IV.2005.01384

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1949 geborene F.___ hatte der Firma X.___ als Verkäuferin gearbeitet (Urk. 8/77). 1984 wurde sie einer zervikalen Diskushernienoperation unterzogen (Urk. 8/38), anschliessend scheiterten verschiedene Arbeitsversuche in der bisherigen Filiale, worauf das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 1985 aufgelöst wurde. Am 2. September 1985 heiratete die Versicherte und besorgte fortan den Haushalt. Gegenüber der Invalidenversicherung, bei welcher sich die Versicherte damals zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte - das entsprechende Gesuch fehlt in den Akten - hatte sie erklärt, sie sehe sich behinderungsbedingt ausserstande, nebst der Hausfrauentätigkeit noch einer anderen Arbeit nachzugehen (Urk. 8/76). A.___ hatte in seinem Bericht vom 13. Februar 1986 der Versicherten eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/43). Gemäss IK-Auszug (Urk. 8/73) arbeitete die Versicherte in den folgenden Jahren teilweise in einem Teilzeitpensum im Restaurant Y.___.
1.2     Am 5. Januar 1998 meldete sich F.___ nach einer weiteren Diskushernienoperation vom 30. Dezember 1997 (ventrale Spondylodese C6/7, Urk. 8/42) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/74). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten nach Einholung der betreffenden medizinischen (Urk. 8/38-42) und beruflichen Unterlagen (Urk. 72-73) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/13) mit Wirkung ab 1. August 1998 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 %, zu (Urk. 8/12).
1.3     Eine im Jahr 2000 von Amtes wegen eingeleitete Revision (Urk. 8/71) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (Urk. 8/12). Aufgrund eines erneut eingeleiteten Revisionsverfahrens im Jahr 2002 reichte die Versicherte das Formular vom 23. September 2002 (Urk. 8/69) ein. Hernach stellte die IV-Stelle der Versicherten das Formular "Überprüfung des Leistungsanspruches" vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/68) zu, und, nachdem diese am 26. November 2002 einen weiteren Fragebogen zur Rentenrevision beantwortet hatte (Urk. 8/66), veranlasste die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 27. Oktober 2003 (Bericht vom 4. Dezember 2003, Urk. 8/63). Die IV-Stelle verfügte darauf die Einstellung der Invalidenrente auf 31. März 2004 (Urk. 8/9 = Urk. 8/7: Verfügung vom 30. Januar 2004). Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache vom 19. Februar 2004 (Urk. 8/6) liess die IV-Stelle die Versicherte medizinisch begutachten (Urk. 8/4). Nach Eingang des Gutachtens von B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbes. Wirbelsäulen-Chirurgie, vom 1. November 2005 (Urk. 8/16) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 21. November 2005 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einsprachentscheid liess F.___ durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1.   Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2003 eine ganze Rente zuzusprechen.
 2.   Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2005 ein Dreiviertelsrente zuzusprechen.
 3.   Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), und mit Verfügung vom 8. März 2006 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.1.2   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2    
1.2.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist.
1.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das seit 1. Januar 1988 in Kraft stehende Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB]) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
1.6     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit Mitte 1999, als der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 51 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (siehe Urk. 8/13: die ursprüngliche Verfügung befindet sich nicht in den Akten, jedoch der Vorbescheid vom 29. Juni 1999), bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. November 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin ab 1. April 2004 keine Invalidenrente mehr zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussage am 26. November 2002 betreffend das Pensum für die ausserhäusliche Tätigkeit im Oktober 2003 eine Haushaltsabklärung durchgeführt und eine Qualifikationsänderung vorgenommen worden sei. Ohne Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin zu 50 % erwerbstätig, und 50 % entfielen auf den Haushalt. Gestützt auf das Gutachten von B.___ sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vom 1. Januar 2003 bis 15. Juli 2005 auf 30 % festgelegt worden. Anschliessend habe er ihr wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Entsprechend sei für das Jahr 2003 von einem Valideneinkommen von Fr. 23'220.30 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 %  von einem Invalideneinkommen von Fr. 11'629.70 und damit von einem Invaliditätsgrad von 49,9 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 15. Juli 2005 auszugehen. Da im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 20,1 % zu berücksichtigen sei, ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % für den genannten Zeitraum. Für den Zeitraum ab 15. Juli 2005 ergebe der Einkommensvergleich einen IV-Grad von 16,5 % und unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgabenbereich ein Invaliditätsgrad von 18,3 % (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen, sie sei nicht als 50%-Erwerbstätige zu qualifizieren, sondern als voll Erwerbstätige. Bei der Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin im Jahre 2002 sei sie vom Gesundheitszustand ausgegangen, wie er seit 1984 bestanden habe, d.h. nach zweimaliger Halswirbeloperation und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten. Bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand wäre sie weiterhin zu 50 % erwerbstätig gewesen, nun habe sich der Zustand aber verschlechtert, so dass sie die Erwerbstätigkeit ganz habe aufgeben müssen. Sie habe damit lediglich gesagt, sie verzichte aus gesundheitlichen und privaten Gründen darauf, ihre medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Insbesondere habe sie damit nichts darüber gesagt, was sie tun würde, wenn sie eine vollkommen gesunde Halswirbelsäule hätte. In diesem Fall wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Zudem sei die Abklärungsperson von vornherein von einem Methodenwechsel ausgegangen und habe dementsprechend alle Aussagen der Beschwerdeführerein im Sinne dieser vorgefassten Meinung interpretiert. Die Beschwerdegegnerin habe unklare Fragen gestellt und die Antworten irrtümlich im Sinne eines Methodenwechsel interpretiert. Beim Valideneinkommen, aufgerechnet auf das Jahr 2003, sei von Fr. 47'960.-- auszugehen und beim Invalideneinkommen sei bei einem 30%-Pensum von Fr. 14'336.-- auszugehen. Daraus resultiere ein 70%iger Invaliditätsgrad und damit eine ganze Rente. Für die Zeit ab Juli 2005 betrage gemäss dem Gutachten von B.___ die Arbeitsfähigkeit 35 %, und vom Invalideneinkommen sei ein 25%iger Leidensabzug vorzunehmen. Damit ergebe sich auch nach dem 1. Juli 2005 ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1).

3.       Strittig und zu prüfen ist in erster Linie, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge, und in diesem Zusammenhang, nach welcher Methode der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bemessen ist.
         Einig sind sich die Parteien - und auch aus den Akten ist dies ersichtlich -, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens sowohl im Fragebogen vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/68) als auch am 26. November 2002 (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2002, Urk. 8/66) sowie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 4. Dezember 2003 (Urk. 8/63) konstant erklärt hatte, sie habe die Arbeitsstelle im Restaurant Y.___ wegen Gesundheit und Heirat aufgegeben, beziehungsweise sie würde im Gesundheitsfall noch 50 % arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 2 S. 3).
         Nicht einig sind sich die Parteien hingegen über die Bedeutung dieser Aussagen. Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, dass sie bei der Beantwortung der Fragen im Jahr 2002 und 2003 (Urk. 8/68 und 8/66) vom Zustand ausgegangen sei, wie er seit 1984 beziehungsweise 1997 bestanden habe, d.h. nach zweimaliger Halswirbeloperation. Nach diesen Operationen habe sie noch zu 50 % gearbeitet. Da sich ihr Gesundheitszustand ab 2002/2003 weiter verschlechtert habe, habe sie die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben. Diese Aussage ist auf dem Hintergrund der 2004 (Mammareduktionsplastik beidseits, Urk. 8/24) und 2005 (ventrale Spondylodese, Dekompression und Plattenfixation C4/5, Beilage zu Urk. 8/20) vorgenommenen Eingriffe nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/16 S. 3 ff.).
         Im Rahmen der Haushaltsabklärung hatte die Beschwerdeführerin zwar auch erklärt, sie und ihr Ehemann würden eine konventionelle Aufgabenteilung befürworten. Der Ehemann sei für die Umgebung (Garten komplett, Reparaturen, Neuerungen, Nutzgarten) und für die Aufgaben zuständig, die Kraft und Ausdauer brauchen (z.B. Abfallentsorgung, Zeitungen, Einkaufen, das Schriftliche, Tragen, Bringen, Holen). Sie sei für den grössten Teil der Tätigkeiten im Haus zuständig: Putzen, Kochen, Wäsche. Der Mann habe einen Teil ihrer Tätigkeiten übernehmen müssen. Er sei gesund und finde das Mithelfen nur teilweise belastend (Urk. 8/63 Ziffer 6). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte konventionelle Aufgabenteilung bedeutet nicht ohne weiteres, dass sie beabsichtigte, der Familie den Hauhalt zu führen und insbesondere dafür ihre Berufstätigkeit zu reduzieren. Vorliegend ist der gesunde Ehemann pensioniert und übernimmt gemäss dieser Darstellung zumindest die Hälfte des Haushaltes. Betreuungspflichten hat die Beschwerdeführerin ebenfalls keine mehr. Eine konventionelle Aufgabenteilung ist denn auch nach wie vor unter Paaren verbreitet, welche beide zu 100 % erwerbstätig sind. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass sie ohne Verschlechterung des Gesundheitszustandes im bisherigen Rahmen zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, sich jedoch nicht mehr in der Lage sah, diese 50%ige Erwerbstätigkeit und den Haushalt zu bewältigen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere grundsätzlich festzuhalten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist (Urteil EVG in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.3). Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Versicherte ohne des von ihr geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustandes weiterhin eine 50%ige Erwerbstätigkeit ausgeführt hätte und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, wie sie seit 1984 besteht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Damit ist bezüglich der Statusfrage von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, und der Invaliditätsgrad bemisst sich allein aufgrund der Methode des Einkommensvergleichs.

4.      
4.1     Weiter lässt die Beschwerdeführerin ausführen, sie habe sich im Mai 2003 erneut in die Klinik Z.___ begeben, da die Nacken- und Schulterschmerzen seit rund acht Monaten zugenommen hätten, weshalb sie ab 1. April 2003 Anspruch auf eine ganze Rente habe. B.___ habe vom 1. Januar 2003 bis Juli 2005 eine zeitweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt. Diese Verschlechterung führe zu einem ganzen Rentenanspruch, welcher sich durch die Verbesserung im Juli 2005 nicht mehr ändere (Urk. 1 S. 4  Ziffer 5 und S. 8 Ziff. 3).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Zusprechung der halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 1998 auf die Arztberichte der Klinik Z.___ und von C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, (vgl. Urk. 8/13 S. 4, Urk. 8/38-40). Beim Einspracheentscheid vom 21. November 2005 stützte sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die medizinische Situation auf das Gutachten von B.___ vom 1. November 2005. Ob und gegebenenfalls seit wann eine invalidenrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, ergibt sich aus einem Vergleich dieser medizinischen Akten (vgl. Erw. 1.3).
4.2.1   C.___ erklärte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 30. Oktober 1998 seit Dezember 1997 zu 100 % und seit Juni 1998 zu 50 % als arbeitsunfähig. Seine Diagnose lautete: "Status nach zervikaler Discushernienoperation 1984, Status nach zervikaler Revision und Spondylodese im Dezember 1997 Klinik W., Status nach Vorfusskorrektur-Osteotomie rechts 1993 und 1998." Im Vordergrund stünden belastungsabhängige zervikobrachiale Beschwerden, welche es der Beschwerdeführerin nicht erlauben würden, Lasten zu heben (Urk. 8/38).
4.2.2   Von der Klinik Z.___ liegen die Arztberichte von D.___, Chefarzt Wirbelsäule/Orthopädie, vom 19. Mai 1998 (Urk. 8/40) und vom 7. Oktober 1998 (Urk. 8/39) vor. Es bestehe ein Status nach Spondylodese C5/6 vor Jahren und erneute Spondylodese C6/7 1997. Insgesamt berichte die Beschwerdeführerin über ein günstiges Resultat. Die starken stechenden Beschwerden seien nicht mehr vorhanden. Hingegen seien bei körperlicher Arbeit ein regelmässig auftretendes Druckgefühl und Schmerzen vorhanden, sodass sie auch Ruhepausen einschalten müsse. Ihre bisherige ca. 50%ige Arbeit könne sie bei entsprechender Einteilung durchaus vollziehen, insbesondere da sie keine schweren Gegenstände heben müsse. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in nicht belastendem Beruf erscheine als gerechtfertigt.
4.3     B.___ stellte in seinem Gutachten vom 1. November 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/16):
.      Spondylarthrose C2/3 und C3/4 mit grenzwertiger Hypermobilität/Instabilität in den aktuellen Funktionsaufnahmen bei Vorzustand nach dreizeitig resultierender Spondylodese C4-7 1984/97/05
       -     chronifiziertes cervikospondylogenes Beschwerdesyndrom mit nuchaler Belastungssymptomatik und leichter residueller Cervikobrachialgie links ohne radikuläre Ausfälle
.      Fortgeschrittene Osteochondrose mit ventrale Spondylose L5/S1
       -     sporadisch manifestes Lumbalgiesyndrom ohne radikuläre Komponenten
.      Status nach Mamma-Reduktionsplastik beidseits 09.06.2004 USZ bei symptomatischer Mamma-Hyperplasie beidseits mit Mammaptose beidseits

         Unter dem Titel 'Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bzw. Aufgabenbereich' erklärte B.___: "Für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Lasten heben ohne die Notwendigkeit vornübergeneigter Köperstellung mit Hyperlordose der HWS Arbeit verrichten zu müssen, ist medizinisch-theoretisch eine Leistungsfähigkeit von 35-50 % maximal anzunehmen, wobei die Lasttraglimite von 5-8 kg nicht zu überschreiten wäre und ausreichend Pausen zwischendurch zugestanden werden müssten, um mit entsprechend reduziertem Pensum eine entsprechende Gesamtleistung zu erbringen." Ergänzend führte er aus, in der früheren Tätigkeit als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin heute nicht mehr plausibel einsetzbar, da sie nach 2-3 Stunden wegen starker Beschwerden die Arbeit aufgeben müsse. Entsprechend sei zur Zeit eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit im Gastgewerbe nicht anzunehmen (Urk. 8/16 S. 10 Ziffer 5).
B.___ beantwortete die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 26. September 2000 - womit der Invaliditätsgrad von 51 % bei einer behinderungsangepassten Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt worden sei - verschlechtert habe, dahin gehend, aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Behandlungsganges an der Klinik Z.___ der temporär verschlechterte Zustand wieder verbessert worden, so dass unter Berücksichtigung aller Umstände eine heute, wie oben ausgeführt, maximale Belastbarkeit für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung von 33-50 % anzunehmen sei. Er fügte an, dass aufgrund der Formulierung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Frage aus gutachterlicher Sicht die anamnestische Angabe, dass die temporär bezogene IV-Rente gestrichen worden sei, wahrscheinlich auf ein Missverständnis zurückzuführen sei (Urk. 8/16 Seite 10 f. lit. A). Aufgrund der zur Verfügung stehenden Dokumentationen sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Reduktion des Leistungsprofils auf ca. 25-30 % arbiträr rückwirkend vom 1. Januar 2003 bis Juli 2005 anzunehmen (Urk. 8/16 S. 11 lit. B).
         Die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche angepasste Tätigkeit zumutbar sei, beantwortete B.___ in dem Sinne, dass infolge der aktuell objektiv fassbaren Verhältnisse eine Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Lasten heben mit verschiedenen Pausenmöglichkeiten und entsprechend zeitlicher Staffelung über den ganzen Tag von max. 50 % zu attestieren sei. Dabei sei zu beachten, dass aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der HWS keine Überkopfarbeiten möglich seien und aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS und auch des lumbosacralen Übergangs schweres Lasten heben über 5-10 kg kaum in Frage komme. Wegen der eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei zudem die Arbeitsfläche für jegliche manuelle Verrichtung auf einer mit nur leichter Inklination der Schädellage erreichbare Tischhöhe zu limitieren mit entsprechenden Anpassungen am Arbeitsplatz (Urk. 8/16 S. 11 lit. C).

5.      
5.1     B.___ führt zunächst aus, die Beschwerdeführerin könne in der früheren Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr plausibel eingesetzt werden, da es ihr nicht möglich sei, in übergeneigter Körperstellung Lasten anzuheben, insbesondere mit dem linken Arm und Auftischarbeiten mit vornübergeneigter Köperhaltung. Diese Aussage ist nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist auch seine Aussage, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einer temporären Verschlechterung wieder verbessert habe. Widersprüchlich sind hingegen die Aussagen von B.___ bezüglich der noch möglichen funktionellen Leistungsfähigkeit und der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit generell. Einerseits attestiert er der Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lasten heben eine medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit von maximal 35 - 50 % (siehe Urk. 8/16 S. 10 Ziff. 5; in der gleichen Urkunde ist in Ziff. 6 hingegen von einer Leistungsfähigkeit von 33 - 50 % die Rede), wobei er diese Aussage im gleichen Satz wieder relativiert, indem er eine Lasttraglimite von 5 - 8 kg erwähnt. Andererseits bescheinigt er der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %, ohne Lasten heben über 5 - 10 kg (Urk. 8/16 S. 11 lit. C). Daraus lässt sich in keiner Weise rechtsgenüglich feststellen, welchen körperlichen Anforderungen die Beschwerdeführerin noch zu genügen vermag, das heisst ob es ihr nun zumutbar ist, gewisse Lasten zu heben oder nicht, und in welchem Umfang, 33 %, 35 % oder 50 % sie eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben kann. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass sich B.___ bei seiner Beurteilung auch von nicht-medizinischen Überlegungen leiten liess, worauf seine Aussage hindeutet, die Streichung der von der Beschwerdeführerin temporär bezogenen Rente sei wahrscheinlich auf ein Missverständnis zurückzuführen (Urk. 8/16 S. 10 f. lit. A).
5.2     Da das Gutachten von B.___ in wesentlichen Punkten vom Gericht nicht nachvollzogen werden kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neutrales orthopädisches Obergutachten in Auftrag gibt. Dieses Obergutachten hat sich in Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Akten, gegebenenfalls unter Beizug der kompletten Krankheitsgeschichte der Klinik Z.___, und auch in Auseinandersetzung mit dem Gutachten von B.___, über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit auszusprechen und anzugeben, ab wann und inwiefern sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und nach den 2004 und 2005 durchgeführten Eingriffen (inkl. Abheilung) gegenüber dem Zustand  Mitte 1999 (siehe Erw. 2.1) verändert haben.
5.3     Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2005 aufzuheben, die Sache zur erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist und diese danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin - unter Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs - neu zu verfügen hat.

6.
6.1    
6.1.1   Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht ist noch zu bemerken, dass sowohl Beschwerdegegnerin als auch Beschwerdeführerin zur Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens richtigerweise  grundsätzlich vom Einkommen ausgehen, welches die Beschwerdeführerin 1984 vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der X.___ in einem 100%-Pensum erzielt hatte. Die Beschwerdegegnerin ermittelte - aufgerechnet auf das Jahr 2003 - ein Jahreseinkommen von Fr. 46'440.65, die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich ein solches von Fr. 47'960.-- geltend.
6.1.2   Das 1984 erzielte Einkommen ist an die Nominallohnsteigerung anzupassen. Der Nominallohnindex für Frauen erhöhte sich im Jahr 2003 gegenüber 1984 um 923 Punkte (Nominallohnindex 1984: 1411, Nominallohnindex 2003: 2334; Lohnentwicklung 2004, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.A.39, S. 40, Nominallohnindex nach Arbeitnehmerkategorien [1939=100]: Absolute Zahlen). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist anzunehmen, dass sie 1984 auch Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte. Aufgrund des monatlichen Bruttolohnes von Fr. 2'280.-- (vgl. Urk. 8/76) wäre damit 2003 ein jährliches Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 49'029.--(13 x Fr. 2'280.-- ./. 1411 x 2334) massgebend.
6.2     Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne zu verweisen, wobei auf den Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Frauen unter Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen ist. Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage ist dazu zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene 20%ige Leidensabzug sehr grosszügig bemessen erscheint (vgl. BGE 126 V 75 ff.) und aufgrund vorläufiger Einschätzung ein solcher von 25 % jedenfalls nicht angemessen wäre.

7.       Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung auf Fr.1'400.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzulegen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).