Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01358
IV.2005.01358

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 6. Juli 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun Hess von Graffenried Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1956, war seit 1994 als angelernter Mitarbeiter in der Holzbearbeitungsfabrikation bei der ___, Sägerei und Kistenfabrik in C.___, beschäftigt (Urk. 9/37 S. 1 Ziff. 1, 5 und 6). Im Mai 2003 erlitt er bei der Arbeit einen Unfall (Trümmerfraktur des Calcaneus [Fersenbein]). Am 4. Oktober 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/39), medizinische Berichte (Urk. 9/15-17) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/37) ein.
1.2     Am 19. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle die Durchführung beruflicher Massnahmen ab (Urk. 9/12). Eine berufliche Eingliederung sei kaum mehr realistisch. Der Versicherte verfüge über sehr schlechte Ressourcen, sehr geringe Sprachkenntnisse und leide an einer Alkoholsymptomatik; auch eine Unterstützung bei der Stellenvermittlung sei nicht sinnvoll (Urk. 9/37 S. 4).
1.3     Mit Verfügung vom 25. August 2005 sprach sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. August 2004 zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch ab 1. September 2004 zufolge rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 19 % (Urk. 9/8-9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. August 2005 (Urk. 9/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. November 2005 ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Dezember 2005 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 9. November 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
         Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 9. November 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung. Dabei ist zu ergänzen, dass die von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
         Dabei ist anzumerken, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen des Invalidenversicherungsgesetzes herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 199 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie diese auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5     Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2004.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Januar 2005 gestützt habe (Urk. 1 S. 3 Mitte).
         In Verweisung auf die betreffend der Rente der Unfallversicherung hängige Beschwerde (vgl. Urk. 3/3) wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Schuhanpassung höchstens noch in einer vorwiegend sitzenden Arbeit tätig sein könne, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 7,5 kg (Urk. 3/3 S. 3 Mitte). Für die Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit genüge es nicht, wenn ein Arzt festhalte, es sei höchstens möglich, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Daher seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 3/3 S. 4 oben). Es sei nicht die maximale Restarbeitsfähigkeit festzustellen, sondern einfach nur die Restarbeitsfähigkeit, welche überdies verwertbar sein müsse. Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt zu einer der beschriebenen Tätigkeiten Zugang hätte (Urk. 3/3 S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer könne weder lesen noch schreiben und die ihm vorgeschlagenen Arbeitsplätze seien für ihn ungeeignet (Urk. 3/3 S. 4 unten ff.).
2.3     Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Unfallversicherung in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 zutreffenderweise einen Invaliditätsgrad von 19 % ermittelt habe (Urk. 2 S. 3 Mitte).
         Es sei zu prüfen gewesen, ob nebst den unfallbedingten Leiden auch unfallfremde Probleme vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich einschränken würden (Urk. 2 S. 3 unten). Bis zum Unfall vom 5. Mai 2003 habe er ohne längerdauernde Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiter in der Holzbearbeitungsfabrikation gearbeitet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe demnach kein gesundheitliches Leiden vorgelegen, welches die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Den ärztlichen Unterlagen liessen sich nebst den unfallbedingten Leiden weitere Diagnosen entnehmen, welche jedoch gemäss Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Die zusätzlichen Diagnosen hätten sich erst im Verlauf nach dem Unfall verschlechtert, weshalb keine unfallfremden Leiden gegeben seien.
         Weil somit nur die Unfallfolgen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben würden, könne sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des Unfallversicherers abstützen (Urk. 2 S. 4 oben). Die Zahlen bezüglich Vergleichseinkommen könnten ebenfalls übernommen werden, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % führe.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer war Ende des Jahres 2000 wegen Herz- und urologischen Problemen hospitalisiert (Urk. 9/17/20).
3.2     Die Ärzte des Spitals D.___ diagnostizieren am 9. Juni 2003 im Austrittsbericht primär eine Calcaneustrümmerfraktur links am 5. Mai 2003 (Urk. 9/17/19 S. 1 Mitte). Ferner wurden folgende Nebendiagnosen gestellt (Urk. 9/17/19 S. 1 Mitte):
- Aethylabusus
- Status nach Aortenklappenersatz bei Aortenstenose 2001 im USZ
- Arterielle Hypertonie
- Status nach Blasentamponade nach Prostatabiopsie 2002
         Der Beschwerdeführer habe am 5. Juni 2003 mit reizlosen Wundverhältnissen in die Rehabilitation entlassen werden können (Urk. 9/17/19 S. 2 oben).
3.3     Im Austrittsbericht der Ärzte der Rehaklinik E.___ vom 6. August 2003 wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 9/17/2 S. 1 Mitte):
- Unfall am 5. Mai 2003 (Sturz von der Leiter bei der Arbeit mit Calcaneustrümmerfraktur links
- Osteosynthese am 23. Mai 2003, Spital D.___
- Chronischer, schädlicher Gebrauch von Alkohol, Abhängigkeit vom Deltatypus
- Stand nach Aortenklappenersatz bei Aortenstenose 2001 um USZ
- arterielle Hypertonie
- Prostatabiopsie 2002 mit Blasentamponade
         Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/17/2 S. 1 unten). Im Rahmen der psychosomatischen Betreuung sei die Alkoholproblematik thematisiert worden; nach der Diagnosestellung sei die Bagatellisierungstendenz seitens des Beschwerdeführers noch grösser gewesen (Urk. 9/17/2 S. 2 oben). Eine Krankheitseinsicht scheine nicht vorhanden zu sein. Im Verlaufe des Aufenthalts habe der Beschwerdeführer ein angepasstes Verhalten gezeigt und sei alkoholabstinent geblieben.
         Bei Austritt sei der Beschwerdeführer an zwei Unterarmstöcken gegangen, habe den Bus benutzen und rund einen Kilometer gehen können (Urk. 9/17/2 S. 2 Mitte). Die ambulante Therapie werde er zu Fuss aufsuchen können. Aus orthopädischer Sicht sei eine Beurteilung der Funktionsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
3.4     Die Ärzte des Spitals D.___ hielten im Austrittsbericht vom 9. Februar 2004 an der eigenen Diagnose vom 9. Juni 2003 (Urk. 9/17/19 S. 1 Mitte) fest (Urk. 9/17/4 S. 1 Mitte). Am 3. Februar 2004 sei die Entfernung der Titanspezialplatte vorgenommen worden (Urk. 9/17/4 S. 1 unten). Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen. Die Entlassung des Beschwerdeführers sei bei reizlosen Wundverhältnissen und gutem Allgemeinbefinden am 9. Februar 2004 erfolgt.
         Der Operateur Dr. F.___, Co-Chefarzt Chirurgie berichtet von einer mühsamen Metallentfernung (Urk. 9/17/9 S. 1 Mitte), ging aber davon aus, dass nach Verheilung eine volle Belastung möglich sein soll (Urk. 9/17/9 S. 2 oben).
3.5     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, hielt am 14. April 2004 gestützt auf eine Untersuchung vom 8. April 2004 fest, dass der Beschwerdeführer noch vier Schmerztabletten pro Tag konsumiere (Urk. 9/17/7 S. 1 Mitte). Er habe versucht zu 50 % zu arbeiten, was jedoch durch die starken Schmerzen verunmöglicht worden sei. Er trage wiederum eine Art „Halluxschuhe“, die er nach der Operation erhalten habe. Bei zunehmender Belastung des linken Fusses habe er vermehrte Schmerzen und es trete eine Schwellung des Fusses am Abend auf. Beim Hinausgehen benutze er einen Stock, zu Hause könne er ohne Stock gehen.
         Der Gang ins Untersuchungszimmer sei mit einem Schonhinken links erfolgt, der Stock rechts getragen worden (Urk. 9/17/7 S. 1 unten). Beim Gehen im Untersuchungszimmer habe der Stock keine entlastende Wirkung gezeigt und es habe ein Schonhinken links bestanden. Der linke Fuss sei reizlos, nicht gerötet und nicht überwärmt. Es falle ein vermehrtes Schwitzen beider Füsse auf, die Rückfussstellung sei seitengleich. Die Paraachillärgruben seien links gegenüber rechts deutlich aufgefüllt und ebenso seien die submalleolären Konturen des linken Fusses gegenüber rechts aufgefüllt. Die linke Ferse sei verbreitert. Es bestehe beidseits ein Senk-Knickfuss, wobei die Fusswölbung links gegenüber rechts mehr abgeflacht sei. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk sei seitengleich. Im unteren Sprunggelenk sei links gegenüber rechts die Beweglichkeit um ¾ eingeschränkt, bei Stress auf das untere Sprunggelenk würden Schmerzen angegeben. Weiterhin klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des lateralen Fussrandes, der Narbe, jedoch auch medial im Bereiche des unteren Sprunggelenks. Die Knie seien beidseits reizlos, nicht gerötet und nicht überwärmt, würden jedoch eine leichte sagittale Instabilität zeigen (Urk. 9/17/7 S. 1 unten f.).
         Anschliessend an die Hospitalisation sei eine Rehabilitation in E.___ durchgeführt worden (Urk. 9/17/7 S. 2 Mitte). Eine stehende Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Er brauche eine angepasste Schuhversorgung für den linken Fuss und könne danach höchstens in einer vorwiegend sitzenden Arbeit tätig sein, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 7,5 kg.
3.6     Dem Austrittsbericht der Ärzte des Universitätsspitals ___, Urologische Klinik und Poliklinik, vom 21. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass am 11. Mai 2004 eine transurethale Blasentumorresektion vorgenommen worden sei (Urk. 9/17/5 S. 1 Mitte). Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (Urk. 9/17/5 S. 1 unten).
3.7     Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals ___, Herz-Kreislauf-Zentrum und Kardiologie DIM, vom 3. Juni 2004 können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 9/17/16 S. 1 Mitte):
- 1/2001 Aortenklappenersatz biologisch, Shelhigh 23 mm
- wegen bicuspider Klappe mit kombiniertem Aortenvitium
- Arterielle Hypertonie
- Status nach Ostesynthese einer Calcaneustrümmerfraktur links 05/2003
- seither arbeitsunfähig
- Alkohol- (2.5 l Bier/Tag) und Nikotinabusus
- V.a. COPD (cronic obstructive pulmonary disease)
- pneumologische Abklärung indiziert
Kontrastmittelallergie         Der Beschwerdeführer habe über eine schlechtere Kondition berichtet, weise aber keine Herzbeschwerden auf (Urk. 9/17/16 S. 2 unten). Aus pulmonaler Sicht wäre ein Nikotinstopp wünschenswert (Urk. 9/17/16 S. 3 oben).
3.8     Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, welcher den Beschwerdeführer seit April 1999 behandelte (vgl. Urk. 9/17/1 S. 2 lit. D.1), stellte am 28. Oktober 2004 folgende Diagnosen, alle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/17/1 S. 1 lit. A):
- Belastungsabhängige Calcaneusschmerzen bei
- Status nach Calcaneustrümmerfraktur am 5. Mai 2003
- Dyspnoe bei Status nach Aortaklappenersatz am 3. Januar 2001
- COPD (cronic obstructive pulmonary disease) bei Nikotinabusus
- Erektile Dysfunktion
- Status nach hämorrhagischem Schock nach Prostatabiopsie
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Depression
         Seit 5. Mai 2003 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 9/17/1 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Urk. 9/17/1 S. 2 lit. C.1) und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/17/1 S. 2 lit. C.2). Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar und eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen (Urk. 9/17/1 S. 4 unten).
3.9     Die Ärzte der Rehaklinik E.___ hielten aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sommer 2003 und der anschliessenden Verlaufskontrolle am 4. November 2004 einzig den Unfall vom 5. Mai 2003, den Sturz von der Leiter bei der Arbeit, mit der daraus resultierenden Calcaneustrümmerfraktur links und der Osteosynthese vom 23. Mai 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/16 S. 3 lit. A). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
- Chronischer schädlicher Gebrauch von Alkohol, Abhängigkeit vom Deltatypus
- Stand nach Aortenklappenersatz bei Aortenstenose 2001 im USZ
- arterielle Hypertonie (bestehend seit 2001)
- Prostatabiopsie 2002 mit Blasentamponade
         Der Beschwerdeführer sei ab Austritt aus der Klinik am 30. Juli 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 9/16 S. 3 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 9/16 S. 4 lit. C.1). Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden und es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt (Urk. 9/16 S. 4 lit. C.2-3).
3.10   Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Co-Chefarzt des Spitals D.___, welcher den Fuss des Beschwerdeführers operiert hatte und ihn nachbehandelte, bestätigte am 3. Februar 2005 die Diagnosen seiner Kollegen der Rehaklinik E.___ vom 4. November 2004 (Urk. 9/16 S. 3 lit. A) im wesentlichen (Urk. 9/15 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand wurde jedoch als stationär eingeschätzt (Urk. 9/15 S. 2 lit. C.1). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 1. September 2004 ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/15 S. 4 Mitte).

4.
4.1     Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit äussern sich einzig die Dres. H.___ (Urk. 9/17/1 S. 4 unten), F.___ (Urk. 9/15 S. 4 Mitte) und G.___ (Urk. 9/17/7 S. 2 Mitte).
4.2     Die Berichte der Dres. F.___ (Urk. 9/15 S. 4 Mitte) und G.___ (Urk. 9/17/7 S. 2 Mitte) beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Der operierende Dr. F.___ wie auch Dr. G.___, welcher mehrere Berichte zuhanden der Unfallversicherung geschrieben hat, befassten sich eingehend und wiederholt mit der Knieproblematik des Beschwerdeführers. Die Vorakten (Anamnese) wurden berücksichtigt und die Stellungnahmen beider Ärzte leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Insbesondere Dr. G.___ befasste sich umfassend mit den beim Beschwerdeführer vorhandenen Einschränkungen aufgrund des Unfalls (vgl. Urk. 9/17/7). Es kann daher auf die in diesen beiden Berichten vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden.
4.3     Demgegenüber ist die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. H.___ (Urk. 9/17/1 S. 4 unten), der eine gänzlich fehlende Arbeitsfähigkeit attestierte, kaum nachvollziehbar und wohl durch die auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitbeeinflusst. Insbesondere erstaunt die im Vergleich zu den anderen beiden Ärzten durchwegs pessimistische Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdebildes, ohne dass dazu konkrete Ursachen genannt werden (vgl. Urk. 9/17/1).
         Weshalb der Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom aufweisen soll, wird nicht weiter begründet. Dr. H.___ stellte ferner die Diagnose einer Depression (Urk. 9/17/1 S. 1 lit. A). Auch diese Diagnose wird nicht weiter begründet, und sie findet sich nicht in den übrigen ärztlichen Stellungnahmen.
         Selbst der Beschwerde lassen sich keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. Urk. 1). Insgesamt vermag die Einschätzung von Dr. H.___ (Urk. 9/17/1 S. 4 unten) diejenigen von Dres. F.___ (Urk. 9/15 S. 4 Mitte) und G.___ (Urk. 9/17/7 S. 2 Mitte) nicht zu entkräften.
4.4     Demnach ist ausgewiesen, dass aus somatischer Sicht eine vorwiegend sitzende Arbeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 7,5 kg ganztags seit 1. September 2004 zumutbar ist (Urk. 9/17/7 S. 2 Mitte).
         Gestützt darauf sowie ergänzt durch die Einschätzungen der Ärzte der Rehaklinik E.___ (Urk. 9/16) ergibt sich, dass es sich bei den Restfolgen des Unfalls vom 5. Mai 2003 um die einzigen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handelt.
4.5     Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2004 eine vorwiegend sitzende Arbeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 7,5 kg ganztags zumutbar ist, und dass nebst den unfallbedingten Restbeschwerden keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen.

5.
5.1     Aufgrund des Fehlens unfallfremder gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Invaliditätsgradbemessung der Unfallversicherung abgestellt und einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % für den Zeitraum ab 1. September 2004 ermittelt (Urk. 2 S. 4 oben).
5.2     Die erhöhte Arbeitsfähigkeit kann erst nach dem Ablauf von drei Monaten zum Tragen kommen (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Somit ist die Rentenaufhebung nicht wie von der Beschwerdegegnerin bestimmt per 31. August 2004 vorzunehmen (Urk. 9/9 S. 2 oben), sondern erst per 30. November 2004.
5.3     Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2005 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

6.       Am 13. März 2006 reichte der Beschwerdeführer aktualisierte Angaben betreffend seine Einkünfte und Ausgaben ein (Urk. 16). Daraus ergibt sich, dass er einen monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 841.20 aufweist (Einnahmen Fr. 2'821.--, Einnahmen SUVA-Rente Fr. 743.--, abzüglich folgender Auslagen: Grundbetrag Einzelperson Fr. 1'100.--, Miete Fr. 736.--, Heizung Fr. 44.--, Telefon / TV / Billag Fr. 200.--, Kranken- und Unfallversicherung Fr. 242.80, Hausrat- / Haftpflichtversicherung Fr. 40.--, Fahrtkosten öffentlicher Verkehr Fr. 60.--, Rückstellung laufende Steuern Fr. 300.--). Selbst unter Berücksichtigung eines sozialversicherungsgerichtsüblichen Freibetrags bei Einzelpersonen von Fr. 300.-- pro Monat ist der Beschwerdeführer somit in der Lage, die Anwaltskosten zumindest ratenweise zu tilgen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2 Mitte) ist dementsprechend abzuweisen.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Anspruch besteht auch bei bloss teilweisem Obsiegen (vgl. BGE 117 V 407).
         Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie dem teilweisen Obsiegen eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- angesichts des Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses als den Umständen angemessen.



Das Gericht beschliesst:
1.         Das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2005 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis 30. November 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).