IV.2005.01378

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. November 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Badertscher Dörig Poledna, Rechtsanwälte
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1961, gelernte kaufmännische Angestellte (Urk. 8/63/7) und Mutter dreier 1982, 1983 und 1987 geborener Kinder (Urk. 8/61), arbeitete vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2002 bei einem Pensum von 90 % in einer Festanstellung und hernach bis 26. Juni 2003 auf Abruf als Telefonistin und Empfangsdame bei der A.___ SA in B.___. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 8/57 Ziff. 1, 2, 5 und 9). Seit 1. November 2002 bezog die Versicherte Arbeitslosentaggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/53). Seit 1. September 2004 arbeitet die Versicherte bei einem Pensum von 40 % als kaufmännische Angestellte bei der C.___ AG, Bodenbeläge + Malergeschäft, in D.___ (Urk. 8/47).
         Am 4. Juni 2004 hatte sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/60). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin Arztberichte (Urk. 8/32-34), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/56) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin bei (Urk. 8/57) und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 8/46). Mit Verfügungen vom 24. November 2004 und 3. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Versicherte angemessen eingegliedert sei (Urk. 8/22), sowie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (Urk. 8/21).
1.2     Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 11. April 2005 um erneute Prüfung ihres Gesuches gebeten hatte (Urk. 8/43), zog die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/30-31), eine Auskunft der neuen Arbeitgeberin (Urk. 8/42) sowie erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 8/41) und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH (Urk. 8/19). Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. E.___ vom 12. Juni 2005 (Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August 2005 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Versicherten eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vollumfänglich zumutbar sei und daher der Invaliditätsgrad 0 % betrage (Urk. 8/18). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 15. August 2005 (Urk. 8/16), ergänzt am 9. September 2005 (Urk. 8/5), wurde mit Einspracheentscheid vom 10. November 2005 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2005 erhob die Versicherte am 9. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung einer weiteren Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 10. Februar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei im Einspracheentscheid auf die gerügten Mängel der Beurteilung durch Dr. E.___ nicht eingegangen. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, sei der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben (Urk. 1 S. 12 Ziff. 21).
1.2     Gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
         Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbestandsmässigen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
1.3     Dem Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle die vorgebrachten Einwände zur Kenntnis genommen und auch geprüft hat (vgl. Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2.1; Urk. 8/5 S. 7 ff. Ziff. III.). Damit hat sie sich aber nicht begnügt, was nicht genügen würde (vgl. SZS 2001 S. 563 Erw. 3b mit Hinweisen), sondern hat ihre Überlegungen zu den entscheidwesentlichen Punkten der Beschwerdeführerin gegenüber namhaft gemacht, indem sie einerseits betreffend die Rüge, Dr. E.___ sei kein Rheumatologe und daher der falsche Facharzt, sowie betreffend die inhaltlichen Beanstandungen seiner Begutachtung festhielt, dass der regionalärztliche Dienst Dr. E.___ als fachlich genügend kompetent erachtet und dieser den medizinischen Sachverhalt und die Auswirkung der gesundheitlichen Probleme und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und konzis beschrieben habe, wobei die Qualität der Aussagen und nicht deren Länge für den Beweiswert eines Gutachtens ausschlaggebend seien, und andererseits darlegte, weshalb ihrer Ansicht nach nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden könne. Diese hätten nämlich ein ziemlich ausgeprägtes Zervikalsyndrom diagnostiziert, das durch Dr. E.___ nicht mehr habe erhoben werden können, mithin davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.2). Damit erweist sich der Einspracheentscheid als genügend begründet.

2.
2.1     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der ab 1. Januar 2004 gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann.
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Die Verwaltung qualifizierte diese als voll erwerbstätig (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 8/17 S. 3), was unbestritten blieb (vgl. Urk. 1) und angesichts der Erwerbsbiographie (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, Urk. 8/46 und Urk. 8/49) sowie des Alters der Kinder der seit 1995 geschiedenen Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/55) nachvollziehbar ist, weshalb der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die Begutachtung durch Dr. E.___ vom 12. Juni 2005, die eine rechtsgenügliche Grundlage darstelle. Mit Dr. E.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, wie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, nunmehr zu 100 % zumutbar sei, weshalb der Invalitätsgrad 0 % betrage (Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 8/6).
3.3     Die Beschwerdeführerin beanstandet demgegenüber das Gutachten von Dr. E.___ in verschiedener Hinsicht. So macht sie insbesondere geltend, das Gutachten sei von einem Orthopäden anstatt von einem Rheumatologen verfasst und die Krankengeschichte unzutreffend geschildert worden, indem davon ausgegangen worden sei, dass bis 2004 kein gravierendes oder behandlungsbedürftiges Leiden vorgelegen habe, und dass Dr. E.___ von einer mit der Krankengeschichte und den übrigen ärztlichen Berichten im Widerspruch stehenden Abheilung des Zervikalsyndroms ausgegangen sei. Auf das Gutachten von Dr. E.___ sei daher nicht abzustellen. Als massgebend erscheine vielmehr die Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. med. F.___ (Urk. 1 S. 9 ff.).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin wurde auf Zuweisung ihres Hausarztes Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, am 24. Mai und 4. Juni 2004 ambulant in der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___, untersucht und behandelt. Im Bericht vom 8. Juni 2004 wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin anamnestisch seit Jahren an rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen leide, die mit Physiotherapien jeweils vorübergehend zu einer Besserung geführt hätten. Aktuell bestünden lumbale Rückenschmerzen, die teilweise in den linken ventralen Oberschenkel ausstrahlten und beim Liegen verstärkt würden. Daneben bestünden auch Hals- und Brustwirbelsäulenschmerzen, zusätzlich momentan Schulterschmerzen links mehr als rechts sowie Knieschmerzen. Die untersuchende Ärztin hielt zusammenfassend fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein lumbospondylogenes Syndrom bestehe. Hinweise für eine Radikulopathie fänden sich nicht. Die in der durch das Röntgeninstitut Zürcher Unterland durchgeführten Computertomographie (CT) der Lendenwirbelsäule vom 4. März 2004 gefundene Diskushernie (vgl. Urk. 8/33/10) sei älteren Datums und die Protrusion nach rechts auf Höhe L5/S1 erkläre die Klinik mit linksbetonten Schmerzen nicht. Hingegen seien die Facettenprovokationstests positiv und es fände sich dort auch eine Druckdolenz. Im Bericht folgen Behandlungsangaben, indes keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Diagnostiziert wurde neben dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom linksbetont bei/mit Facettenüberlastung L5/S1, muskulärer Dysbalance und Osteochondrosen mit paramedianer Diskusprotrusion L5/S1 rechts auch ein Zervikothorakovertebralsyndrom bei segmentalen Dysfunktionen der Halswirbel- und Brustwirbelsäule (Urk. 8/33/4).
4.2     Dr. G.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 19. Juni 2004 fest, dass er die Beschwerdeführerin seit 2. März 2004 behandle, wobei sich vorbehandelt ein schweres Rückenleiden gezeigt habe (Urk. 8/33/3). Die Beschwerdeführerin habe über chronische lumbale Beschwerden, vor allem lokalisiert in der linken Gesässhälfte sowie im rechten anterioren Oberschenkel mit einer Exazerbation im Februar 2004 geklagt (vgl. Urk. 8/33/11). Nachfolgend sei sie von ihm zu einem Chiropraktor (vgl. Urk. 8/33/9 und Urk. 8/33/11) sowie in die Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ (vgl. Urk. 8/33/4 und Urk. 8/33/6) überwiesen worden.
         Betreffend Diagnose verwies Dr. G.___ auf die beigelegten Berichte, attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit seit 10. Mai 2004, wobei er bezüglich der Einschätzung einer allfälligen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit die Beschwerdegegnerin an die Rheumaklinik des Universitätspitals Z.___ verwies. Er selber befand den Gesundheitszustand im Moment als sich verschlechternd. Berufliche Massnahmen seien angezeigt, da die Beschwerdeführerin nicht mehr ganztags für längere Zeit arbeitsfähig sein werde und keine körperlich schweren Arbeiten verrichten könne (Urk. 8/33/3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/33/2).
4.3     Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 19. November 2004 fest, die Beschwerdeführerin, in seiner Behandlung seit 19. Juli 2004, berichte über therapieresistente lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein mit Zunahme der Beschwerden bei Belastung, beim Sitzen, längerem Stehen und Gehen. Zudem klage sie über morgendliche Anlaufbeschwerden. Des Weiteren bestünden belastungsabhängige Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm (Urk. 8/32/3 S. 1). Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin bei gestellter Diagnose (chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei wahrscheinlich instabiler Osteochondrose auf Höhe L5/S1 mit Facettensyndrom; cervicospondylogenes Syndrom links bei Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance) diesselbe Arbeitsfähigkeit wie Dr. G.___, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/32/3 S. 2). Dabei fällt auf, dass er die Arbeitsbelastbarkeit medizinisch genau gleich beurteilte wie Dr. G.___ (Urk. 8/32/2, vgl. Urk. 8/33/2).
         Mit Verlaufsbericht vom 9. Mai 2005 berichtete Dr. F.___ über leicht progrediente lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Ansonsten seien die Beschwerden wie auch die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gleich geblieben. Die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf eine körperlich leichte Arbeit mit Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne Heben von Lasten (Urk. 8/30/3).
4.4     Am 9. Juni 2005 erfolgte die Untersuchung durch Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH. Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten vom 12. Juni 2005 (Urk. 8/29) beruht auf Aktenstudium, Anamnese, persönlicher Begutachtung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. So habe die Beschwerdeführerin über chronische Schmerzen mit Lokalisation im Kreuz, welche in einem leichten Dauerpegel praktisch immer vorhanden seien, geklagt. Zusätzlich habe sie aber deutliche Wetterfühligkeit und Kälteempfindlichkeit angegeben sowie Anlaufbeschwerden am Morgen und nach längerem Sitzen. Die maximale Stehfähigkeit sei mit etwa 30 Minuten, die maximale Sitzfähigkeit ohne Pause mit 1 Stunde und die maximale Gehfähigkeit mit etwa 30 Minuten angegeben worden. Die physikalische Therapie habe sie im Herbst 2004 abgebrochen, da diese wirkungslos geblieben sei (Urk. 8/29 S. 3 Ziff. II).
         In seiner Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nur noch über Kreuzschmerzen geklagt habe, und dies nur mit ganz geringer linksseitiger Ausstrahlung (nicht wie früher rechts). Hals- und Nackenschmerzen seien keine angegeben worden. Am besten sei eine Wechselbelastung mit Stehen, Gehen und Sitzen in relativ raschem Wechselrythmus. Die klinische Untersuchung habe lediglich ein leichtes bis mässiges Lumbovertebralsyndrom ohne Ischiaszeichen sowie eine völlig unauffällige Halswirbelsäule gezeigt. Das am 9. Juni 2005 durchgeführte Röntgenbild der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 8/29 S. 6 Ziff. IV) bestätige die massive Osteochondrose L5/S1 mit erheblicher Bandscheibenverschmälerung (Urk. 8/29 S. 7 f. Ziff. VI). Bei dieser schweren Osteochondrose seien selbstverständlich schwerere körperliche Tätigkeiten ausgeschlossen. Aber alle leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin finde eine solche Wechselbelastung selbst am angenehmsten und bemühe sich, einen solchen Wechselrythmus einzuhalten. Die vom Hausarzt und vom Rheumatologen attestierte 100%ige beziehungsweise 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei wahrscheinlich daher erfolgt, da damals eine relativ akute Situation mit starken Schmerzen und zusätzlich ein hartnäckiges Zervikalsyndrom bestanden habe, das aber aktuell vollständig verschwunden sei (Urk. 8/29 S. 8 f. Ziff. VI und VII). Daher bestehe ab sofort eine vollständige Restarbeitsfähigkeit bei folgender Diagnose (Urk. 8/29 S. 7 Ziff. V):
         Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei massiver Osteochondrose L5/S1 mit
         -        leichte, aquirierte Adipositas mit muskulärer Dysbalance und                               Dekonditionierung;
         -        aktuell keine Ischialgie (Status nach Nervenwurzelreizung);
         -        aktuell kein Zervikalsyndrom bei Status nach Zervikalgie, abgeheilt.
         Eine berufliche Umstellung sei nur notwendig, wenn die aktuelle Situation eine Wechselbelastung nicht erlauben sollte. Anscheinend bestehe aber bei der heute ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der C.___ AG die Möglichkeit einer Wechselbelastung (Urk. 8/29 S. 9 Ziff. VII/5).

5.
5.1     Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aufgrund des nachvollziehbar begründeten, in Kenntnis der Vorakten abgegebenen, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden Gutachtens von Dr. E.___ vom 12. Juni 2005 davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, wobei es sich bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte um eine solche leidensangepasste Arbeit handelt.
5.2     Bezüglich des Einwandes, Dr. E.___ sei Orthopäde und nicht Rheumatologe und daher zur Beurteilung des umfassenden rheumatologischen Leidens der Beschwerdeführerin nicht geeignet (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17a), ist festzuhalten, dass die Orthopädie das Fachgebiet der Medizin ist, das sich mit der Entstehung, Erkennung, Verhütung und Behandlung angeborener oder erworbener Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates befasst (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259., neu bearbeitete Auflage, S. 1219), weshalb ein Orthopäde grundsätzlich geeignet sein kann, die Arbeitsfähigkeit bei Rückenbeschwerden zu beurteilen.
5.3     Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die immer noch bestehenden Hals- und Nackenbeschwerden seien unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 10 f.Ziff. 17 c), ist festzuhalten, dass Dr. E.___ über die Prüfung der Halswirbelsäule berichtet (Urk. 8/29 S. 4). Bei dieser konnten aber keine Druckdolenzen über den Dornfortsätzen gefunden werden. Dr. E.___ beurteilte die Halswirbelsäule insgesamt als vollständig unauffällig, weshalb er auf eine Abheilung des in früheren ärztlichen Berichten erwähnten Zervikalsyndroms schloss, zumal die Beschwerdeführerin ihm gegenüber offenbar lediglich über Kreuzschmerzen mit geringer linksseitiger Ausstrahlung geklagt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb an dieser Befunderhebung durch Dr. E.___ zu zweifeln wäre. Festzuhalten ist vielmehr, dass bereits die untersuchende Ärztin an der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ im Juni 2004 das Zervikothorakovertebralsyndrom lediglich als Nebenbefund erwähnte und vielmehr festhielt, bei der Beschwerdeführerin bestehe (hauptsächlich) ein lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 8/33/4 S. 1 f.). Dasselbe ist auch dem früheren Bericht des die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2003 untersuchenden Rheumatologen Dr. med. H.___ zu entnehmen (Urk. 8/27 S. 1 f.). Selbst Dr. F.___ spricht in erster Linie von lumbalen Rückenschmerzen, wobei er - anders als Dr. G.___ und die untersuchende Ärztin der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 8/33/3; Urk. 8/33/4 S. 1) - von Ausstrahlungen ins rechte Bein berichtet (Urk. 8/30/3; Urk. 8/32/3). Daher hielt Dr. E.___ in seiner Beurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin nunmehr über Kreuzschmerzen mit linksseitiger Ausstahlung klagt (Urk. 8/29 S. 7 Ziff. VI; vgl. den Einwand der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 10 Ziff. 17c). Es ist zwar richtig, dass Dr. F.___ in seinem rund einen Monat vor dem Gutachten von Dr. E.___ verfassten Bericht vom 9. Mai 2005 noch von belastungsabhängigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm berichtete (vgl. Urk. 8/30/3). Es ist aber unklar, wann er die Beschwerdeführerin letztmals untersuchte. Sodann spricht er - wie erwähnt - vor allem von leicht progredienten lumbalen Rückenschmerzen. Im Weiteren erscheint seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als widersprüchlich. So befand er in seiner Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 28. April 2005 - in vollkommener Übereinstimmung mit derjenigen von Dr. G.___ vom 19. Juni 2004 (Urk. 8/33/2) und seiner eigenen vom 16. November 2004 (Urk. 8/32/2) -, es sei der Beschwerdeführerin völlig unzumutbar, auch nur leichte Gewichte zu heben und zu tragen. Auch seien ihr die Verrichtung sitzender oder stehender Arbeiten vollständig unzumutbar. Auch sonst fand er sie in verschiedenen physischen Funktionen, insbesondere betreffend Haltung und Beweglichkeit, als völlig eingeschränkt. Überdies sei sie auch in drei von vier psychischen Funktionen eingeschränkt (Urk. 8/30/2). Andererseits attestierte er der Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung in einer körperlich leichten Arbeit im Wechsel von Sitzen und Stehen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/30/3). Auf die Berichte von Dr. F.___ kann daher nicht abgestellt werden.
5.4     Der Beschwerdeführerin ist indes insofern zuzustimmen, dass den vorliegenden ärztlichen Berichten (Urk. 8/33/4 S. 1), insbesondere auch den von ihr eingereichten Berichten von Dr. H.___ vom 18. Juni 2003 (Urk. 8/27), Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 7. September 2005 (Urk. 8/26), Dr. med. J.___, Praktischer Arzt FMH, vom 20. September 2005 (Urk. 8/23) und Dr. med. K.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3. Dezember 2005 (Urk. 3/3), zu entnehmen ist, dass sie seit Jahren an Rückenschmerzen leidet, die bereits vor 2004 ärztliche Behandlungen notwendig machten, indes ohne Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit blieben (vgl. Urk. 8/34; Urk. 1 S. 10 Ziff. 17b). Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass Dr. E.___ diesbezüglich von einer unzutreffenden Krankengeschichte ausging, hielt er doch fest, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben immer etwas an Rückenschmerzen gelitten habe, die aber insgesamt erträglich gewesen seien und vor der Exazerbation 2004 keine ärztliche Behandlung notwendig gemacht hätten (vgl. Urk. 8/29 S. 2 Ziff. 1 und S. 7 Ziff. VI). Dieser Umstand verunmöglicht aber die Entscheidfindung nicht. Abgesehen davon, dass die früheren Rückenschmerzen offenbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten (vgl. Urk. 8/34 und Urk. 1 S. 10 Ziff. 17 b) und Dr. E.___ die Krankengeschichte seit 2004 richtig widergab, ist für die Entscheidfindung vielmehr massgeblich, was die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgrund der erhobenen Befunde noch zu arbeiten in der Lage wäre. Diesbezüglich erscheint das Gutachten von Dr. E.___ genügend klar und ergibt ein überzeugendes Bild betreffend die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

6.      
6.1     Nach Gesagtem ist zusammenfassend zum medizinischen Sachverhalt festzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Da es sich bei der aktuell ausgeübten, angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte um eine solche behinderungsangepasste Beschäftigung handelt (vgl. Urk. 8/29 S. 9 Ziff. VII.5), die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % als kaufmännische Angestellte arbeiten würde und ihr diese Arbeit vollumfänglich zumutbar ist, erleidet die Beschwerdeführerin keine Einkommenseinbusse. Ihr Invaliditätsgrad beträgt damit 0 %.
6.2     Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).