Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2005.01362
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 20. September 2006
in Sachen
X.___, geb. 1988
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten, geboren 1988, auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Geburtsgebrechen respektive Augenleiden. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 7/7).
Am 28. August 2005 gelangte X.___, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte um Kostenübernahme für Kontaktlinsen (Urk. 7/12). Nach Einholung eines Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Ophthalmochirurgie, wies die IV-Stelle das Gesuch gestützt auf den Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 7/9) mit Verfügung vom 20. September 2005 ab (Urk. 7/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/5) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2005 ab (Urk. 2 = 7/2).
2. Hiergegen erhob der gesetzliche Vertreter des Versicherten mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der beantragten Kontaktlinsen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2006 verzichtete die IV-Stelle auf eine eigentliche Stellungnahme und schloss im Übrigen auf Abweisung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. März 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Gesuch vom 28. August 2005 geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen besteht; entsprechend sind die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) anzuwenden (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die materielle Rechtslage mit Bezug auf den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung nicht modifiziert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1). Auch der im Zuge der 4. IV-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG (Anspruch auf Hilfsmittel) führt zu keiner Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
Eine wesentliche Ergänzung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 2. Satz IVG setzt nach der Praxis einen qualifizierten inneren Zusammenhang zwischen der medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder 13 IVG und der Notwendigkeit der Versorgung mit dem entsprechenden Hilfsmittel voraus. Das trifft dann zu, wenn im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder 13 IVG die Abgabe einer Brille notwendig ist, oder wenn der Erfolg einer medizinischen Massnahme der Invalidenversicherung nur bei Benützung einer Brille gewährleistet ist (in BGE 124 V 7 nicht publizierte Erw. 2d des Urteils B. vom 16. März 1998, I 71/97, mit Hinweis auf Pra 1992 Nr. 45 S. 165 Erw. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Dezember 2002 in Sachen Z., I 108/02). Regelmässige ärztliche Kontrollen, die bei hochgradig sehschwachen Personen erforderlich sind, fallen nicht unter den Begriff der ärztlichen Behandlung (ZAK 1970 S 492 Erw. 1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine von der Invalidenversicherung durchgeführte medizinische Massnahme handelt; entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt wären (BGE 105 V 148 Erw. 1; ZAK 1988 S. 475 Erw. 5).
2.2 Gemäss Ziffer 7.02* des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch auf Abgabe von Kontaktlinsen, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren leistungsverneinenden Entscheid auf den Umstand, dass der Keratokonus nicht operiert werde, medizinische Massnahmen somit nicht vorgenommen würden, weshalb sie nicht für die Kosten von Kontaktlinsen aufzukommen habe.
3.2 Demgegenüber macht der Versicherte geltend (Urk. 1 und 7/5), das Augenleiden sei mit einer Brille nicht mehr voll korrigierbar. Mit den ärztlich verschriebenen Kontaktlinsen werde jedoch ein mindestens um 2/10 besserer Visus erreicht als das mit einer optimal korrigierenden Brille möglich sei. Mit den Kontaktlinsen könne vermieden werden, dass bereits im Alter von 18 Jahren eine Operation des Keratokonus erforderlich sei.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer leidet gemäss den Berichten des behandelnden Augenarztes Dr. Z.___ unter Keratokonus links mehr als rechts, beidseitiger Myopie und beidseitigem Astigmatismus (vgl. Berichte vom 16. Juni 2004 und 13. September 2005; Urk. 7/9 und 7/10). Eine Operation wurde nicht durchgeführt und wird seitens des Beschwerdeführers vorläufig auch nicht erwogen (Urk. 1 und 7/9).
4.2 In der bis zum 30. April 1996 gültig gewesenen Fassung von Ziff. 7.02.* des Anhangs zur HVI hatte auch bei hochgradig irregulärem Astigmatismus und Keratokonus Anspruch auf Kostenübernahme von Kontaktlinsen durch die Invalidenversicherung bestanden und zwar unabhängig von der Durchführung medizinischer Eingliederungsmassnahmen. Per 1. März 1996 wurde Ziff. 7.02* des Anhangs zur HVI dahingehend abgeändert, dass Kontaktlinsen nurmehr abgegeben werden können, wenn sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. Die oben erwähnte Ausnahmeklausel mit Bezug auf Astigmatismus und Keratokonus war damit gestrichen worden (Behinderung und Recht - Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung, Nr. 3/97, September 1997, S. 4). Im Urteil vom 16. März 1998 (publiziert in BGE 124 V 7) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Ziff. 7.02* des Anhangs zur HVI in der ab 1. März 1996 gültigen Fassung ausdrücklich als gesetzmässig bezeichnet. Kontaktlinsen werden somit von der Invalidenversicherung - gleich wie Brillen - nicht als selbständiges Hilfsmittel finanziert, sondern akzessorisch zu einer von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Behandlung gemäss Art. 12 oder 13 Abs. 1 IVG.
Dementsprechend ist die Invalidenversicherung für Kontaktlinsen nicht leistungspflichtig, wenn und solange keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 2000 in Sachen A. [I 8/00; Erw. 3] und in Sachen Z. [I 1/00; Erw. 2] sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. September 1998 in Sachen S. [Prozess Nr. IV.97.00850]).
4.3 Da vorliegend keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen an den Augen des Beschwerdeführers durchgeführt worden sind (Urk. 7/9) und die Abgabe von Kontaktlinsen keine Behandlungsmassnahme darstellt, die unter Art. 12 oder 13 IVG fällt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Mai 2006 in Sachen A., I 192/05, Erw. 3), ist der leistungsverneinende Entscheid der IV-Stelle nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swica Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
Bürker-PaganiHäny