IV.2005.01373
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1961, lebt seit 1997 in der Schweiz und ist hier verheiratet (vgl. Urk. 13/37). Ab 1998 arbeitete sie, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, bei verschiedenen Arbeitgebern im Bereich der Gastronomie (vgl. die Aufstellung von P.___ in Urk. 13/36 und den Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. August 2004, Urk. 13/33); von Mitte Juli 2000 bis Mitte Januar 2001 war sie in einem Bahnhofrestaurant als Serviceangestellte tätig (Angaben vom 13. Oktober 2003 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 13/35), und ab Mitte Januar 2001 hatte sie im Hotel X.___ eine Stelle an der Bar inne (Angaben vom 5. Mai 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 13/34). Nach der Auflösung dieses letzten Arbeitsverhältnisses per Ende April 2002 (vgl. Urk. 13/34 S. 1) bezog P.___ zunächst Arbeitslosenentschädigung (mit einer Anspruchsdauer bis im November 2003; vgl. Urk. 13/33 und die Angaben der Arbeitslosenkasse vom 17. August 2004, Urk. 13/32/1). Am 10. September 2003 meldete sie sich sodann wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/37).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die bereits erwähnten Angaben der Arbeitgeber ein, zog von der Arbeitslosenkasse die ebenfalls schon erwähnten Auskünfte bei (Urk. 13/32/1 mit dem beigelegten Zeugnis von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2002 zuhanden der Kasse, Urk. 13/32/2; vgl. auch die Taggeldabrechnung für den Monat Oktober 2003, Urk. 13/22) und liess durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, die Berichte vom 21./25. Oktober 2003 und vom 11. Oktober 2004 erstellen (Urk. 13/14 und Urk. 13/13). Anschliessend liess die SVA, IV-Stelle, am 2. März 2005 Abklärungen im Haushalt der Versicherten durchführen (Bericht vom 2. März 2005, Urk. 13/29). Mit Verfügung vom 7. März 2005 eröffnete sie der Versicherten daraufhin, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 23,5 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und dass berufliche Massnahmen ebenfalls nicht in Betracht fielen (Urk. 13/10; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 7. März 2005, Urk. 10/9).
1.2 Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. April 2005 Einsprache einreichen mit dem Antrag auf Zusprechung von Leistungen, eventuell auf Durchführung weiterer Abklärungen (Urk. 13/8). Die SVA, IV-Stelle, nahm von der Vorsorgeeinrichtung Y.___, wo P.___ während ihres Arbeitsverhältnisses im Hotel X.___ für die Leistungen der beruflichen Vorsorge versichert gewesen war, die Stellungnahme vom 24. Mai 2005 entgegen (Urk. 13/23) und liess sich von der Versicherten einen Bericht von Dr. A.___ vom 26. September 2005 (Urk. 13/12; vgl. auch die Eingabe der Versicherten vom 30. September 2005, Urk. 13/19) und einen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 30. September 2005 (Urk. 13/11 S. 1 f.; vgl. auch die Eingabe der Versicherten vom 20. Oktober 2005, Urk. 13/18) zustellen. Mit Entscheid vom 3. November 2005 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache daraufhin ab (Urk. 2 = Urk. 13/4; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 3. November 2005, Urk. 13/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2005 liess P.___ durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine IV-Rente zuzusprechen sei.
2. Eventualiter: Es sei eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzunehmen oder durch die IV-Stelle vornehmen zu lassen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 10. Januar 2006 anzusetzen, um ergänzende Arztzeugnisse von Herrn Dr. med. C.___ und von Herrn Dr. med. A.___ einzureichen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wurde der Versicherten eine Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Arztberichte angesetzt (Urk. 4), worauf diese dem Gericht mit Eingabe vom 11. Januar 2006 (Urk. 6) einen Bericht von Dr. A.___ vom 5. Januar 2006 (Urk. 7) zukommen liess. Ausserdem liess sie mit Eingabe vom 31. Januar 2006 (Urk. 8) den angekündigten Ergänzungsbericht von Dr. A.___ vom 15. Januar 2006 einreichen (Urk. 9) und abermals ein Gesuch um Fristerstreckung stellen, um ein ausführliches Zeugnis von Dr. B.___ beizubringen. Dieses Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2006 unter dem Hinweis auf eine spätere Gelegenheit zur Einreichung weiterer Unterlagen abgewiesen, und gleichzeitig wurde der SVA, IV-Stelle, Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 10). Die SVA, IV-Stelle, erstattete daraufhin am 8. März 2006 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 18. April 2006 (Urk. 16) liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten und weitere Unterlagen einreichen, namentlich einen Bericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2006 (Urk. 17/1), einen Bericht von Dr. A.___ vom 8. April 2006 (Urk. 17/2/1) einschliesslich einer beigelegten Dokumentation der Versicherten über die Aufgabenverteilung im Haushalt zwischen ihr und ihrem Ehemann (Urk. 17/2/2) und je eine Erklärung von ihr und ihrem Ehemann vom 28. März 2006 über die mutmasslichen Tätigkeitsfelder (Haushalt/Beruf) der Versicherten bei guter Gesundheit (Urk. 17/4 und Urk. 17/3). Nachdem die SVA, IV-Stelle, die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 25. April 2006, Urk. 18) unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juni 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn für sie eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 galten Definitionen, die den zitierten entsprechen (vgl. BGE 130 V 343).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich; Art. 28 Abs. 2bis IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (vgl. Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab Januar 2004 gültigen Fassung).
1.3.2 Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3.3 Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 und der revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV am 1. Januar 2004 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung entsprechend; die vorgenommenen Gesetzesrevisionen stellen Kodifikationen der bisherigen Rechtsprechung dar (BGE 130 V 343).
1.4
1.4.1 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.4.2 Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.4.3 Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
Die im Wartejahr massgebenden Einschränkungen im nicht erwerblichen Aufgabenbereich, speziell im Haushalt, sind nach der Rechtsprechung - in vergleichbarer Weise zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit im Beruf - noch nicht anhand der Ergebnisse einer Haushaltabklärung, sondern vielmehr anhand von medizinischen Stellungnahmen zu ermitteln (BGE 130 V 99 ff. Erw. 3.3).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Über die medizinischen Befunde und über die Diagnosen besteht Einigkeit in den vorhandenen Unterlagen.
In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ im Bericht vom 21./25. Oktober 2003 ein lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskopathie im Bereich L5/S1 und Schmerzausstrahlung auf der rechten Seite; in neurologischer Hinsicht beschrieb er eine Hypaesthesie und Hypalgesie im Dermatom S1 rechts bei im Übrigen intakten Verhältnissen bezüglich Sensibilität, Motorik und Reflexen (Urk. 13/14 S. 5). Im Bericht vom 11. Oktober 2004 bestätigte Dr. B.___ diese Befunde und Diagnosen im Bereich der Lendenwirbelsäule und informierte neu über aktuelle Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 9. Oktober 2004, die abgesehen von einer Streckhaltung keine pathologischen Befunde ergeben hätten, ausser ganz diskreten Spondylosen (Urk. 13/13 S. 2). Schliesslich erwähnte er im aktuellsten Bericht vom 20. Februar 2006 neben den bereits genannten Beschwerden das Auftreten von Migräne (Urk. 17/1 S. 1). In psychischer Hinsicht sprach Dr. A.___ sowohl in seinem ersten von der Beschwerdeführerin beigebrachten Bericht vom 26. September 2005 (Urk. 13/12) als auch in seinen weiteren Berichten vom 5. und vom 15. Januar 2006 (Urk. 7 und Urk. 9) von einem depressiven Zustand und ging dabei von einer reaktiven, durch die Schmerzzustände ausgelösten Depression aus (vgl. Urk. 13/12 S. 1 und S. 2).
2.3 Was den Beginn der einschränkenden Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen anbelangt, so setzte Dr. B.___ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit im Service im Bericht vom 21./25. Oktober 2003 auf den 11. Juni 2003 an (Urk. 13/14 S. 5). Dieser Anfangszeitpunkt ist plausibel angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin selber in ihrer Anmeldung vom 10. September 2003 angab, ihre Rückenbeschwerden hätten in letzter Zeit zugenommen (vgl. Urk. 13/37 S. 5). Ferner ist davon auszugehen, dass sich auch die psychische Problematik nicht vor dem 11. Juni 2003 einschränkend auswirkte. Denn Dr. A.___ hatte der Beschwerdeführerin im Zeugnis vom 29. Mai 2002 zuhanden der Arbeitslosenkasse zwar eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt innegehabte konkrete Arbeitsstelle attestiert, hatte aber damals noch ausdrücklich festgehalten, die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Mai 2002 an einer neuen Stelle wieder voll arbeitsfähig (Urk. 13/32/2).
Damit kann die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens im Juni 2004 abgelaufen sein, und ein Rentenanspruch fällt somit frühestens ab dem 1. Juni 2004 in Betracht.
2.4
2.4.1 Zunächst ist zu erheben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2004 und dem Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2005 bei guter Gesundheit berufstätig und in welchem Umfang sie im Haushalt tätig gewesen wäre.
2.4.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid wie bereits in der ihm zugrunde liegenden Verfügung (Urk. 13/10) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass sie Ende Dezember 2003 Mutter einer Tochter geworden war, auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich im Haushalt arbeiten würde (Urk. 2 S. 3). In der Einspracheschrift und in der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin noch keine Einwendungen zu dieser Einstufung vorbringen, sondern liess lediglich geltend machen, die Arbeit im Haushalt sei mit derjenigen einer Serviceangestellten vergleichbar, sodass die Einschränkungen in der Haushalttätigkeit ähnlich zu bemessen seien wie diejenigen im Beruf (Urk. 13/8 S. 2, Urk. 1 S. 4). Demgegenüber liess sie im Rahmen der Replik neu vortragen, es sei zwischen ihr und ihrem Ehemann abgemacht gewesen, dass sie nach einer Babypause von einigen Monaten bis einem Jahr wieder einer festen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60-80 % nachgehen werde (Urk. 16 S. 3).
2.4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung auf den Bericht über die Haushaltabklärung, wo festgehalten ist, die Beschwerdeführerin kümmere sich gerne um das Kind, und die Kleine sei auf die Mutter angewiesen, weswegen die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nicht arbeiten würde. Der Ehemann sei IV-Rentner aufgrund von Rückenproblemen und sei zwar tagsüber zu Hause, sei jedoch im Haushalt und bei der Kinderpflege völlig hilflos und passe zwar gerne auf die Kleine auf, sei aber selber nach etwa drei Stunden so erschöpft, dass die Beschwerdeführerin sich dann wieder um das Kind kümmern müsse. Deshalb sei es ihr nicht möglich, zusätzlich zu arbeiten. Sie könne sich jedoch vorstellen, wieder eine Arbeit aufzunehmen, wenn die Kleine etwa drei Jahre alt und etwas selbständiger sei (Urk. 13/29 S. 2).
Die Beschwerdeführerin erklärte diese Sachverhaltsdarstellung in ihrer persönlich unterzeichneten Erklärung vom 28. März 2006 (Urk. 17/4) als unzutreffend, und sie wies dabei darauf hin, dass der Haushaltabklärungsbericht nicht in Form eines Protokolles ergangen sei, das sie unterschrieben habe. Inhaltlich übereinstimmend mit der persönlichen Erklärung ihres Ehemannes gleichen Datums (Urk. 17/3) führte die Beschwerdeführerin sodann aus, es sei bei der Heirat festgestanden, dass der mehr als 20 Jahre ältere Ehemann aufgrund anderer finanzieller Verpflichtungen nicht in der Lage sein werde, allein für den Lebensunterhalt aufzukommen, und dass das Paar somit eine Doppelverdienerehe führen werde. Nach der Heirat habe sie sich dann immer weniger mit der Vorstellung abfinden können, kinderlos zu bleiben, und ihr Ehemann, der mit einer Familiengründung zunächst nicht einverstanden gewesen sei, habe ihren Kinderwunsch schliesslich zwar anerkannt, habe aber stets betont, dass sie nach einer Pause von höchstens einem Jahr wieder ins Erwerbsleben einsteigen solle. Sie habe diesen dringenden Wunsch akzeptiert und habe somit vorgehabt, nach einem etwa sechsmonatigen Urlaub zu 60-80 % erwerbstätig zu sein, wozu es jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht gekommen sei. Überdies sei es ihr auch von ihrer Herkunft her fremd, ein Leben als ausschliessliche Hausfrau zu führen; in ihrer Heimat sei es vielmehr selbstverständlich, dass Mütter eine Erwerbstätigkeit ausübten und die Kinder in die Obhut von Familienangehörigen oder Kindergärten und Krippen gäben.
2.4.4 Es ist einzuräumen, dass der Haushaltabklärungsbericht nicht überall ganz transparent macht, wieweit die darin festgehaltenen Aussagen von der Beschwerdeführerin selber stammen und wieweit sie bereits Interpretationen der Abklärungsperson sind. Als in indirekter Rede wiedergegebene Aussage der Beschwerdeführerin persönlich erscheint aber immerhin die Passage, wonach sie - die Beschwerdeführerin - sich vorstellen könne, wieder eine Arbeit aufzunehmen, wenn ihre Tochter etwa drei Jahre alt sei. Dass die Beschwerdeführerin sich gegenüber der Abklärungsperson tatsächlich so geäussert hatte, erscheint sodann deshalb als einleuchtend, weil sie die Feststellungen im Haushaltabklärungsbericht zum mutmasslichen Tätigkeitsfeld als Gesunde weder im Einspracheverfahren noch in der Beschwerdeschrift bemängelt hatte, obwohl ihr dieser Bericht bereits damals bekannt gewesen sein muss, sondern die betreffende Sachverhaltsdarstellung erst mit der Replik zum ersten Mal hat in Frage stellen lassen. Diese Sachverhaltsdarstellung ist damit als "Aussage der ersten Stunde" zu werten, der nach der Rechtsprechung im Zweifelsfall ein erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 5. Dezember 2001, I 373/00, Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 121 V 47 Erw. 2a). Die erst mit der Replik eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vermögen die Glaubhaftigkeit dieser "Aussage der ersten Stunde" nicht umzustossen. Denn mit der Schilderung der unterschiedlichen Haltungen in Bezug auf die Familiengründung deuten diese Stellungnahmen darauf hin, dass die Eheleute auch hinsichtlich der Arbeitsteilung bei der Kinderbetreuung und hinsichtlich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin divergierende Auffassungen gehabt haben könnten beziehungsweise immer noch haben könnten. Selbst wenn daher ursprünglich vorgesehen sein mag, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres nach der Geburt wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen werde, so ist durchaus plausibel, dass diese Vorstellung nach der Geburt der Tochter zumindest bei der Beschwerdeführerin geändert hat. Dies gilt umso mehr, als der Ehemann der Beschwerdeführerin unterdessen das AHV-Alter erreicht hat und daher - entgegen der entsprechenden Bemerkung im Haushaltabklärungsbericht (vgl. Urk. 13/29 S. 2) - nicht mehr IV-Rentner ist, sondern seit September 2003 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezieht, die höher ist als die bisherige IV-Rente (vgl. die Angabe der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug, Urk. 13/37 S. 6). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift in Übereinstimmung mit der Darstellung im Haushaltabklärungsbericht wiederholen liess, es falle ihrem Ehemann immer wieder schwer, sie bei der Betreuung des Kindes zu unterstützen (vgl. Urk. 1 S. 4), dass sie jedoch nirgendwo geltend machen liess, sie und ihr Ehemann hätten jemals eine andere, ausserfamiliäre Betreuungsform für das Kind in Betracht gezogen.
Damit ist gestützt auf die Darstellung im Haushaltabklärungsbericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im zur Diskussion stehenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2005 auch bei guter Gesundheit noch keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Sie ist somit für diesen Zeitraum entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.
2.5
2.5.1 Damit stellt sich die weitere Frage nach dem Mass der gesundheitlichen Einschränkungen in der Tätigkeit im Haushalt.
2.5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Haushaltabklärungsbericht anhand der Erhebungen über die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Hausarbeit und anhand der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Leistungsfähigkeit und zur Aufteilung der Arbeiten zwischen ihr und ihrem Ehemann eine Gesamteinschränkung von 23,5 % (Urk. 13/29 S. 5).
In ihren Rechtsschriften liess die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung im Abklärungsbericht diesbezüglich grundsätzlich nicht in Frage stellen, hingegen liess sie geltend machen, die Abklärungsperson habe die Einschränkungen zu wenig stark gewichtet und habe dem Ehemann zu viel Mithilfe zugemutet.
2.5.3 Aus somatischer Sicht hatte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin in den Berichten vom 21./25. Oktober 2003 und vom 11. Oktober 2004 für eine Tätigkeit im Service eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert; für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten hatte er sie demgegenüber zu 100 % beziehungsweise zu 50 - 100 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 13/14 S. 4, Urk. 13/13 S. 2 f.). Im Bericht vom 20. Februar 2006 ging Dr. B.___ dann zwar im Beruf nur noch von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus, wobei er diesmal die psychische Situation einbezog (vgl. Urk. 17/1 S. 2). Hinsichtlich des Haushalts hielt er indessen fest, dass die Beschwerdeführerin wohl für schwere Haushaltarbeiten wie Wäsche, Reinigung, Einkaufen zu 100 % arbeitsunfähig sei, dass dagegen für leichte Haushaltarbeiten wie etwa Kochen und Abwaschen keine Einschränkungen bestünden (Urk. 17/1 S. 2). Dr. C.___ sodann gelangte in seinem Bericht vom 30. September 2005 zur Schätzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von rund 30 %, wobei er auf die Wechselhaftigkeit der Beschwerden im Zeitverlauf hinwies (vgl. Urk. 13/11).
Diesen ärztlichen Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. C.___ trägt der Haushaltabklärungsbericht mit der Anerkennung einer Einschränkung von 30 % im Bereich "Ernährung", einer Einschränkung von 50 % im Bereich "Wohnungspflege" und einer Einschränkung von wiederum 30 % im Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" ausreichend Rechnung. Insbesondere ist hier auch das Mass an Mithilfe, das die Abklärungsperson dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutete, nicht zu hoch ausgefallen, namentlich angesichts dessen, dass dieser sich als AHV-Rentner mutmasslich auch bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin vermehrt an der Hausarbeit beteiligen würde. Demgegenüber erscheint die Annahme je einer Einschränkung von 0 % in den Bereichen "Einkauf und weitere Besorgungen" und "Wäsche und Kleiderpflege" in Anbetracht der von Dr. B.___ attestierten - angesichts der ziemlich bescheidenen somatischen Befunde allerdings hoch erscheinenden - Limitationen selbst unter der Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes als eher zu tief, da die unter dem Titel der Schadenminderungspflicht verlangte Mithilfe von Drittpersonen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht so weit gehen kann, dass die Bewältigung der Haushaltarbeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt vollständig auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.4). Indessen ergäbe auch eine als angemessen zu beurteilende Einschränkung von höchstens je 50 % zusätzliche anteilsmässige Behinderungsgrade von höchstens 5 % und 10 % (10 % x 50 % im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" und 20 % x 50 % im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege"), woraus erst ein Invaliditätsgrad von höchstens 38,5 % resultierte.
Die im Haushaltabklärungsbericht festgelegten Anteile der einzelnen Tätigkeitsbereiche an der Gesamttätigkeit sind im Übrigen unbestritten geblieben. Allerdings ist der für die Kinderbetreuung eingesetzte Anteil von lediglich 15 % eher tief, da die Tochter der Beschwerdeführerin in einem Alter ist, wo sie der praktisch andauernden Aufmerksamkeit und Überwachung bedarf. Auch wenn dieser Anteil jedoch zu Lasten der Ernährung und der Wohnungspflege um 2 x 5 % auf 25 % erhöht würde, ergäbe sich dadurch keine Änderung des Gesamt-Invaliditätsgrades, da nach dem oben Gesagten die Einschränkung in diesen beiden Bereichen gleich hoch beziehungsweise höher zu bemessen ist als die Einschränkung in der Kinderbetreuung.
2.5.4 Es fragt sich noch, ob sich von Seiten des psychischen Zustandes weitergehende Einschränkungen ergeben, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führen.
Der Psychiater Dr. A.___ leitete die Einschränkungen im Haushalt in seinen Berichten vom 26. September 2005 (Urk. 13/12) und vom 15. Januar 2006 (Urk. 9) ebenfalls aus den Schmerzzuständen der Beschwerdeführerin ab. Zusätzlich zu den körperlichen Einschränkungen hielt Dr. A.___ im Bericht vom 15. Januar 2006 fest, dass die Depression die Konzentrationsfähigkeit, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit und vor allem auch den unbekümmerten Zugang zum Kind beeinträchtige (Urk. 9 S. 1). Die Sachverhaltsdarstellung in der Dokumentation über die Aufgabenverteilung im Verlauf einer Woche (30. März bis 5. April 2006), welche die Beschwerdeführerin auf die Anweisung von Dr. A.___ hin anhand des Schema des Haushaltabklärungsbericht verfasst hat (Urk. 17/2/2), enthält indessen keine wesentlichen Abweichungen von der Sachverhaltsdarstellung im Haushaltabklärungsbericht selber. Insbesondere ist bereits im Haushaltabklärungsbericht festgehalten, dass der Ehemann staubsauge, das Badezimmer reinige, das Abwaschen erledige, bei der Wäsche mithelfe und sich (zeitweise) um die Tochter kümmere, und umgekehrt stellte die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Dokumentation nicht in Abrede, dass sie koche, Aufgaben in der Kleiderpflege wahrnehme und ebenfalls zu ihrer Tochter sehe.
Damit kann nicht gesagt werden, zwischen der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt durch Dr. A.___ und durch die Erstellerin des Haushaltabklärungsberichts bestehe eine klare Diskrepanz, ungeachtet dessen, dass Dr. A.___ rein prozentual betrachtet zu einer höheren Einschränkung - von etwa 70 % - gelangte (vgl. Urk. 9 S. 1). Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach im Falle einer psychischen Beeinträchtigung der ärztlichen Einschätzung in der Regel ein grösseres Gewicht beizumessen ist, wenn sie mit den Ergebnissen der Haushaltabklärung nicht übereinstimmt (vgl. AHI 2004 S. 139 Erw. 5.3 mit Hinweisen), vermag die Bemessung der Einschränkungen im vorliegenden Haushaltabklärungsbericht demnach nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in den Einschränkungen gemäss Abklärungsbericht auch die psychische Situation bereits ausreichend berücksichtigt ist. Dies gilt umso mehr, als die Abklärungsperson auf die psychische Lage der Beschwerdeführerin einging, etwa wenn sie deren Aussage protokollierte, es fehle ihr aufgrund der Schmerzen und der Medikamente manchmal an der Geduld, sodass sie froh sei, wenn der Ehemann sich um die Tochter kümmere (vgl. Urk. 13/29 S. 4).
Auch unter Berücksichtigung der psychischen Problematik ergibt sich somit kein höherer Invaliditätsgrad als ein solcher von höchstens 38,5 %.
2.6 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung Y.___
- Vorsorgeeinrichtung Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).