IV.2005.01372

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 15. Mai 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin R.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt seit 4. Januar 1999 als Reinigungsmitarbeiter bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 9/48/1 Ziff. 1 und Ziff. 5-6). Am 7. Februar 2002 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2002 (Urk. 9/48/2). Ab 1. Mai 2002 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/47/1). Am 13. Januar 2003 rutschte er auf Glatteis aus und verletzte sich dabei am Rumpf und an den Rippen rechts (Urk. 9/56/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Der Versicherte meldete sich am 11. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/54 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/25/1-7, Urk. 9/23-24, Urk. 9/20/1) ein, veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum C.___; Urk. 9/21), und holte eine Stellungnahme zum MZR-Gutachten (Urk. 9/28, Urk. 9/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/51) ein. Weiter zog sie einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 9/48/1). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/18). Die vom Versicherten am 13. November 2003 mündlich erhobene Einsprache (Urk. 9/15) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. November 2005 ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen und nach Vornahme einer Invaliditätsberechnung unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 25 % neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 10. April 2006 führte das Gericht eine Referentenaudienz mit persönlicher Befragung durch (vgl. Prot. S. 2 f.). Anlässlich dieser Verhandlung reichte der Versicherte eine gleichentags verfasste Stellungnahme (Urk. 13) ein. Am 12. April stellte er eventualiter das Begehren, es sei ihm - falls ihm weder eine Invalidenrente zugesprochen noch weitere medizinische Abklärungen veranlasst würden - berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zuzusprechen (Urk. 14). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen auf den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente im Wesentlichen damit, die MZR-Begutachtung und insbesondere die Stellungnahme zu Zusatzfragen vom 13. September 2005 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule aufweise. Die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Während der Untersuchung habe kein Leidensdruck festgestellt werden können. Zudem benötigte der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt keine Schmerzmittel und es würde auch keine Physiotherapie durchgeführt. Ein schwerer intrapsychischer Konflikt habe nicht eruiert werden können. Aus psychiatrischer Sicht liege somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. In einer körperlich schweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden hingegen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, Dr. med. D.___, Leitender Arzt, und med. pract. E.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Universitätsklinik, Ambulante und teilstationäre Dienste, Zürich, die den Beschwerdeführer seit Juli 2003 ununterbrochen und regelmässig behandelten, bestätigten in ihrem Bericht vom 24. August 2005 die in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2003 gestellte Diagnose, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Zudem leide er seit langem und insbesondere nach dem Sturz vom 13. Januar 2003 an verschiedenen anderen Beschwerden. Weiter seien bei ihm auch die rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass er an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, die bei ihm eine derartige Schwere aufweise, dass ihm die Verwertung seiner verbleibenden Arbeitskraft in Bezug auf jegliche Tätigkeiten nur noch in einem Teilpensum von 50 % zumutbar sei (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1     Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 21. März beziehungsweise 7. April 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/25/1 S. 1 lit. A):
           -  Lumbovertebral- und intermittierend thorakovertebrales Schmerzsyndrom       bei degenerativen Lendenwirbelsäulen (LWS)-Veränderungen und                 Diskushernie L4-5 und Status nach multiplen Rippenfrakturen rechts
           -  Tinnitus und Cluster Headache
         In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter im Hausdienst/Reinigung sei der Beschwerdeführer vom 13. Januar bis 5. Mai 2003 zu 100 % und vom 5. bis 26. Mai 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/25/1 S. 1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/25/1 S. 2 lit. C Ziff. 1). Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 9/25/1 S. 2 lit. C Ziff. 3). In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei ihm eine Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar (Urk. 9/25/2 S. 1 f.).
3.2     Die Ärzte des MZR stellten in ihrem am 8. Juli 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten (Urk. 9/21; mit rheumatologischem und psychiatrischem Konsilium; Urk. 9/21 S. 10 ff Ziff. 3.4.1-2) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/21 S. 14 Ziff. 4):
           1. Chronisches lumbovertebrales Beschwerdesyndrom mit/bei:
               -  diskreten degenerativen Veränderungen der unteren LWS bei bekannter          Diskushernie L4/L5
           2. Persistierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
               -  Status nach traumatischen Fissuren/nicht dislozierten Frakturen der               Rippen 3-6 posterior rechts durch Sturz am 13. Januar 2003 (ICD-10:               R07.4)
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Cluster Headache (ICD-10: G44.0), idiopathischer Tinnitus (ICD-10: H93.1) und eine schwere Osteoporose der LWS und Osteopenie des Hüftschenkelhalses (ICD-10: M 81.9) genannt (Urk. 9/21 S. 14 Ziff. 4). Die Gutachter berichteten, der internistische Status sei völlig unauffällig. Anamnestisch und klinisch fänden sich keine Zeichen einer kardialen oder pulmonalen Pathologie, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten. Auch die durchgeführten Zusatzuntersuchungen inklusive Laboranalysen und Lungenfunktionsprüfung seien im Normbereich. Internistisch gesehen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/21 S. 16 Ziff. 5).
         Bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich ein "steif aber uneingeschränkt beweglicher Mann". Die Waddellzeichen seien mehrheitlich positiv. Es bestehe eine leichte Fehlform und -haltung der Wirbelsäule infolge Beckenschiefstand, wobei die Fehlhaltung wesentlich auskorrigierbar sei. Es fänden sich im Beurteilungszeitpunkt keine Zeichen einer Neurokompression. Beim Durchatmen fänden sich symmetrische Thoraxbewegungen und normale Atzemexkursionen. Ein eigentlicher Thoraxkompressionsschmerz könne nicht nachgewiesen werden, hingegen seien eine Druckdolenz auf dem Sternum sowie auf die costosternale Übergänge rechtsbetont vorhanden. Die radiologische Untersuchung der LWS und der Brustwirbelsäule (BWS) ergebe eine etwas verstärkte Rahmenstruktur an allen Wirbelkörpern ohne Kompressionsdeformitäten oder Verformung der Wirbelkörper sowie eine vermehrte Kyphose der oberen BWS bei Status nach Morbus Scheuermann thorakal. Im LWS-Bereich sei eine leichte Chondrose der Bandscheibe L5/S1 und eventuell diskret auch L4/L5 zu sehen. Im Übrigen zeigten sich unauffällige Befunde. Weder klinisch noch radiologisch könnten die Beschwerden einem objektivierbaren Substrat zugeordnet werden. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich nicht allzu belastende Tätigkeiten ohne dauerndes Tragen und Heben von schweren Lasten zu 100 % arbeitsfähig. Für körperliche Schwerstarbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (Urk. 9/21 S. 16 Ziff. 5).
         Bei der psychiatrischen Exploration begegne man einem bewusstseinsklaren, voll orientierten Beschwerdeführer. Konzentration und Gedächtnis seien unauffällig. Das formale Denken sei flüssig, sehr weitschweifig und ausholend, beinahe etwas „klebrig“. Inhaltlich berichte der Beschwerdeführer differenziert über seine Lebenssituation. Es seien keine besonderen Ängste, Befürchtungen, Zwänge oder psychoseverdächtigen Gedankeninhalte darstellbar. Affektiv wirke er in neutraler Stimmungslage, der Rapport sei gut erstellbar. Der Antrieb sei etwas reduziert, es bestehe aber eindeutig nicht eine depressive Gehemmtheit oder Antriebsstörung. Der Schlaf sei schmerzbedingt etwas erschwert. Der Appetit sei ordentlich. Aus psychiatrischer Sicht könne kein pathologischer Befund festgestellt werden. Entsprechend könne auch keine psychiatrische Diagnose gestellt werden, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte (Urk. 9/21 S. 16 f. Ziff. 5).
         Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund der degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich für körperliche Schwerstarbeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Für eine nicht zu belastende körperliche Tätigkeit ohne dauerndes Tragen und Heben von schweren Lasten, wie in den zuletzt durchgeführten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in einer Druckerei oder in einer Reinigungsfirma sei er zu 100 % arbeitsfähig. Eine psychiatrische Komorbidität sei nicht nachweisbar (Urk. 9/21 S. 17 Ziff. 5).
3.3     Zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers berichteten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich am 24. August 2005, dieser stehe seit dem 28. Juli 2003 bei ihnen in Behandlung; er nehme die monatlichen Konsultationstermine mit sozialpsychiatrischer Intension regelmässig wahr (Urk. 9/20/1 S. 1 Ziff. 1).
         Bei ihm zeigte sich die für eine somatoforme Schmerzstörung charakteristische, wiederholte Darbietung körperlicher Symptome, die einerseits einem somatischen Korrelat zugeordnet werden könnten (rezidivierende Schmerzattacken im Bereich der unteren LWS bei degenerativen Veränderungen und rezidivierende Schmerzen im Thoraxbereich bei nicht dislozierter Rippenserienfraktur in der rechten Thoraxhälfte), was jedoch nicht die Art und das Ausmass der Symptome und des Leidens sowie die innerliche Beteiligung des Beschwerdeführers erklärten (Urk. 9/20/1 S. 1 Ziff. 2).
         Typischerweise wiesen der Beginn und die Fortdauer der Symptome eine enge Beziehung zur psychosozialen Belastungssituation wie Arbeitslosigkeit, Paar- und Immigrationsproblematik auf. Gleichwohl sei es dem Beschwerdeführer weitestgehend nicht möglich, sich im Rahmen einer höher frequenten Behandlung auf die Bearbeitung möglicher psychischer Ursachen einzulassen. Soweit erfülle der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung mit chronifiziertem und fixiertem Charakter, die eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % begründe, unabhängig des Schweregrades der körperlichen Belastung (Urk. 9/20/1 S. 1 Ziff. 2).
         Um einer Zunahme der somatischen Beschwerden wie auch der damit assoziierten, teilweise resultierenden psychiatrischen Einschränkungen und der daraus sich ergebenden Abnahme der Arbeitsfähigkeit entgegenzuwirken, sei das Ziel, den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne dauerndes Tragen und Heben von schweren Lasten in einem reduzierten Pensum einzusetzen (Urk. 9/20/1 S. 2 Ziff. 2).
3.4     Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führten die Gutachter des MZR am 13. September 2005 aus, die Leiden des Beschwerdeführers hätten hinsichtlich der degenerativen Veränderungen der unteren LWS ein objektivierbares Substrat. Diese klinisch und radiologisch diskreten Befunde erklärten aber nicht das Ausmass der angegebenen Schmerzen und Behinderungen im Alltag. Für eine Schwerarbeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit lasse sich aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aufgrund der deutlichen Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden, bestehe der Verdacht entweder auf eine Somatisierungsstörung oder auf eine Aggravation. Gemäss den Ausführungen des Psychiaters seien die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Zudem brauche der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt keine Schmerzmittel und er sei auch nicht in einer Physiotherapie. Weiterhin lasse sich ein schwerer intrapsychischer Konflikt nicht eruieren. Aus psychiatrischer Sicht könne somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 9/19 S. 1 Ziff. 1).
         Die schwere Osteoporose, welche densitrometisch dokumentiert sei und die jetzt adäquat behandelt werde, habe in Abwesenheit von osteoporotischen Frakturen keine zusätzliche arbeitsmedizinische Relevanz. Es handle sich sozusagen um einen Zufallsbefund, der lediglich mit einem erhöhten Risiko für Knochenfrakturen einhergehe. Aufgrund dieser Osteoporose sei der Beschwerdeführer - wie auch bereits der rheumatologische Gutachter festgehalten habe - für eine Schwerstarbeit nicht mehr geeignet. Hingegen sei er in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/19 S. 1 Ziff. 2).
         In ihrem Bericht vom 24. August 2005 hätten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Ihres Erachtens seien die Kriterien für diese Diagnose nicht erfüllt. Die Schmerzen hätten keinen quälenden Charakter und schränkten den Beschwerdeführer in seinem Alltagsleben nur wenig ein. Ein schwerer, intrapsychischer Konflikt sei nicht zu eruieren. Die psychosoziale Belastungssituation sei nicht Ursache der Beschwerden, sondern Folge der langjährigen Arbeitslosigkeit. Es sei auch kein starker Leidensdruck ersichtlich, da der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt keine Schmerzmittel brauche und auch die medizinischen Institutionen wenig beanspruche. Aus diesen Gründen müsse die Diskrepanz zwischen den erhobenen rheumatologischen Befunden und den angegebenen Beschwerden als Aggravation und nicht als Somatisierungsstörung gedeutet werden (Urk. 9/19 S. 2 f. Ziff. 3).
         Zusammenfassend hielten sei an ihrer Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/19 S. 3 Ziff. 3).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das MZR-Gutachten vom 8. Juli 2005 (Urk. 9/21) mit rheumatologischem (Urk. 9/21 S. 10 Ziff. 3.4.1) und psychiatrischem (Urk. 9/21 S. 12 Ziff. 3.4.2) Konsilium - unterstützt von der Stellungnahme vom 13. September 2005 (Urk. 9/19) - für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/21 S. 7 Ziff. 3.1-3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/21 S. 6 f. Ziff. 2.4) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (vgl. Urk. 9/21 S. 6 f. Ziff. 2.3-4). Weiter wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 9/21 S. 1 ff. Ziff. 1) und leuchtet aufgrund der eingängigen Auseinandersetzung, insbesondere mit der von den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet, namentlich erstellten sie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ein exakt auf die Behinderungen des Beschwerdeführers angepasstes medizinisches Anforderungsprofil. Das Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Damit in Übereinstimmung steht die Beurteilung durch Dr. F.___. Auch dieser ging davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste, körperlich leichte und selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztägig zumutbar (Urk. 9/25/2 S. 1 f.).
         Dagegen gaben die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eine anderslautende Einschätzung ab (Urk. 9/20/1 S. 1 Ziff. 2), die jedoch die Ausführungen der MZR-Gutachter nicht in Frage zu stellen vermag. Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung mit chronifiziertem und fixiertem Charakter erfülle und dass dies die Reduktion der Arbeitsfähigkeit - ungeachtet des Schweregrades der körperlichen Belastung - um 50 % zu begründen vermöge (Urk. 9/20/1 S. 1 Ziff. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung allein noch keine Invalidität zu begründen vermag. In diesem Sinne fehlt es der Beurteilung der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich an der Feststellung einer psychischen Komorbität. Zudem liegen auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 15 Ziff. 6, Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 2) - nicht mehrere der weiteren Faktoren vor, die eine Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschwerdeführer an chronischen Rückenbeschwerden leidet (vgl. Urk. 9/21 S. 14 Ziff. 4, vgl. auch Urk. 9/19 S. 1). Die übrigen von ihm erwähnten Beschwerden vermochten jedoch aufgrund der ärztlichen Beurteilungen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) - keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 9/21 S. 14 Ziff. 4). Zudem wiesen die Gutachter des MZR im Zusammenhang mit der rheumatologischen Untersuchung darauf hin, dass die Waddellzeichen mehrheitlich positiv ausfielen (Urk. 9/21 S 16 Ziff. 5). Dass er ausserhalb der Familie keine sozialen Kontakte mehr pflegt (Urk. 13 S. 2 Ziff. 2), ist indessen nicht belegt. Weiter stand der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt nicht in einer physiotherapeutischen Behandlung und nahm auch keine Schmerzmittel ein (Urk. 9/19 S. 1 Ziff. 1, vgl. auch Urk. 13 S. 1 f. Ziff. 1). Schliesslich kann nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung gesprochen werden. Denn der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 28. Juli 2003 in einer ambulanten, sozialpsychiatrischen Behandlung, die lediglich einmal pro Monat durchgeführt wird und - da offensichtlich aus ärztlicher Sicht trotzdem erfolgsversprechend - weiter andauert (Urk. 9/20/1 S. 1 Ziff. 1).
         Sodann kommt der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Beweiskraft zu. Insbesondere ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seiner selbst bei einem auf seine Beschwerden fixierten Beschwerdeführer nicht geeignet, eine fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der vorwiegend Rückenbeschwerden aufweisende Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne dauerndes Heben und Tragen von Lasten, nur noch zu 50 % ausüben können sollte.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar in einer körperlich schweren Arbeit nur noch ein Pensum von 50 % zumutbar wäre, er jedoch in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne dauerndes Tragen und Heben von schweren Lasten, wie in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in einer Druckerei oder in einer Reinigungsfirma, zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/21 S. 17 Ziff. 5).
         Da mangels Vorliegens eines medizinischen Anforderungsprofils hinsichtlich der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass diese dem von den Gutachtern des MZR erstellten medizinischen Anforderungsprofil genau entspricht, mithin nicht zumindest teilweise auch mittelschwere Tätigkeit beinhaltete, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das genannte Anforderungsprofil einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit entspricht und damit die angestammte Tätigkeit nicht zugleich die leidensangepasste darstellt.

5.
5.1     Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
5.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) führte in seinem Urteil in Sachen V. vom 8. November 2005, I 358/05, Erw. 2.4 zum Einkommensvergleich eines seit Sommer 1993 arbeitslosen Versicherten aus, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen zu Recht anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung festgesetzt habe. Denn der Beschwerdeführer wäre auch im Gesundheitsfall nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz tätig, so dass nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt werden könne, und in der Folge statistische Zahlen die Grundlage des Valideneinkommens bilden müssten; dabei sei auf den - den ganzen Arbeitsmarkt umfassenden und deshalb hier massgebenden - Zentralwert im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten) abzustellen. Da der Versicherte im Weiteren keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen habe, sei für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens praxisgemäss ebenfalls auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
5.3     Hinsichtlich der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens ist im Sinne der dargelegten Rechtsprechung daher auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer seit der Kündigung seiner Stelle als Reinigungsmitarbeiter Ende April 2002 arbeitslos war (vgl. Urk. 9/51). Auch für die Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2003 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2005 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 4’557.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/2006, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 4’751.-- (Fr. 4’557.-- : 40 x 41,7) pro Monat. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 3/2006 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 (Rentenbeginn) von Fr. 58’330.-- (Fr. 4'751.-- x   12 x 1,014 x 1,009).
5.5     Beim entsprechenden Invalideneinkommen von Fr. 58’330.-- (vgl. vorstehend 5.2-3) gilt es nach der Rechtsprechung sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch, weshalb sie auch keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigte (vgl. Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm aufgrund der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer kann anstatt der bisherigen körperlich leichten und möglicherweise teilweise auch mittelschweren Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, ohne dauerndes Tragen und Heben von schweren Lasten verrichten (vgl. Urk. 9/21 S. 17 Ziff. 5), die in der Regel weniger gut entlöhnt werden. Entgegen seiner Ansicht ist er aber lediglich aufgrund der chronischen Rückenbeschwerden - und nicht aufgrund massiver, verschiedenster Beschwerden - in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Urk. 9/1 S. 14 Ziff. 4). Daher rechtfertigt sich ein Abzug von 5 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2004 Fr. 55’414.-- (Fr. 58’330.-- x 0,95).
5.6     Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 58’330.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 55'414.-- resultiert bei einem Invaliditätsgrad von rund 5 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst bei einem gewährten Abzug von 25 % - wofür vorliegend kein Anlass besteht - resultierte bei einem Invalideneinkommen von Fr. 43'748.-- (Fr. 58’330.-- x 0,75) lediglich ein Invaliditätsgrad von 25 % und damit auch kein Rentenanspruch.

6.
6.1     Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Schreiben vom 12. April 2006 für den Fall, dass ihm weder eine Rente zugesprochen noch weitere medizinische Abklärungen veranlasst würden, eventualiter die Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 14).
6.2     Der Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 189 Erw. 2). Dr. F.___ ging davon aus, dass berufliche Massnahmen angezeigt seien (vgl. Urk. 9/25/1 S. 2 lit. C Ziff. 3). Sollte der Beschwerdeführer eine neue Tätigkeit suchen und eine Beratung hinsichtlich seiner Neigungen und beruflichen Fähigkeiten benötigen, könnte er sich bei der Beschwerdegegnerin zur Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG anmelden, um eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit zu finden.
         Die Anforderungen an die invaliditätsmässigen Voraussetzungen der Arbeitsvermittlung sind gering; namentlich ist kein Mindestinvaliditätsgrad verlangt (vgl. BGE 116 V 80 Erw. 6). Suchte der Beschwerdeführer eine geeigneten Arbeitsstelle und wirkten sich die Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit dabei erschwerend aus, könnte er sich zudem zur Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bei der Beschwerdegegnerin melden. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, bei der Invalidenversicherung entsprechende Anträge einzureichen.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades kein Rentenanspruch besteht und dass hinsichtlich allfällig in Frage kommender beruflicher Massnahmen ein entsprechendes Gesuch an die Beschwerdegegnerin möglich ist, wenn die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dies angezeigt erscheinen liessen.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).