erklärte C.___, dass es sich bei dieser Einschätzung um eine Ermessensfrage handle, weshalb er nunmehr von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehe. Die von C.___ genannten Gründe, weshalb er nun sein Ermessen anders ausübe und weshalb er eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehme, sind - wie von der Beschwerdegegnerin festgestellt - IV-fremder Natur: weder die seit drei Jahren dauernde Erwerbslosigkeit des Ehemannes noch die vorgebrachte Verschuldung der Beschwerdeführerin vermögen eine abweichende medizinische Einschätzung nachvollziehbar erscheinen lassen. Insbesondere ist nicht einleuchtend, wieso C.___ seine Beurteilung aufgrund dieser Ausführungen änderte, ohne entsprechend abweichende medizinische Befunde anzuführen, welche eine solche Korrektur rechtfertigten. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 23. August 2005 mit C.___ vorgebrachten Gründe, weshalb sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei, vermögen daran nichts zu ändern. Beim Staubsaugen - wie übrigens auch beim Betten machen - handelt es sich kaum um ihrem Leiden angepasste Tätigkeiten, da ihr vorgeneigtes Sitzen und vorgeneigtes Stehen gemäss Einschätzung von C.___ nur noch selten zumutbar sind (vgl. Urk. 11/15). Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr fähig wäre, zu 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erwerbstätig zu sein. Zu der vom Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber C.___ erwähnten Depressivität der Beschwerdeführerin und ihren wiederholt geäusserten Suizidgedanken ist festzustellen, dass der Hausarzt A.___ in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit angegeben hatte, sämtliche psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin seien uneingeschränkt (Urk. 11/19). Den medizinischen Akten sind neben dieser Anmerkung des Ehemannes keine Hinweise auf eine invalidenrechtlich relevante psychische Erkrankung zu entnehmen, daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin im März 2004 als "nervös" beschrieb und gemäss ihren Angaben zudem unter schlechtem Nachtschlaf litt (vgl. Urk. 11/19/4). Angesichts der vom Ehemann ins Feld geführten finanziell angespannten Situation, welche offenbar auch ihn belastet, sind diese Beeinträchtigungen ohne Weiteres verständlich (Urk. 11/9). Insgesamt ist festzustellen, dass die angeführten psychosozialen Gründe, welche D.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin richtigerweise als IV-fremd bezeichnete (siehe Urk. 11/11 S. 3), nichts an der Einschätzung vom 3. August 2005 durch C.___ zu ändern vermögen. Beim Arztbericht von A.___ vom 14. Januar 2005 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zudem verweist der äusserst knapp verfasste und insbesondere grösstenteils nicht leserliche Arztbericht auf die Arztberichte von C.___ und B.___. Aufgrund des Dargelegten ist bei der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2005 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Damit ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
5.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2004 aus krankheitsbedingten Gründen aufgehört hat zu arbeiten (siehe Urk. 11/36), ist unter Berücksichtung der durch A.___ und B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit vor dem chirurgischen Eingriff vom 1. April 2005 (Urk. 11/10, Urk. 11/18 und Urk. 11/19/1) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Ablauf des Wartejahres auf den 12. Januar 2005 festgelegte. Wie dargelegt (vgl. Erw. 4.1), war die Beschwerdeführerin nachvollziehbar bis 30. Juni 2005, das heisst bis zu drei Monate nach dem operativen Eingriff vom 1. April 2005 (siehe Urk. 11/14), generell als 100 % arbeitsunfähig erachtet worden.
Somit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2005, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.2.3 Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung richtet sich rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
5.3 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund obiger Ausführungen (siehe Erw. 4.2) ab 1. Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar, weshalb für die Zeit ab 1. Juli 2005 ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Dabei ist zu beachten, dass bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielbaren Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) entscheidend ist, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Bei der Bemessung des möglichen Valideneinkommens konnte die Beschwerdegegnerin mangels Angaben betreffend die verschiedenen Arbeitsstellen und Teilzeitpensen lediglich auf den einzig retournierten Arbeitgeberbericht der U.___ (Urk. 11/36) und den IK-Auszug (Urk. 11/40) abstellen. Aus dem IK-Auszug ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 mit ihren vier Teilzeitstellen insgesamt Fr. 36'397.-- verdiente hatte. Den grössten Anteil, Fr. 23'315.--, verdiente sie bei der U.___, wo sie in einem Teilzeitpensum von 42,86 % angestellt gewesen war (Urk. 11/36 S. 2 Ziffer 10 und Ziffer 20). Da weitere Angaben betreffend die übrigen Teilzeitpensen fehlen, rechnete die Beschwerdegegnerin den bei der U.___ im Jahr 2003 erzielten Lohn auf ein 100%-Pensum auf (siehe Urk. 11/11 S. 2 und Urk. 11/32), was einen Betrag von Fr. 54'398.-- (Fr. 23'315.-- : 42,86 x 100) ergibt. Auch wenn dieses Vorgehen vornehmlich der Beschwerdeführerin zugute kommt und unter Berücksichtigung, dass diese über keine Berufsausbildung verfügt, ist es nicht zu beanstanden. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen um 52 Punkte (2003: 2334, 2005: 2386; Die Volkswirtschaft 10-2006, Tab. B10.3 S. 91) ist damit bei der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2005 von einem Valideneinkommen von gerundet Fr. 55'610.-- auszugehen.
5.4 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich vorliegend, vom Zentralwert der Durchschnittslöhne des gesamten Arbeitsmarktes im privaten Sektor für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen auszugehen. Der Ansicht des Rechtsvertreters, die beispielhaft aufgezählten Aufsichts-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten seien unzumutbar, da sie längst durch automatisierte maschinelle Abläufe von Maschinen und Computern wegrationalisiert worden seien, kann nicht gefolgt werden. Für die Beschwerdeführerin stehen - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, ungeachtet der Automatisierung gewisser Arbeitsabläufe. Die Kritik der Beschwerdeführerin berücksichtigt nicht, dass das Gesetz (Art. 16 ATSG) einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraussetzt. Auf dem strukturell veränderten Arbeitsmarkt, wäre er ausgeglichen, stünden der Beschwerdeführerin ausreichende Stellen zur Verfügung, die ihrem Gesundheitszustand angepasst sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006 in Sachen E., I 186/05, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Der vorliegend anzuwendende Zentralwert betrug im Jahre 2004 Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2004, Tabelle TA1), was bei einer im Jahre 2005 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 10-2006, Tab. 9.2 S. 90) ein Gehalt von gerundet Fr. 4'049.-- (Fr. 3'893 / 40 x 41,6) pro Monat und ein solches von Fr. 48'588.-- (x 12) für das Jahr 2004, sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen um 26 Punkte (2004: 2360, 2005: 2386, vgl. Die Volkswirtschaft 10-2006 Tab. B10.3 S. 91) für das Jahr 2005 ein solches von gerundet Fr. 49'123.-- ergibt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Unter Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % als den Verhältnissen als angemessen. Damit ist von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 44'211.-- auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'610.-- ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'399.-- beziehungsweise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20,5 %.
Auch bei Vornahme des vorliegend keinesfalls gerechtfertigten maximalen Leidensabzuges von 25 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 36'842.-- (Fr. 49'123.-- x 0,75) führte, resultierte lediglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'768.-- (Fr. 55'610.-- ./. Fr. 36'842.--), beziehungsweise von 33,7 %, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergäbe.
Damit besteht in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (siehe Erw. 5.2.3) ab dem 1. Oktober 2005 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, was zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
6. Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der von diesem mit Eingabe vom 9. November 2006 (Urk. 13) geltend gemachte Aufwand von 7 h 25 Min. und damit 7.4 h und Fr. 41.-- Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses gerade noch angemessen und führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 1'636.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der Zusprechung einer befristeten Rente nur zu einem kleinen Teil (¼) obsiegt, ist eine Prozessentschädigung von Fr. 409.-- von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Im darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 1'227.60 ist Rechtsanwalt Dr. Ilg für seine anwaltlichen Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird nochmals darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, wenn sie künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (§ 92 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 409.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Fr. 1'227.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse U.___
sowie an
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).