Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. Dezember 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1971, leidet seit ihrer Kindheit an einer Spondylolisthesis L5. Im Verlauf des Jahres 1986 traten erstmals massive Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und Gesässes auf. Parallel dazu zeigte sich eine massive Zunahme der Spondylolisthesis. Daher wurde am 19. September 1986 operativ eine Revision der Cauda equina, eine Abtragung der dorsalen Sakrumkante sowie eine Spondylodese L3 bis Sakrum durchgeführt. In der darauffolgenden Zeit war W.___ weitgehend beschwerdefrei (Urk. 12/18/1 S. 6, Urk. 12/18/3).
Nach der üblichen Schulzeit begann W.___ eine Lehre als Hochbauzeichnerin, welche sie 1991 mit dem Diplom abschloss. Von 1996 bis 1999 absolvierte sie ein Fachhochschulstudium in bildender Kunst an der A.___, welches sie nach einem ergänzenden Studium am B.___ in London von 2000 bis 2001 mit dem Master of Fine Arts abschloss (Urk. 12/37 S. 2, Urk. 12/51 S. 4).
Nach Abschluss ihres Studiums plante die Versicherte, als Künstlerin tätig zu sein und nebenbei in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten, um das nötige Geld zu verdienen (Urk. 12/37 S. 3). Von Februar 2002 bis August 2003 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei sie von der zuständigen Kasse als zu 100 % vermittlungsfähig eingestuft wurde (Urk. 12/48, 12/51 S. 5). Vom 19. August bis zum 31. Dezember 2003 arbeitete W.___ im Rahmen eines 50%-Pensums als Service-Mitarbeiterin bei der Firma C.___ AG in Zürich. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund eines drohenden Betriebskonkurses vom Arbeitgeber aufgelöst (Urk. 12/49).
1.2 Wegen geringer Belastbarkeit, Rückenschmerzen sowie teilweiser Schmerzen in den Beinen meldete sich die Versicherte am 5. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/51 S. 5 ff.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), nahm daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und übernahm zunächst mit Verfügung vom 21. Januar 2005 die Kosten eines Arbeitstrainings an der D.___ vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 (Urk. 12/15). Während dieser Zeit absolvierte die Versicherte an der D.___ ein Praktikum als Unterrichtsassistentin (Urk. 12/36, Urk. 12/38) und erhielt Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 12/14). Ab dem 1. September 2005 konnte sie an der D.___ eine vorerst bis zum 28. Februar 2006 befristete Anstellung als Unterrichtsassistentin in einem 30%-Pensum antreten (Urk. 1 S. 4, Urk. 10/5).
Neben dem Anspruch auf berufliche Massnahmen klärte die IV-Stelle auch ab, ob W.___ eine Rente auszurichten sei. Gestützt auf diese Abklärungen verfügte sie am 26. August 2005 eine Abweisung des Rentenbegehrens, da die Versicherte für behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad somit unter den erforderlichen 40 % liege (Urk. 3/2 = Urk. 12/10 = Urk. 12/12). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. November 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 12/5).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, am 6. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung einer halben Rente. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sodann sei ihr Rechtsanwältin Gabriela Gwerder als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 2. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ist daher aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (ab 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Künstlerin betätigen und daneben eine tieferqualifizierte Tätigkeit ausüben würde. Dementsprechend setzte sie das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 48'893.-- fest (vgl. Urk. 12/27). Da der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt möglich sei, könne sie den Beruf als Künstlerin nach wie vor ausüben und daneben ein Einkommen in der Höhe des hypothetischen Valideneinkommens erzielen, so dass keine Invalidität vorliege.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie könne aufgrund ihres Rückenleidens nicht zu 100 % arbeiten. Zudem sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens von jenem Einkommen auszugehen, das sie aufgrund ihres Studienabschlusses erzielen könnte (Urk. 1).
4. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt stellt sich die Aktenlage folgendermassen dar:
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, der die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2004 untersuchte, hielt in seinem Bericht vom 15. Januar 2004 als Diagnosen ein chronisches lumbovertebrales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad 4-5 bei einem Status nach Dekompression und Fusion L3-S1 im Jahr 1986 fest. Zur Anamnese erwähnte er, in letzter Zeit hätten sich die Beschwerden gehäuft und verstärkt, wobei drei Bereiche zu nennen seien: erstens ein Schmerz im Bereich der lumbalen (Operations-)Narbe, zweitens ein ins rechte Bein ausstrahlender Schmerz, welcher gelegentlich bis zur kleinen Zehe reiche, sowie eine seit der Operation bestehende Hypästhesie im linken Bein im Bereich des dorsalen Oberschenkels und des dorso-lateralen Unterschenkels, welche sich eher vergrössert habe, und drittens ein phasenweise auftretender Schmerz bis in den thorakalen Bereich. Im Vordergrund stehe der lokal lumbale Schmerz, welcher beträchtlich sei. Schmerzmedikamente nehme die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Bei den Befunden erwähnte Dr. E.___ einen verkürzten Rumpf, ein vertikalisiertes Becken, eine tieflumbale Hyperlordose und eine hochgradig eingeschränkte lumbale Beweglichkeit, eine explizite Druckdolenz tief lumbal bis lumbosakral median und paramedian. Die Hüftextension sei bis 0° möglich. Neurologisch hätten sich ausser einer Hypästhesie im Bereich der linken Kniekehle und nach dorso-lateral im linken Unterschenkel keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Bildgebung habe eine Spondylolisthesis L5/S1 Grad 4-5 mit Vertikalisierung der Deckplatte S1 und des Sakrums, eine lumbale Hyperlordose, welche bei L4/5 und L5/S1 extrem ausgeprägt sei, sowie Zeichen für eine Fusion L3-S1 postero-lateral ergeben. Die Funktionsaufnahmen hätten in diesem Bereich keine sichere Beweglichkeit gezeigt (vgl. Urk. 12/18/4). Die erhobenen Befunde beurteilte Dr. E.___ dahingehend, dass sowohl die lokal axial statischen Beschwerden als auch die passageren radikulären Schmerzen durch die hochgradige Pathologie adäquat erklärt seien. Die postero-laterale Fusion L3-S1 könne eine tendenzielle Verschlechterung der Positionierung nicht sicher ausschliessen. Er vermute, dass hier wohl ein leichtes Absinken stattgefunden habe, was die radikuläre Symptomatik erkläre. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin in ihrem hochqualifizierten Beruf nur sehr schwierig Arbeit finde und ihr Ausweichmöglichkeiten in körperlich belastenden Tätigkeiten nicht möglich seien, bestehe eine erhebliche berufliche Problematik, weshalb er der Beschwerdeführerin vorgeschlagen habe, sich doch bei der Invalidenversicherung anzumelden (Urk. 12/18/5).
Eine im Anschluss an die Untersuchung bei Dr. E.___ vom Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, veranlasste MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule sowie ein hochauflösendes Dünnschichtvolumen-CT der unteren Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Überganges vom 12. Februar 2004 ergaben zunächst eine solide Spondylodese L3 bis S1 bei Status nach Dekompression und Fusion L3 bis S1 bei einer Spondylolisthesis L5/S1 Grad 4-5. Weiter erwähnte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für medizinische Radiologie, in seinem diesbezüglichen Bericht vom 13. Februar 2004 einen normal weiten Spinalkanal in sämtlichen Bewegungssegmenten und eine unauffällige Darstellung der Neuroforamina. Oberhalb der Spondylodese seien die Intervertebralgelenke des Bewegungssegmentes L2/3 erheblich arthrotisch deformiert, signifikante degenerative Veränderungen der Bandscheiben im Sinne einer Chondrose, Spondylose oder eines Wirbelleidens lägen jedoch nicht vor. Die Beschwerden müssten daher durch die lokalen postoperativen narbigen Veränderungen und durch die sekundäre Spondylarthrose L2/3 erklärt werden (Urk. 18/6).
In seinem Bericht vom 27. Februar 2004 wiederholte Dr. F.___ die von Dr. E.___ im Bericht vom 15. Januar 2004 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 18/5 und oben). Anamnestisch erwähnte er unter anderem, nachdem die Beschwerdeführerin nach der Operation im Jahre 1986 für längere Zeit weitgehend beschwerdefrei gelebt habe, habe sie in den letzten Jahren mit teilweise gutem Erfolg Hilfe bei verschiedenen Naturheilern und Rückentherapeuten aus dem alternativen Bereich gesucht. So habe sie die Rückenschmerzen einigermassen in Schach halten können. In der letzten Zeit seien die Rückenbeschwerden allerdings gehäuft und verstärkt aufgetreten. Dr. F.___ nannte in diesem Zusammenhang die bereits von Dr. E.___ aufgeführten Schmerzen in drei Bereichen (vgl. Urk. 18/5 und oben). Sodann wies Dr. F.___ auf die im Rahmen der MRI- und CT-Untersuchung vom 12. Februar 2004 festgestellten erheblich arthrotisch deformierten Bewegungssegmente L2/3 hin (vgl. Urk. 18/6). In seiner abschliessenden Beurteilung wies Dr. F.___ darauf hin, aufgrund der Resultate der MRI-Untersuchung vom 12. Februar 2004 kämen gemäss mündlichen Aussagen von Dr. E.___ operative Massnahmen nicht in Frage. Nach einer telefonischen Unterredung hätten sich die beiden Ärzte darauf geeinigt, dass in Anbetracht des erheblichen orthopädischen Leidens die Ausrichtung einer mindestens 50%igen Invalidenrente angezeigt sei. Eine Wiederintegration im ursprünglich erlernten Beruf als Hochbauzeichnerin sei wegen der Notwendigkeit, sitzend zu arbeiten, aufgrund des Rückenleidens unrealistisch. Er könne sich aber vorstellen, dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin für Zeichnen/Kunst unter Umständen je nach der Entwicklung ihres komplexen orthopädischen Rückenleidens mit der Zeit ihr Arbeitspensum über ein 50%iges Pensum hinaus steigern könne (Urk. 12/18/1 S. 5 ff.).
In einem weiteren Bericht vom 1. Juni 2004 zu Handen der IV-Stelle wiederholte Dr. E.___ die bereits früher gestellten Diagnosen. Bei den Befunden hielt er nichts Neues fest. Abschliessend bemerkte er, von seiner Seite her sei die Arbeitsfähigkeit bisher noch nicht beurteilt worden. Im angestammten Beruf als Künstlerin sei die Beschwerdeführerin zwar arbeitsfähig, finde aber keine entsprechende Arbeit. In den bisher ausgeführten körperlich belastenden Tätigkeiten, beispielsweise im Gastgewerbe, sei sie aber nicht voll arbeitsfähig (Urk. 12/17 S. 3 ff.).
In Würdigung sämtlicher oben aufgeführter Arztberichte gelangte Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 29. Juni 2004 beziehungsweise am 28. Oktober 2005 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden, leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zukomme, weshalb keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien (Urk. 12/3, Urk. 12/11).
Mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 18. November 2005 ein. Neben der bereits bekannten Diagnose erwähnte er, die Beschwerdeführerin habe inzwischen eine 30%ige Stelle als Unterrichtsassistentin bei der I.___ angetreten. Ihre dortigen Aufgaben würden die Vorbereitung von Vorlesungen und Vorträgen, eigene Vorlesungen im Rahmen des Unterrichts, die technische Einführung der Studenten, Arbeitsgespräche mit den Studenten sowie das Abhalten von Workshops umfassen. Diese Arbeit sei trotz der regelmässig auftretenden Schmerzen möglich, da ein genügendes Potenzial für Ruhepausen bestehe. Ganztägige Aktivitäten, wie das Abhalten von Workshops, würden jedoch ihre Möglichkeiten übersteigen. Die permanent vorhandenen, aber unterschiedlich stark ausgeprägten Schmerzen würden im Bereich der Lenden- sowie Brustwirbelsäule sowie ausstrahlend ins linke mehr als ins rechte Bein auftreten. Bei den Befunden sei ergänzend zum vorgängigen Bericht eine Hypästhesie im Bereich des lateralen Fussrandes links aufgefallen. In seiner abschliessenden Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, die derzeitige Arbeitstätigkeit an der D.___ umfasse das Spektrum von Aktivitäten, welche der Ausbildung der Beschwerdeführerin adäquat entsprechen würden. Unter Berücksichtigung der in diesem Bereich bestehenden Anforderungen müsse die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % eines Vollpensums veranschlagt werden. Therapeutisch sei weiterhin der phasenweise Einsatz von Physiotherapie und nichtsteroidalen Antirheumatika indiziert (Urk. 3/4).
5.
5.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich zunächst, dass zwei Ärzte, nämlich der Hausarzt Dr. F.___ sowie Dr. E.___, die Beschwerdeführerin auch in der als behinderungsangepasst beurteilten Tätigkeit als Lehrerin beziehungsweise Unterrichtsassistentin im Bereich Zeichnen/Kunst aufgrund ihrer Beschwerden als lediglich zu 50 % arbeitsfähig einschätzten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der sich in diese Richtung äussernde Bericht von Dr. E.___ vom 18. November 2005 datiert, also der aktuellste bei den Akten liegende Bericht ist. Sodann ergänzte Dr. E.___ seine bisherige Befunderhebung in diesem Bericht mit einer zwischenzeitlich weiter ausgedehnten Hypästhesie im linken Bein beziehungsweise im Bereich des lateralen Fussrandes links (Urk. 3/4). Da Dr. E.___ in seinen vorhergehenden Berichten noch keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit erwähnte (vgl. Urk. 12/17, Urk. 12/18/5), ist nicht auszuschliessen, dass zwischenzeitlich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
5.2 Beweiswert und Nachvollziehbarkeit der Einschätzungen der Dres. E.___ und F.___ werden jedoch durch mehrere Aspekte gemindert. So ist etwa nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ in seinem Bericht vom 18. November 2005 gerade auf eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in der Tätigkeit als Unterrichtsassistentin kommt. Er führt lediglich aus, ganztägige Aktivitäten wie das Abhalten von Workshops würden aufgrund der Schmerzen die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin übersteigen, im Übrigen sei die Arbeit in einem 30%-Pensum jedoch zumutbar (Urk. 3/4). Es wird indes nicht dazu Stellung genommen, weshalb eine tägliche Arbeit im Umfang von fünf bis sieben Stunden, oder allgemein eine Tätigkeit in einem Pensum zwischen 60 % und 90 %, allenfalls verwertet unter einem erhöhten Zeitaufwand beziehungsweise bei einem genügenden Potenzial für Ruhephasen, nicht zumutbar sein sollte. Angesichts der weitreichenden rechtlichen Konsequenzen, welche bereits eine Abweichung von 10 % in der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit bewirken kann (vgl. vorstehend Erw. 2.2), ist die Einschätzung von Dr. E.___ zu wenig begründet. Dies gilt umso mehr für die identische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. F.___, welcher in seinem Bericht vom 27. Februar 2004 im Übrigen selbst darauf hinwies, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unter Umständen möglich (Urk. 12/18/1 S. 7). Sodann ergeben sich aus den Akten und insbesondere auch aus Aussagen der Beschwerdeführerin selbst Anhaltspunkte dafür, dass für die geklagten Schmerzen allenfalls eine psychosomatische Problematik beziehungsweise psychosoziale Faktoren zumindest mitursächlich sein könnten (vgl. Urk. 12/18/7, Urk. 12/37 S. 4). So gibt die Beschwerdeführerin selbst an, ihr ehemaliger Hausarzt aus ihrem Heimatdorf habe ihr bestätigt, dass die damals geklagten Schmerzen womöglich psychosomatisch bedingt gewesen seien, und habe ihr eine psychologische Betreuung oder Analyse angeboten. Sie habe dieses Angebot jedoch ausgeschlagen und sich für eine "ganzheitlichere Lösung" im Bereich der Alternativmedizin entschlossen (Urk. 12/18/7). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in neuerer Zeit von den behandelnden Ärzten die Möglichkeit einer psychosomatischen Problematik in Betracht gezogen wurde und diesbezüglich allenfalls geeignete psychotherapeutische/psychiatrische Behandlungsmassnahmen in die Wege geleitet wurden. Ferner fällt auch die Bemerkung im Bericht von Dr. E.___ vom 1. Juni 2004 auf, trotz beträchtlichen lokal lumbalen Schmerzen nehme die Beschwerdeführerin keine Schmerzmedikamente (Urk. 12/17 S. 4). Daher ist fraglich, ob die von den Dres. E.___ und F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit als ein nach zumutbarer Behandlung verbleibender Verlust der Erwerbsmöglichkeiten betrachtet werden kann (vgl. vorstehend Erw. 2.1), oder ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit geeigneten und zumutbaren Behandlungsmassnahmen noch verbessert werden könnte. Schliesslich ist auch die Erfahrungstatsache mitzuberücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Aufgrund des Fehlens neutraler ärztlicher Stellungnahmen zur Restarbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung der obgenannten Punkte ist deshalb die vom Hausarzt Dr. F.___ und vom behandelnden Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit zumindest bezüglich des genauen Umfanges beweisrechtlich nicht verwertbar.
Andererseits stellt sich lediglich Dr. H.___ vom RAD, soweit ersichtlich ohne eigene Untersuchungen, sondern nur gestützt auf die Akten, auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100% arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 12/3 S. 2, Urk. 12/11 S. 2). Dieser Einschätzung kann auch nicht ohne Weiterungen gefolgt werden.
5.3 Abschliessend ergibt sich daher, dass aufgrund der Aktenlage die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie derjenigen als Künstlerin/Kunstlehrerin unter Berücksichtigung ihrer Beschwerden nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann.
6.
6.1 Die IV-Stelle ging bei der Festlegung des Valideneinkommens vom Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten für das Jahr 2004 aus, da die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihres Kunststudiums Arbeitslosenunterstützung bezogen habe und anschliessend kurze Zeit im Service gearbeitet habe (Urk. 12/27). Die Beschwerdeführerin macht geltend, zur Ermittlung des Valideneinkommens hätten korrekterweise qualifizierte Tätigkeiten im Bereich des abgeschlossenen Studiums herangezogen werden müssen (Urk. 1 S. 5).
6.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens wird auf das hypothetische Einkommen abgestellt, welches die Versicherte als gesunde Person im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung erzielen könnte.
Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 20. Januar 2005 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Erstgespräch angab, sie habe ursprünglich nach Abschluss der Sekundarschule direkt den Besuch eines gestalterischen Vorkurses geplant, um für ein Kunststudium zugelassen zu werden. Da ihr im Dorf eine Lehrstelle als Hochbauzeichnerin angeboten worden sei, eine solche Tätigkeit ja auch mit Zeichnen zu tun habe und eher den Vorstellungen ihrer Familie entsprochen habe, habe sie die Stelle angenommen. Ab 1994, nach Abschluss der Lehre, habe sie dann parallel zur Arbeit als Hochbauzeichnerin den gestalterischen Vorkurs besucht und anschliessend ihr Kunststudium bis zum Master of Fine Arts absolviert. Im Anschluss daran habe sie die Absicht gehabt, künstlerisch tätig zu sein und "irgend einen Job um Geld zu verdienen" anzunehmen. In der Kunst gehe es heute aber einfach nicht weiter. Sie bekomme zwar gute Kritiken, komme aber einfach nicht an die richtigen Leute/Ausstellungen heran. Auch eidgenössische Stipendien erhalte sie nicht (Urk. 12/37 S. 3; vgl. auch Urk. 12/27). Gefragt nach beruflichen Alternativen gab die Beschwerdeführerin an, sie würde gerne unterrichten oder Workshops in Institutionen und Grossfirmen durchführen. Mit ihrer Ausbildung könnte sie zwar theoretisch an der D.___ oder einer anderen Fachhochschule unterrichten, sie finde aber keine Stelle. Ausserdem fehle ihr die pädagogische Zusatzausbildung, welche für eine Lehrtätigkeit an einem Gymnasium erforderlich sei (Urk. 12/37 S. 3 f.).
Zusätzlich ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin vom 19. August bis zum 31. Dezember 2003 im Rahmen eines 50%-Pensums als Service-Mitarbeiterin arbeitete (Urk. 12/49).
6.3 Aufgrund der im Protokoll der Berufsberatung der IV-Stelle enthaltenen Aussagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung offenbar eine Zeit lang als freischaffende Künstlerin tätig war (vgl. auch Urk. 1 S. 6), jedoch nicht den gewünschten Erfolg hatte und aus dieser Tätigkeit auch keine Einkünfte zu erzielen vermochte. Aus diesem Grund kam sie selbst zur Überzeugung, dass eine berufliche Neuorientierung nötig sei. Im Beratungsgespräch stellte sich auch heraus, dass sie sich in dieser Situation eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung erhoffte, etwa im Sinne einer Umschulung beziehungsweise Finanzierung einer beruflichen Weiterbildung, welche ihre Jobchancen bezüglich einer Lehrtätigkeit erhöhen würde (Urk. 12/37 S. 4). Aus den Akten ergeben sich indes keine genügenden Anhaltspunkte, dass sie eine solche Ausbildung im Gesundheitsfall ohne Unterstützung der Invalidenversicherung im massgeblichen Zeitraum in Angriff genommen hätte. Dies wird von ihr auch nicht behauptet. Vielmehr ist aufgrund ihrer Angaben gegenüber der Berufsberatung, wonach sie mit ihrer Ausbildung grundsätzlich an der D.___ oder einer anderen Fachhochschule unterrichten könnte, aber keine Stelle finde, und der diesbezüglichen Abklärungen der Berufsberatung der IV-Stelle (vgl. Urk. 12/37) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit und ausgehend von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. Erw. 2.3) eine entsprechende Stelle an einer Fachhochschule bekleiden würde. Deshalb ist der Beschwerdeführerin zu folgen, soweit sie geltend macht, im Gesundheitsfall hätte sie in einer qualifizierten Tätigkeit im Bereich des abgeschlossenen Studiums gearbeitet, wobei von einer Tätigkeit an einer Fachhochschule für Kunst im Sinne der D.___ auszugehen ist.
Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin geltend machen möchte, sie würde bei voller Gesundheit zu 100 % an einer Fachhochschule arbeiten, oder ob sie lediglich ganz allgemein von einer 100%igen Arbeitstätigkeit im Bereich Kunst ausgeht, wobei hier auch freiberufliche Aktivitäten als Künstlerin mitinbegriffen sind (vgl. Urk. 1 S. 5). Da die Beschwerdeführerin selbst angab, sie habe ursprünglich eine künstlerische Tätigkeit geplant und daneben irgendeine Stelle annehmen wollen, um das lebensnotwendige Geld zu verdienen, bestehen zumindest Indizien, welche für eine anteilsmässige Tätigkeit als freischaffende Künstlerin sprechen. Aufgrund der Akten ist aber nicht gesichert, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Tätigkeit an einer Fachhochschule nachgehen würde, und ob sie daneben weiterhin als freischaffende Künstlerin tätig wäre. Dies wird die IV-Stelle noch abzuklären, und anschliessend das im Rahmen dieser Tätigkeit(en) hypothetisch erzielte Valideneinkommen zu berechnen haben.
7.
7.1 Um das Invalideneinkommen zur Durchführung eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. vorstehend Erw. 2.3), stellte die IV-Stelle auf den Lohn für Hilfsarbeiten nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik ab (vgl. Urk. 12/27).
7.2 Aufgrund der Akten ist erwiesen, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin vor der Prüfung des Rentenanspruchs berufliche Massnahmen im Sinne eines sechsmonatigen Arbeitstrainings an der D.___ gewährte (Urk. 12/36, Urk. 12/38). Aufgrund der im Rahmen dieses Arbeitstrainings gewonnenen Erfahrungen wurde ihr von der D.___ anschliessend eine Stelle für vorerst sechs Monate als Unterrichtsassistenin im Rahmen eines 30%-Pensums angeboten (Urk. 1 S. 4, Urk. 10/5). Aufgrund der im Rahmen des Arbeitstrainings und der anschliessenden 30%igen Anstellung gewonnenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich über die nötigen Voraussetzungen verfügt, um in einer Lehrtätigkeit beziehungsweise als Unterrichtsassistentin an einer Fachhochschule für Kunst wie der D.___ zu arbeiten (vgl. Urk. 12/37 S. 5 f.). Bei einer solchen Tätigkeit handelt es sich unbestrittenermassen um eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 1, Urk. 2 = Urk. 12/5 S. 3, Urk. 12/37 S. 5 f.) und somit um eine im Sinne von Art. 7 und 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend Erw. 2.1 und 2.3). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist daher auf das in einer solchen Tätigkeit zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen abzustellen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits zur Ermittlung des Valideneinkommens weitere Abklärungen erforderlich sind. Dazu wird die IV-Stelle zu klären haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer Tätigkeit als Lehrerin an einer Fachhochschule für Kunst nachgehen und in welchem Umfang sie sich daneben als freischaffende Künstlerin betätigen würde. Sodann wird sie das so erzielbare Einkommen zu ermitteln haben. Weiter wird die IV-Stelle abzuklären haben, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Tätigkeit als Lehrerin an einer Fachhochschule möglich und zumutbar ist. Dazu wird sie die erforderlichen neutralen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und insbesondere auch zu prüfen haben, ob alle zumutbaren Behandlungsmassnahmen versucht wurden. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird die IV-Stelle sodann das als Lehrerin an einer Fachhochschule zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen jenem Einkommen gegenüberzustellen haben, das die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in der gleichen Tätigkeit und allenfalls zusätzlich als freischaffende Künstlerin erzielen könnte. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
9. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Unter diesen Umständen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).