Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01353
IV.2005.01353

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 20. Februar 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1974, gelernter kaufmännischer Angestellter, arbeitete zuletzt seit dem 1. Mai 2000 als kaufmännischer Angestellter bei der B.___ AG in ___ (Urk. 7/26/1 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 20. März 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2001 (Urk. 7/26/2). Der Versicherte bezog vom 4. Mai 2001 bis zum 3. Mai 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/24/1). Seither wird er von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 7/23). Am 30. April 2003 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 7/29 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zwei medizinische Berichte (Urk. 7/13/1-3, Urk. 7/11/1-2), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/26/1) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/27) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 27. September 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/6). Der Versicherte erhob am 27. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 7/5) gegen die Verfügung vom 27. September 2005. Mit Entscheid vom 3. November 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Feststellung, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden bestehe. Allenfalls sei eine stationär durchzuführende psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Eventualiter sei dem Versicherten eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 8. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte weitere psychiatrische Begutachtung mit der Begründung ab, das von Dr. C.___ erstellte Gutachten sei umfassend, weshalb darauf abzustellen sei. Zudem könne aus der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers, dessen Darstellung der Gründe der Arbeitsunterbrüche und aufgrund der Wahrnehmungen von Dr. C.___ anlässlich der Untersuchungen nicht auf eine psychische Störung mit anhaltender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte ein, Dr. C.___ stelle zwar die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und lege diese auch anschaulich und nachvollziehbar dar. Gleichzeitig weise sie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nur auf die vermutete Aggravation beziehungsweise Simulation hin und erachte ihn als zu 100 % arbeitsfähig. Es falle auf, dass Dr. C.___ einerseits die Art und Weise wie der Beschwerdeführer Menschen für seine Zwecke instrumentalisiere, und sich weigere, zumutbare Aufgaben zu übernehmen, als Zeichen der Persönlichkeitsstörung betrachte. Hingegen gehe sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon aus, er habe die Arbeitslosigkeit frei gewählt. Somit sei unklar, ob die vorhandene Beeinträchtigung objektiv geeignet sei, seine Arbeitsfähigkeit zu mindern. Auch sei offen, inwiefern ein Arbeitnehmer, der nur eine sehr geringe Frustrationstoleranz aufweise und eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten zeige, für einen Arbeitgeber zumutbar sei (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 7).

3.
3.1     D.___, Ärztin, die den Beschwerdeführer vom 6. März 2002 bis 27. März 2003 behandelte (vgl. Urk. 7/13/1 S. 2 lit. D Ziff. 1), stellte in ihrem Bericht vom 24. November 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/3 S. 1):
         - Schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit
         - Transsexualität seit Kindheit
         - Rezidivierende schwere depressive Verstimmungen mit Suizidalität
         - Mangelnde Impulskontrolle, aggressive Problematik
         Der Beschwerdeführer sei in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit vom 6. März 2002 bis zum Arztwechsel am 31. März 2003 und auch darüber hinaus zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/13/1 S. 1 lit. B). Die Einschränkungen seien stark psychisch bedingt. Es bestehe eine mangelnde Impulskontrolle und eine verbale Aggressivität. Er könne sich unmöglich in ein Team oder in eine Hierarchie einfügen. Er habe überhaupt keine Frustrationstoleranz. In diesem Sinne sei ihm auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zumutbar (Urk. 7/13/2 S. 2).
3.2     In ihrem Bericht vom 31. Dezember 2003 nannte Dr. med. E.___, Fachärztin praktische Medizin, die den Beschwerdeführer seit dem 9. Juli 2003 behandelte (vgl. Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 1), folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/1 S. 1 lit. A):
         - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ; ICD-10:                F60.30)
         - Störung der Geschlechtsidentität (ICD-10: F64)
         In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11/1 S. 1 lit. B). Auch in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, da die Einschränkungen psychischer Natur seien und er eine fehlende Impulskontrolle und Frustrationstoleranz aufweise (Urk. 7/11/2 S. 2).
3.3     In ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und die persönliche Begutachtung (Untersuchungen vom 10., 27. September und 3. November 2004) erstellten psychiatrischen Gutachten vom 16. September 2005 gelangte Dr. C.___ zur Ansicht, dass keine psychische Störung mit ausreichender Sicherheit festzustellen und einer ICD-10-Diagnose zuzuordnen sei (Urk. 7/10 S. 8 oben).
         Sie führte aus, in der Untersuchungssituation habe sich kein Hinweis auf eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Dies passe auch dazu, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Weiterbeschäftigung bei der Bank, bei der er die Lehre gemacht und dann eineinhalb Jahre im Zeitvertrag gearbeitet habe, von sich aus abgelehnt und die Arbeitslosigkeit vorgezogen habe. Auch erscheine die Kündigung im gegenseitigen Einverständnis nach doch über einjähriger Tätigkeit in derselben Firma nicht als ein Hinweis darauf, dass er aus psychischen Gründen die Stelle nicht hätte fortsetzen können. Dies insbesondere dann nicht, wenn er selbst hierzu vermerkte, dass er bestimmte, von ihm verlangte Tätigkeiten nicht habe ausführen wollen. Seine Auffassung, dass er auch keine Leistung bringe, wenn ihm die Arbeit keinen Spass mache, lasse nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausführung der Arbeit schliessen. Der Beschwerdeführer scheine in seinem angestammten Beruf und auch in anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine früher bestehende, gesundheitlich bedingte, Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10 S. 9 Mitte).
         Angesichts der Diskrepanz zwischen der im Gutachten aufgezeigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der vom Beschwerdeführer sowie von den behandelnden Ärztinnen dargelegten psychischen Problemen empfehle sich für den Fall, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis des Gutachtens nicht akzeptieren könne, eine stationäre Beobachtung von mindestens zwei Wochen Dauer in einer hierfür qualifizierten Einrichtung (Urk. 7/10 S. 9 f.).
         Angesichts der langen Zeit, in welcher der Beschwerdeführer nicht berufstätig gewesen sei, empfehle sich eine berufliche Massnahme zur Wiedereingliederung in das Berufsleben. Ungeachtet der Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit bestehe eine unausgeschöpfte therapeutische Option in einer geeigneten psychiatrischen Behandlung, welche die Arbeitsfähigkeit eventuell auch subjektiv steigern könne (Urk. 7/10 S. 10).

4.
4.1     Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere dieses Gutachten - im Gegensatz zu den Berichten von Dr. E.___ und der Ärztin D.___ - eingehend begründet und es fanden drei Untersuchungen des Beschwerdeführers statt. Dr. C.___ legte zudem ihre Einschätzung, es sei nicht mit ausreichender Sicherheit eine psychische Störung, die einer ICD-10-Diagnose zuzuordnen sei, nachvollziehbar dar. Weiter betont sie in der Lebenssituation des Beschwerdeführers gerecht werdender Weise, es sollten in diesem jungen Lebensalter berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfinden. Es kann daher auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
         Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, als auch in anderen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Dagegen kann auf die Beurteilungen von Dr. E.___ und der Ärztin D.___ nicht abgestellt werden. Beiden Einschätzungen mangelt es an einer näheren Begründung, weshalb sie den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten, als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig erachteten. In diesem Sinne beschrieb Dr. E.___ lediglich den allgemeinen Zustand des Beschwerdeführers, ohne eine unmittelbaren Bezug zur Arbeitsfähigkeit herzustellen (vgl. Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). Die Ärztin D.___ gab lediglich an, die mangelnde Impulskontrolle und die verbale Aggression führten dazu, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Team arbeiten oder sich in eine Hierarchie einfügen könne (vgl. Urk. 7/13/2 S. 2). Zudem ist davon auszugehen, dass Dr. E.___, die den Beschwerdeführer seit dem 9. Juli 2003 behandelte (vgl. Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 1), dessen Hausärztin ist. Damit befand sie sich in einer Vertrauensstellung gegenüber dem Beschwerdeführer, was sich relativierend auf ihre Beurteilung auswirkt. Weiter attestierte sie diesem bereits für die Zeit vor der Aufnahme der Behandlung (vgl. Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 1) beziehungsweise ohne ihn zu kennen (vgl. Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 7), mithin seit dem 1. April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit (vgl. Urk. 7/11/1 S. 1 lit. B). Auch die Ärztin D.___ kannte den Beschwerdeführer offenbar gut, weshalb auch diesfalls auf eine hausärztliche Vertrauensstellung zu schliessen ist. Weiter sind die von Dr. E.___ genannten Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) und einer Störung der Geschlechtsidentität (ICD-10: F64; Urk. 7/7/11/1 S. 1 lit. A) sowie die von der Ärztin D.___ gestellten Diagnosen einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit Transsexualität seit der Kindheit, rezidivierender schwerer depressiver Verstimmungen mit Suizidalität und einer mangelnden Impulskontrolle sowie einer aggressiven Problematik (Urk. 7/13/3 S. 1) mit Zurückhaltung zu werten. Denn Dr. C.___, deren fachärztlicher Beurteilung bei psychischen Diagnosen gegenüber den Einschätzungen von Dr. E.___ und der Ärztin D.___ mehr Gewicht beizumessen ist, beschrieb die selben Verhaltensprobleme, stellte aber keine Diagnose psychischer Natur.
         Auch die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die gutachterliche Einschätzung durch Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. Entgegen seiner Ansicht stellte diese nicht die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 7), weshalb auch kein Widerspruch zwischen der genannten Diagnose und der Arbeitsfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit besteht. Somit erübrigt sich auch die Frage, ob die in Betracht gezogene Aggravation beziehungsweise die Simulation eine Folge der dissozialen Persönlichkeitsstörung ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass selbst psychische Gesundheitsschäden, die zur Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führten, welche die versicherte Person aber bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, für das Vorliegen einer Invalidität nicht massgebend sind (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Entsprechendes gilt umso mehr beim Vorliegen von lediglich Verhaltensproblemen. Daher bedarf es auch keiner weiteren Abklärung (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 7), inwiefern der Beschwerdeführer, der eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten aufweist, für einen Arbeitgeber zumutbar ist.
         Nachdem der medizinische Sachverhalt klar feststeht, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte, gegebenenfalls stationär durchzuführende psychiatrische Begutachtung.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, als auch in anderen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Deshalb ist mangels Erwerbsunfähigkeit eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu verneinen. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf die eventualiter beantragte Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 2).

5. Aufgrund der Verneinung des Bestehens einer Invalidität hat der Beschwerdeführer zudem auch keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (Umschulung). Indessen erscheint die berufliche Wiedereingliederung im vorliegenden Fall von besonderer Wichtigkeit. Auch Dr. C.___ wies in diesem Sinne darauf hin, dass der Beschwerdeführer lange Zeit nicht berufstätig war, weshalb eine berufliche Massnahme zur Wiedereingliederung zu empfehlen sei (Urk. 7/10 S. 10).
         Unter diesen Umständen erscheint ein Versuch der Beschwerdegegnerin oder einer anderen Stelle, den Beschwerdeführer - vorzugsweise - in einem geschützten Rahmen wiedereinzugliedern allenfalls als sinnvoll; es wird auch abzuklären sein, ob eine Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG dem Ziel der beruflichen  Wiedereingliederung dienen könnte.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG vorliegt und dass er keinen Anspruch auf eine Rente oder berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung hat. Indessen erscheint eine Wiedereingliederung ins Berufsleben - vornehmlich in einem geschützten Rahmen - von grosser Wichtigkeit.
         Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).