IV.2005.01381

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1967, arbeitete in befristeten Verhältnissen bis 31. Januar 2005 als Konstruktionsschlosser (Vorarbeiter) und Stahlbau-Chefmonteur  (Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 4-5; Urk. 7/21 S. 1 Ziff. 4-5; Urk. 7/23 S. 1 Ziff. 1.3). Am 9. August 1995 wurde er beim Demontieren einer Kranschiene von dieser erfasst, zuerst in die Luft und dann zu Boden geschleudert (Urk. 7/13 S. 12 Mitte). Am 20. Februar 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung; vgl. Urk. 7/23). Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren ab (Urk. 7/11).
1.2     Am 8. Juli 2005 ersuchte der Leiter der Abteilung Berufliche Eingliederung der Rehaklinik A.___ sinngemäss erneut um eine Berufsberatung beziehungsweise Umschulung (Urk. 7/18 S. 2 unten). Die IV-Stelle zog, zusätzlich zu den vorhandenen medizinischen Unterlagen (Urk. 7/13), ein aktualisiertes ärztliches Zeugnis (Urk. 7/12) bei und trat mit Verfügung vom 15. September 2005 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Oktober 2005 (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle am 14. November 2005 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid erhob K.___ am 11. Dezember 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei Kostengutsprache für Umschulung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben). Weiter seien medizinische Abklärungen zu veranlassen. Gleichzeitig wurde um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht (Urk. 1 S. 2 Mitte). In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
2.2     Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 wurde K.___ aufgefordert, seine Beschwerde hinsichtlich der relevanten Eintretensfrage zu ergänzen (Urk. 7/8). Mit Eingabe vom 7. März 2005 kam er dieser Aufforderung nach (Urk. 10) und belegte seine finanzielle Situation (Urk. 12). Am 10. März 2006 reichte die IV-Stelle zwei zusätzliche Aktenstücke nach (Urk. 14/1-2).
2.3     Mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2006 wurde die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (Urk. 16). Am 18. Mai 2006 wurde die Replik erstattet (Urk. 20), wogegen die IV-Stelle keine Duplik erstattete und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Juli 2006 geschlossen wurde (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Dabei ist von einem weiten Begriff der Dauerleistung auszugehen, der grundsätzlich jede periodisch zu erbringende Leistung erfasst (Kieser, Kommentar ATSG, Zürich 2003, N 25 zu Art. 17 ATSG, S. 175 unten).
1.2     Die übrigen massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Anspruchsvoraussetzungen für Umschulung (Art. 17 IVG) sind im Einspracheentscheid vom 14. November 2005 (Urk. 2 S. 1 unten f.) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind. Die Fachleute der Berufsberatung dagegen bestimmen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 27. April 2006, I 588/05, Erw. 3).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf den Antrag vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/18) eintreten musste.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er auf Geheiss des Unfallversicherers zu einem Gespräch betreffend beruflicher Eingliederung aufgeboten worden sei (Urk. 1 S. 3 oben). Daraufhin sei am 13. Juli 2005 eine neues Gesuch um berufliche Eingliederung gestellt worden.
         In der Untersuchung vom 25. November 2004 habe man festgestellt, dass nach grösserer Anstrengung seit ungefähr einem Jahr Schmerzen in beiden Handgelenken mit Schwergewicht links auftreten würden (Urk. 1 S. 3 Mitte). Diese Schmerzen seien immer schlimmer geworden, bis er auch nachts aufgewacht sei und ihn die Schmerzen ständig begleitet hätten. Diese seien immer unerträglicher geworden und es gehe bei der Tätigkeit als Stahlbauer nur noch um die Frage, wann er dauerhaft arbeitsunfähig werde (Urk. 1 S. 4 oben).
         Der Antrag vom 8. Juli 2005 sei bei der Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Verfügung vom 7. Juni 2005 eingegangen, deren Zustellungszeitpunkt nicht eruiert werden könne (Urk. 20 S. 3 oben). Wegen der allenfalls noch nicht eingetretenen Rechtskraft hätte die Beschwerdegegnerin auf den Antrag vom 8. Juli 2005 eintreten und diesen als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Juni 2005 behandeln müssen. Aus dem Antrag vom 8. Juli 2005 gehe klar hervor, dass die Verfügung vom 7. Juni 2005 als unrichtig betrachtet werde. Sofern die Rechtskraft der Verfügung bereits eingetreten gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin diese in Revision ziehen müssen, da der Antrag vom 8. Juli 2005 selber eine neue Tatsache dargestellt habe (Urk. 20 S. 3 Mitte). Diese bestehe darin, dass die berufliche Situation des Beschwerdeführers am 22. Juli 2006 erneut erörtert und eine berufliche Umstellung aus medizinischen Gründen als notwendig erachtet worden sei (Urk. 20 S. 3 unten).
2.3     Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahre 1995 ein Polytrauma erlitten habe, die Arztzeugnisse, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2005 ausweisen würden, jedoch nachträglich ausgestellt worden seien (Urk. 2 S. 2 Mitte). Nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer jahrelang in der angestammten Tätigkeit ohne Beschwerden gearbeitet (Urk. 2 S. 2 unten). Die klinischen Befunde der Handgelenksbeschwerden seien nicht sehr ausgeprägt, weshalb keine Invalidität vorliege. Dies lasse darauf schliessen, dass nicht bereits innerhalb eines Jahres eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eintreten werde, weshalb auch das Kriterium der drohenden Invalidität nicht erfüllt sei. Ausmass und Zeitpunkt einer invalidenversicherungsrelevanten Veränderung seien nicht absehbar, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe.
         Im Zusatzgesuch würden keine neuen Tatsachen genannt (Urk. 6 S. 2 oben). Dass der behandelnde Arzt nun plötzlich rückwirkende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstelle, sei aufgrund der gesamten Aktenlage nicht nachvollziehbar.

3.
3.1     Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals ___ hielten am 19. März 1996 fest, dass noch eine verminderte Belastbarkeit der Handgelenke bestehe (Urk. 9/13 S. 7 unten). Es könne mit schrittweiser Erhöhung der Arbeitsfähigkeit begonnen werden (Urk. 9/13 S. 8 unten).
3.2     Dr. B.___, Oberarzt des Departements Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, USZ, hielt am 12. April 2002 fest, dass er keine Indikation für ein chirurgisches Vorgehen bezüglich der Handgelenksbeschwerden sehe (Urk. 9/13 S. 9 Mitte). Er empfehle eine Gipsruhigstellung für vier Wochen und Vollbelastung nach sechs Wochen.
3.3     Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit 1971 behandelt (Urk. 7/13 S. 2 lit. D.1), hielt am 24. Juli 2004 zuhanden des Kreisarztes der Unfallversicherung fest, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich in den Arbeitsprozess habe integriert werden können. Er sei aber an beiden Handgelenken deutlich eingeschränkt und mache sich über die zukünftige Belastung derselben Sorgen (Urk. 7/13 S. 10 Mitte).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hielt am 25. November 2004 fest, seit dem 18. März 1996 arbeite der Beschwerdeführer wieder voll als Chefmonteur im Stahlbau (Urk. 7/13 S. 12 unten). Ausser den Handgelenksverletzungen seien alle übrigen, vom Unfall im Jahr 1995 betroffenen Stellen folgenlos abgeheilt. Seit rund einem Jahr träten an den Handgelenken nach grösserer Anstrengung vermehrt Schmerzen in beiden Gelenken mit Schwergewicht links auf. Er spüre dann die Handgelenke vermehrt am Abend, am folgenden Morgen sei er wieder praktisch schmerzfrei (Urk. 7/13 S. 13 oben).
         Der Befund ergab nicht überwärmte Handgelenke (Urk. 7/13 S. 13 Mitte). Die Weichteile seien kaum bis links leicht verdickt; es bestehe jedoch eine Druckdolenz. Auf der linken Seite fänden sich arthrotische Veränderungen (Urk. 7/13 S. 13 unten). Da der Beschwerdeführer sehr einsatzfreudig und wenig schmerzempfindlich sei, seien seine subjektiven Limiten sehr hoch (Urk. 7/13 S. 14 Mitte). Weil an den Handgelenken eine Arthrosebildung vorprogrammiert sei, müsse vom Heben und Tragen von Gewichten über 20 kg abgeraten werden. Beim Betrachten sei es fast unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine derart harte manuelle Tätigkeit auszuüben.
3.5     Am 21. Januar 2005 hielt Dr. D.___ fest, dass die Handgelenke ein wenig wetterfühlig und am Morgen während der ersten Viertelstunde etwas vermehrt versteift seien (Urk. 7/25/61 S. 1 Mitte). Auf eine nochmalige Untersuchung werde verzichtet, da der Befund stationär sei (Urk. 7/25/61 S. 1 unten). Die Zumutbarkeit habe sich gegenüber der Untersuchung vom 25. November 2004 nicht verändert (Urk. 7/25/61 S. 2 oben). Es resultiere ganztätig eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit.
3.6     Dr. C.___ bestätigte am 11. März 2005 nach einer letzten Untersuchung vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/13 S. 2 lit. D.2) die von Dr. D.___ zitierten Diagnosen (Urk. 7/13 S. 1 lit. A). Vom 9. August 1995 bis zum 17. März 1996 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen (Urk. 7/13 S. 2 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/13 S. 2 lit. C.1) und es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 7/13 S. 2 lit. C.3). Der Beschwerdeführer habe sich vom schweren Unfall vom 9. August 1995 erstaunlich gut erholt (Urk. 7/13 S. 2 lit. D.3). Aktuell beständen einzig Beschwerden in den Handgelenken beidseits. Der Beschwerdeführer müsse beruflich schwere Gewichte heben, was abends vermehrt zu den Handgelenksbeschwerden führe. Er weise objektive Veränderung im Bereich der Handgelenke auf und möchte im Hinblick auf die Zukunft einen Beruf antreten, welcher mit geringerer Gewichtsbelastung verbunden sei. In der bisherigen Berufstätigkeit wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/13 S. 5 Mitte).
3.7     Gestützt auf eine Sprechstunde über berufliche Eingliederung vom 8. Juli 2005 folgerte E.___, Leiter der Abteilung Berufliche Eingliederung Rehaklinik A.___ und diplomierter Berufs- und Laufbahnberater, gleichentags, dass eine berufliche Umstellung aus medizinischen Gründen notwendig sei, weshalb der Beschwerdeführer seine Arbeit im Stahlbau niedergelegt habe und per 1. Februar 2005 eine einjährige Grundausbildung zum Finanzberater begonnen habe (Urk. 7/18 S. 2 oben).
3.8     Am 18. Oktober 2005 bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Stahlbausektor, vorläufig bis zum 31. Dezember 2005 (Urk. 7/12).
3.9     E.___ hielt am 6. März 2006 fest, dass der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2005 ein Vorschlag betreffend Umschulung unterbreitet worden sei. Aus Sicht der Abteilung Berufliche Eingliederung der Rehaklinik A.___ sei der Zeitpunkt einer IV-relevanten Veränderung seit Sommer 2004 gegeben (Urk. 4/1).

4.
4.1     Vorab ist zu prüfen, ob das Schreiben der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/18) als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Juni 2005 (Urk. 7/7) gewertet werden kann.
         Infolge Fehlens eines Zustellnachweises ist davon auszugehen, dass die Einsprachefrist im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/18) bei der Beschwerdegegnerin noch nicht abgelaufen war.
         Im Schreiben vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/18) wurde in keiner Weise auf die Verfügung vom 7. Juni 2005 (Urk. 7/7) Bezug genommen. Weiter erfolgte das Schreiben vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/18) im Auftrag der Unfallversicherung an die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/1 Mitte). E.___ von der Rehaklinik A.___ hatte keine Vollmacht zur Erhebung einer Einsprache namens des Beschwerdeführers und gehört nicht zum Kreise der zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimierten Personen gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Im übrigen bestätigte E.___ in seinem Schreiben vom 6. März 2006 selber, dass er der Beschwerdegegnerin „einen Vorschlag betreffend Umschulung“ unterbreitet habe (vgl. Urk. 11/1 Mitte). Dem Wortlaut des Schreibens vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/18) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, weshalb eine Behandlung als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Juni 2005 (Urk. 7/7) sowohl aufgrund des Inhalts wie auch zufolge fehlender Aktivlegitimation ausser Betracht fällt.
         Andere Gründe, weshalb die Verfügung vom 7. Juni 2005 (Urk. 7/7) materiell zu überprüfen wäre, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt dem Gericht eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 7. Juni 2005 verwehrt.
4.2     Somit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen einer erheblichen Veränderung in der Zeit zwischen dem 7. Juni 2005 und dem 15. September 2005 verneint hat (vgl. vorstehende Erw. 1.1).
         Für die Beurteilung dieser Frage sind die Stellungnahme der Abteilung Berufliche Eingliederung der Rehaklinik A.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/18) und das Zeugnis von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2005 (Urk. 7/12) genauer zu analysieren. Die Stellungnahme des Leiters der Abteilung Berufliche Eingliederung der Rehaklinik A.___ vom 6. März 2006 enthält hingegen keine Aussagen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum (vgl. Urk. 11/1).
4.3     Zum Zeugnis von Dr. C.___ ist festzuhalten, dass dieser aufgrund der Behandlung des Beschwerdeführers seit 1971 (Urk. 7/13 S. 2 lit. D.1) als dessen Hausarzt zu bezeichnen ist. Das am 18. Oktober 2005 rückwirkend per 1. Februar 2005 ausgestellte Zeugnis (Urk. 7/12), welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2005 bescheinigt, erscheint als von der hausärztlichen Vertrauensstellung geprägt, umso mehr als es im Anschluss an die Verfügung vom 15. September 2005 (Urk. 7/8) angefertigt wurde und der Beginn der plötzlichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit exakt mit der Tätigkeitsaufgabe im Stahlbausektor und dem Beginn einer Ausbildung übereinstimmt. Weiter erscheint die Beurteilung von Dr. C.___ auch nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die Feststellung von Dr. D.___, welcher am 21. Januar 2005 noch auf eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit schloss (vgl. Urk. 7/25/61 S. 2 oben); zudem widerspricht sie der eigenen Einschätzung ohne neue Untersuchung vom 11. März 2005 (vgl. Urk. 7/13 S. 5 Mitte). Auf die Feststellungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeugnis von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2005 (Urk. 7/12) kann demnach nicht abgestellt werden. Nebst der Arbeitsfähigkeit werden in diesem Dokument jedoch keine weiteren Aspekte erwähnt, welche auf eine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum schliessen lassen.
4.4     Der Leiter der Abteilung Berufliche Eingliederung der Rehaklinik A.___ führte am 8. Juli 2005 ausschliesslich eine Besprechung über die Möglichkeiten im Bereich berufliche Eingliederung durch (Urk. 7/18 S. 1 Mitte). Medizinische Untersuchungen fanden nicht statt. Hinsichtlich der Befunde stützte er sich auf die Akten der Unfallversicherung und dabei insbesondere auf die Untersuchung vom 25. November 2001 (Urk. 7/13). Die Eingabe vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/18) selber stellt keine Veränderung des Sachverhalts dar, weil dadurch insbesondere keine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bewirkt wird. Anhaltspunkte für eine Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers lassen sich daher weder erkennen noch wären solche medizinisch ausgewiesen.
4.5     Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 7. Juni 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat, wobei sie ihrem Entscheid den Bericht von Dr. C.___ vom 14. März 2005 und die kreisärztliche Beurteilung vom 25. November 2004 zugrundelegte (vgl. Urk. 7/10 S. 1 f.). Ob diese Verfügung materiell richtig war, ist nicht mehr zu überprüfen: Da keine Einsprache erfolgte, ist sie rechtskräftig geworden. Seither sind - abgesehen vom vorstehend gewürdigten Zeugnis von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2005 - keine weiteren medizinischen Beurteilungen erfolgt, so dass eine Veränderung im Vergleich zu den Beurteilungen vom November 2004 und März 2005 nicht ausgewiesen ist. Damit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, auf die als  neues Gesuch des Beschwerdeführers behandelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2005 nicht einzutreten.
         Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
         Dem Beschwerdeführer wird empfohlen, sich nach Vorliegen einer medizinisch ausgewiesenen, erheblichen Veränderung seines Gesundheitszustands wieder mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen zwecks neuerlicher Prüfung beruflicher Massnahmen.

5.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 23. August 2006 einen Aufwand von 11 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % (Fr. 66.--) geltend (Urk. 24).
         Praxisgemäss und in Nachachtung von § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
         Gerechtfertigt ist vorliegend ein Aufwand von je 3 Stunden für Aktenstudium und das Verfassen der 8 Seiten umfassenden Rechtsschrift sowie je 1 Stunde für Instruktion und übrige Bemühungen, zuzüglich den geltend gemachten pauschalen Spesenansatz von 3 %. Beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Fr. 200.-- x 8 x 1,03 x 1,076).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an:
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).