Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Eggler
Scherrer Jenny & Partner
Dorfstrasse 81, 8706 Meilen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis,
dass S.___ mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) vom 3. Mai 2001 mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/35; vgl. auch Urk. 7/37),
dass die Ausrichtung der Rentenleistungen revisionsweise mit Verfügung vom 24. Februar 2005 auf Ende des darauffolgenden Monats eingestellt wurde, da die medizinischen Abklärungen eine nunmehr geltende Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit und somit eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben hätten (Urk. 7/27),
dass die von S.___ hiegegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 10. Mai 2005 abgewiesen wurde (Urk. 7/20),
dass S.___, vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Eggler, am 8. Juni 2005 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 Beschwerde an das hiesige Gericht erhob und sinngemäss die Erhöhung der mit Verfügung vom 3. Mai 2001 ausgerichteten halben Rente beantragte (Urk. 7/17 S. 3; vgl. auch Urk. 7/25),
dass das hiesige Gericht die Beschwerde vom 8. Juni 2005 im Verfahren mit der Prozess-Nummer IV.2005.00651 mit heutigem Entscheid abgewiesen hat, da es die Annahme der Vorinstanz stützte, aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere eines Gutachtens des A.___ in B.___ (nachfolgend: A.___) vom 26. Januar 2005 (Urk. 7/42), sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen,
dass sich S.___ am 2. Juni 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hat (Urk. 7/54),
dass die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. November 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/4) in Bestätigung der Verfügung vom 4. Juli 2005 (Urk. 3/2 = Urk. 7/9) auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist, da keine neuen leistungsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht worden seien,
dass S.___, vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Eggler, dagegen mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 Beschwerde erhob und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie eventuell das Verfahren zu sistieren, bis der Prozess Nr. IV.2005.00651 (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7/8 S. 2),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6),
in Erwägung,
dass, falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Gesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3),
dass auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) am 1. Januar 2003 und der dazugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) die altrechtliche Judikatur hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung über den 1. Januar 2003 hinaus grundsätzlich weiterhin gilt (vgl. BGE 130 V 343 ff. Erw. 3.5), wobei auch die auf den 1. März 2004 in Kraft getretene Neufassung des Art. 87 Abs. 3 IVV daran nichts geändert hat,
dass mit heutigem Urteil im Parallelverfahren Nr. IV.2005.00651 entschieden wurde, dass die IV-Stelle sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes zu Recht auf die medizinische Einschätzung im A.___-Gutachten vom 26. Januar 2005, wonach beim Beschwerdeführer aktuell eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe (Urk. 7/42 S. 19 f.), abstützte, und dass dem A.___-Gutachten voller Beweiswert zukomme,
dass damit die Einstellung der Rentenleistungen gemäss Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 7/27) und Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 (Urk. 7/20) mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades bestätigt wurde,
dass der genannte Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 im Zeitpunkt, als der Versicherte seine Neuanmeldung einreichte, nämlich am 2. Juni 2005 (Urk. 7/54), noch nicht rechtskräftig war, weshalb die Voraussetzung, um ein erneutes Rentengesuch zu stellen, nämlich die vorausgegangene teilweise oder vollständige rechtskräftige Ablehnung des früher gestellten Gesuches, noch nicht gegeben war, sondern diese Rechtskraft vielmehr bis heute noch nicht eingetreten ist,
dass damit einerseits der Beschwerdeführer nicht befugt war, bereits wieder ein Rentengesuch zu stellen, beziehungsweise anderseits die IV-Stelle nicht berechtigt war, mit Verfügung vom 4. Juli 2005 (Urk. 7/9) über das am 2. Juni 2005 neu eingereichte Rentengesuch (Urk. 7/54) zu befinden, da das Verfahren betreffend die revisionsweise Aufhebung der ab 1. Dezember 1999 ausgerichteten halben Invalidenrente aufgrund der am hiesigen Gericht hängigen Beschwerde gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 (Urk. 7/20) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war,
dass die Beschwerdegegnerin vielmehr mangels Rechtskraft ihres Einspracheentscheides vom 10. Mai 2005 auf das Begehren nicht hätte eintreten dürfen,
dass die IV-Stelle damit allerdings im Ergebnis richtig entschieden hat, indem sie - wenn auch aus andern Gründen - auf das Gesuch nicht eingetreten ist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass es dem Versicherten aus formell-rechtlicher Sicht unbenommen bleibt, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Verfahren Nr. IV.2005.00651 erneut ein Rentengesuch im Sinne einer Neuanmeldung zu stellen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Veronika Eggler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).