Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 24. November 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1955, arbeitete ab November 1987 als Raumpflegerin bei der A.___. Seit Jahren leidet sie an Kopf- und Rückenschmerzen. Diese führten ab 27. November 2001 zu einer Arbeitsunfähigkeit, weshalb das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Januar 2003 aufgelöst wurde (Urk. 8/14 S. 6, Urk. 8/16, Urk. 8/34).
Am 16. Februar 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/47). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Bericht des die Versicherte behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___ ein (Bericht vom 16. März 2002, Urk. 8/17) und teilte der Versicherten gestützt darauf mit Vorbescheid vom 18. Juni 2002 mit, dass die einjährige Wartefrist, nach deren Ablauf der Rentenanspruch erst entstehe, noch nicht abgelaufen sei (Urk. 8/13). In der Folge stellte die Versicherte am 29. März 2004 (Datum Eingang, Urk. 8/35) erneut ein Leistungsbegehren. Die IV-Stelle traf daraufhin weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/16, Urk. 8/34) und liess die Versicherte durch das D.___ polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 6. Juli 2005; Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 23. August 2005 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/9). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. November 2005 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, am 5. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 27. November 2002 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung basieren auf dem MEDAS-Gutachten vom 6. Juli 2005. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) und eine leichtgradige depressive Episode (Code F32.0 der ICD-10) erwähnt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden festgehalten: ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ein Hyperventilationssyndrom, degenerative Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule, eine mediale Gonarthrose beidseits, linksbetont, eine Hypercholesterinämie und eine Adipositas. Für Reinigungstätigkeiten wie auch für anderweitige Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten wird die Restarbeitsfähigkeit auf 70 % geschätzt (Urk. 8/14 S. 11 f.).
Gegenüber den Gutachtern klagte die Beschwerdeführerin über lumbale Schmerzen, Beinschmerzen rechts und Kopfschmerzen. Sie seien vor allem belastungsabhängig und würden ihr die Haushaltführung, aber auch die einfachsten Verrichtungen der Körperpflege verunmöglichen (Urk. 8/14 S. 6 und Beilage 2 S. 2). Die Gutachter führten dazu aus, es sei unmöglich, die subjektiv geschilderten Beschwerden einem entsprechenden organischen Korrelat zuzuordnen. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten im Bereich der Halswirbelsäule eine mässig ausgeprägte Osteochondrose C6/7 ohne Neurokompression, wodurch aber die bei kleinsten Bewegungen angegebenen Schmerzen in diesem Bereich nicht erklärbar seien. Auch im Bereich der Brustwirbelsäule, wo sich Hinweise auf einen Morbus Scheuermann leichten bis mittleren Grades mit Hyperkyphose fänden, sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule, welche bis auf eine leichte Hyperlordose unauffällig sei, kontrastierten die Befunde mit den Bewegungseinschränkungen. Im rechten Knie bestehe eine leichte mediale Gonarthrose links, jedoch ohne Anzeichen einer Entzündung und ohne wesentliche funktionelle Auswirkungen. Für die fehlende Objektivierbarkeit der Beschwerden sprächen sodann bereits die anmnestischen Angaben, die festgestellten positiven Wadell-Zeichen - welche als Hinweise auf eine nicht organische Pathologie gelten (hiezu Ziswiler/Hämmerle, Rückenschmerzen [Kapitel 9], in: Villiger/Seitz, Rheumatologie in Kürze, Stuttgart 2006, Tabelle 9.7 S. 166) - und weitere Inkonsistenzen in der klinischen Untersuchung. So seien sämtliche Fibromyalgie-Druckpunkte positiv gewesen, aber auch jeder andere Punkt am Körper, und die Beschwerdeführerin gebe deutlich mehr Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte an, weise indes links ein Schonhinken auf. Aus somatischer Sicht bestünden für die Putzarbeiten, aber auch für Haushaltsarbeiten keine nennenswerten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14 S. 8 ff. und Beilage 2 S. 2 und 4).
Wegen der weitgehend fehlenden Objektivierbarkeit der Beschwerden gingen die MEDAS-Gutachter von einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus. Dazu hielten sie fest, die Rückenschmerzsymptomatik führe zu einer zunehmenden Symptomausweitung auf den ganzen Körper. Der Schmerz stehe im Zentrum der Aufmerksamkeit und schränke die Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen ein. Aus psychosozialer Sicht sei die schwierige soziale Situation zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin sei vor zwanzig Jahren aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammend in die Schweiz eingewandert und habe hier während 15 Jahren neben der Erziehung ihrer vier Kinder zu 100 % gearbeitet. Zudem zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine leichtgradige depressive Störung, die sich vor allem durch Konzentrationsstörungen, Grübeln, deprimierte Stimmungslage trotz durchaus vorhandener Schwingungsfähigkeit, eine gewisse Freudlosigkeit sowie Antriebs- und Schlafstörungen manifestiere. Aus psychiatrischer Sicht verbleibe eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70 % (Urk. 8/14 S. 10 ff. und Beilage 3).
4.
4.1 Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Dieser Expertise kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). In somatischer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin denn auch keine konkreten Einwände gegen das Gutachten vor. Soweit sie sich auf den Bericht von Dr. C.___ vom 5. April 2004 beruft, worin dieser eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/16), ist zu erwähnen, dass die MEDAS-Gutachter bei ihrer Begutachtung auch diesen Bericht berücksichtigten. An diesem Bericht ist zu bemängeln, dass er weitgehend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellt und unklar bleibt, ob die Arbeitsunfähigkeit nun auf somatische oder psychische Ursachen zurückzuführen sein soll. Aus diesen Gründen vermag der Bericht von Dr. C.___ das MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich seit 12. Oktober 2005 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. E.___, Arzt in der Klinik F.___, befindet. Dieser habe die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10) und einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (Code F43.21 der ICD-10) gestellt. Gemäss seiner telefonischen Auskunft gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei die depressive Reaktion von der Intensität her als mittelschwer einzustufen (Urk. 1 S. 4). Einen entsprechenden Bericht legt die Beschwerdeführerin allerdings nicht ins Recht. Da das MEDAS-Gutachten vollumfänglich zu überzeugen vermag, der medizinische Sachverhalt somit hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, RKUV 2003 Nr. U 473 50 Erw. 3.4), ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht Sache des Gerichts, einen entsprechenden Bericht einzuholen. Mangels Berichts kommt den Aussagen der Beschwerdeführerin die Bedeutung einer blossen Parteibehauptung zu. Falls man die Behauptung dennoch als der tatsächlichen Beurteilung von Dr. E.___ entsprechend erachten wollte, wovon ausgegangen werden darf, so ist dazu zu bemerken, dass Dr. E.___ die Einschätzung der MEDAS-Gutachter zu bestätigen scheint. Der von ihm genannte Code F43.21 der ICD-10 gilt für eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leichten Grades. Sollte Dr. E.___ tatsächlich die depressive Reaktion als mittelschwer qualifizieren, stünde dies im Widerspruch zu der von ihm angegebenen Diagnose. Ausgehend von den Diagnosen liegt der Unterschied einzig darin, dass die MEDAS-Gutachter nebst der somatoformen Schmerzstörung eine eigenständige depressive Störung annahmen, während Dr. E.___ letztere Diagnose im Rahmen einer Anpassungsstörung stellte, was aber im Ergebnis keine Rolle spielt, wie sogleich bei der Prüfung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung darzulegen sein wird (Erw. 4.2).
4.2
4.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht zwar Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Zu nennen bezüglich dieser Kriterien sind namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten Behandlung, eine chronische körperliche Begleiterkrankung, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]), schliesslich ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 16. Juni 2004, I 611/03, Erw. 1.3.).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet in Bejahung der vorerwähnten Kriterien eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1). Dabei verkennt sie, dass es sich bei der Beurteilung der noch verfügbaren Ressourcen respektive der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS um eine tatbeständliche Feststellung handelt. Die Prüfung der Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik aufgrund der obigen Kriterien ist hingegen eine Prüfung gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und stellt eine Rechtsfrage dar (vgl. BGE 130 V 352 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.2). Sie ist daher von vornherein nicht geeignet, eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit zu begründen, als von den MEDAS-Gutachtern festgesetzt.
Bei Anwendung der einzelnen vorerwähnten Kriterien ergibt sich, dass die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin die Annahme einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermag. Fraglich erscheint lediglich das Vorliegen einer psychischen Komorbidität, was jedoch zu verneinen ist. In Würdigung des Gutachtens ist davon auszugehen, dass es sich bei den depressiven Stimmungslagen um (reaktive) Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbständiges, von den psychogenen Syndromen losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt. Eine körperliche Begleiterkrankung liegt nicht vor, insbesondere stellt das generalisierte Schmerzsyndrom keine solche dar. Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug bestehen ebenfalls nicht. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin geht regelmässig mit ihren Enkelkindern spazieren und empfängt Besuche (Urk. 8/14 S. 6 und Beilage 3 S. 3). Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühlt, den Haushalt zu besorgen und ohne Mithilfe und Begleitung von Familienangehörigen das Haus zu verlassen, vermag jedenfalls - entgegen gegenteiliger Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) - keinen sozialen Rückzug zu begründen. Die psychiatrischen Teilgutachter weisen zwar auf eine gewisse Chronifizierung der Schmerzverarbeitungsproblematik hin, doch zeigen sie gleichzeitig therapeutische Behandlungsmöglichkeiten auf (Urk. 8/14 Beilage 3 S. 5), so dass auch diesbezüglich keine relevante Komorbidität angenommen werden kann. Im Weiteren kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von erfolglos konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlungsmassnahmen gesprochen werden, nachdem die Physiotherapie bereits nach einigen Wochen abgebrochen worden war (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 8/14 S. 6). Weitere Kriterien im Sinne der Rechtsprechung sind nicht ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht.
4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Annahme der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung nicht gegeben sind und dass somit aus psychischen Gründen keine rechtlich erhebliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Da die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin vollumfänglich arbeitsfähig ist, erleidet sie als Folge ihrer Gesundheitsschäden keine Erwerbseinbusse. Es besteht demnach kein Anspruch auf eine Rente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).