Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01375
IV.2005.01375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Spitz

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 25. August 2006
in Sachen
K.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1945, leidet im Wesentlichen an einem Status nach Oberschenkelamputation rechts, die am 31. Oktober 2002 nach einem akuten Bypassverschluss vorgenommen wurde, an einer gemischten Demenz, an einer depressiven Episode ohne somatisches Syndrom und an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (Urk. 9/21a, Urk. 9/22-23, Urk. 9/27).
         Am 13. November 2002 (Urk. 9/64) meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, medizinische Massnahmen) an. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 (Urk. 9/16) wurde ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In der Folge erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (Urk. 9/14) unter anderem Kostengutsprache für Krückstöcke nach ärztlicher Verordnung für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. April 2010.
         Am 10. März 2005 (Urk. 9/33) liess sich K.___ durch das A.___, Private Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: A.___) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilflosenentschädigung anmelden. Die IV-Stelle holte den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. April 2005 (Urk. 9/36) ein. Gestützt darauf gewährte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (Urk. 9/10) ab 1. Februar 2005 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Dagegen erhob die Ehefrau des Versicherten in seinem Namen am 28. Juni 2005 (Urk. 9/31) Einsprache. Der inzwischen als Rechtsvertreter beigezogene Rechtsdienst für Behinderte (Urk. 9/32) erhob am 4. Juli 2005 (Urk. 9/6) erneut Einsprache und reichte am 8. September 2005 (Urk. 9/4) die ergänzende Begründung ein. Nachdem die IV-Stelle Kenntnis von weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 9/29/1-2) erlangt hatte und der Fall dem internen Abklärungsdienst unterbreitet worden war (Urk. 9/3), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2005 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte (Urk. 3), mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1. Der Einspracheentscheid vom 9. November 2005 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2003 eine    Hilflosenentschädigung für eine Beeinträchtigung mittleren Grades und     ab 1. Februar 2004 für eine Beeinträchtigung schweren Grades           zuzusprechen.
           2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Sodann wurde in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt und darum ersucht, allenfalls noch ausstehende ärztliche Berichte nachreichen zu können. In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2006 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin - in Kenntnis des in der Zwischenzeit bei ihr eingegangenen Berichts des A.___ (Urk. 9/21a) - auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 1. Juni 2006 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2006 (Urk. 20) auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juni 2006 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Bei den in Art. 3 - 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ergibt sich im Vergleich zu den vor dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen gesetzlichen Regelungen inhaltlich keine Änderung, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343).
         Seit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 wird der Begriff "Hilflosigkeit" in Art. 9 ATSG definiert. Diese Umschreibung weicht von der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen in aArt. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgehaltenen dahingehend ab, dass anstelle der "Invalidität" von einer "Beeinträchtigung der Gesundheit" ausgegangen wird, was eine gewisse Ausweitung darstellt (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 3 zu Art. 9 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wirkt sich jedoch diese in Art. 9 ATSG enthaltene, geringfügig offenere Umschreibung der Hilflosigkeit im geltenden Recht nicht aus (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 9. August 2004, H 66/04; in Sachen L. vom 2. Juni 2004, I 127/04, Erw. 2.2.1; und Urteil in Sachen D. vom 1. April 2004, I 815/03, Erw. 1).

2.      
2.1         Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:          ·         Ankleiden, Auskleiden;          ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;          ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;          ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97          Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2    
2.2.1   Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.2.2   Gemäss Art. 37 Abs. 2 gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach (aArt. 36, seit 1. Januar 2004:) Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.2.3   Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.2.4   Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (so genannte indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 91 Erw. 3c, 107 V 149 Erw. 1c und 139 Erw. 1b, 106 V 157 f., 105 V 56 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2005, Erw. 2.2, I 565/04).
         Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 Erw. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen (BGE 107 V 139 Erw. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 1.3 mit Hinweisen).
         Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren - gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 106 V 158, 105 V 56 Erw. 4b). Diese Rechtsprechung kann indessen nicht unbesehen für die mittelschwere und die leichte Hilflosigkeit übernommen werden, soweit bei diesen beiden Graden in Art. 37 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV eine dauernde persönliche Überwachung verlangt wird; denn die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind weit weniger umfassend (so bei Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) bzw. wird Dritthilfe nicht gefordert (so bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein grösseres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (BGE 107 V 150 Erw. 1d mit Hinweisen).
2.2.5   Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
         a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
         b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung     einer Drittperson angewiesen ist; oder
         c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
         Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
         Dabei ist nach Art. 38 Abs. 3 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach den Artikeln 398 bis 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Sodann darf in dem Fall, wenn die Hilfe im Zusammenhang mit einer Teilfunktion einer alltäglichen Lebensfunktion benötigt wird, die Hilfeleistung nur einmal, das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004 [KSIH], Rz 8048).
2.3     Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
2.4     Wenn bei der erstmaligen Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedliche Entschädigungen zufolge unterschiedlicher Grade der Hilflosigkeit zugesprochen werden, liegt keine Revision im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV in Verbindung mit Art. 87 bis 88bis IVV vor; vielmehr handelt es sich diesfalls um eine erstmalige, rückwirkende, abgestufte Zusprechung der Hilflosenentschädigung. Trotzdem kommt in solchen Fällen Art. 88a IVV zur Anwendung, nicht hingegen Art. 88bis IVV, diese hinsichtlich der erstmaligen, rückwirkenden, abgestuften Zusprechung unterschiedlicher Invalidenrenten begründete Rechtsprechung (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, 109 V 126 Erw. 4a) ist auch auf den vergleichbaren Fall der erstmaligen, rückwirkenden, abgestuften Zusprechung einer Hilflosenentschädigung anzuwenden (BGE 125 V 259 Erw. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Januar 2000, I 617/98, Erw. 1b).
2.5     Der Anspruch auf Nachzahlung ausstehender Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Macht eine versicherte Person den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Anmeldung vorangehen. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG).
         Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist vorliegend in Anlehnung von Art. 9 ATSG die Beeinträchtigung der Gesundheit zu verstehen, die eine dauernde Hilfe Dritter für die alltäglichen Lebensverrichtungen oder die persönliche Überwachung erfordert.
2.6     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. April 2005 (Urk. 9/36) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2002 regelmässig im Bereich Ankleiden, Auskleiden und seit Februar 2004 im Bereich Körperpflege auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Dementsprechend gewährte sie dem Versicherten - unter Berücksichtigung des Wartejahres (in sinngemässer Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vorne Erw. 2.3) - mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 2, Urk. 9/10, Urk. 9/12).
3.2 Demgegenüber macht der Versicherte im Wesentlichen geltend, dass er seit Oktober 2002 mindestens in den Bereichen Aufstehen, Absitzen, Abliegen sowie Ankleiden, Auskleiden auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und ausserdem ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe, weshalb spätestens ab Oktober 2003 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades bestehe. Aufgrund der zusätzlichen Diagnose einer vaskulären Demenz sei spätestens seit Februar 2004 auch in den Lebensbereichen Essen, Fortbewegung, Pflege gesellschaftlicher Kontakte, Verrichten der Notdurft und Körperpflege von einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen. Daher könne er ab diesem Zeitpunkt eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades beanspruchen (Urk. 1 S. 12 f.).

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Versicherte Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer mittelschweren respektive schweren Hilflosigkeit hat.
4.2     Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. April 2005 (Urk. 9/36) bloss von einer leichten Hilflosigkeit ausgeht, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn es gibt verschiedene Anhaltspunkte, welche die Schlüssigkeit des Abklärungsberichts in Frage stellen. Zunächst ist unklar, ob im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist. So führte die Abklärungsperson einerseits aus, der Versicherte sei motorisch mobil, könne Treppen steigen und gehe im Freien am Gehstock. Sodann habe er keine Orientierungsprobleme und sei in der Lage, die Arztbesuche alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, seit September 2005 gehe der Beschwerdeführer gar nicht mehr nach draussen und seit dem Aufenthalt in der Klinik A.___ (im Dezember 2005; vgl. Urk. 9/21a) sei er nicht mehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen. Vielmehr müsse er immer begleitet und - ins Tageszentrum T.___ - mit dem Pro-mobil Taxi gefahren werden. Er würde von sich aus seit Jahren den ganzen Tag apathisch im Bett liegen und weder den Willen noch die Kraft aufbringen, solche Distanzen zu überwinden. Angesichts dieser widersprüchlichen Darstellung der Sachlage lässt sich ein Bedarf an Hilfeleistung im Bereich Fortbewegung weder bestätigen noch ausschliessen.
         Im Weiteren ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass der Versicherte in Bezug auf die Strukturierung des Tages durch seine Ehefrau unterstützt wird. Insbesondere sorgt sie dafür, dass er das Mittagessen einnimmt. Dies könnte auf eine indirekte Dritthilfe bei der Lebensverrichtung Nahrungsaufnahme hindeuten. Sodann könnte aufgrund der Ausführungen in der Einsprache (Urk. 9/31 S. 4), wonach die Ehefrau sämtliche Termine koordinieren und den Versicherten insbesondere zu den Arztterminen begleiten und für ihn sprechen muss, ein Anhaltspunkt dafür bestehen, dass er im Sinne einer Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen der lebenspraktischen Begleitung bedarf. Mangels konkreter Angaben zu den von der Ehefrau in diesem Zusammenhang erbrachten Hilfeleistungen und zu deren zeitlichen Umfang, lässt sich jedoch gestützt auf den Abklärungsbericht die Frage, ob der erforderliche Mindestaufwand von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten gerechnet, gegeben ist (vgl. KSIH, Rz 8053), nicht beurteilen.
         Was schliesslich die unter dem Titel dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe angeführte Kontrolle des Beinstumpfes (Urk. 9/3b S. 3) anbelangt, steht fest, dass diese aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer von der Gürtellinie an abwärts keine Schmerzen verspürt (vgl. Urk. 9/21a), täglich von der Ehefrau vorgenommen werden muss. Damit ist von einer dauernden Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV auszugehen.
         Demgegenüber bliebe selbst eine - aktenmässig nicht ausgewiesene - besonders aufwendige Pflege im Rahmen einer mittelschweren Hilflosigkeit unbeachtlich, denn das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil in Sachen F. vom 12. Februar 2004, I 678/03, Erw. 2.1, die Frage offen gelassen, ob der Bedarf an dauernder Pflege als alternative Anspruchsvoraussetzung anstelle der dauernden Überwachung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV anerkannt werden kann, um eine mittelschwere Hilflosigkeit zu begründen.
4.3     Sodann enthalten auch die medizinischen Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in grösserem Ausmass hilfsbedürftig sein könnte als die Beschwerdegegnerin angenommen hat. Zunächst geht Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, im Zeugnis vom 6. September 2005 (Urk. 9/29/2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit der Diagnosestellung einer vaskulären Demenz im Februar 2004 als vollständig hilflos zu betrachten sei. So benötige er nebst den infolge der Unterschenkelamputation bereits notwendigen Hilfeleistungen teilweise Hilfe bei der Körperpflege. Ferner müsse er mangels eigenen Antriebs zum Essen aufgefordert und rund um die Uhr überwacht werden. Bereits die Psychiatrische Klinik C.___, Gerontopsychiatrisches Zentrum H.___, hatte im Zeugnis vom 22. Juli 2005 (Urk. 9/29/2 Rückseite) ausgeführt, der Versicherte habe aufgrund seiner Demenz, die sich in Gedächtnisproblemen und vermindertem Antrieb äussere, Schwierigkeiten, den Tag selber zu strukturieren und sei auf Anleitung bei den alltäglichen Verrichtungen angewiesen. Dies deckt sich im Übrigen mit den Angaben der Ehefrau anlässlich des Abklärung vom 13. April 2005 (Urk. 9/36). In diese Richtung geht auch die Beurteilung des A.___ im Bericht vom 16. Dezember 2005 (Urk. 9/21a), worin darauf hingewiesen wurde, dass eine Demenz Auswirkungen auf alle Lebensbereiche habe und zunehmende Unterstützung bei allen alltagspraktischen Tätigkeiten erfordere. Dementsprechend wurde davon ausgegangen, dass die von der Ehefrau umschriebene Hilfsbedürftigkeit in den vier strittigen Lebensbereichen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Schliesslich ging Dr. med. D.___, Spezialarzt für Urologie, in seinen Berichten vom 28. Februar 2006 (Urk. 9/21) und vom 11. Mai 2006 (Urk. 16/4), die zwar nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) erstellt worden sind, jedoch Aussagen für die strittige Zeit enthalten und damit beachtlich sind, seit Januar 2005 von einer schweren Hilflosigkeit des Versicherten aus. Diese begründete der Urologe im Wesentlichen damit, dass nebst der Hilfe beim An- und Ausziehen der Kleidung beim Beschwerdeführer infolge der instabilen Harnblasenverhältnisse mit konsekutiver Harninkontinenz mehrmals täglich Waschungen und Körperpflege notwendig seien. Sodann sei der Versicherte beim Gang zur Toilette auf Unterstützung und Betreuung angewiesen.
4.4     Im Weiteren ist gestützt auf die medizinischen Akten nicht auszuschliessen, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - bereits vor Februar 2004 eine leistungsbegründende Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestanden haben könnte. So ging Dr. B.___ im Zeugnis vom 6. September 2005 (Urk. 9/29/2) bereits nach der Amputation des rechten Oberschenkels am 31. Oktober 2002 von einer 50%igen Hilflosigkeit aus, welche er damit begründete, dass der Versicherte beim Aufstehen sowie beim Anziehen der Prothese und der Kleider auf fremde Hilfe angewiesen sei. Ferner berichtete der Arzt von einer zunehmenden Wesensveränderung infolge Nikotin- und Alkoholabusus. Diese Beurteilung des Dr. B.___ deckt sich im Wesentlichen mit seinen Angaben im Bericht vom 20./21. Januar 2003 (Urk. 9/25). In diese Richtung geht auch die Beurteilung des Spitals E.___, das im Bericht vom 20. November/11. Dezember 2002 (Urk. 9/27) unter Hinweis auf einen Status nach Oberschenkelamputation rechts am 31. Oktober 2002, eines chronischen Alkohol- und Nikotinabusus - ersterer habe zu beginnenden kognitiven Störungen und einer beginnenden Neuropathie geführt - und einer Depression zum Schluss gekommen war, dass der Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei.
4.5     Nach dem Gesagten kann nicht auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 20. April 2004 (Urk. 9/36) abgestellt werden. Vielmehr erweist sich der Sachverhalt in entscheidrelevanten Punkten als zu wenig abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach einer Rückfrage bei einer medizinischen Fachperson über die physischen und psychischen Auswirkungen der beim Beschwerdeführer erhobenen Gesundheitsschäden auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (vorne Erw. 2.6) eine neue Abklärung an Ort und Stelle vornehme und dabei kläre, seit wann der Beschwerdeführer bei welchen Verrichtungen in welchem Ausmass auf die Hilfe Dritter, auf eine dauernde Pflege und auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung neu zu verfügen.
         Sollte sich ergeben, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend gemacht wurde, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer für diese Zeit Nachzahlungen zu gewähren sind (Art. 48 Abs. 2 IVG, vorne Erw. 2.5). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dem Versicherten der Umstand, dass allenfalls Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben, nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen B. vom 9. März 2005, Prozess-Nr. IV.2004.00487, Erw. 2.4.2 mit Hinweisen).
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand per 1. Juni 2006 von 12,5 Stunden (Urk. 17) erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 42.-- resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 2'332.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2005 insofern aufgehoben wird, als ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit für die Zeit vor dem 1. Februar 2005 sowie ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer mittelschweren oder schweren Hilflosigkeit verneint wird, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'332.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).