Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 5. Dezember 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1975, verheiratet und Vater einer 2001 geborenen Tochter und eines 2004 geborenen Sohnes, gelernter Zahntechniker, zuletzt als Labormitarbeiter im Bereich Quality Assurance bei A.___ AG angestellt, meldete sich am 5. November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/53, Urk. 11/91, Urk. 11/97, Urk. 11/33 S. 9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 11/36, Urk. 11/38, Urk. 11/40, Urk. 11/42, Urk. 11/46-48), namentlich das Gutachten des Zentrums B.___ vom 5. November 2004 (Urk. 11/33) ein, klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 11/53, Urk. 11/89, Urk. 11/91-92) und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 104/1-5) bei. Mit Verfügung vom 25. November 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente (Urk. 11/28). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. Januar 2005 Einsprache (Urk. 11/25). Mit nicht datiertem, dem Versicherten am 7. November 2005 zugegangenem Einspracheentscheid (vgl. Urk. 1 S. 2) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und anerkannte den Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 11/9 = Urk. 2). Mit Verfügungen vom 4. November 2005 erfolgte die Zusprechung der Viertelsrente ab 1. November 2002 (Urk. 11/5, Urk. 11/6).
2. Gegen den Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Dezember 2005 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 10. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und dem Versicherten entsprechend seinem Gesuch (vgl. Urk. 1 S. 3) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 21. August 2006 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ins Recht, darunter zusätzliche Arztberichte (Urk. 13, Urk. 14/1-5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie die anwendbaren Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1-3). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
2.
2.1 Strittig ist der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente respektive gegebenenfalls auf eine ganze Rente. Der Beschwerdeführer macht in medizinischer Hinsicht geltend, zur Abklärung der seit einem Verkehrsunfall im Jahr 1995 aufgetretenen verschiedenen Beschwerden habe die Beschwerdegegnerin in Zusammenarbeit mit der Unfallversicherung (vgl. das Parallelverfahren UV.2006.00098) die Begutachtung am B.___ veranlasst.
Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die somatoforme Schmerzstörung sowie die Persönlichkeitsstörung aus. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nach Auffassung der B.___-Gutachter die weiteren Leiden, das heisst das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Autounfall 1995 mit Commotio cerebri, HWS-Distorsionstrauma, Klavikulafraktur rechts und Kontusion des rechten Oberschenkels, die myofasziale Schmerzkomponente und die Schwerhörigkeit nach akustischem Trauma im Jahr 1996. Insbesondere aus rheumatologischer Sicht bestehe laut dem Gutachten für die zuletzt ausgeübte, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit als Laborant keine Einschränkung.
Diese Schlussfolgerung überzeuge nicht, denn es sei effektiv ein rheumatologisch bedeutsamer Befund erhoben worden. Angesichts der Stellenlosigkeit hätte zudem nicht nur die Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern diese hätte ganz generell evaluiert werden müssen. Das Gutachten sei in seinen Schlussfolgerungen mithin unvollständig und somit ergänzungsbedürftig.
Bei den psychischen Leiden, für welche die B.___-Gutachter von einer Einschränkung von 30 % ausgegangen seien, müssten zusätzlich die Berichte von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 28. Februar 2005 (vgl. Urk. 3/3) sowie der Klinik D.___ vom 21. November 2005 (Urk. 3/4) berücksichtigt werden. Gemäss diesen bestehe eine Einschränkung von 40 % bis 60 % (Dr. C.___) respektive eine vollumfängliche Einschränkung (Klinik D.___; Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2-4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, das B.___-Gutachten sei umfassend und vollständig. Die B.___-Gutachter hätten namentlich auch den Neurostatus erhoben. Eine besondere neurologische und neuropsychologische Abklärung sei angesichts des Ergebnisses nicht erforderlich gewesen. Unbegründet sei des Weiteren die Kritik, die Restarbeitsfähigkeit sei nur auf der Basis der zuletzt ausgeübten Tätigkeit evaluiert worden. Bei dieser Tätigkeit habe es sich um eine körperlich leichte und wechselbelastende und somit um eine leidensangepasste gehandelt. Mithin sei die Restarbeitsfähigkeit hinreichend abgeklärt worden (Urk. 2 S. 3, Urk. 10).
3.
3.1 Das B.___-Gutachten beruht auf einer allgemeinen sowie einer konsiliarischen rheumatologischen und psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben (Urk. S. 8 ff. Ziff. 2 und 3). Des Weiteren lagen den Gutachtern die relevanten medizinischen Vorakten vor, die im Gutachten einzeln Erwähnung fanden (Urk. 11/33 S. 1 ff. Ziff. 1).
In rheumatologischer Hinsicht ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen vor allem im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlungen in den oberen Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) sowie an Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) leidet, dass aber für die geklagten Beschwerden kein hinreichendes organisches Korrelat besteht. Die Röntgenaufnahme der HWS zeigte unauffällige Strukturen, erhaltene Bandscheibenräume und nur eine leichte kyphotische Knickung im oberen Drittel bei im Übrigen unauffälligem Alignement. Die Aufnahme der LWS zeigte diskrete Tractionspurs der Deckplatte LWK 4 bei im Übrigen unauffälliger ossärer Struktur und erhaltenen Bandscheibenräumen und Alignements. Die Aufnahme des Beckens ergab sodann eine unauffällige Darstellung der Iliosakralgelenke (Urk. 11/33 S. 17 f.). Diese Befunde korrelieren mit der Feststellung des Konsiliargutachters, die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei aufgrund der aktiven Gegenwehr des Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen (Extension und Rotation beidseits der HWS um 2/3 eingeschränkt, Flexion zu 1/3 durchführbar), jedoch habe sich der Beschwerdeführer in unbeobachteten Augenblicken uneingeschränkt bewegen können (Urk. 11/33 S. 17).
Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung zu überzeugen, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 11/33 S. 18 und S. 24). Daran ändert nichts, dass ein rheumatologischer Befund im Sinne eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms erhoben wurde (Urk. 11/33 S. 21 Ziff. 4), worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, denn die volle Leistungsfähigkeit wurde nicht für jegliche, sondern allein für eine angepasste Tätigkeit attestiert.
3.2 Keine Mängel weist das B.___ Gutachten hinsichtlich der neurologischen Komponente auf. Der erhobene Neurostatus ergab keine Auffälligkeiten (vgl. Urk. 11/33 S. 15 Ziff. 3.1). Detaillierte neurologische respektive zusätzliche neuropsychologische Abklärungen konnten somit unterbleiben. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 28. Februar 2002 kann zudem entnommen werden, verschiedene durchgeführte neuropsychologische Tests hätten zu keinen Hinweisen auf hirnorganische Störungen oder Defekte geführt (Urk. 3/3 S. 3).
3.3 Die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht legten die B.___-Gutachter gestützt auf das psychiatrische Konsilium von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 11/33 S. 19 f. Ziff. 3.3.2) bei 20 % bis 30 % fest. Ausgehend von der gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und einer Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit der Folge einer begrenzten Frustrationstoleranz und der Tendenz zur Überemotionalisierung mit begleitender psychosomatischer Komponente kann die attestierte Einschränkung nicht beanstandet werden. Sie ist detailliert begründet (vgl. Urk. 11/33 S. 24).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. C.___ vom 28. Februar 2005 (Urk. 3/3) und vom D.___ vom 21. November 2005 (Urk. 3/4) geben keinen Anlass, von der erwähnten Beurteilung abzuweichen. Der Bericht des D.___ weist pauschal und ohne jede Begründung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen aus. Darauf kann nicht abgestellt werden. Dr. C.___ geht von denselben Befunden und der nämlichen Diagnose aus wie die B.___-Gutachter. Die im Sinne eines Vorschlags angegebene Langzeitarbeitsunfähigkeit zwischen 40 % und 60 % begründet er primär mit den schwankenden Leistungen und schwankenden Stimmungen des Beschwerdeführers (Urk. 3/3 S. 4). Seine Würdigung, welche zudem einen Schwankungsbereich von 20 % aufweist, ist angesichts der erhobenen Befunde nicht zwingend. Aus dem B.___-Gutachten ergibt sich nämlich, dass die emotionalen Schwankungen in emotionalisierten Momenten am stärksten zu Tage treten (Urk. 11/33 S. 20). Dies bestätigt Dr. C.___ in dem Sinne, als er den Beschwerdeführer in den Sitzungen bei der Erörterung emotional bewegenden Themenbereichen dysphorisch erlebt (Urk. 3/3 S. 3). Im Gegensatz zur Therapiesituation kann davon ausgegangen werden, dass eine Erwerbstätigkeit, wie sie für den Beschwerdeführer in Frage kommt, keine allzu hohen Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit des Beschwerdeführers stellen wird. Eine Einschränkung von mehr als 30 % ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Begutachtung durch das B.___ rechtsgenüglich ermittelt wurde. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Es ist somit als medizinischer Sachverhalt erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine angepasste, das heisst eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, im Umfang von mindestens 70 % auszuüben.
3.5 Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2006 (Urk. 13) eingereichten zusätzlichen Arztberichte (Urk. 14/1-4) vermögen daran nichts zu ändern. Neue beachtliche medizinische Aspekte werden darin nicht erwähnt. Die Berichte enthalten, soweit sie sich zur Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit Angaben äussern, lediglich andere Beurteilungen des bekannten Sachverhaltes. Auch der vom Beschwerdeführer verfasste Tagesablauf für die Zeit vom 27. Februar bis 8. März 2006 (Urk. 14/5) ändert am Ergebnis nichts. Beweisrechtlich kommt ihm keine Bedeutung zu, handelt es sich doch hierbei um eine reine Parteidarstellung, welche nichts über die aus medizinischer Sicht zumutbare Restarbeitsfähigkeit aussagt.
4.
4.1 An der Bemessung des Valideneinkommens bemängelt der Beschwerdeführer die zu geringe Höhe. Bei der F.___ AG habe er in den Monaten Januar bis Juni 2001 Fr. 33'043.-- verdient. Auf ein Jahr umgerechnet ergebe sich ein Lohn von Fr. 66'086. Bei der hernach ausgeübten Tätigkeit bei der A.___ AG habe er noch mehr verdient. Von Januar bis November 2002 habe der Lohn gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) Fr. 67'205.-- betragen. Auf ein volles Jahr hoch gerechnet entspreche dies Fr. 73'314.--. Die Beschwerdegegnerin habe keinen Grund genannt, weshalb sie nicht auf diesen höheren Lohn abgestellt habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5).
4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aufgrund der aus dem IK-Auszug ersichtlichen erheblichen Einkommensschwankungen müsse für die Bemessung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt werden. Gemäss Randziffer 3024 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) seien die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens massgebend (Urk. 10).
4.3 Gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid errechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nicht basierend auf dem im IK-Auszug ausgewiesenen Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens, sondern ausgehend vom Einkommen bei der F.___ AG (vgl. Urk. 11/92) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2001, rechnete dieses auf ein Jahr um und passte es der Nominallohnentwicklung an (vgl. Urk. 2 S. 3).
Wird so vorgegangen, ergibt sich aber nicht ein Valideneinkommen von Fr. 66'072.-- (vgl. Urk. 2 S. 3). Allein das bei der F.___ AG von Januar bis Juni 2001 erzielte Einkommen von Fr. 33'043.-- (vgl. Urk. 11/53 S. 1) beläuft sich auf zwölf Monate umgerechnet und ohne Anpassung an die Nominallohnentwicklung auf Fr. 66'085.-- (Fr. 33043.-- : 6 x 12).
4.4 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass nicht ein zufällig besonders hohes Einkommen bemessungsrelevant sein kann. Bei erheblichen Schwankungen hat daher eine Durchschnittsberechnung Platz zu greifen. Schwankungen ergeben sich lediglich für die Jahre 1998 und 1999. 1998 erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 11/53 S. 1) ein Einkommen von insgesamt Fr. 52'835.--. 1999 hingegen betrug das Einkommen lediglich Fr. 38'946.--. Ab 2000 aber stieg das Einkommen von Jahr zu Jahr an, nämlich von Fr. 64'478.-- Jahr 2000 auf Fr. 67'502.-- im Jahr 2001 und (von 11 auf 12 Monate umgerechnet) auf Fr. 73'315.-- im Jahr 2002. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte ohne die gesundheitlichen Probleme weiterhin über ein Einkommen in der Grössenordnung des zuletzt erzielten verfügt. Auszugehen ist somit von einem Einkommen von Fr. 73315.-- im Jahr 2002. Die Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids (November 2005) beläuft sich auf 1,2 % im Jahr 2003, und auf 0,7 % 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2006, S. 91, Tab. B 10.2 lit. D). Für 2003 beläuft sich der Einkommenszuwachs somit auf Fr. 879.80, was ein massgebendes Einkommen von Fr. 74'194.80 im Jahr 2003 ergibt. 2004 beträgt der Lohnzuwachs Fr. 519.35 und das massgebliche Jahreseinkommen demgemäss Fr. 74'714.15. Das vorliegend relevante Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 74'714.--.
5.
5.1 Beim Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, es müsse von einem leidensbedingten Abzug von mehr als 10 % ausgegangen werden. Nur so könne dem gutachterlich bestätigten Umstand Rechnung getragen werden, dass die Fähigkeit zu Teamarbeit eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).
5.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zwar erachteten die B.___-Gutachter eine Tätigkeit verbunden mit viel Teamarbeit als ungünstig (vgl. Urk. 11/33 S. 25 Ziff. 6), jedoch stellen sowohl die bis anhin ausgeübten Tätigkeiten (vgl. Urk. 11/33 S. 8 f. Ziff. 2.1, Urk. 11/89, Urk. 11/91-92) als auch die nach wie vor in Frage kommende Stellen keine solchen dar, für die eine besondere Teamfähigkeit Voraussetzung wäre. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, der einen leidensbedingten Abzug von mehr als 10 % rechtfertigte (vgl. Urk. 11/11 S. 2). Mit dem gewährten Abzug wurde allen Umständen, auch der verminderten Teamfähigkeit, ausreichend Rechnung getragen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Zahntechniker, jedoch übte er diesen Beruf insgesamt nur kurze Zeit aus. Hernach übte der Beschwerdeführer ausschliesslich ungelernte Tätigkeiten in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe aus (vgl. Urk. 11/33 S. 8 f. Ziff. 2.1). Es rechtfertigt sich somit für die Ermittlung des Invalideneinkommens von demselben Tätigkeitsfeld auszugehen. Relevant ist mithin das unterste Anforderungsniveau (einfache und repetitive Tätigkeiten). Im Jahr 2004 erzielten Männer im genannten Tätigkeitsbereich auf dem untersten Anforderungsniveau Fr. 4'854.-- pro Monat (LSE 2004, S. 13, Tabelle A1, Ziff. 15-37). Angepasst an die durchschnittlich übliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 5048.-- (Fr. 4'854.-- : 40 x 41,6) und ein Jahreslohn von Fr. 60'576.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 0,7 % im Jahr 2004, was Fr. 424.-- entspricht (Fr. 60'576.-- x 0.007) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 61'000.--. Davon sind 30 % für die ärztlich attestierte Leistungseinbusse auch bei einer angepassten Tätigkeit abzuziehen. Dies ergibt ein Einkommen in der Höhe von 42'700.-- (Fr. 61'000.-- x 0,7). Weitere 10 %, das heisst Fr. 4'270.--, entfallen auf den unbestrittenen leidensbedingten Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 38'430.--.
5.5 Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 74'714.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 38'430.-- beträgt Fr. 36'284.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 48,6 %. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Viertelsrente ist demnach nicht zu beanstanden.
Eine weitere Berechnungsweise des Invalideneinkommens, die von einer medizinisch zumutbaren Tätigkeit ausgeht, wäre die Annahme, dass der Beschwerdeführer auf seinem gelernten, qualifizierten Beruf als Zahntechniker zumutbarerweise arbeiten könnte, was zu einem massgebenden Invalideneinkommen von mindestens Fr. 5'743.-- monatlich beziehungsweise von Fr. 68'900.-- für das Jahr 2004 bei 100%iger Tätigkeit führen würde und bei 70%iger Tätigkeit zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 55'000.-- (LSE 2004, TA, Niveau 3). Dies würde einen Rentenanspruch ausschliessen. Indes kann die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin als im Rahmen des Ermessens liegend nicht beanstandet werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 28. November 2006 (Urk. 15) ist Rechtsanwalt Dominique Chopard für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 1617.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Dominique Chopard wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1617.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13-14/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).