Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01355
IV.2005.01355

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 21. August 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1969, meldete sich im Jahre 1991 erstmals bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Schwyz (IV-Stelle Schwyz) zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle Schwyz wies dieses Begehren unter Hinweis darauf, dass gemäss Bestätigung des Hausarztes die bisherige Tätigkeit des Versicherten als Bauarbeiter weiterhin ohne Einschränkung zumutbar sei, mit Verfügung vom 23. Oktober 1991 ab. Zwei weitere Begehren des Versicherten um Umschulung wurden von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügungen vom 27. Januar 1995 und 21. Januar 1997 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer angemessen eingegliedert sei, ebenfalls abgewiesen (vgl. Urk. 8 und Urk. 10). In der Folge meldete sich der Versicherte am 17. Juni 2004 erneut bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 wies die IV-Stelle Schwyz unter Hinweis darauf, dass für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und somit keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung vorliege, auch dieses Begehren ab (Urk. 10, Beilage zu Urk. 9/24).

2.       Am 20. April 2005 meldete sich der Versicherte wegen Hüft- und Beinbeschwerden, Rückenschmerzen sowie Diabetes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung [Urk. 9/28]). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 9/25), erkundigte sich bei der U.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/23) sowie bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz nach dem Taggeldbezug (Urk. 9/24) und zog Arztberichte vom Hausarzt des Versicherten, A.___, FMH Allgemeine Medizin, (Bericht vom 31. Mai 2005 [Urk. 9/11]) unter Beilage seiner Berichte vom 28. Mai 2001, 17. Juli 2001, 27. September 2003, 22. Dezember 2003, 6. Februar 2004 und vom 10. Dezember 2004, des an ihn gerichteten Berichtes von B.___, FMH Innere Medizin, speziell Angiologie, vom 6. November 2004, der Berichte des Regionalspitals W.___ an die Medizinische Klinik des Spitals X.___ vom 10. Juli 2001 und von C.___ an das Institut T.___ sowie der Verfügungen des Departementes des Innern des Kantons Schwyz vom 6. Oktober 1997 und 17. Juni 2003, von der Klinik Y.___ (Bericht vom 6. Mai 2005 [Urk. 9/14]), von D.___, FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 7./13. Mai 2005 [Urk. 9/13] unter Beilage zweier Berichte der Klinik Y.___ vom 17. März 2005 sowie eines Berichtes der Gemeinschaftspraxis Z.___ vom 24. Februar 2005, je an D.___ [vgl. Urk. 9/10]) sowie den Bericht von E.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 21. Mai 2005 (Urk. 9/12) bei. Nach Einholung je einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 9/7 Seite 3]) und ihrer Berufsberatung (Urk. 9/20) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen der Minderverdienst des Versicherten nicht mindestens 20 % betrage, dessen Begehren um berufliche Massnahmen sowie um Zusprechung einer Rente mit Verfügungen vom 6. und 7. September 2005 ab (Urk. 9/8 und Urk. 9/9). Dagegen erhob der Versicherte am 4. resp. 5. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 9/5 und Urk. 9/4), wobei er dieser den Bericht von A.___ an die IV-Stelle vom 4. Oktober 2005 beilegte, worin dieser um Hilfe bei der Wiedereingliederung, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch eine Abklärungsstelle der Invalidenversicherung sowie um Beizug eines Berichtes des ehemaligen Psychiaters des Versicherten, E.___, ersuchte (Urk. 9/6). Die IV-Stelle wies unter Hinweis darauf, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne und die Voraussetzungen weder für berufliche Massnahmen noch für eine Invalidenrente gegeben seien, die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 6. und 7. September 2005 mit Entscheid vom 4. November 2005 ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).

3.       Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte berufliche Massnahmen; gleichzeitig stellte er einen Bericht seines Hausarztes über seinen jetzigen Gesundheitszustand in Aussicht (Urk. 1). Am 23. Dezember 2005 reichte A.___ ein "ergänzendes ärztliches Zeugnis" ein; darin wies er darauf hin, dass es ihm sinnvoll scheine, wenn die Invalidenversicherung beim Beschwerdeführer wenigstens berufliche Massnahmen, einschliesslich einer allfälligen beruflichen Eignungsabklärung, übernehmen würde, und stellte den Antrag, diese Fragen noch einmal zu überprüfen (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. März 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167; 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. März 2006 in Sachen M., I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.21-2.2.3, 131 V 50).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung bestehen Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
1.4     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 17 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich dabei um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 und 499 Erw. 4.2, mit Hinweisen). Diese von der Praxis unter Herrschaft des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten Grundsätze sind weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Juli 2005 in Sachen S., I 18/05, Erw. 2).
1.6     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
         Gemäss den von der Praxis unter Herrschaft des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten Grundsätzen liegt eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinne verstandenen - Stellensuche verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsspezifischen Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. notwendige Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme (z.B. fehlende Kenntnis der Landessprache). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollständig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. März 2003 in Sachen S., I 765/01, Erw. 3.2, mit Hinweisen; vgl. AHI 2003 Seite 270 Erw. 2.c).
         Es besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung zur für die Arbeitsvermittlung massgebenden Invalidität abzuweichen. Gemäss den Materialien sollte nämlich mit der neuen Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG lediglich eine verbindliche Grundlage für die Arbeitsvermittlungstätigkeit der IV-Stellen eingeführt werden; mit einem raschen und niederschwelligen Vorgehen, das sich auf Beratung und Begleitung am Arbeitsplatz ausrichtet, sollten sowohl Arbeitgebende als auch die Versicherten erreicht werden (vgl. Amtliches Bulletin 2002 Seite 756). Dass auch die Voraussetzungen, unter welchen ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung besteht, hätten geändert werden sollen, geht aus den Materialien nicht hervor. Demgemäss geht auch das Bundesamt für Sozialversicherung diesbezüglich immer noch von den unter Herrschaft des bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten Kriterien aus (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung, Randziffer [Rz] 5005 und Rz 5008 mit KSBE in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung, Rz 5006 und Rz 5008).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Die an die Bestimmungen über die Revision von Invalidenrenten anknüpfenden Vorschriften über die Neuanmeldung nach vorangehender Rentenverweigerung haben nach der Rechtsprechung in analoger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. November 2003 in Sachen S., I 211/03, Erw. 2, mit Hinweisen; BGE 130 V 66 Erw. 2). In zeitlicher Hinsicht sind - hier wie dort - die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 66 Erw. 2).
2.2     Die IV-Stelle Schwyz wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen) letztmals mit Verfügung vom 11. Februar 2005 ab (Beilage zu Urk. 9/24). Zur Begründung führte sie damals aus, es gehe aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es liege somit keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung vor.
         Die - aufgrund der per 1. November 2004 erfolgten Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Kanton Zürich (Urk. 9/29) neu zuständige - Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 20. April 2005 (Urk. 9/28) ein und klärte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen neu ab, ohne explizit darauf einzugehen, ob sich seit der genannten letztmaligen Verfügung eine massgebliche Veränderung ergeben hat. Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2005 (Urk. 9/8) verneint sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen wiederum, wobei sie dies damit begründet, dass der Minderverdienst des Beschwerdeführers nicht mindestens 20 % betrage.
         Die Beschwerdegegnerin hat somit eine Veränderung im anspruchsbegründenden Sachverhalt - implizit - bejaht, was aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten (vgl. Erwägung 4) nicht zu beanstanden ist.
2.3     Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der vorliegenden Arztberichte nunmehr ein Gesundheitsschaden, welcher einen Anspruch auf berufliche Massnahmen vermittelt, nachgewiesen ist.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ein Umschulungsanspruch bestehe ab einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 20 %. Beim Beschwerdeführer liege die Erwerbseinbusse mit 16 % deutlich tiefer. Eine geeignete Tätigkeit könnte er nach Durchführung einer betriebsüblichen Einarbeitungszeit antreten. Da er behinderungsbedingt nicht in seiner Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt sei, bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Die Voraussetzungen für eine Invalidenrente seien ebenfalls nicht gegeben (Urk. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe wenigstens für berufliche Massnahmen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Zur Begründung verweist er auf den Bericht von A.___ vom 23. Dezember 2005 (Urk. 4). Dieser führt an, der Beschwerdeführer sei körperlich und physisch schwer angeschlagen und brauche Hilfe. Er denke da weniger an eine Berentung als an Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und allgemeine Hilfe beim Wiedereinstieg ins Berufsleben.

4.
4.1
4.1.1   G.___ von der Klinik Y.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein femoroacetabuläres Impingement beidseits mit sekundärer Coxarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links, sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" krampfartige Wadenschmerzen beidseits unklarer Ätiologie, einen Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose als einjähriges Kind), einen Status nach mehrfacher Laserbehandlung bei Retinopathie, einen Status nach Ulkus duodeni mit Gastroskopie ca. 1995 sowie einen Status nach Claviculafraktur links im Jahr 2000 mit Status nach zweimaliger Osteosynthese sowie OSME. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär bis sich verschlechternd. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer attestierbar ab 21. Februar 2005. Für eine leichte Tätigkeit mit wechselnd sitzender und stehender Position bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14).
4.1.2   D.___ erhebt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7./13. Mai 2005 ein femoroacetabuläres Impingement beidseits bei/mit fortgeschrittener Hüftgelenksarthrose rechts mehr als links, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, unklare krampfartige Wadenschmerzen beidseits nach 200 Metern freier Gehstrecke, einen Diabetes mellitus Typ I bei/mit Retinopathie und Status nach mehreren Laserbehandlungen sowie Schulterschmerzen links bei Status nach zweimaliger Osteosynthese der Clavicula links und bleibender Fehlstellung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. In seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer sei er seit dem 1. September 2003 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Nur mit einer Umschulung auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Dort wiederum müsste daran gedacht werden, dass die Retinopathie des Beschwerdeführers sich leider weiter entwickeln und zur Erblindung führen könnte (Beilage Urk. 9/13 = Urk. 9/10). Ob der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags oder nur halbtags arbeiten könnte, könne sie schwer beurteilen (Beiblatt zu Urk. 9/13).
4.1.3   E.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2005 eine claudicatio intermittens nach einer Gehstrecke von 200 Metern (Differentialdiagnose: bei engem Spinalkanal) sowie beidseits beginnende Coxarthrose (Differentialdiagnose: Femurkopfnekrose [FKN]). Er habe den Beschwerdeführer einmalig konsiliarisch am 23. Februar 2005 in seiner Sprechstunde gesehen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei dieser zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Prognose bezüglich Arbeitsunfähigkeit sei abhängig von der entsprechenden Ursache (FKN, unklare Claudicatio [Urk. 9/12]).
4.1.4   Der Hausarzt des Beschwerdeführers, A.___, erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen Diabetes mellitus Typ II, bestehend seit ca. 1971, eine Polytoxikomanie bei Status nach mehrmaligem stationärem Entzug, mehrmalig durchgeführtem Methadonprogramm und Alkoholkrankheit sowie psychische und charakterliche Auffälligkeiten im Rahmen des Drogen- und Alkoholkonsums und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine periphere arterielle Verschlusskrankheit sowie einen Status nach Osteosynthese einer Claviculafraktur links mit kompliziertem Verlauf. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich stationär. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 9/11). Auf Grund des langjährigen Drogen- und wahrscheinlich auch Alkoholkonsums seien beim Beschwerdeführer wahrscheinlich alle psychischen Funktionen doch deutlich eingeschränkt. Im Weiteren bestehe wahrscheinlich eine sehr minime schulische Ausbildung, so dass die Voraussetzungen für eine Umschulung wahrscheinlich nicht gegeben seien (Beiblatt zu Urk. 9/11). Vor dem 7. Oktober 2004 (letzte Konsultation bei ihm) sei der Beschwerdeführer von ihm nie während längerer Zeit krank geschrieben worden (Urk. 9/11 und Beiblatt dazu). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er vor dem 7. Oktober 2004 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe längere Zeit als Bauhandlanger auf Baustellen gearbeitet; zum Schluss sei er arbeitslos gewesen. Er glaube, dass er die schwere körperliche Arbeit nicht mehr ausüben sollte. Auch die Exposition an Nässe, Kälte und Hitze sei für ihn sicher nicht günstig gewesen (Beilage zu Urk. 9/11).
         In seinem Bericht resp. Antrag an die Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2005 führt A.___ an, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich wirklich sehr geschädigt, so dass allenfalls eine polydisziplinäre Untersuchung durch eine Abklärungsstelle der Invalidenversicherung angezeigt sei. Er denke, dass vor allem auch eine neuropsychiatrische Abklärung entscheidend sei. Der Beschwerdeführer sei früher von G.___ in R.___ psychiatrisch behandelt worden; dieser kenne den Beschwerdeführer bestens und sollte sich zu den Fragen der Arbeitsfähigkeit und der beruflichen Wiedereingliederung äussern (Urk. 9/6).
         Im Bericht resp. Antrag an die Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2005 hält A.___ schliesslich fest, dass beim Beschwerdeführer als Folge seines Diabetes mellitus Typ I typische Augenhintergrundveränderungen bestünden, die an der Universitätsklinik behandelt würden. Im Weiteren bestünden Hüftgelenksarthrosen beidseits. Nicht verschweigen wolle er sodann den jahrelangen Drogen- und Alkoholabusus, der wahrscheinlich für den sozialen Abstieg der ausschlaggebende Faktor gewesen sei. Trotzdem müsse das Suchtverhalten als Krankheit gewertet werden. Verschiedene Behandlungen, zuletzt eine psychiatrische Behandlung bei G.___, hätten die Situation doch eindeutig beruhigen können. Seit längerer Zeit konsumiere der Beschwerdeführer keine Drogen mehr, und auch den Alkoholkonsum habe er drastisch reduziert. Neue Gesichtspunkte zu diesem Krankheitsverlauf könne er keine bringen. Aus hausärztlicher Sicht müsse er jedoch erwähnen, dass der Beschwerdeführer körperlich und auch psychisch schwer angeschlagen sei und Hilfe brauche (Urk. 4).
4.1.5   H.___ vom RAD führt in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2005 an, es liege kein reines Suchtgeschehen vor; die rheumatologischen Probleme seien einschränkend. Die Restarbeitsfähigkeit in einer schweren Tätigkeit betrage 0 %, diejenige in einer angepassten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend) 100 % (Urk. 9/7 Seite 3).
4.2
4.2.1   Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer seit seinem ersten Lebensjahr unter einem Diabetes mellitus Typ I sowie - als Folge davon - unter einer Retinopathie leidet. Zudem bestehen Hüftgelenksarthrosen beidseits, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen bei Status nach zweimaliger Osteosynthese der Clavicula links und bleibender Fehlstellung sowie krampfartige Wadenschmerzen unklarer Ätiologie.
4.2.2   Die genannten Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Leiden seine bisherige Tätigkeit als Maurer resp. - generell - körperlich schwere Arbeiten nicht mehr ausüben kann.
         Für eine behinderungsangepasste (körperlich leichte, wechselbelastende) Tätigkeit attestieren ihm G.___ von der Klinik Y.___ sowie der RAD demgegenüber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 914, Urk. 9/7 Seite 3). Auch A.___ hält in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer "vor der letzten Konsultation vom 7. Oktober 2004" eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei (Urk. 9/11). Seine Angaben in den nachfolgenden Berichten resp. Anträgen an die Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober und 23. Dezember 2005 (Urk. 9/6 und Urk. 4) lassen dabei nicht darauf schliessen, dass sich aus seiner Sicht an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Zwar weist er darin darauf hin, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich wirklich sehr geschädigt sei, und empfiehlt zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Untersuchung sowie den Beizug eines Berichtes von G.___. Sodann hält er fest, dass der jahrelange Drogen- und Alkoholabusus resp. das Suchtverhalten als Krankheit zu werten seien. Wie erwähnt, hat er die Polytoxikomanie sowie psychische und charakterliche Auffälligkeiten im Rahmen des Drogen- und Alkoholkonsums indessen bereits in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" aufgeführt (Urk. 9/11) und demgemäss bei der dortigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. In seinem Bericht resp. Antrag an die Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2005 hat er sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesbezüglich verschiedene Behandlungen, zuletzt eine psychiatrische Behandlung bei G.___ in R.___, "die Situation doch eindeutig hätten beruhigen können" (Urk. 4). Schliesslich hält es auch D.___ für möglich, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags ausüben kann (Beiblatt zu Urk. 9/13).
4.2.3   Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Angesichts der von den genannten Ärzten erhobenen somatischen Befunde erscheint diese Beurteilung jedenfalls ohne weiteres nachvollziehbar und gerechtfertigt. Was die von A.___ erwähnte psychische Problematik betrifft, ist zu bemerken, dass eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Erwägung 1.1). Diese Voraussetzungen für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Leidens sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vor seinem Wegzug aus dem Kanton Schwyz per 1. November 2004 einer psychiatrischen Behandlung unterzog. Seither liess er sich aber offensichtlich nicht mehr psychiatrisch behandeln. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stand demnach, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (Urk. 2 Seite 3), eine allfällige psychische Problematik nicht mehr im Vordergrund. Gleiches ergibt sich aus den genannten Feststellungen von A.___ in seinem Bericht resp. Antrag vom 23. Dezember 2005. D.___ hat in ihrem Bericht vom 7. März 2005 sodann ausdrücklich bestätigt, dass sämtliche psychischen Funktionen des Beschwerdeführers uneingeschränkt seien. Schliesslich hat auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Anmeldung vom 20. April 2005 (Urk. 9/28) lediglich auf somatische, nicht jedoch auf psychische Beschwerden hingewiesen.

5.
5.1     Im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Umschulung ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Erwägung 1.5). Der Prozentsatz ist dabei nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch (vgl. AHI 2000 Seite 61 ff. Erw. 2), das heisst, es ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.
5.2    
5.2.1   Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Juni 2005 in Sachen K., I 552/04, Erwägung 3.2.1, mit Hinweis).
5.2.2   Gemäss den vorliegenden Akten besuchte der Beschwerdeführer die Primar- und Realschule. Eine Berufslehre hat er nicht absolviert (Urk. 9/28). Bis ca. 1989 betätigte er sich offenbar als Spitzensportler im Nationalkader der Skifahrer und der U21 für Fussball (Beilage zu Urk. 9/13). In der Folge versah er diverse temporäre Stellen auf dem Bau, wobei er offenbar als Maurer/Handlanger tätig war. Zwischendurch war er immer wieder arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenkasse (Urk. 9/25), zuletzt vom 25. Oktober 2002 bis zu seiner Aussteuerung per 2. Januar 2004 von der Arbeitslosenkasse Schwyz (Urk. 9/24). Seither ging er, soweit ersichtlich, keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 9/25).
         Gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 9/25) erzielte dieser als Maurer/Handlanger ein unregelmässiges Einkommen. So hat er offenbar im Jahre 1999 bei verschiedenen Firmen insgesamt Fr. 23'052.-- und in den Jahren 2000 und 2001 bei der V.___ AG Fr. 28'205.-- resp. Fr. 36'005.-- verdient. Sein Einkommen von Januar bis April 2002 belief sich auf Fr. 4'955.-- und von April bis August 2002 auf Fr. 20'020.--. Im August 2003 erzielte er sodann einen (Zwischen-)Verdienst von Fr. 2'322.-- und im Oktober 2003 einen solchen von Fr. 641.-- (Urk. 9/25).
5.2.3   Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen aufgrund des von der Arbeitslosenkasse Schwyz im entsprechenden Fragebogen mit Fr. 4'631.-- bezifferten versicherten monatlichen Verdienstes (Urk. 9/24). Demgemäss setzte sie das Valideneinkommen 2004 auf Fr. 55'572.-- (Fr. 4'631.-- x 12) fest (Urk. 9/7, Urk. 9/9).
         Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits eine bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer/Handlanger erstmals ab 1. September 2003 bescheinigt wird (Beilage zu Urk. 9/13, Urk. 9/7 Seite 3) und er in diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos war (Urk. 9/24), liesse sich zwar fragen, ob stattdessen bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf statistische Durchschnittswerte abzustellen wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. April 2006 in Sachen T., I 175/05, Erw. 3, mit Hinweis). Diesfalls wäre angesichts der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers vom Zentralwert gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer auszugehen. Dieser betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, TA1 Seite 13), was bei der Annahme einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B9.2 Seite 90) einen Verdienst von Fr. 4'771.50 pro Monat resp. einen jährlichen Verdienst von Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'771.50 x 12) ergibt. Wie dargelegt (vgl. Erwägung 5.2.2), hat der Beschwerdeführer in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens deutlich weniger verdient. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin vom genannten versicherten Verdienst von Fr. 55'572.-- ausgegangen ist, zumal auch dieser sein Einkommen in früheren Jahren bei weitem übersteigt.
5.2.4   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis).
         Vom anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen ist unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorzunehmen. Dieser ist für sämtliche in Betracht fallenden lohnrelevanten Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erw. 5.3.3, unter Hinweis auf BGE 126 V 78 ff. Erw. 5).
         Der Jahreslohn für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor - wie erwähnt - Fr. 57'258.--.
         Gemäss den medizinischen Akten kann der Beschwerdeführer wegen seiner Leiden nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen. Deswegen ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und - da für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 20 % als grosszügig bemessen. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen 2004 von Fr. 45'806.40 (= 0,8 x Fr. 57'258.--). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 9'765.60 (Fr. 55'572.-- ./. Fr. 45'806.40) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 18 %.
5.3     Der Invaliditätsgrad liegt demnach unter 20 %, weshalb kein Anspruch auf Umschulung besteht.
5.4     Die in Frage kommenden körperlich leichten Tätigkeiten (zum Beispiel Lager-, Kontroll- oder Montagetätigkeiten [vgl. Urk. 9/20]) würden im Übrigen ohnehin keine besondere berufliche Ausbildung erfordern. Vielmehr würde eine innerbetriebliche Anlernphase genügen. Im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit als (ungelernter) Maurer/Handlanger sind die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Selbsteingliederungspflicht (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. Juni 2006 in Sachen N., I 816/05, Erw. 2.2, mit Hinweisen) offen stehenden Tätigkeiten zudem als gleichwertig betrachten. Ein Anspruch auf Umschulung ist daher auch aus diesem Grunde zu verneinen.

6.
6.1     Wie eingangs erwähnt (vgl. Erwägung 1.4), setzt der Anspruch auf Berufsberatung voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können.
6.2     Aufgrund der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, einen seiner Behinderung angepassten Beruf wählen zu können. Ein Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG ist daher ebenfalls zu verneinen.

7.       Was einen allfälligen Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG (vgl. Erwägung 1.6) betrifft, ist zu bemerken, dass nach dem Gesagten für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dass der Beschwerdeführer derzeit wegen seines Augenleidens spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz stellen müsste, geht aus den medizinischen Akten nicht hervor und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Demgemäss stehen ihm auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen, zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der Organe der Invalidenversicherung nicht notwendig sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. März 2003 in Sachen S., I 765/01, Erw. 3.2). Die eingangs genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG (vgl. Erwägung 1.6) sind daher ebenfalls nicht erfüllt.

8.       Abschliessend ist festzuhalten, dass die Ausführungen von A.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 (Urk. 4) darauf schliessen lassen, dass der - nach Überwindung der Drogensucht sowie nach Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung - geltend gemachte Anspruch auf berufliche Massnahmen vor allem der "allgemeinen Hilfe beim Wiedereinstieg ins Berufsleben", mithin der Sozialrehabilitation dient. Diese ist indessen nach geltendem Recht keine Aufgabe der Invalidenversicherung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. März 2006 in Sachen E., I 753/05, Erw. 2, mit Hinweisen).

9.       Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

10.     Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % kein Rentenanspruch besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG). Ein solcher wird denn, soweit ersichtlich, vom Beschwerdeführer auch nicht mehr geltend gemacht (vgl. demgegenüber Urk. 9/4 und Urk. 9/5).




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).