IV.2005.01354
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 11. Oktober 2006
in Sachen
G.___
Saumackerstrasse 3, 8048 Zürich
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1960, arbeitete seit 13. März 1984 bei der Z.___ AG, "___", als Maurer, als er am 24. Oktober 2000 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich eine Unterschenkelfraktur zuzog (Urk. 7/74). Am 5. November 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 7/69), zog Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/70 und Urk. 7/66) bei, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Facharzt für Orthopädische Chirurgie, "___", vom 4. Dezember 2002 (Urk. 7/29) sowie vom 6. September 2004 (Urk. 7/27; unter Beilage eines Auszuges aus der Krankengeschichte desselben Datums) ein und beauftragte das Institut Y.___, "___", mit dem Erstellen eines Gutachtens (Expertise vom 2. Juni 2005 [Urk. 8/26]). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/74).
1.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte ihre Taggeldleistungen per Ende Juni 2004 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2004 mit Wirkung ab 1. Juli 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'442.-- und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- zu (Urk. 7/74). Die vom Versicherten erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 30. März 2005 in dem Sinne gut, dass sie ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 35 % zusprach (Urk. 7/74).
1.3 Mit Verfügung 26. August 2005 (Urk. 7/12) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente. Mit Eingabe vom 20. September 2005 (Urk. 7/10) liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger dagegen Einsprache (Urk. 7/10) erheben, welche mit Entscheid vom 4. November 2005 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
2.
2.1 Hiergegen erhob Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger für den Versicherten mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 4. November 2005 sei aufzuheben.
2. Dem Einsprecher sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 mindestens eine Viertelsrente auszurichten.
3. Unter Entschädigungsfolge."
2.2 Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2006 (Urk. 8) geschlossen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2006 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer den Zwischenbericht des Vereins X.___, "___", an das Regionale Arbeitszentrum vom 27. Januar 2006 samt Berichtschema (für berufliche Massnahmen im Auftrag der SVA Zürich) vom 25. Januar 2006 (Urk. 10/1 und Urk. 10/2) einreichen.
2.3 Mit Beschluss vom 10. August 2006 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführer auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihm eine Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug eingeräumt. Mit Eingabe vom 6. September 2006 (Urk. 14) hielt er an seiner Beschwerde fest und liess nebst nicht medizinischen Akten der Unfallversicherung einen Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts vom 12. April 2006 über die am Vortag durchgeführten radiologischen Untersuchungen einreichen (Urk. 15/1).
2.4 Am 20. September 2006 (Urk. 16) liess der Beschwerdeführer eine Kurzbeurteilung des Spitals W.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 14. September 2006 über den psychischen Gesundheitszustand auflegen (Urk. 17).
2.5 Schliesslich liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2006 auf einen Bericht des Schweizer Fernsehens vom Dienstag, 19. September 2006, in der Sendung "Kassensturz" betreffend Institut Y.___ hinweisen und beantragen, das Gutachten des Instituts Y.___vom 2. Juni 2005 sei aus dem Recht zu weisen und es sei ein neues Gutachten in einem seriösen Institut zu erstellen. Eventualiter ersuchte er darum, sämtliche Teilgutachten im Original beizuziehen und die Ärzte bestätigen zu lassen, dass ihre Teilgutachten zwischenzeitlich nicht verfälscht oder (nicht) auf sie Druck ausgeübt worden sei, diese anzupassen (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, 4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 14. Juni 2005, I 319/04). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
1.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6 Die richterliche Überprüfungsbefugnis wird nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben, wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird. Es gilt zwar allgemein, dass die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur prüft, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Das Gericht kann indessen die Rechtmässigkeit der Abstufung oder Befristung einer Rente gar nicht beurteilen, ohne dafür die Periode der (vorangehenden) Anspruchsberechtigung herbeizuziehen. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 418 Erw. 2d).
Laut der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) führt dies in solchen Fällen, wo sich die versicherte Person gegen die gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommene Befristung der Leistung zur Wehr setzt und das Gericht bei der Prüfung der Angelegenheit zum Ergebnis gelangt, die beschwerdeführende Person sei eigentlich bereits von Anfang an oder zumindest zu einem früheren Zeitpunkt als dem verfügten nicht mehr zum Anspruch berechtigt gewesen, zur Konsequenz, dass das Gericht eine reformatio in peius (Änderung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person) der streitigen Verfügung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit der Verwaltungsbeschwerde androhen muss, ehe es in der Sache befinden kann, wogegen allein das Bestätigen der angefochtenen Verfügung zu kurz greifen würde (Urteil des EVG vom 26. Juni 2000 in Sachen C., I 379/99).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Recht nur für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2003 eine befristete ganze Rente zugesprochen hat, oder ob ihm, wie er dies geltend macht (Urk. 1), ab 1. Dezember 2003 weiterhin eine unbefristete Rente auszurichten ist. Zu prüfen ist zusätzlich, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer befristeten Rente überhaupt erfüllt sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat einspracheweise vom 1. Mai bis 30. November 2003 einen Invaliditätsgrad von 100 % und für die Zeit ab 1. Dezember 2003 einen solchen von 29 % ermittelt (Urk. 7/12). Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 23. Mai 2002 bis 30. November 2003 ununterbrochen gänzlich arbeitsunfähig gewesen, ihm aber hernach in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar sei. Ohne Behinderung sei der Beschwerdeführer seit Ende November 2003 in der Lage, ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 74'201.--, bei einer behindertenangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein solches von Fr. 52'494.-- zu erzielen, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % resultiere (Urk. 7/12 und Urk. 2).
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass zur Berechnung des Valideneinkommens nicht vom Durchschnittswert der letzten drei Jahre auszugehen sei. Vielmehr sei beim letzten Arbeitgeber zu ermitteln, wie viel der Beschwerdeführer ohne die gesundheitlichen Schwierigkeiten verdienen würde. Auf alle Fälle sei auf das durch die SUVA ermittelte Valideneinkommen im Betrag von Fr. 76'510.-- abzustellen. Der Beschwerdeführer könne den statistischen Durchschnittslohn nie erreichen, da ihm gewisse Bereiche mit seiner Behinderung gar nicht offen stünden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer als Maurer eine körperlich anspruchsvolle Arbeit ausgeübt habe, wofür er heute vollständig arbeitsunfähig sei. Auch wenn der Beschwerdeführer vollzeitig arbeiten könne, sei er bei der Stellenauswahl aufgrund seiner Gebrechen erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig sei es erstellt, dass ausländische Mitbürger statistisch weniger verdienten als Schweizer. Damit rechtfertige sich ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn. Bei einem solchen Abzug und dem Validenlohn von Fr. 76'510.-- betrage der Invaliditätsgrad 42.78 %, womit eine Viertelsrente auszurichten sei. Gemäss der Bestätigung von Dr. med. A.___ vom 19. August 2005 an die Arbeitslosenkasse sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich halbtags arbeitsfähig. Diese Einschätzung eines Facharztes widerspreche dem Gutachten des Instituts Y.___. Damit sei die medizinische Lage unklar und die Angelegenheit allenfalls an die Vorinstanz zur weiteren Klärung zurückzuweisen.
3.
3.1 Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2002 (Urk. 7/29) eine posttraumatische Arthrose am oberen Sprunggelenk (OSG) links sowie einen Status nach einer Unterschenkelfraktur/Pilonfraktur. Seit 24. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Ab 7. März 2002 sei ihm eine - bezogen auf die OSG-Beschwerden - behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar.
3.1.2 Aus dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 20. November 2003 (Urk. 7/74) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2000 beim Sturz von einer Leiter eine Pilon tibial-Fraktur links mit nachfolgender Osteosynthese erlitten hat. Der Verlauf sei protrahiert, wobei nach einem Jahr das Metall entfernt und eine OSG-Arthroskopie durchgeführt worden seien. Es seien bereits einige degenerative Veränderungen in Form einer Osteochondrose dissecans am Talus sowie arthrotische Veränderungen vorhanden, welche im Mai 2002 mittels einer Magnetresonanztomographie (MRI) bestätigt worden seien. Weitere ambulante und stationäre Rehabilitationsmassnahmen hätten keinen wesentlichen Erfolg oder Verbesserung der Funktion gezeigt. Eine berufliche Wiedereingliederung sei misslungen, so dass bis heute keine Tätigkeit mehr aufgenommen worden sei. Als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Zumutbarkeitsprofil sei ihm aber eine ganzzeitliche, vollschichtige Tätigkeit möglich. So seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten vorwiegend sitzend, gehend, mit Gehstrecken nicht über 50 Metern vereinzelt auf ebenem Untergrund, stehend, mit der Möglichkeit den Fuss zu entlasten und Lockerungsübungen durchzuführen, zumutbar. Hierbei nimmt Dr. B.___ auf das bereits anlässlich der Untersuchung vom 5. November 2002 dargestellte Zumutbarkeitsprofil Bezug.
3.1.3 Im Bericht vom 6. September 2004 verweist Dr. A.___ auf den beigelegten Auszug aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers desselben Datums (Ur. 9/27). Darin findet sich die Diagnose eines Status' nach Unterschenkelfraktur links (24. Oktober 2000) sowie Arthrose am oberen Sprunggelenk (OSG) und Osteochondrose am Talus links (Urk. 7/27). Im Weiteren hielt Dr. A.___ darin fest, dass der Beschwerdeführer durch die sozialen und finanziellen Probleme mindestens so erdrückt werde wie von den Schmerzen. Wegen Beschwerden auf der rechten Oberschenkelvorderseite seien neurologische Abklärungen erfolgt. Offenbar handle es sich dabei ebenfalls um ein chronisches Problem der Wirbelsäule, welches gemäss dem Neurologen, Dr. C.___, als wenig bedeutend eingeschätzt werde. Die subjektive Entwicklung der Schmerzen mit Chronifizierung sei schlecht. Zwischenzeitlich seien das Lumbovertebralsyndrom und die psychischen, respektive sozialen Probleme ebenfalls stark geworden, so dass die Angelegenheit nicht mehr rein auf dem Sprunggelenk basiere. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, sich bei einem Psychiater zu melden. Hinsichtlich der Zusprechung einer Rente sollte der Beschwerdeführer polydisziplinär (orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachtet werden.
3.1.4 Im polydisziplinären Gutachten vom 2. Juni 2005 (Urk. 7/26) stellten die Ärzte des Instituts Y.___mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose:
"Persistierende Rückfussschmerzen links
- Status nach Arthroskopie OSG mit Débridement und Tibiavorderkantenabtragung sowie Osteosynthesematerial-Entfernung am 4. Dezember 2001 (ICD-10 Z98.8)
- Status nach Osteosynthese bei Pilon tibiale-Fraktur am 20. Oktober 2000 (ICD-10 Z98.8)"
Gemäss den Gutachtern sind ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), die Thermhypästhesie L5 am rechten Oberschenkel rechts nach einer Spinalanästhesie im Dezember 2001 (ICD-10 G54.5) sowie ein intermittierend auftretendes thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom links ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.85). In der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Maurer sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 24. Oktober 2000 gänzlich nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine ganztägig uneingeschränkte zumutbare Arbeitsfähigkeit. Vorzuschlagen seien weder medizinische noch berufliche Massnahmen. Erläuternd führten die Gutachter dazu aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1984 bei der gleichen Firma mit einem Vollzeitpensum gearbeitet habe. Am 24. Oktober 2000 sei es zu einem Arbeitsunfall mit Fraktur im Bereich des linken Sprunggelenkes gekommen. Nach angemessener Rehabilitation sei ihm zwar eine vollzeitliche Reintegration in den Arbeitsprozess gelungen, jedoch habe der Beschwerdeführer unter Schmerzen gearbeitet. Deshalb sei im Dezember 2001 eine zweite Operation durchgeführt worden. Danach habe der Beschwerdeführer nur noch für körperlich leichte Tätigkeiten eingesetzt werden können. Im Frühjahr 2002 habe er seine Arbeitstätigkeit definitiv niedergelegt und sei seither nicht mehr erwerbstätig gewesen. Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sei nicht klar strukturiert, da durch den schmerzbedingt gestörten Nachtschlaf die Zeit des Aufstehens variiere. Tagsüber unternehme er regelmässig kurze Spaziergänge, sei mit dem Auto und den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs und treffe dabei auch regelmässig Kollegen. Daneben sei er auch viel zu Hause, schaue fern, beteilige sich jedoch kaum an der Haushaltarbeit. Aus persönlicher Sicht befürchte der Beschwerdeführer eine weitere Verschlimmerung des Zustandes an seinem linken Fuss und befürchte, im Rollstuhl zu landen. Unter den gegebenen Umständen halte er eine Arbeitsfähigkeit auch in Zukunft für ausgeschlossen, was im deutlichen Gegensatz zu ihrer eigenen Beurteilung stehe. Neben der fehlenden konkreten Auseinandersetzung mit einer Alternativtätigkeit begründe sich die Diskrepanz wohl auch dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich körperlich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne der Beschwerdeführer, insbesondere hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Willensanstrengung, einer vollen Arbeitstätigkeit nachgehen. Zudem weise der Beschwerdeführer erhebliche Beschwielungen an beiden Handflächen auf. Dies dürfte als klares Zeichen kürzlicher, nicht unerheblicher manueller Tätigkeit gewertet werden. Ein ähnlicher Einsatz wäre demnach sicherlich auch im Rahmen einer offiziellen Erwerbstätigkeit möglich.
3.1.5 Dr. A.___ gab im Arztzeugnis zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 19. August 2005 (Urk. 3/2) an, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit gänzlich nicht mehr arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht seien den Fuss nicht belastende Tätigkeiten mit Wechselstellung (Stehen, Gehen, Sitzen) halbtags zumutbar.
3.2 Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese in Bezug auf die Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an chronischen, anhaltenden und therapieresistenten Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenkes und der Wadenmuskulatur mit degenerativer Genese. Zusätzlich klagt der Beschwerdeführer über ein unangenehmes Kältegefühl im dorsolateralen Oberschenkelanteil und punktförmige, linksseitig lumbale Rückenschmerzen. Zudem steht fest, dass nicht sämtliche geklagten Beschwerden mit einem objektiven Befund erklärt werden können. Ausser Frage steht im Weiteren, dass sich diese Diskrepanz zwischen objektivem Befund und subjektiv angegebenen Beschwerden nur im psychiatrischen Kontext erklären lässt. Abweichend präsentieren sich die Beurteilungen der Gutachter des Instituts Y.___und des den Beschwerdeführer behandelnden Orthopäden Dr. A.___ über die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht. Umstritten ist demnach insbesondere die Frage, ob sich die geklagten Beschwerden leistungsvermindernd auswirken. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten des Instituts Y.___abgestellt hat.
3.3
3.3.1 Das Gutachten des Instituts Y.___(Urk. 7/26) ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben, leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere setzten sich die Gutachter eingehend mit der einzig abweichenden Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auseinander. Demnach kommt dem Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Bei diesem Zwischenergebnis bleibt zu prüfen, ob die Expertise aus anderen Gründen als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren ist.
3.3.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass aufgrund der durch die Kassensturzsendung aufgedeckten "Machenschaften" des Geschäftsleiters des Instituts Y.___, Dr. D.___, das Gutachten aus dem Recht zu weisen sei; allenfalls hätten die Konsiliargutachter zu bestätigen, dass die im Gutachten zitierten Angaben ihren eigenen, ohne Druck gewonnen Erkenntnissen entsprechen (Urk. 18).
In den Sendungen des "Kassensturzes" des Schweizer Fernsehens, ausgestrahlt am 19. September und 26. September 2006, wurde darüber berichtet (vgl. www.sf.tv/sf1/kassensturz/sendung/beitragid=1322 bzw. =1327), dass dem Institut Y.___vorgeworfen wird, das Institut Y.___(richtig wohl: der geschäftsleitende Dr. E.___) würde Expertisen von Gutachtern eigenmächtig abändern ohne Rücksprache mit den Experten. Konkret wurde das Beispiel einer Schleudertrauma-Patientin angeführt, die im Institut Y.___begutachtet worden sei. Im Schlussgutachten des Instituts Y.___stehe, sie sei zu 80 % arbeitsfähig, wogegen im Untergutachten noch von 50 % die Rede gewesen sei. Allgemein wurde dem Institut Y.___auch vorgeworfen, versicherungsfreundlich zu entscheiden.
Dem hier vorliegenden Gutachten vom 2. Juni 2005 sind keinerlei Anzeichen von strafbaren Handlungen im Sinne einer Falschbegutachtung zu entnehmen. Soweit sich das Gutachten in sich selber sowie aufgrund aller anderen medizinischen Akten als schlüssig und beweistauglich erweist, besteht daher keinerlei Anlass, dieses aus dem Recht zu weisen. Selbst wenn die Vorwürfe gegenüber dem Geschäftsleiter des Instituts Y.___sich erhärten würden, könnte dies die Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens nicht tangieren. Das Gutachten vom 2. Juni 2005 basiert auf zwei fachärztlichen Untersuchungen, einem orthopädischen und einem psychiatrischen, und wurde unter Federführung des Orthopäden, Dr. med. F.___, erstellt, welcher auch im Namen des mitbeteiligten Psychiaters unterschrieben hat und entsprechend für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bürgt. Die fachärztlichen Untersuchungen sind als Teil des Gesamtgutachtens wiedergegeben, und es ist aufgrund der Ergebnisse sowie der Konklusion beider fachärztlichen Beurteilungen abwägig anzunehmen, diese seien - entgegen der Angaben im Gutachten selbst - nicht durch einen multidisziplinären Konsensus erarbeitet oder gar durch den visierende Geschäftsführer des Instituts Y.___"eigenmächtig" abgeändert worden.
3.3.3 Gemäss der Vorbringen in der Beschwerde ist die medizinische Lage unklar, weil voneinander anweichende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliegen. Hinsichtlich der Berichterstattung von Dr. A.___ ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Spezialärzte gleich wie Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und deren Berichte daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind, Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, I 80/04, mit Hinweis). Im Weiteren fehlen dem Bericht von Dr. A.___ vom 19. August 2005 sowohl Angaben über die geklagten Beschwerden als auch die erhobenen Befunde. Zudem hat es Dr. A.___ unterlassen, sich mit den Angaben des Beschwerdeführers kritisch auseinanderzusetzen. Dazu hätte er sich aber insbesondere angesichts der von den Gutachtern des Instituts Y.___erstellten psychiatrischen Diagnose sowie seiner eigenen Feststellung anlässlich der Konsultation vom 6. September 2004, wonach die psychischen respektive sozialen Probleme ebenfalls derart stark geworden seien, dass die Angelegenheit nicht mehr rein auf dem Sprunggelenk basieren könne (Urk. 7/27), veranlasst sehen sollen. Der Bericht von Dr. A.___ vom 19. August 2005 (Urk. 3/2) ist daher nicht vollständig und nicht nachvollziehbar, weshalb für die Invalidenversicherung darauf nicht abgestellt werden kann. Die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermag am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern.
Zehn Tage nach Erlass des Einspracheentscheides vom 4. November 2005 (Urk. 2) trat der Beschwerdeführer im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme der Arbeitslosenversicherung ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung an (Urk. 10/1). Im Zwischenbericht des Vereins X.___ vom 27. Januar 2006 wird ausgeführt, es sei vorrangig, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden angehe, um später (wenn auch nur vorübergehend) in einem geschützten Rahmen arbeiten zu können. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer nicht vermittlungsfähig. - Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Da sich dem Zwischenbericht nichts entnehmen lässt, woraus auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Zeit vor Erlass des Einspracheentscheides geschlossen werden könnte, vermag der Beschwerdeführer daraus im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem bleibt festzuhalten, dass die subjektive Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit - wie sie gegenüber den Nichtmedizinern des Vereins X.___ gezeigt wurde und womit sich auch die Gutachter des Instituts Y.___eingehend auseinandersetzten - nicht massgebend ist.
Dasselbe gilt für die Kurzbeurteilung der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals W.___ vom 14. September 2006 (Urk. 17), wonach der Beschwerdeführer aktuell an einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode leidet. Im Übrigen äussern sich die unterzeichnenden Ärzte darin lediglich zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer und weisen auf die weiterhin bestehenden psychosozialen Stressoren hin.
3.3.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Instituts Y.___abgestellt hat und davon ausging, dass beim Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, bevorzugt im Sitzen und mit nur intermittierenden, nicht allzu langen Gehstrecken auf ebenem Terrain, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % gegeben ist. Hinsichtlich des Beginns der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der Abschlussuntersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 20. November 2003 (Urk. 7/74) abgestellt. Gestützt darauf ging sie davon aus, dass beim Beschwerdeführer bis zum 19. November 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und ihm hernach eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist (Urk. 7/16). Die Befunderhebung sowie die Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des SUVA-Kreisarztes decken sich im Wesentlichen mit denjenigen der Gutachter des Instituts Y.___. Explizit führten Letztere in ihrer Expertise diesbezüglich aus, dass sich ihre Einschätzung mit derjenigen des SUVA-Kreisarztes vollständig decke, da sie neben den Unfallfolgen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten erstellen können (Urk. 7/26 S. 17). Aus diesem Grund kann zur Beantwortung der vorliegend relevanten Frage nach dem Beginn der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich auf die Angaben des SUVA-Kreisarztes Dr. B.___ abgestellt werden. Jedoch findet sich bereits im Bericht von Dr. B.___ vom 5. November 2002 über die kreisärztliche Untersuchung desselben Datums (Urk. 7/74) folgendes Zumutbarkeitsprofil: "Wechselbelastende Tätigkeiten mit Gehstrecken nicht über 50 Meter, nicht repetitiv, auf ebenem Untergrund, ohne Treppen steigen, Leiternarbeit und ohne kauernde und kniende Arbeiten möglich. Zwangshaltung für das linke Bein sind zu vermeiden. Die Möglichkeit, eine freie Arbeitsposition zu wählen, ist notwendig. Belastungen für das linke Bein über 10 Kilogramm sind nicht zumutbar. Die angepasste Tätigkeit ist dem Probanden vollumfänglich und ganzzeitlich zuzumuten." Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen der Ärzte der Rehaklinik V.___, wo der Beschwerdeführer vom 21. August 2002 bis 18. September 2002 hospitalisiert gewesen war (Urk. 7/74). So gaben diese Ärzte im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2002 (Urk. 7/74) an, dem Beschwerdeführer seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gang in unebenem Gelände und ohne repetitives Treppensteigen zumutbar. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ganztags ausführen. Angesichts dieser Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht erst ab 19. November 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit für arbeitsfähig zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm dies bereits ab November 2002 zumutbar gewesen war. Selbst wenn in der Zwischenzeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht eingetreten sein sollte, was sich allenfalls der Eingabe vom 6. September 2006 (Urk. 14) und dem Bericht von Dr. med. H.___, Medizinisch Radiologisches Institut, "___", über eine am 12. April 2006 durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (Urk. 15/1), einer Verordnung zur Physiotherapie (Urk. 15/3) sowie dem Bericht des Spitals W.___ vom 14. September 2006 (Urk. 17) entnehmen lässt, vermögen diese später eingetretenen Umstände die Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes und der Ärzte der Rehaklinik V.___ über den Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht in Frage zu stellen.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass die SUVA den Fall mit Bezug auf die Heilbehandlung erst mit Schreiben vom 16. Februar 2004 abgeschlossen und ihm bis zum 30. Juni 2004 wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nach wie vor Taggelder ausbezahlt habe (Urk. 14), etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dies weil die Invalidenversicherung und die Unfallversicherung in diesem Punkt keine korrelierenden Versicherungszweige sind. So entsteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG), wobei sich Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG definiert (Art. 8 ATSG). Demgegenüber knüpft der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) an die Arbeitsunfähigkeit an, worunter die Unfähigkeit, sich im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu betätigen, im Sinne von Art. 6 ATSG zu verstehen ist.
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit November 2002 in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen war. Damit erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2003 bis 30. November 2003 voll arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig gewesen sein soll, als nicht richtig.
Anzumerken bleibt, dass es sich bei dieser Aktenlage erübrigt, die Voraussetzungen der Revision zu überprüfen (vgl. Erw. 1.3), da sich seit November 2002 bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens im November 2005 der Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen nicht mehr verändert haben.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2003 festzusetzen (Beginn der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im Mai 2002 [Urk. 7/29]; Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 F. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Die Beschwerdegegnerin errechnete im Einspracheentscheid vom 4. November 2005 (Urk. 2) ein Valideneinkommen von Fr. 74'201.-- basierend auf den Einkommenszahlen der letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis und der bisherigen Nominallohnentwicklung. Es liegen jedoch keine sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkommensschwankungen vor, welche ein Abstellen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittslohn rechtfertigen würde (ZAK 1985 S.466 Erw. 1c). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/70) ergibt sich, dass die Lohnbezüge des Beschwerdeführers im Rahmen des seit 1984 bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG bis ins Jahr 1991 kontinuierlich angestiegen sind und sich hernach bis zum Unfall im Jahr 2000 zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 70'000.-- eingependelt haben (1984: Fr. 29'114.--, 1985: Fr. 33'653.--, 1986: Fr. 36'808.--, 1987: Fr. 39'129.-- [jeweils als Saisonnier], 1988: Fr. 46'389.--, 1989: Fr. 52'984.--, 1990: Fr. 56'847.--, 1991: Fr. 60'665.--, 1992: Fr. 57'669.--, 1993: Fr. 63'656.--, 1994: Fr. 70'185.--, 1995: Fr. 64'831.--, 1996: Fr. 65'828.--, 1997: Fr. 72'355.--, 1998: Fr. 69'514.--, 1999: Fr. 68'962.--). Die zwischen 1991 und 1999 vorhandenen Lohnschwankungen lassen sich wohl insbesondere durch die Entlöhnung im Stundenlohn erklären (vgl. Urk. 7/69). Demnach ist zur Berechnung des Valideneinkommens an den Lohn anzuknüpfen, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung bei der Z.___ AG zuletzt verdient hat. Die in den Jahren 1987 bis und mit 1991 regelmässig angefallenen Nebenverdienste können, da sie in den 90er Jahren nur sporadisch, zuletzt im Jahre 1998 angefallen sind, nicht berücksichtigt werden. Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 26. November 2002 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 bei einer betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 32.90 pro Stunde verdient hätte (Urk. 7/69). Ob in diesem Stundenlohn bereits eine Entschädigung für Ferien sowie den anteilsmässigen 13. Monatslohn enthalten ist, hat die Arbeitgeberin nicht angegeben. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass sich die Lohnangabe exklusiv dieser Entschädigungen versteht, ergibt sich ein effektiv ausbezahlter Stundenlohn für das Jahr 2002 von gerundet Fr. 39.10 (Fr. 32.90 + 10,6 % [Ferienentschädigung gemäss Art. 34 Abs. 1 des mit Beschlüssen des Bundesrates vom 10. November 1998, 6. Juni 2000 und 8. November 2002 für allgemein verbindlich beziehungsweise für verlängert erklärten Landesmantelvertrages für das schweizerische Baugewerbe 1998-2000, LMV 2000] + 8,3 % [Anteil 13. Monatslohn gemäss Art. 50 Abs. 1 LMV 2000]). Multizipliert mit der im Jahr 2002 betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beziehungsweise 1'880 Stunden pro Jahr (40 x 47 Arbeitswochen pro Jahr [5 Wochen Ferien gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV 2000) führt dies zu einem hypothetischen Jahressalär für das Jahr 2002 von Fr. 73'508.--, woraus angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe für das Jahr 2003 von 1 % (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2006 Tab. B10.2 S. 87) ein Jahreslohn von gerundet Fr. 74'243.-- resultiert. Davon ist als Valideneinkommen im Jahr 2003 auszugehen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde besteht hinsichtlich des Valideneinkommens kein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Das durch die SUVA errechnete Valideneinkommen von Fr. 76'510.-- kann nicht übernommen werden, weil sie die Invaliditätsbemessung auf der Basis der 2004 geltenden Saläre vornahm und zudem nicht ersichtlich ist, wie sie auf einen 2004 geltenden Stundenlohn von Fr. 33.45 kam.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 bis 2003 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 86, Tab. B 9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.3.2 Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 54'684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnsteigerung von 1,4 % im Jahre 2003 im Verhältnis zum Vorjahr (Die Volkswirtschaft 6/2006, S. 87, Tab. B 10.2) sowie an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2006, S. 86, Tab. B 9.2) ergibt dies ab Dezember 2003 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 57'806.-- (Fr. 54'684.-- x 1,014 : 40,0 x 41,7).
4.3.3 Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen (BGE 126 V 75). Lohnmindernd wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer auch in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch seine gesundheitlichen Probleme eingeschränkt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich leichten Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Dafür rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Ein weiterer Abzug aufgrund des Alters, der Nationalität und der Aufenthaltskategorie rechtfertigt sich nicht, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der hypothetischen Weiterführung der Rente im Dezember 2003 erst 43 Jahre alt war, über die Aufenthaltsbewilligung C verfügt sowie seine Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Als leicht ins Gewicht fallend könnte höchstens das Kriterium der Dienstjahre gewertet werden - der Beschwerdeführer arbeitete seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahre 1984 stets bei derselben Arbeitgeberin (Urk. 7/69). Diesbezüglich hielt das EVG im in AHI 1999 S. 177 publizierten Urteil N. vom 24. März 1999 fest, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten könne, als der ihr offen stehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen sei, welche in einem Betrieb neu anfangen (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Zugleich wies es aber darauf hin, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnehme, je niedriger das Anforderungsprofil sei (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243 Erw. 4c). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich - in Abweichung der Einschätzung der Beschwerdegegnerin - insgesamt höchstens ein Abzug von 15 %. Das Invalideneinkommen daher ab 1. Dezember 2003 auf Fr. 49'135.-- festzusetzen ist.
Der auf das Jahr 2003 bezogene Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 74'243.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 49'135.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'108.--, was einem Invaliditätsgrad von 33,81 % entspricht. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Basierend auf den medizinischen Berichten war der Beschwerdeführer seit November 2002 behinderungsangepasst ganzzeitlich arbeitsfähig, weshalb zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Rente bestand. In Abweisung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2005 daher aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2005 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6., 20. und 21. September 2006 samt Beilagen in Kopie (Urk. 14, Urk. 15/1-5, Urk. 16-18 )
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).