Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1964, meldete sich am 17. Dezember 2002 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung, nachdem er am 16. Oktober 2001 bei einem Sturz von einer Leiter verschiedene Verletzungen erlitten hatte (Urk. 10/69).
1.2 Am 8. April 2004 wies die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente verfügungsweise ab (Urk. 10/23).
1.3 Dagegen liess B.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, am 10. Mai 2004 Einsprache erheben (Urk. 10/17).
1.4 Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. November 2005 ab (Urk. 10/2 = Urk. 2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 liess B.___ hiergegen Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 8.4.2004 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 8.4.2004 aufzuheben und es sei die Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. Gestützt auf das Gutachten sei der Anspruch auf Invalidenrente neu zu beurteilen.
3. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
2.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 4) setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um seine Bedürftigkeit zu belegen, welcher Auflage dieser mit Eingabe vom 8. Januar 2006 (Urk. 6 und Beilagen dazu, Urk. 7 sowie Urk. 8/1-9) nachkam.
2.3 Die IV-Stelle erstattete ihre Vernehmlassung am 27. Januar 2006 (Urk. 9). Sie beantragte darin, die Beschwerde sei abzuweisen.
2.4 Am 24. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente an erwerbstätige Versicherte massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die in diesem Zusammenhang beachtlichen Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist mit den nachfolgenden Ergänzungen zu verweisen.
1.2 Anzufügen bleibt, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der 16. Oktober 2002, da in diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ablief. Für die zu beantwortenden Fragen haben sich jedoch durch die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie durch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV (4. IVG-Revision) keine Änderungen ergeben.
1.3 Weiter ist zu präzisieren, dass eine Bindung der Invalidenversicherung an den Entscheid der Unfallversicherung über die Invaliditätsfestsetzung gemäss BGE 126 V 288 (= AHI 2001 S. 82 ff.) - vorbehaltlich der in der genannten Rechtsprechung festgehaltenen triftigen Ausnahmen (Rechtsfehler, nicht vertretbare Ermessensausübung, Zustandekommen mittels Vergleich oder eine präzise Bestimmung war aufgrund des Erreichens des für die Höhe des Anspruches nötigen Grenzwertes nicht nötig) - nur insoweit besteht, als der Entscheid bereits rechtskräftig ist (vgl. ausserdem zur Relativierung dieses Entscheides: AHI 2004 S. 181).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im Einspracheentscheid vom 3. November 2005 (Urk. 2) mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmaler gemäss den von ihr getätigten Abklärungen sowie dem Gutachten von Dr. A.___ nicht mehr arbeitsfähig. Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch, auch wenn das für den Gutachter zu theoretisch sei, zu 100 % zumutbar. Das Gutachten von Dr. A.___ sei medizinisch nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dass der Versicherte als Hilfsarbeiter im freien Arbeitsmarkt kaum eine Arbeit finden könne, sei nicht invaliditätsbedingt. Vielmehr sei dies ein IV-fremder Faktor, welcher nicht von der Invalidenversicherung berücksichtigt werden könne. Auf die Abklärungen der SUVA könne nicht vollständig abgestützt werden, da auch unfallfremde Faktoren vorliegen würden. Diese seien jedoch so gering, dass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 2 S. 3 Ziff. II lit. j-l).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2006 (Urk. 9) brachte die Beschwerdegegnerin sodann vor, das Sozialversicherungsgericht habe in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA mit Urteil vom 28. Dezember 2005 festgehalten, auf das Parteigutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestützt werden. Für die IV-Stelle habe sich nun die Frage gestellt, ob unfallfremde Faktoren vorliegen würden, welche ein Abweichen vom IV-Grad der SUVA rechtfertigen würden. Aus den Unterlagen ergebe sich gemäss Stellungnahme des RAD, dass beim Versicherten eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Diese habe aber keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folgen; sie sei nicht als invalidisierend einzustufen. Zudem habe auch das Gericht das Vorliegen einer psychischen Schädigung mit Krankheitswert bezweifelt. Aus den Akten ergebe sich nicht, weshalb dem Beschwerdeführer die Schmerzüberwindung nicht zumutbar sein solle. Schliesslich sei der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen auch genügend medizinisch abgeklärt worden. Neben den Unterlagen der Unfallversicherung hätten der Beschwerdegegnerin auch bei den behandelnden Ärzten eingeholte Unterlagen sowie die anhand der vorhandenen Akten vorgenommene Gesamtbeurteilung zur Verfügung gestanden. Zusätzliche Begutachtungen anzuordnen sei daher nicht nötig gewesen (Urk. 9 S. 1 f. Ziff. 3-5).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2005 (Urk. 1 3 ff.) vorbringen, aufgrund der medizinischen Akten und entgegen den Feststellungen des Universitätsspitals Zürich (interdisziplinäre Sprechstunde vom 7. Dezember 2005) könne nicht davon ausgegangen werden, das Schultergelenk des Beschwerdeführers sei "organisch gesund und lediglich durch die vom Patienten empfundenen Schmerzen in seiner Funktion eingeschränkt". Dies bestätige auch das Gutachten von Dr. A.___ vom 21. Juni 2005. Bereits im Verlaufs-MRI durch das Stadtspital Triemli im Juli 2002 sei die erhebliche Teilläsion im Sinne der Unterflächenläsion bzw. die Ruptur der inserierten Supraspinatussehne festgehalten worden. Dieser Befund habe sich praktisch unverändert im MRI der Klinik Hirslanden vom 11. März 2005 bestätigt. Dem Gutachten von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass die Operation der Supraspinatussehne im Februar 2002 so mangelhaft durchgeführt worden sei, dass die Naht nicht die geschädigten Teile der Sehne, sondern irgendeine andere Struktur erfasst habe. In der Folge sei es unterlassen worden, die Supraspinatussehne des Beschwerdeführers regelkonform zu untersuchen, zumal der Beschwerdeführer stigmatisiert und seine Beschwerden als nicht organischer Natur abgetan worden seien. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in Behandlung bei Dr. C.___, Schulthess-Klinik. Ob ein operatives Vorgehen indiziert sei, lasse sich zur Zeit noch nicht abschliessend klären. Dies sei erst nach Abschluss der von Dr. C.___ eingeleiteten Therapiemassnahmen möglich. Dem Gutachten von Dr. A.___ lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf sein chronisches Schmerzgeschehen für das von der Beschwerdegegnerin entlehnte Zumutbarkeitsprofil (leichte bis mittelschwere Arbeit ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe und ohne repetitives Heben mit dem rechten Arm) im Rahmen von 33 % arbeitsfähig sei. Hierbei sei auch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiter gestützt auf seine unfallbedingte Einschränkung kaum eine Arbeit finden könne, es sich um eine Teilzeitarbeit handle, eine Umschulung gestützt auf die sprachlichen schulischen Hintergründe nicht angezeigt sei und andere Tätigkeiten nicht in Frage kommen würden (behinderungsbedingter Abzug). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 60'840.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 15'114.-- (33 % von Fr. 45'800.-- inkl. behinderungsbedingter Abzug) resultiere ein Invaliditätsgrad von 75 %, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei.
3.
3.1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Unfallversicherung des Beschwerdeführers wies dessen Rentenbegehren mit Einspracheentscheid vom 25. August 2004 ab (Urk. 10/72/2). Dies mit der Begründung, gemäss der Beurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 25. November 2002 sei dem Beschwerdeführer aus somatisch funktioneller Sicht eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe und ohne repetitives Heben mit dem rechten Arm zumutbar. Auch Kreisarzt Dr. D.___ habe sich dieser Beurteilung nach seiner Untersuchung vom 17. Januar 2003 angeschlossen. Aus den nachfolgenden Untersuchungsberichten der Schulthess Klinik ergäben sich keine neuen resp. abweichenden Erkenntnisse.
3.2 Der Beurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 25. November 2002 (Urk. 10/31/7-11), welche nach einem sechswöchigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers verfasst worden war, lässt sich entnehmen, dass eine posttraumatische Periarthropathia humero-scapularis links mit vor allem kapsulär eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Schulter und Schmerzen bei Status nach arthroskopischer Akromioplastik im Februar 2002 diagnostiziert worden war. Gehen, Stehen, Sitzen sowie gelegentliches Hantieren von Lasten bis max. 27,5 kg seien möglich, länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe sowie wiederholte Einsätze des rechten Armes bei repetitiven Hebearmarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Die demonstrierte Leistung entspreche nicht den Anforderungen als Hilfsmaler-Polier. Aus rein somatisch-funktioneller Sicht sei hingegen eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe und ohne repetitives Heben mit dem rechten Arm zumutbar.
3.3 Das Sozialversicherungsgericht schützte die Auffassung der Unfallversicherung im Prozess Nr. UV.2004.00302 mit Urteil vom 28. Dezember 2005 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA (Urk. 10/1). Es stützte sich dabei neben dem Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 25. November 2002 auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (Beurteilung vom 17. Januar 2003, Urk. 10/72/7/16-18) sowie von SUVA-Arzt Dr. E.___ (Stellungnahme vom 20. September 2005, Urk. 10/72/1), wonach sich im Schultergelenk des Beschwerdeführers keine Arthrose finde und dieses passiv frei beweglich sowie die Rotatorenmanschette funktionell intakt sei. Angesichts dieser Tatsache könne auch nicht von einer "schweren Periarthrosis humeroscapularis" die Rede sein, wie dies der vom Beschwerdeführer beigezogene Gutachter Dr. A.___ behaupte. Auch er beschreibe nämlich keine Schonungszeichen am rechten Arm, die normale Szintigraphie schliesse eine Algodystrophie oder ein entzündliches Leiden aus. Unter Abstraktion von der offensichtlichen psychischen Überlagerung müsse daher weiterhin an der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2003 festgehalten werden. Eine Unterflächenläsion des Supraspinatus und eine narbige Dehiszenz des vorderen Deltoideus seien an sich unbestritten und auch im Jahre 2003 schon diskutiert worden, sie seien aber biomechanisch nicht relevant und könnten auch die diffusen Beschwerden nicht erklären. Auch spätere Untersuchungen, insbesondere diejenige durch den Orthopäden Dr. F.___, hätten diese Auffassung bestätigt (Bericht vom 25. Juli 2003, Urk. 10/72/3/44). Desgleichen habe Prof. Dr. G.___, Leitender Arzt am Schmerzzentrum der Schulthess Klinik, empfohlen, die Erfolgsaussichten einer weiteren Operation angesichts der festgestellten Symptomausweitung besonders kritisch zu beurteilen (Urk. 10/72/5/5). Ebenso habe Dr. H.___ von der Uniklinik Balgrist in seiner abschliessenden Beurteilung den Schluss gezogen, dass für die unklaren Schulterbeschwerden rechts kein deutliches klinisches sowie radiologisches Korrelat zu finden sei, vielmehr stelle sich die Frage eines myofaszialen Schmerzsyndroms. Schliesslich sei dem Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Zürich vom 7. Dezember 2004 zu entnehmen, dass das Schultergelenk organisch gesund und "lediglich" durch die vom Beschwerdeführer empfundenen Schmerzen in seiner Funktion eingeschränkt sei. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die Dehiszenz des Deltoideus, soweit sie vorhanden sei, jedenfalls keine weitergehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, als dies bereits der Beurteilung der Rehaklinik Bellikon zu entnehmen sei. Demgegenüber sei die Auffassung des vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachters Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr auf Tischhöhe und nur noch zu einem Drittelpensum arbeiten könne, nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil vom 28. Dezember 2005 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA, Urk. 10/1 S. 15 f. Erw. 4.2.4).
3.4 Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA vom 28. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Dessen Entscheid ist noch ausstehend.
3.5 Für die vorliegend zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer unfall- und krankheitshalber invalid ist, kann, soweit die körperlichen Beschwerden zu beurteilen sind, ohne weiteres auf die Ausführungen des Gerichts im erwähnten Urteil vom 28. Dezember 2005 (Urk. 10/1) verwiesen werden, welche auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit haben. Abgesehen von der Beurteilung der Hausärztin des Beschwerdeführers, welche unter Berücksichtigung ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu würdigen ist, sowie dem Gutachten von Dr. A.___, welches in den entscheidenden Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar begründet ist, lassen die übrigen medizinischen Akten den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer eine leichtere Tätigkeit entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik Bellikon zu 100 % zumutbar ist.
3.6 Anhaltspunkte für das Vorhandensein psychischer Leiden mit Krankheitswert ergeben sich aus den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer selbst unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. A.___ denn auch in Abrede gestellt (vgl. Urk. 1 S. 6 unten).
3.7 Damit besteht kein Grund, von den Feststellungen der Unfallversicherung bezüglich Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Soweit überhaupt unfallfremde Faktoren vorliegen, haben diese jedenfalls - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt - keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit. Was die Berechnung des massgeblichen Invaliditätsgrades betrifft (die Beschwerdegegnerin ermittelte ein unter Berücksichtigung der Behinderung noch zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 45'800.-- im Jahr, was gegenüber dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 60'840.-- eine invaliditätsbedingte Einbusse von 25 % ergibt; Verfügung vom 8. April 2004, Urk. 10/18), so wurde diese nicht beanstandet und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass.
4. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 3. November 2005 (Urk. 2), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8. April 2004 (Urk. 10/18) vollumfänglich bestätigte und die Ausrichtung von Leistungen an den Beschwerdeführer ablehnte, nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Nach Gesetz (Art. 61 lit. f ATSG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Der vermögenslose Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Weder er noch seine Ehefrau sind zur Zeit erwerbstätig (vgl. Urk. 7). Einzige Einkommensquellen sind - neben der Unterstützung durch das Sozialamt - die Rente der SUVA für eine Invalidität von 25 % in Höhe von Fr. 1'056.-- im Monat (ab 1. Januar 2005, Urk. 8/2) sowie eine Rente der Lebensversicherung von Fr. 1'000.-- im Monat (im Jahre 2006; Urk. 8/3). Er ist damit nachgewiesenermassen bedürftig. Da der Prozess zudem nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und eine anwaltliche Vertretung angesichts der Tragweite des Entscheids für den Beschwerdeführer, dessen sprachlichen Schwierigkeiten sowie der notwenigen Rechtskenntnisse geboten erscheint, können vorliegend die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bejaht werden.
5.3 Die Anwältin des Beschwerdeführers, Christine Fleisch, ist daher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Nachdem sie trotz mehrmaliger telefonischer Einladung (vgl. Telefonnotiz Urk. 11) ihre Kostennote nicht eingereicht hat, ist die Entschädigung vom Gericht nach den Bemessungskriterien von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn er in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 6. Dezember 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).