IV.2005.01357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 27. Februar 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx
Mattarel & von Arx
Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, angelernte Näherin, geboren 1967, reiste im Jahre 2001 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 9/36 S. 3 Ziff. 4.1). Sie arbeitete vom 1. März 2003 bis 10. März 2005 als Schneiderin beim B.___ (Urk. 9/35 und Urk. 9/30) und meldete sich am 11. November 2004 zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 9/12/1-8), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 9/35) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/37) ein, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 9/11, Urk. 9/29/1-4, Urk. 9/39/1-11) und veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 9/24). Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 5 % betrage (Urk. 9/8). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 8. November 2005 abgewiesen (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. September 2004; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sodann stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 11. April 2006 Rechtsanwältin Renate von Arx, Olten, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG), den Unterbruch der Arbeitsfähigkeit (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2004 zu Handen der Unfallversicherung als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Verletzung durch direkte Kontusion der Brustwirbelsäule (Urk. 9/39/10 S. 1 Ziff. 5). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab 1. Juni 2004. Vorher sei seit dem Unfalldatum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/39/10 S. 2 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit ab 1. Juni 2004 teilweise wieder aufgenommen (Urk. 9/39/10 S. 2 Ziff. 9). Er berichtete, die Beschwerdeführerin klage über dauernde Rückenschmerzen, insbesondere die Schmerzen im Bereich des Nackens und Kopfes seien derart störend, dass sie kaum über längere Zeit einer Tätigkeit nachgehen könne. Durch längeres Sitzen oder Stehen würden die Beschwerden rasch intensiviert, so dass jeweils nur sehr kurze Zeit gearbeitet werden könne (Urk. 9/39/10 S. 2 Ziff. 11).
         In seinem Bericht vom 7. Januar 2005 nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12/3 S. 1 lit. A):
-    Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei
     -     lumboradikulärem Syndrom L5 rechts mit Reizsyndrom der Hyperästhe-     sie der Grosszehe jedoch ohne Parese
     -    chronische Kopfschmerzen, teilweise vom Spannungstyp, selten ver-    dächtig auf Migräne in Form von Hemikranie rechts
     -    diffuse Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Verdacht     auf myofasziales Schmerzsyndrom
     -    diffuse Schmerzen beider oberen Extremitäten
-    Psychosoziale Belastungssituation
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Inguinalhernie links. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab 18. September 2003 bis heute, mit arbeitstheoretischen Unterbrüchen (Urk. 9/12/3 S. 1 lit. B). Er berichtete, die Beschwerdeführerin habe am 18. September 2003 ein komplexes Rückentrauma erlitten, als sie sich aus gebeugter Stellung aufgerichtet habe und im Bereich der Brustwirbelsäule an die Tischkante gestossen sei. Die Rekonstruktion dieses Unfallmechanismus sei insgesamt schwierig, da es einerseits zu keiner direkten Kontusion der Wirbelsäule gekommen sei und andererseits die Wucht des Schlages eine Art Schleudertrauma der Halswirbelsäule provoziert habe. In der Folge seien therapeutische Massnahmen beim Chiropraktiker und später beim früheren Hausarzt veranlasst und durchgeführt worden; die Schmerzsituation habe sich jedoch insgesamt ausgeweitet. Es sei versucht worden, einen Aufenthalt in einer geeigneten Klinik zu organisieren. Aufgrund der komplizierten versicherungstechnischen Situation sei dies bis zum heutigen Tag nicht gelungen (Urk. 9/12/3 S. 2 Ziff. D5). Es dränge sich eine stationäre Therapie auf, damit die bereits eingetretene Chronifizierung aufgehalten werden könne (Urk. 9/12/3 S. 2 lit. D7).
2.3     Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals D.___, Medizinische Klinik, wo die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. C.___ vom 14. bis 21. Dezember 2004 hospitalisiert war, nannten in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2004 folgende Diagnosen (Urk. 9/12/5 S. 1):
-    Verdacht auf somatoforme Störung mit möglichen psychischen Belastungsfaktoren
     -     diffuse Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich
     -     Differentialdiagnostik: myofasziales Schmerzsyndrom
-     Chronische Kopfschmerzen
     -     Differentialdiagnostik im Rahmen Dg 1, Spannungskopfschmerzen, Mi-     gräne
     -     MRI Schädel vom 17.12.04: kein pathologischer Befund
-     Psychosoziale Belastungssituation
     -     Integrationsproblematik
     -     Schwierige Familiensituation (Status nach Scheidung mit 2 Kindern in      der Türkei und aktuell unklare Partnerschaft)
-     Inguinalhernie links.
         Die behandelnden Ärzte gaben an, die Beschwerdeführerin sei im Sinne einer Krisenintervention bei bestehenden Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie Schwäche an beiden Armen zugewiesen worden. Nach einem psychiatrischen Konsil seien die Schmerzen am ehesten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung interpretiert worden, zusätzlich mit psychischen Belastungsfaktoren (Urk. 9/12/5 S. 1 f.).
2.4     Der Unfallversicherer beauftragte das Zentrum E.___, mit der interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Juni 2005 als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie als Verdachtsdiagnose eine Tendenz zu histrionischem Verhalten, eventuell kulturell bedingt (Urk. 9/29/2 S. 5 Ziff. C1). Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer somatoformen Schmerzstörung. Ihre soziale Isolation und die fehlende Tagesstruktur verschlimmerten die subjektiv empfundenen Beschwerden. Die mangelnde Bildung erschwere die Einsicht in diese Zusammenhänge. Die Beschwerden behinderten das Arbeiten sicherlich etwas. Andererseits fehlten Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung im privaten Alltag. Linderung würden die Beschwerden bei Entspannung und Zuwendung erfahren. Die Arbeitsfähigkeit betrage derzeit und vorübergehend 80 %. Durch psychosoziale Integration wie Sprache, Engagement in schweizerischen oder anderen Gruppierungen und wohl auch durch aktives Einlassen auf eine Psychotherapie werde sich die Arbeitsfähigkeit binnen eines Jahres auf 100 % steigern lassen (Urk. 9/29/2 S. 5 Ziff. C2).
2.5     Am 28. Juni 2005 erstatteten die Gutachter des Zentrums E.___ ihr Gutachten (Urk. 9/29/3). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (Urk. 9/29/3 S. 6):
-    Chronisches Schmerzsyndrom
     -     Chronisches Panvertebralsyndrom mit zervikozephalem und zerviko-     brachialem Syndrom linksbetont, lumbospondylogenem Syndrom links
     -    Rechts paramediane Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzeltangierung     L5 rechts ohne Neurokompression
     -    Grosszehenheberparese links bei sonst fehlender radikulärer Problematik
     -    Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
-    Psychosoziale Belastungssituation
     -    Integrationsproblematik, Status nach Scheidung, Beziehungsproblematik
         Die Gutachter hielten fest, eineinhalb Jahre nach dem Anschlagen im Bereich der oberen/mittleren Brustwirbelsäule an einer Tischkante beim Aufrichten von gebückter Haltung habe sich ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom entwickelt, das in seiner Ausprägung als diffuse Problematik imponiere und keinem somatischen Korrelat zugeordnet werden könne. Ausserdem seien die linksseitigen Beinbeschwerden nicht mit der rechtsseitigen Bandscheibenproblematik L4/5 vereinbar. Ausser einer leichten Hyperkyphose der oberen und mittleren Brustwirbelsäule, die wohl schon vor dem Unfall bestanden habe, sei keine spezifische Problematik erhebbar. Die Schmerzchronifizierung weise in Richtung somatoforme Schmerzstörung, weshalb diesbezüglich der psychiatrischen Beurteilung im Sinne der interdisziplinären Begutachtung eine wesentliche Bedeutung zukomme (Urk. 9/29/3 S. 6 f.). Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe keine Hinweise oder Limiten ergeben, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Näherin und Schneiderin nicht ausführen könne. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei als fraglich zu beurteilen (Urk. 9/29/3 S. 7 Ziff. 4.1). Aus rein rheumatologisch/orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit ganztags in vollem Umfang zumutbar. Unter diese Tätigkeit falle auch die bisherige Tätigkeit als Näherin. Gesamtheitlich betrachtet bestehe unter Berücksichtigung der psychiatrischen Evaluation eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/29/3 S. 7 Ziff. 5).

3.
3.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das E.___-Gutachten (Urk. 9/29/3) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 9/29/3 S. 4 f. Ziff. 3), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 9/29/3 S. 4 Ziff. 2) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt (Urk. 9/29/3 S. 5 f. Ziff. 4). Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9/29/3 S. 2 f. Ziff. 1), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet (Urk. 9/29/3 S. 7 f. Ziff. 4.1 und Ziff. 5). Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
3.2     Somit ist sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom bei psychosozialer Belastungssituation leidet, das keinem somatischen Korrelat zugeordnet werden kann. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht ist der Beschwerdeführerin deshalb eine leichte Tätigkeit, wie die bis anhin ausgeübte Tätigkeit als Näherin und Schneiderin, ganztags in vollem Umfang zumutbar. Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Situation resultiert eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/29/3 S. 7 Ziff. 5). Damit stimmt auch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit überein, welche bei fraglicher Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Limiten bezüglich ihrer bisherigen Tätigkeit ergab (Urk. 9/29/4). Die behandelnden Ärzte der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals D.___ interpretierten die Schmerzen ebenfalls am ehesten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung mit zusätzlich psychischen Belastungsfaktoren (Urk. 9/12/5 S. 1 f.). Die Beurteilung durch Dr. C.___ vermag diese übereinstimmenden Einschätzungen nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. C.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei gleicher Diagnosestellung (Chronisches Schmerzsyndrom bei psychosozialer Belastungssituation). Die von ihm attestierte, nicht näher begründete volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ist nicht nachvollziehbar, da sie allen anderen fachärztlichen Einschätzungen entgegensteht. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.3 Vorliegend ist jedoch entscheidend, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin überwiegend psychosozialen und soziokulturellen Faktoren zuzuordnen sind, welche nach der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.3) keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen. Ebenso verhält es sich mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (vgl. vorstehend Erw. 1.2), welche als solche rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag. Vielmehr ist zu vermuten, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind: Einzig bei Vorliegen einer erheblichen psychischen Komorbidität oder weiterer spezifischer Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnte davon ausgegangen werden, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar wäre, weil die Beschwerdeführerin in diesem Fall nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Hinweise auf eine Komorbidität oder die alternativ dazu in Frage kommenden Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) lassen sich den vorliegenden Gutachten und Berichten jedoch nicht entnehmen. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden wäre, nicht zum Tragen kommen sollte.
3.4     Was die Beschwerdeführerin gegen die Verwertbarkeit des von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens vorbringt, vermag sodann nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3 und 4). Denn gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Herkunft eines Beweismittels für seinen Beweiswert nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Arztbericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sowie nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. vorstehend Erw. 3.1). Insbesondere ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Solche Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht.
         Auch wenn sich die Beschwerdeführerin, wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3), im UVG-Verfahren nicht zur Person des in Aussicht genommenen Gutachters äussern konnte, stellt diese Unterlassung für sich allein keinen Grund dar, um nicht auf das Gutachten abzustellen, zumal beschwerdeweise keine formellen Ausstandsgründe gegen die begutachtenden Ärzte vorgebracht wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 27. September 2006, I 485/06, Erw. 4.4).
         Es trifft zwar zu, dass im Verwaltungsverfahren das Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person, namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung von Expertengutachten besteht. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführerin ihr Mitwirkungsrecht verwehrt worden wäre. Sollte dies trotzdem der Fall gewesen sein, so wäre von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie abzusehen, da dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichlautenden und der Anhörung gleichgestellten) Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 Erw. 3d). Zudem hätte vorliegend eine allfällige Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren auch angesichts der uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Sozialversicherungsgerichts als geheilt zu gelten (BGE 120 V 362 Erw. 2b).
3.5     Nach dem Gesagten besteht bei der Beschwerdeführerin angesichts der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (vgl. vorstehend Erw. 1.2) keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung. Selbst wenn jedoch aus psychischen Gründen von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. nachstehend Erw. 4).

4.       Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin jedoch zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids nach wie vor in der Lage war, ihre angestammte Tätigkeit als Näherin und Schneiderin im Umfang von 80 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Damit würde sich auch der von der Beschwerdeführerin beantragte Betätigungsvergleich erübrigen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Ebenso wenig wäre beim Invalideneinkommen ein invaliditätsbedingter Abzug vorzunehmen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6), da die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage war, ihre angestammte Tätigkeit auszuüben. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin hätte somit im massgebenden Zeitpunkt (November 2005) höchstens 20 % betragen.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 16. Februar 2006 einen Aufwand von 13,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 113.-- geltend gemacht (Urk. 15/1-3). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist sie somit mit Fr. 2'973.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3         Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Renate von Arx, Olten, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 2'973.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Renate von Arx
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).