IV.2005.01363

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 27. September 2006

in Sachen

O.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1977, arbeitete vom 8. März 2001 bis zum 13. Juni 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 26. August 2002) bei der A.___ AG als Reinigerin (Urk. 8/13). Wegen Rückenschmerzen bei Wirbelgleiten lumbal meldete sich die Versicherte am 3. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 15. August 2005 (Urk. 8/13) sowie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Juni 2005 (Urk. 8/8, unter Beilage von Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt Endokrinologie/Diabetologie FMH, vom 14. Januar 2004, des Instituts D.___ vom 1. Juli 2004 sowie der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals E.___ vom 15. November 2004 und vom 21. April 2005) ein. Mit Verfügung vom 19. September 2005 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch von O.___, da ihr Invaliditätsgrad 0 % betrage (Urk. 8/7). Die gegen diese Verfügung am 27. September 2005 (Urk. 8/5) erhobene Beschwerde wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. November 2005 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess O.___ durch Rechtsanwalt Jürg Bügler, Winterthur, am 6. Dezember 2005 Beschwerde unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. F.___, Oberarzt an der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals E.___, vom 25. November 2005 (Urk. 3/4) erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Der Bf sei mit Wirkung ab 1. August 2004 eine halbe IV-Rente auszurichten.
         2.      Eventualiter sei die Streitsache zur Einholung eines Gutachtens und allenfalls eines Haushaltabklärungsberichts an die Vorinstanz zurückzuweisen;
         unter Entschädigungsfolge zulasten der Bg."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).  Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).

2.
2.1     Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 20. Juni 2005 (Urk. 8/8/2) eine Osteochondrose L4/L5 und L5/S1, eine bilaterale Spondylolyse L5 sowie eine kleine mediane Diskushernie L5/S1. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben ein Hirsutismus sowie eine Depressio mentalis. Bis zu ihrer Schwangerschaft mit dem zweiten Kind habe die Beschwerdeführerin als Putzfrau gearbeitet. Während der Schwangerschaft seien dann zunehmend Rückenschmerzen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin gebe lumbale Rückenschmerzen unterschiedlicher Intensität mit Ausstrahlung in das rechte Bein an. Die Beschwerden seien trotz Physiotherapie unverändert geblieben. Therapeutisch wäre eine operative Stabilisierung der Segmente L4 bis S1 mit Aussicht auf Erfolg, was die Beschwerdeführerin bis jetzt jedoch aus Angst ablehne. Als Putzfrau bestehe seit dem 1. August 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf längere Sicht wäre eine abwechslungsreiche Tätigkeit vornehmlich im sitzenden Bereich mindestens halbtäglich zumutbar.
2.2     Laut Bericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals E.___ vom 25. November 2005 (Urk. 3/4) sind die diagnostischen Massnahmen bei der Beschwerdeführerin ausgeschöpft und die Beschwerden hinreichend durch den radiologisch nachgewiesenen Befund der Spondylolyse und Diskusdegeneration erklärt. Zur theoretischen Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, sei nicht einfach. In der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau bestehe aber wohl keine Arbeitsfähigkeit mehr. Ohne eine adäquate Behandlung ihres Leidens sei die Beschwerdeführerin sicherlich auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kaum vollzeitig einsetzbar. Die Erfahrung zeige, dass auch nach einer Operation eine deutliche Einschränkung bleibe, aber es bestehe zumindest die Aussicht auf eine halb- bis vollschichtige Arbeitsfähigkeit unter angepassten Bedingungen.
2.3     Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin kam nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass man von keiner erheblichen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgehen könne. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/6 S. 2).

3.
3.1     Es steht aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter durch objektive Befunde erklärbaren Rückenschmerzen leidet, weshalb sie ihrer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit als Putzfrau nicht mehr nachgehen kann. Es ist ausserdem erwiesen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage ist, eine leichte, vorwiegend sitzende Erwerbstätigkeit auszuüben. Strittig ist die Frage, ob sie einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich oder nur im Umfang von 50 % nachgehen kann. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, kommt dem Entscheid der Organe der Arbeitslosenversicherung, welche lediglich eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % anerkannt haben, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zu.
3.2     In dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. B.___ und in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals E.___ wird der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestiert, wobei offen gelassen wird, welche Mehrleistung der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Ebenso geht aus den Berichten des Spitals E.___ hervor, dass sich das Rückenleiden der Beschwerdeführerin durch eine operative Behandlung stabilisieren liesse, die Beschwerdeführerin sich aber (noch) nicht zu diesem Schritt habe entscheiden können. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb eine Beurteilung durch einen Arzt ihres RAD vornehmen lassen, welcher zum Ergebnis gekommen ist, dass die medizinische Berichterstattung plausibel und der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Weshalb er - ohne dass er die Beschwerdeführerin selbst untersucht hat - abweichend von den behandelnden Ärzten zum Ergebnis kommt, dass gar keine Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe, hat er indessen nicht begründet. Seine Stellungnahme ist entsprechend seiner Funktion als verwaltungsinterne Entscheidungshilfe derart kurz ausgefallen, dass sie den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Arztberichte nicht zu genügen vermag (vgl. BGE 125 V 352). Da die Beschwerdegegnerin einzig durch die Rückenschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und die vorhandenen Arztberichte von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen, bestehen tatsächlich gewisse Anzeichen dafür, dass in einer sitzenden Tätigkeit eine erheblich höhere Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Die Beurteilung des RAD genügt jedoch für die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb eine zusätzliche rheumatologisch-orthopädische Abklärung vorzunehmen haben, welche eine präzise Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornimmt und sich auch dazu äussert, inwiefern der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Durchführung einer Rückenoperation zumutbar ist.
3.3 Bezüglich der strittigen Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ist festzuhalten, dass sie laut Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/13) seit dem 1. Dezember 2001 ca. 40 Stunden pro Woche arbeitete und somit annähernd ein 100%-Pensum erfüllte. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens voll erwerbstätig gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung - die Beschwerdeführerin gebar 2003 ein zweites Kind, welches aber verstorben ist (Urk. 1 S. 2) - zu überprüfen haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nunmehr erwerbstätig wäre. Sollte nicht von einer vollumfänglichen Erwerbstätigkeit auszugehen sein, wäre der Umfang der Einschränkung im Haushalt mittels eines Betätigungsvergleichs abzuklären.
3.4 Aufgrund dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen haben.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, das der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5.
5.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).