Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01365
IV.2005.01365

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 25. Januar 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1948, war zuletzt vom 3. Juni 2002 bis zum 3. Dezember 2003 als Baufacharbeiter A/Betonschaler bei der A.___ SA, B.___, angestellt, wobei sein letzter Arbeitstag am 14. September 2002 war (Urk. 8/46 Ziff. 1). Am 26. September 2003 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 8/54 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 8/19-20) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/46) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/49) bei und liess den Versicherten polydisziplinär medizinisch begutachten (Gutachten vom 13. Januar 2005; Urk. 8/17/1). Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 (Urk. 8/14) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die vom Versicherten am 17. Mai 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/11) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/7) ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Am 20. September 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/24 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 27. September 2005 (Urk. 8/5) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 20. September 2005 nicht ein. Die vom Versicherten dagegen am 13. Oktober 2005 (Urk. 8/4) erhobene und am 15. November 2005 (Urk. 8/2) ergänzte Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. November 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. November 2005 und die Zusprechung einer Rente (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2006 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Februar 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.7     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.8     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2005 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf einen Rentenanspruch massgebliche Veränderung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, weshalb auf die Neuanmeldung vom 20. September 2005 nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 4. Mai 2005 (Urk. 8/14)  in invaliditätsrelevanter Weise verschlechtert habe (Urk. 1 S. 2).
2.3     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Neuanmeldung vom 20. September 2005 (Urk. 8/24) den Sachverhalt nicht neu abklärte oder sich auf andere Art auf eine materielle Neubeurteilung der Sache einliess. Vielmehr nahm die Beschwerdegegnerin lediglich eine summarische Prüfung der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens einer im Hinblick auf einen Rentenanspruch massgebenden Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor.
         Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. September 2005 hin zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum in einer für Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. 
2.4     In zeitlicher Hinsicht ist die Entwicklung des gesundheitlichen Sachverhalts seit dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs massgebend (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b; Urteil des EVG in Sachen M. vom 28. Juni 2002, I 50/02, Erw. 2b). Letztmals wurde das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/7) rechtskräftig abgewiesen. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 64) ist bei Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgebend, welcher sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung (beziehungsweise des diese bestätigenden Einspracheentscheides) bot. Nachträglich eingereichte Unterlagen sind nicht massgeblich (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5). In zeitlicher Hinsicht ist vorliegend daher der Zeitraum zwischen dem 13. Juni 2005 (letzte rechtskräftige Abweisung des Leistungsbegehrens) und dem 18. November 2005 (angefochtener Einspracheentscheid) massgebend.     

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 (Urk. 2) massgeblich auf das Gutachten des Instituts C.___  (nachfolgend: C.___) vom 13. Januar 2005 (Urk. 8/17/1) und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Ausübung einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 20 Kilogramm im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei.
3.2     Nach durchgeführten internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen  Untersuchungen stellten die Ärzte des C.___ im Rahmen einer multidisziplinären Konsenskonferenz folgende Diagnosen (Urk. 8/17/1 S. 11 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform
allgemeine Haltungsinsuffizienz mit deutlicher Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur
radiomorphologisch mässige Osteochondrose von L3 bis S1, sowie leichte mediane Diskusprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression
Überlagerung bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
2. Bekannte Pfortaderthrombose
orale Antikoagulation seit 12/02
Splenomegalie mit Thrombozytopenie
3. Leichte Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
anamnestische keine Hinweise für rezidivierende Gichtarthritis
4. Leicht erhöhte GPT (Glutamat-Pyruvat-Transaminase)
5. Status nach chronischen Nikotinabusus bis 2002
6. Adipositas
7. Status nach Helicobacter positivem Ulcus duodeni im Jahre 2000

         Aus rheumatologischer Sicht bestehe auf Grund der somatischen Befunde in der angestammten Tätigkeit als Baufacharbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit. In behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten  über 20 Kilogramm, ohne feste Körperpositionen und ohne repetitive Bewegungen, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17/1 S. 12 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die bestehende somatoforme Schmerzstörung sei eher geringen Grades und weise keinen Krankheitswert auf (Urk. 8/17/1 S. 13).

4.       Im Gesuch um Neuanmeldung macht der Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Er habe wiederholt notfallmässig einen Arzt aufsuchen müssen und sei auch schon mehrere Tage in einem Spital hospitalisiert gewesen (Urk. 1 S. 2). Diese Vorbringen wurden vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert und insbesondere nicht belegt. Medizinische Unterlagen zum gesundheitlichen Sachverhalt für die Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2005 befinden sich denn auch nicht bei den Akten. Diesbezüglich gilt es sodann zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 20. September 2005 seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/7) lediglich eine kurze Zeit von rund drei Monaten Dauer verstrichen ist, weshalb an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes höhere Anforderungen zu stellen sind. In Würdigung der gesamten Umstände ist demnach davon auszugehen, dass eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2005 durch den Beschwerdeführer nicht in rechtsgenügender Weise Masse glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet, auf das erneute Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 20. September 2005 einzutreten und dieses materiell zu überprüfen.

5.       Nach Gesagtem ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2005 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 20. September 2005 (Urk. 8/24) nicht eintrat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2005 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).