Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 4. November 2005 einen Rentenanspruch von F.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Dezember 2005, mit welcher F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. Januar 2006 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Verfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und damit einen Rentenanspruch verneint (Urk. 2),
dass sie sich dabei vor allem auf den Bericht der A.___ Klinik vom 19. Mai 2005 (Urk. 8/15b) stützt, wonach der Versicherten eine behinderungsangepasste, sitzende Tätigkeit im Ausmass von 50 % zumutbar sei,
dass die Beschwerdeführerin dem entgegenhalten lässt (Urk. 1 und 8/5), eine vorwiegend sitzende Tätigkeit könne sie nicht ausüben, da es ihr wegen ihrer Rückenbeschwerden nicht möglich sei, längere Zeit zu sitzen; es gebe keine Position, in welcher sie schmerzfrei sei,
dass die Versicherte weiter vorbringen lässt, die Auswirkungen ihres Rückenleidens seien nicht abgeklärt worden, sondern die Rückenbeschwerden würden von der Beschwerdegegnerin lediglich als "störend" - und somit ohne Krankheitswert - bezeichnet (Urk. 1 S. 4),
dass die Versicherte unbestrittenermassen zu 50 % erwerbstätig ist und zu 50 % den Haushalt führt (Urk. 1 S. 2 und 8/5 S. 1) und sie somit als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist,
dass im Weiteren auf Grund der Aktenlage feststeht und von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Angestellte im Hausdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und für schwere Arbeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, seit dem 1. Mai 2004 vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 8/15 und 8/17),
dass demnach streitig und zu prüfen ist, ob angesichts ihres Gesundheitszustandes eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliegt und in welchem Ausmass sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt,
dass die Versicherte laut dem Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 7. März 2005 (Urk. 8/19) seit Jahren an beidseitiger Gonarthrose und Adipositas magna leidet, und er ihr deswegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 25. März respektive 1. Mai 2004 (vgl. hierzu Urk. 8/17 und 8/18) bescheinigte,
dass Dr. B.___ sich bereit erklärt hat, eine Knieprothese einzusetzen und davon ausgeht, zehn Tage nach diesem Eingriff könne das Knie wieder voll belastet werden (Urk. 8/18 S. 4),
dass die Ärzte der A.___ Klinik, wo die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2005 untersucht worden war, im Bericht des selben Tages eine Gonarthrose rechts mehr als links, eine chronische Lumboischialgie sowie eine Adipositas diagnostizierten, sodann eine Hyperlordose und Muskelhartspann mit Klopfdolenz im tiefen LWS-Bereich festgestellt wurden und der Fussbodenabstand 15 cm betrug (Urk. 8/15b S. 1),
dass sie diesen Rückenbefund und die Kniebeschwerden links zwar als "störend", die Beschwerden am rechten Knie indes als weitaus einschränkender bezeichneten,
dass die Aussichten auf Besserung der Knieschmerzen mit konservativer Therapie - übereinstimmend mit Dr. B.___ - als gering eingestuft wurden, weshalb der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 zur Implantation einer Knie-Totalprothese geraten worden sei (Urk. 8/15b S. 2),
dass die Ärzte der A.___ Klinik der Beschwerdeführerin einerseits für eine behinderungsangepasste, das heisst sitzende Tätigkeit, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigten, anderseits festhielten, durch konservative Massnahmen könne keine Verbesserung der Beschwerden erzielt werden, die eine Wiederaufnahme der Arbeit erlauben würde; eine Umschulung würde deshalb keinen Sinn machen,
dass hinsichtlich der Adipositas laut der A.___ Klinik eine Gewichtsreduktion von 30 kg anzustreben wäre, was sich günstig auf die Knie- und Rückenproblematik auswirken würde, und die Beschwerdeführerin deshalb im Universitätsspital C.___ in Behandlung stehe (Urk. 8/15b S. 2),
dass Fettleibigkeit gemäss der Rechtsprechung zwar grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist,
dass sie hingegen unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden muss, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93),
dass somit hinsichtlich der Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit divergierende Meinungen vertreten werden,
dass Dr. B.___ in seinem Zuweisungsschreiben an die A.___ Klinik vom 8. Dezember 2005 (Urk. 8/11) sogar weitere Diagnosen, nämlich eine Coxarthrose rechts, ein generalisiertes Fibromyalgie-Syndrom sowie eine Arthralgie am Sprunggelenk aufführt und die Adipositas bereits als per magna bezeichnet,
dass dieses Attest zwar nach Erlass des Einspracheentscheides ausgestellt wurde, es dennoch für das vorliegende Verfahren rechtlich zu beachten ist, weil es sich auf einen Sachverhalt bezieht, der sich in einem früheren Zeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
dass sich auch auf Grund der Angaben der A.___ Klinik die Befunde im Rücken- und Kniebereich progredient entwickeln (Urk. 8/15 S. 1) und die Beschwerdeführerin seit der letzten Kontrolle im Jahr 2004 nur noch eine Gehstrecke von 50-100 m mit einem Gehstock zurücklegen könne,
dass es soweit zwar nachvollziehbar ist, dass eine 50%ige, leichte, ausschliesslich sitzende Tätigkeit den Kniebeschwerden gerecht wird,
dass jedoch unklar ist, ob und in welchem Ausmass die Rückenproblematik, welche nachgewiesenermassen bereits im Jahr 2002 mit deutlichen, degenerativen Veränderungen im unteren LWS-Bereich vorhanden war (Urk. 8/15b S. 2), zusätzlich die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt,
dass dies auch bezüglich der Adipositas gilt,
dass sich im Weiteren die Frage nach der Zumutbarkeit eines operativen Eingriffs mit Bezug auf das rechte Kniegelenk und insbesondere dazu stellt, ob dieser Eingriff die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern vermag (Urk. 8/18 S. 3/4),
dass sich diese Fragen auch im Zusammenhang mit Adipositas stellen,
dass demnach der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist,
dass die Versicherte sodann zu Recht rügen lässt, die Beschwerdegegnerin habe eine Einschränkung im Haushalt nicht abgeklärt (Urk. 1 S. 5),
dass der angefochtene Entscheid vom 4. November 2005 deshalb aufzuheben und die Sache zur medizinischen Abklärung, ob der Adipositas Krankheitswert zukomme, ob der Beschwerdeführerin eine Gewichtsreduktion zumutbar ist und ob davon eine Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, welche Fragen auch bezüglich der postulierten Knieprothese links abzuklären sind, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin dabei unter dem Gesichtswinkel der Schadenminderungspflicht zu prüfen haben wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. März 2004 in Sachen F., U 228/02), ob der Beschwerdeführerin die empfohlene Kniegelenksoperation und die Gewichtsreduktion zumutbar sind,
dass die IV-Stelle im Weiteren die Auswirkungen der Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen und abzuklären hat, in welchem Tätigkeitsbereich und in welchem Ausmass eine Restarbeitsfähigkeit verwertet werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin schliesslich im Rahmen der Rückweisung die Auswirkungen der Beschwerden im Haushalt zu prüfen haben wird,
dass sie hernach auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit mittels der gemischten Methode den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln haben wird,
dass die Beschwerde daher in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb, ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass die der obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zuzusprechende Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse D.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).