Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 21. November 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Ursula Rando
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1955, ist seit 1. März 2000 bei der Z.___ AG, "___", als Kassierin/Verkäuferin angestellt. Am 15. März 2004 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 12/46). Mit Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 12/17) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2004 (Urk. 12/14) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 (Urk. 12/11) ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 11. Juli 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug (Urk. 12/35). Die IV-Stelle erkundigte sich in der Folge nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 19. Juli 2005 [Urk. 12/33]) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12/32). Im Weiteren holte sie die Arztberichte von Dr. med. H.___, Chefarzt, Facharzt FMH für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehabilitationszentrum Klinik Y.____, vom 20. Juli 2005 (Urk. 12/22), Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, "___", vom 26. Juli 2005 (Urk. 12/21) und Dr. med. B.___, Oberarzt i.V, Spital X.___, Neurochirurgische Klinik, vom 6. August beziehungsweise 9. September 2005 (Urk. 12/20) ein. Mit Verfügung vom 1. November 2005 (Urk. 12/9) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 7. November 2005 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 12/6 und Urk. 12/7) und reichte das Formular "Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für Taggeld" von Dr. A.___ sowie den von C.___, Spitex "___", verfassten Kurzbericht vom 26. Mai 2005 über die Ergotherapie (Urk. 12/19) ein. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2005 wies die IV-Stelle in der Folge die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Pro Infirmis, Zürich, am 9. Dezember 2005 Beschwerde erheben, welche sie auf entsprechende Aufforderung des hiesigen Gerichts hin (Urk. 4) unter Einreichung des Berichtes der Chiropraktoren Dres. D.___ und E.___, "___", vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/2 = Urk. 12/18) mit Eingabe vom 13. Januar 2006 (Urk. 6) ergänzen und folgende Anträge stellen liess:
"a. Der Einsprache-Entscheid vom 2. Dezember 2005 und die Verfügung vom 1. November 2005 seien aufzuheben.
b. Die SVA sei zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu entscheiden."
Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 23. März 2006 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung des Gerichtes vom 27. März 2006 (Urk. 13) für geschlossen erklärt. Mit Eingabe vom 1. September 2006 (Urk. 15) reichte die Pro Infirmis den provisorischen Kurzaustrittsbericht von Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Medizinische Klinik, Spital W.___, "___", vom 4. August 2006 (Urk. 14/3) und das Schreiben von Dr. med. G.___, Oberarzt, Spital X.___, Neurochirurgische Klinik, an Dr. A.___ vom 14. August 2006 (Urk. 14/2) ein. Dazu liess sich die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung des Gerichts vom 7. September 2006 (Urk. 16) angesetzten Frist mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 (Urk. 18) vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Zu untersuchen ist demnach, ob sich der rechtserhebliche Sach-verhalt seit Erlass des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2004 (Urk. 12/11) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Dezember 2005 (Urk. 2) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
3.
3.1 Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides führt die Beschwerdegegnerin aus, in der Zwischenzeit sei ein neues Leiden hinzugekommen. Jedoch sei der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. B.___ der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.___ vom 9. September 2005 nach der Therapie und Rehabilitation ab Juni 2005 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar. Bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 2 und Urk. 12/9).
3.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1), dass auf den Bericht des Spitals X.___ vom 9. September 2005 nicht abgestellt werden könne. Zum einen sei die Exstirpation im Spital X.___ vorgenommen worden, weshalb die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin von den Ärzten dieses Spitals wohl nicht unvoreingenommen beurteilt werden könne. Zum anderen sei die im fraglichen Bericht enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hypothese zu verstehen. Im Zeitpunkt der letzten Konsultation im Spital X.___ im Juni 2005 sei bei der Beschwerdeführerin der Endzustand noch nicht erreicht gewesen, daher sei ihr auch weiterhin Physio- und Ergotherapie empfohlen worden. Dem Bericht von Dr. B.___ sei zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Schwindel, Depressionen mit Angstzuständen und Schlafstörungen leide. Diese Beschwerden, obwohl geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen, seien nicht in die entsprechende Beurteilung eingeflossen. Der medizinische Sachverhalt sei daher nur ungenügend abgeklärt, weshalb auch keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
4.
4.1 Massgebend für die Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente im Jahre 2004 war der Bericht von Dr. A.___ vom 14. Juli 2004 (Urk. 12/25 = Urk. 12/23). Dr. A.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rizarthrose links sowie ein chronisches Schmerzsyndrom im linken Handgelenk. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie, Adipositas sowie eine substituierte Hypothyreose. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nur noch halbtags und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig.
4.2 Dr. H.___ erstellte in seinem Bericht vom 20. Juli 2005 (Urk. 12/22) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines spinalen Neurinoms der Radix dorsalis C3 rechts bei einer Lainektomie C3-C5 und einer radikalen Exstirpation des Neurinoms am 7. März 2005 sowie einem sensomotorischen Hemisyndrom rechts mit Gangataxie. Ebenso gab Dr. H.___ darin an, dass die Beschwerdeführerin an einer arteriellen Hypertonie, Adipositas, Depression, einer Hypothyreose, substituiert mit Eltroxin, einem Status nach einer Carpaltunnel-Operation wegen eines Carpaltunnel-Syndroms rechts im November 2004 und einem Status nach einem Supinationstrauma des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) vom Dezember 2004 leide. Diesen Diagnosen schrieb er aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dazu führte Dr. H.___ erläuternd aus, während des Rehabilitationsaufenthaltes habe sich eine Verbesserung im Selbstständigkeitsprofil gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei aber nach wie vor gangunsicher gewesen und habe für draussen einen Rollator benötigt. Ebenso sei sie bei der Verrichtung der Alltagstätigkeiten noch verlangsamt gewesen. Sie seien jedoch davon ausgegangen, dass sich das Beschwerdebild noch verbessern werde, unter anderem auch durch die weiterzuführende Physio- und Ergotherapie. Falls die Beschwerdeführerin ihre Arbeit drei Monate nach Klinikaustritt (April 2005) noch nicht wieder aufgenommen haben sollte, seien berufliche Abklärungsmassnahmen angezeigt. Im Zeitpunkt des Klinikaustritts sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit mit weiteren Verbesserungen zu rechnen gewesen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit als Kassiererin ab Mitte des Jahres sei im April 2005 realistisch gewesen.
4.3 Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 26. Juli 2005 (Urk. 6/21) an, die Beschwerdeführerin sei weder in der angestammten noch in einer leidenangepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
4.4 Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 6. August beziehungsweise 9. September 2005 (Urk. 12/20) leidet die Beschwerdeführerin an einem Status nach einer makroskopisch radikalen Exstirpation eines Neurinoms ausgehend von der Radix dorsalis C3 rechts am 7. März 2005. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, dass aus neurologischer Sicht keine dauernde Invalidität bestehe. Im angestammten Beruf sei die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach langfristig mindestens zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dazu führte Dr. B.___ erläuternd aus, der postoperative Verlauf sei sehr zufriedenstellend. Die präoperativen neurologischen Ausfälle hätten sich sehr rasch gebessert bzw. fast vollständig zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin sei am 17. Juni 2005 in der neurochirurgischen Poliklinik ambulant nachkontrolliert worden. Anlässlich dieser Untersuchung habe sie über Schwierigkeiten beim Gehen im Rahmen einer bestehenden Gelenkkapselentzündung der Hüfte berichtet. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin über Nackenschmerzen, Schwindel beim Sitzen sowie häufiges Einschlafen der rechten Hand beim Liegen geklagt. Die Kribbelparästhesien im rechten Arm seien unverändert vorhanden. Ebenso berichte die Beschwerdeführerin über eine Depression mit Angstzuständen und Schlafstörungen. In der objektiven neurologischen Untersuchung sei lediglich ein diskretes Absinken des linken (richtig: rechten) Armes und Beines aufgefallen. Die rohe Kraft sei allseits regelrecht gewesen. Hinsichtlich der linken (richtig: rechten) Hand bestehe eine verminderte Feinmotorik und der Babinski links (richtig: rechts) sei positiv (vgl. auch Urk. 14/2). Ansonsten seien keine neurologischen Ausfälle vorhanden. Der Beschwerdeführerin werde die Weiterführung der Physio- und Ergotherapie empfohlen. Die Sensibilitätsverminderung im Bereich der Füsse sei mit der Lokalisation des Tumors beziehungsweise des Operationsganges nicht zu erklären. Empfohlen werde der Ausschluss einer diabetischen Stoffwechsellage.
4.5 Aus dem Kurzbericht über die Ergotherapie, welche für die Zeit vom 21. April 2005 bis 28. September 2005 einmal pro Woche stattfand (Urk. 12/19), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor allem im sensiblen und motorischen Bereich grosse Fortschritte erzielt hat. Die körperliche und die geistige Ausdauer, vor allem die Konzentrationsfähigkeit sowie das Leseverständnis, seien noch deutlich reduziert. Die depressive Verstimmung habe sich in den letzten Wochen deutlich vermindert.
4.6 Gemäss dem Bericht der Chiropraktoren Dres. D.___ und E.___ vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/2 = Urk. 12/18) leidet die Beschwerdeführerin an einem Status nach Exstirpation eines spinalen Neurinoms der Radix dorsalis C3 rechts vom 7. März 2005 bei einem Status nach einem Karpaltunnelsyndrom mit Operation am 18. November 2004, Adipositas und einem chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Dazu führten die Chiropraktoren aus, der Beschwerdeführerin sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar. Wegen der objektivierbaren motorischen und sensiblen Defizite der rechten Hand sowie der Gleichgewichtsstörungen sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr möglich. Aus diesem Grund sei eine Begutachtung durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin angezeigt.
4.7 Dr. F.___ erstellte im provisorischem Kurzaustrittsbericht vom 4. August 2006 (Urk. 14/3) bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose:
"1. Rechtsseitige Hemisymptomatik im St. n. Neurinomexstirpation C3 rechts 03/05 - Kontroll MRI am Spital X.___ Neurochirurgie vom 07/06 unauffällig
2. Mittelschwere Coxarthrose bds. - rechts > links
3. Progrediente Gangstörung - Leichtgradige Paresen der Hüft-/Kniebeugung rechts, Reflexdifferenzen - Sensible Ataxie im Romberg, Tiefensensibilitätsstörung, Pallhypästhesie 6/8 rechts - bei Dg 1 und 2
4. Hypothyreose (ED 1999) und Substitution mit Eltroxin
5. Depression - behandelt mit Cipralex - aktuell vermehrt antriebslos, Konzentrationsstörungen
6. Arterielle Hypertonie - derzeit Monotherapie mit Atacand
7. Urge-Inkontinenz"
Im Weiteren führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich elektiv zur Abklärung einer zunehmenden Gangstörung, Rückenschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie einer depressiven Verstimmung im Status nach einer Neurinomexstirpation C3 und Laminektomie C3-C5 im März 2005 auf der Station E2 vorgestellt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit etwa drei Monaten belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke mit Ausstrahlung ins rechte sowie zuletzt auch ins linke Bein verspüre. Ausserdem werde das rechte Bein schwächer und bleibe beim Gehen zurück. Sie sei deshalb nur mit zwei Gehhilfen mobil. Direkt im Anschluss an die Rehabilitation im April 2005 sei sie deutlich besser gelaufen und habe nur einen Stock zum Gehen benötigt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin über zunehmende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen geklagt. Beim Lesen eines Textes überkomme sie nach etwa drei Minuten ein beklemmendes Schwindelgefühl und sie habe Mühe, komplizierten Gesprächen aufmerksam zu folgen. Die vorbestehende Depression habe sich aus ihrer Sicht verschlechtert. Ihre Gedanken kreisten stets um ihre Erkrankung, sie fühle sich antriebslos und könne nur mit Medikamenten schlafen. Im Status seien eine leichte motorische Parese der Hüftbeugung rechts 4-5/6 sowie Kniebeugung rechts 5/6 und ein erhöhter Muskeltonus im rechten Bein aufgefallen. Im rechten Bein seien lebhafte Reflexe vorhanden. Zudem sei eine Hypästhesie im Bereich des rechten Armes einschliesslich der dorsalen Hand und des rechten Fussrückens bis Mitte Unterschenkel vorhanden. Radio-konventionell sei eine mittelschwere Coxarthrose rechts mehr als links zu beobachten. Die aktuellen Beschwerden seien im Rahmen der neu diagnostizierten mittelschweren Coxarthrose zu interpretieren. Das neurologische Konsil von Frau Dr. E.___ habe einen Verdacht auf eine zervikale Myopathie ergeben. Die aktuellen Beschwerden seien auch als dekompensierte Coxarthrose bei Halbseitensymptomatik zu interpretieren. Empfohlen würden daher eine ambulante Physiotherapie und Nachkontrollen im neurochirurgischen Ambulatorium. Falls sich durch die Physiotherapie keine Besserung ergeben sollte, sei eine allfällige stationäre Rehabilitation in Erwägung zu ziehen.
4.8 In seinem Schreiben an Dr. A.___ vom 14. August 2006 (Urk. 14/2) über die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. August 2006 erstellte Dr. G.___ bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose:
"St.n. Laminektomie C3-C5 und makroskopisch radikaler Entfernung eines Neurinoms (WHO Grad I), ausgehend von der Radix dorsalis C3 rechts mit massiver Kompression des Myelons am 07.03.2005
Progrediente Gangstörung bei:
Residueller Myelopathie mit invalidisierender Hemisymptomatik der gesamten rechten Körperhälfte mit Störung der Oberflächen- und partiell auch der Tiefensensibilität. Leichtgradige Parese des rechten Armes und Beines. Krib- belparästhesien im Bereich des rechten Armes.
Mittelschwere Coxarthrose rechts > links, infolge der Hemisymptomatik mit pseudoradikulären, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Gesässes rechts, ausstrahlend in den Oberschenkel und Schienbeinkante (DD lumbo- radikuläres Schmerzsyndrom).
Vd. auf Gonarthrose rechts
Hypothyreose, substituiert mit Eltroxin seit 1999
Exazerbierte Depression im Rahmen der Hypothyreose und den Gesamtum- ständen bis zu Suizidgedanken, aktuell unter Cipralex-Therapie
Konzentrationsschwäche, Antriebsschwäche
Arterielle Hypertonie
Urge-Inkontinenz, möglicherweise im Rahmen der Myelopathie"
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, dass sich die Situation entgegen der relativ optimistischen Beurteilung im September des letzten Jahres durch Dr. B.___ leider nicht verbessert, sondern sekundär verschlechtert habe, so dass eine 100%ige Berentung durch die Invalidenversicherung unumgänglich sein werde. Aus neurologischer Sicht bestehe ein residuelles, inkomplettes, senso-motorisches Hemisyndrom unterhalb C3 mit neuroradiologisch und klinischen Zeichen einer zervikalen Hemi-Myelopathie. Insgesamt habe sich die Gehfähigkeit im Verlauf verschlechtert, was insbesondere im Rahmen der neu diagnostizierten mittelschweren Coxarthrose sowie der Hemisymptomatik durchaus auftreten könne. Nicht ausgeschlossen sei, dass zur neu diagnostizierten Coxarthrose auch noch ein lumbovertebrales Syndrom hinzukomme. Im Bereich des HWS würden sich als post-Laminektomiebeschwerden eine beginnende Schwanenhalsdeformität mit verspannter und schmerzhafter Nacken- und Schultermuskulatur zeigen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf den Bericht des Neurochirurgen Dr. B.___ vom 6. August beziehungsweise 9. September 2005 (Urk. 12/20) sowie die Einschätzung von Dr. med. I.___, Regionalärztlicher Dienst (RAD), vom 12. Oktober 2005 (Urk. 12/8), wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig seien. Zur Begründung führte Dr. I.___ aus, bei der Beschwerdeführerin sei zwar ein neues Leiden hinzugekommen. Nach Therapie sowie Rehabilitation und damit ab Juni 2005 sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit aber wieder zu 100 % arbeitsfähig, mithin verneinte die Beschwerdegegnerin eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten von Dr. G.___ vom 14. August 2006 (Urk. 14/2) und Dr. F.___ vom 4. August 2006 (Urk. 14/3) ist jedoch zu entnehmen, dass sich deren Gesundheitszustand physisch wie psychisch verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2006 (Urk. 18) auf den Standpunkt, dass die in den Berichten von Dr. G.___ und Dr. F.___ vorgebrachten Beschwerden erst nach Erlass des Einspracheentscheides aufgetreten seien, weshalb sie im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zu berücksichtigen seien. Es ist richtig, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war, beurteilt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere die Angaben im Bericht von Dr. G.___ vom 14. August 2006 beziehen sich auf die Zeit vor Erlass des Einspracheentscheides. So führte er darin aus, dass sich die Gesamtsituation bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2005 progredient verschlechtert habe (Urk. 14/2). Der Bericht von Dr. G.___ ist daher im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Dem gegenüber enthält der Bericht von Dr. F.___ keine Angaben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für die Zeit bis zum Einspracheentscheid im Dezember 2005. Vielmehr berichtet Dr. F.___ darin einzig über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während ihres stationären Aufenthaltes vom 2. bis 8. August 2006 (Urk. 14/3). Der Bericht von Dr. F.___ kann daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
5.2 Die vorhandenen Arztberichte stimmen sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise überein. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt hat.
Hinsichtlich des Berichtes von Dr. B.___ vom 6. August beziehungsweise 9. September 2005 ist zum einen festzuhalten, dass er nicht aktuell ist. Die Beurteilung von Dr. B.___ basiert auf den Befunderhebungen, welche er anlässlich Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2005 erhoben hat. Damit hat die von Dr. G.___ festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Juli 2005 im Bericht von Dr. B.___ vom 6. August beziehungsweise 9. September 2005 keine Berücksichtigung gefunden. Zum anderen kann die Befunderhebung von Dr. B.___ nicht als umfassend bezeichnet werden. So führte er diesbezüglich aus, objektiv neurologisch sei nur ein diskretes Absinken des rechten Armes und Beines aufgefallen, wobei die rohe Kraft allseits regelrecht gewesen sei. Die Feinmotorik der rechten Hand sei vermindert und der Babinski rechts positiv gewesen. Mit den anderen von der Beschwerdeführerin geklagten physischen und psychischen Beschwerden - wie den Schwierigkeiten beim Gehen im Rahmen einer bestehenden Gelenkkapselentzündung der Hüfte, den Nackenschmerzen, dem Schwindel beim Sitzen und dem häufigen Einschlafen der rechten Hand beim Liegen sowie den unverändert vorhandenen Kribbelparästhesien im rechten Arm, den geklagten Angstzuständen und den Schlafstörungen im Rahmen einer Depression - hat sich Dr. B.___ nicht auseinandergesetzt. Einzig wegen der nicht erklärbaren Sensibilitätsverminderung im Bereich der Füsse hielt er die Abklärung der Stoffwechsellage der Beschwerdeführerin für angezeigt. Zudem bezieht sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. B.___ nicht auf den aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin, sondern ist als Zukunftsprognose zu verstehen. So führte Dr. B.___ in diesem Zusammenhang aus, dass in neurochirurgischer Hinsicht auf längere Sicht keine dauernde Invalidität bestehe und die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf längerfristig zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sein werde (Urk. 12/20). Damit fehlt es an einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Untersuchungszeitpunkt im Juni 2005 beziehungsweise denjenigen der Berichterstattung im September 2005. Nach dem Gesagten hat Dr. B.___ weder sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt, noch hat er die Beschwerdeführerin umfassend untersucht beziehungsweise untersuchen lassen. Zudem fehlt es an einer konkreten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für den Untersuchungszeitpunkt im Juni 2005 beziehungsweise denjenigen der Berichterstattung im September 2005. Der Bericht von Dr. B.___ kann daher nicht als taugliches Beweismittel qualifiziert werden, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht darauf hätte abstellen dürfen.
Der Austrittsbericht von Dr. H.___ vom Rehabilitationszentrum der Klinik Y.___ vom 20. Juli 2005 (Urk. 12/22) enthält keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang führte Dr. H.___ einzig aus, falls die Beschwerdeführerin ihre Arbeit drei Monate nach Klinikaustritt noch nicht wieder aufgenommen habe, seien seiner Meinung nach berufliche Abklärungen notwendig. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht auf den Kurzbericht über die Ergotherapie abgestellt werden, welcher im Übrigen auch keine Diagnosen nennt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Berichtes der Chiropraktoren Dres. D.___ und E.___ vom 9. Januar 2006 (Urk. 12/18). Zwar enthält dieser eine Diagnoseliste und auch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Jedoch finden sich darin keine Angaben über allfällige Befunderhebungen, und empfehlen die Chiropraktoren selber eine Begutachtung durch einen Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin.
Wie bereits erwähnt, ist dem Bericht von Dr. G.___ vom 14. August 2006 (Urk. 14/2) zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung durch die IV-Stelle verschlechtert hat. In somatischer Hinsicht berichtet Dr. G.___ von einer progredienten Gangstörung, welche er einerseits auf postoperativ verbliebene sensomotorische Defizite und andererseits auf eine in der Zwischenzeit im Zusammenhang mit der Hemisymptomatik aufgetretene mittelschwere Coxarthrose zurückführt. Zudem zeige sich hinsichtlich der Halswirbelsäule eine Schwanenhalsdeformität mit verspannter und schmerzhafter Nacken- und Schultermuskulatur. Auch konnte Dr. G.___ ein lumbospondylogenes Syndrom nicht ausschliessen, weshalb er die Beschwerdeführerin für eine Magnetresonanztomographie (MRI) beziehungsweise ein Computertomogramm (CT) der Lendenwirbelsäule angemeldet hat. Im Weiteren geht Dr. G.___ davon aus, dass sich auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei progredienten körperlichen Beschwerden verschlechtert hat. So klage die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Medikation über Antriebsarmut und Konzentrationsschwäche. Jedoch kann auch auf den Bericht von Dr. G.___ nicht abgestellt werden, weil er nicht auf einer umfassenden Untersuchung beruht. Zum einen hat Dr. G.___ wegen eines Verdachts auf ein lumbovertebrales Syndrom die Durchführung eines MRIs respektive eines CTs angeordnet, und die entsprechenden Ergebnissen haben noch keinen Eingang in seinen Bericht gefunden. Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin trotz der vorhandenen Hinweise für eine allfällige psychische Beeinträchtigung noch nicht durch eine Fachperson untersucht. Somit steht in diesem Zusammenhang auch noch nicht fest, ob den psychischen Symptomen bereits Krankheitswert im Sinne des IVG und des ATSG zukommt. Unklar ist auch, ob Dr. G.___ bei seiner Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin zu 100% zu berenten ist, nebst den somatischen auch die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Anzufügen ist, dass es nicht Aufgabe des Arztes ist, sich zum Invaliditätsgrad zu äussern. Dafür ist einzig die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zuständig. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es aber, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. Erw. 1.5). Eine solche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin findet sich im Bericht von Dr. G.___ aber nicht. Der Bericht von Dr. G.___ ist daher weder umfassend noch enthält er eine Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Daher vermag auch er den höchstrichterlichen Anforderungen an ein taugliches Beweismittel nicht zu genügen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in den medizinischen Akten zwar Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin finden. Keiner der vorhandenen Arztberichte genügt jedoch den Anforderungen an taugliche Beweismittel, weshalb die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie die sich daraus ergebende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich beurteilt werden können. Daher steht im jetzigen Zeitpunkt nicht fest, inwiefern sich die somatischen und allenfalls auch psychischen Beschwerden tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Die Beschwerdegegnerin wird zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ein polydisziplinäres (neurologisches, rheumatologisch-orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen haben, wobei die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu den psychischen Gesundheitsschäden zu berücksichtigen ist (BGE 131 V 39). Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich, unter Beilage des Doppels der Eingabe der IV-Stelle vom 2. Oktober 2006 (Urk. 18)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der Z.___AG, "___"
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).