IV.2005.01386
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 14. November 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, Susanne Neill Ammann
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1950, Mutter eines erwachsenen Sohnes (geboren 1971), ist seit dem 1. Dezember 1996 bei Z.___, "___" als Verkaufsberaterin in der Haushaltabteilung mit einem 100 % Pensum angestellt (Urk. 11/68). Am 3. Oktober 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/71). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 11/68) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/69) bei. Zudem holte die IV-Stelle die Berichte von Chiropraktor Dr. A.___, "___", vom 22. Oktober 2002 (Urk. 11/32, unter Beilage diverser Schreiben und Arztberichte) und von Chiropraktor Dr. B.___, "___", vom 24./28. Oktober 2002 (Urk. 11/31, unter Beilage diverser Arztberichte und Schreiben) sowie von Dr. med. C.___, Oberarzt, Klinik Y.___, "___", vom 21. beziehungsweise 31. Oktober 2002 (Urk. 11/30, unter Beilage seiner Berichte über die Konsultationen vom 28. Juni 2002, 16. Juli 2002 und vom 27. August 2002) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 7. Januar 2002 (richtig: 2003) (Urk. 11/23) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads ab. Dagegen liess die Versicherte durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Zürich, mit Eingabe vom 28. Januar 2003 Einsprache erheben (Urk. 11/21) und mit Schreiben vom 27. Februar 2003 (Urk. 11/57) unter anderem die Berichte von Dr. C.___ vom 21. Februar 2003 und des Chiropraktors Dr. A.___ vom 4. Februar 2003 (Urk. 11/29) einreichen. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, "___", mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 20. Dezember 2004 [Urk. 11/27]). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 4. Februar 2005 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 11/45), liess die IV-Stelle bei Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, Interventionelle Schmerztherapie, und Dr. med. F.___, Physikalische Medizin FMH, "____", ein weiteres Gutachten erstellen (Expertise vom 22. Juni 2005 [Urk. 11/25]). Dazu reichte die Versicherte zwei Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 4. und 23. August 2005 (Urk. 11/24) ein. Die Beschwerdegegnerin hiess in der Folge die Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2005 teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 beziehungsweise ab 16. Juni 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % beziehungsweise 54 % eine halbe Rente zu (Urk. 2 und Urk. 11/2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte weiterhin vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Zürich, mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
"1. Die Verfügung vom 7. Januar 2003 sei aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2002 eine höhere Rente infolge eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 100 % zusteht;
3. Eventualiter sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben bevor abschliessend über den grundsätzlichen Anspruch geurteilt wird;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 6. März 2006 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. März 2006 (Urk. 12) für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Praxisgemäss kann auch auf Berichte von Chiropraktoren als Sachverständige für die von ihnen behandelten Beschwerden abgestellt werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 4 in fine). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin statt einer halben eine ganze Invalidenrente zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. Oktober 2002 bis 15. Juni 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit als Geschirrverkäuferin eine Arbeitstätigkeit von 50 % und ab 16. Oktober 2005 in einer leidensangepassten eine solche von 60 % zumutbar sei. Damit weise die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. Oktober 2002 bis zum 15. Juni 2005 eine Erwerbseinbusse und ein Invaliditätsgrad von 50 % auf. Für die Zeit ab 16. Juni 2005 wäre die Beschwerdeführerin ohne Behinderung in der Lage, ein jährliches Einkommen von Fr. 54'424.50, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 24'935.-- zu erzielen, woraus ein Invaliditätsgrad von 54 % resultiere (Urk. 2 und Urk. 11/3).
2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihr in ihrem angestammten Beruf als Geschirrverkäuferin keine Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Zudem sei davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt keine der Behinderung der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten aufweise, mithin sei es keinem Arbeitgeber zumutbar, auf sämtliche bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen Rücksicht zu nehmen. Daher sei bereits schon aufgrund der rheumatologischen Beurteilung von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Im Weiteren hätte die Beschwerdeführerin angesichts der durch die Rheumatologen erstellten Differentialdiagnosen psychiatrisch begutachtet werden müssen.
3.
3.1 Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1 Gemäss dem Bericht des Chiropraktors Dr. A.___ vom 22. Oktober 2002 leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom mit erosiver Osteochondrose L4/5 und Fazettengelenk-Arthrose L4/5 (Urk. 11/32). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein mod. depressiver Zustand. Der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Dazu führte der Chiropraktor aus, die Beschwerdeführerin leide seit 15 Jahren an lumbalen Beschwerden von variabler Intensität. Diese seien progredient seit Sommer 2001. Die Beschwerdeführerin habe vorwiegend Schmerzen beim Stehen und Heben, auch von kleinen Gewichten, bei längerem Sitzen sowie nachts beim Drehen im Bett. Vom Hausarzt sei die Beschwerdeführerin mit Injektionen, Schmerzmitteln, Physikalischer Therapie und Gymnastik ohne Erfolg behandelt worden. Seit August 2001 habe die Beschwerdeführerin dauernd Schmerzen und seit Oktober 2001 klage sie zunehmend auch über Schmerzen lumbo-sakral mit Ausstrahlung in die Hüfte. Trotz guter Kooperation von Seiten des Arbeitgebers hätten die unternommenen Arbeitsversuche nach ein bis zwei Wochen wegen extremer Schmerzzunahme, muskulärem Hartspann und begleitet von massiven Migräneattacken jeweils abgebrochen werden müssen.
3.1.2 Chiropraktor Dr. B.___ erhob in seinem Bericht vom 24./28. Oktober 2002 (Urk. 11/31) die Diagnose eines chronifizierten, lumbospondylogenen Syndroms bei Segmentdegeneration L4/5. Wie sein Berufskollege Christopf A.___ beurteilte auch B.___ die Beschwerdeführerin als gänzlich nicht mehr arbeitsfähig.
3.1.3 Laut dem Bericht von Dr. C.___ vom 21. beziehungsweise 31. Oktober 2002 (Urk. 11/30) leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei erosiver Osteochondrose L4/5 und einer Fazettengelenks-Arthrose L4/5. Die Beschwerdeführerin sei vom 28. Juni 2002 bis 27. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei ein erneuter Arbeitsversuch unternommen worden. Für leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen bis zu 10 kg sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit realistisch. Für schwere körperliche Arbeitstätigkeiten bleibe die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig.
3.1.4 Chiropraktor Dr. A.___ führte in seinem Bericht an die Winterthur ARAG Rechtsschutz vom 4. Februar 2003 (Urk. 11/29) aus, er habe die Beschwerdeführerin einer intensiven chiropraktischen Behandlung unterzogen, wobei er eine gute Schmerzlinderung habe erreichen können. Die Beschwerdeführerin sei im Stand, ihren Haushalt zu führen, und fühle sich am Besten bei Spaziergängen. Der Schlaf sei noch immer gestört. Nach der zweiten Steroidinfiltration durch Dr. B.___ sei auch ein erster Versuch zur Wiederaufnahme der Arbeit gemacht worden. Der Versuch sei jedoch nach zwei Wochen abgebrochen worden, weil sich die Beschwerden derart intensiviert und zu heftigen Migräneanfällen geführt hätten. Es sei dann eine chirurgische Lösung diskutiert und die Beschwerdeführerin in die Klinik Y.___ überwiesen worden. Auf eine chirurgische Intervention (Spondylodese) sei bisher verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin ein Schmerzniveau erreicht habe, mit welchem sie leben könne. Daraus resultiere dann auch die Beurteilung durch Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden sollte. Trotzdem sich die Arbeitgeberin sehr kooperativ gezeigt und die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt habe, an der Kasse zu arbeiten und zwischendurch kleine Pausen einzulegen, hätten die Schmerzen nach einer Woche wieder derart zugenommen, dass auch dieser Versuch habe abgebrochen werden müssen. Zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin liess sich Chiropraktor Dr. A.___ wie folgt vernehmen: Eine Freundin der Beschwerdeführerin, welche diese zu einer Behandlung begleitet habe, habe ihm mitgeteilt, dass diese in einem Tief stecke und bereits vor längerer Zeit einen Suizidversuch unternommen habe. Dies sei von der Beschwerdeführerin bejaht worden. Zudem habe sie angegeben, dass sie unter Existenzängsten leide.
3.1.5 Im Bericht vom 21. Februar 2003 (Urk. 11/29) hat Dr. C.___ festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letzten Konsultation im August 2002 vorübergehend besser gegangen sei, so dass er damals einen Arbeitsversuch eingeleitet habe. Seine Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf diese letzte Konsultation. Da die Arbeit in der Zwischenzeit nicht wieder habe aufgenommen werden können, müsse die Beschwerdeführerin wohl doch berentet werden.
3.1.6 Dr. D.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2004 (Urk. 11/27) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei erosiver Osteochondrose L4/L5 und Fazettengelenksarthrose L4/L5. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin noch zu 25 % arbeitsfähig. In einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperstellung durch wiederholtes Aufstehen ohne Tragen von schweren Gegenständen zu wechseln, sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit zu 50 % zumutbar. Im Falle einer erfolgreichen Durchführung einer Spondylodese wäre bestenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 65 % auszugehen, bei leichterer Arbeit möglicherweise von 100 %. Dazu führte Dr. D.___ aus, aus den Unterlagen gehe nicht klar hervor, warum keine Spondylodese durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe trotz den erfolgten therapeutischen Massnahmen mit Fazetteninfiltrationen weiter an den geschilderten Beschwerden gelitten. Bei der ersten Untersuchung in der Klinik Y.___ sei eine Spondylodese als indiziert betrachtet worden. Später sei diese Möglichkeit - ohne dass die Beschwerden bleibend zurückgegangen wären - wieder fallengelassen worden.
3.1.7 Dres. F.___ und E.___ erstellten in ihrem Gutachten vom 22. Juni 2005 (Urk. 11/25) bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgende Diagnose:
"- Chronisches lumbovertebrales und rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Schwere erosive Osteochondrose LWK 4/5 - Mehrsegmentale lumbale Spondylarthrosen, betont LWK 4/5 - Malingering
- Tendenz zur Schmerzgeneralisierung
- DD: Somatoforme Schmerzstörung, sekundäre Fibromylagie, Somatisierung bei Depression
- Ungünstige Rückenstatik bei thorakalem Flachrücken
- Vermehrte Belastung des Achsenskeletts bei Adipositas
- BMI 27,6 kg/m2"
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein zervikozephales Schmerzsyndrom linksseitig bei einer Funktionsstörung im Bereiche des zervikothorakalen Überganges links. Aufgrund der Rückenproblematik, welche vorwiegend von der radiologisch nachgewiesenen schweren erosiven Osteochondrose im Segment LWK 4/5 herrühre, seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, durch Stehen und Gehen unterbrochenen vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 5 kg und seltenem Heben und Tragen von Gewichten bis zu maximal 10 kg, ohne Haltungsmonotonien oder Bewegungsstereotypen sowie ohne Kälte- und Nässeexposition, sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig. Im angestammten Beruf als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin noch zu 30 % arbeitsfähig. Dazu führten die Gutachter erläuternd aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einem lumbovertebralen und rechtsseitig betonten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit multifaktorieller Ursache. Zum einen finde sich eine schwere erosive Osteochondrose im Segment LWK 4/5 mit praktisch nicht mehr existentem Intervertebralraum und einer mehrsegmentalen Spondylarthrose mit Betonung des Segmentes LWK 4/5. Zum anderen sei eine ungünstige Rückenstatik bei einem Flachrücken und vermehrter Belastung durch Adipositas Grad I vorhanden. Aus dem beinahe zehnjährigen radiologischen Verlaufe ergebe sich eine klare Zunahme sowohl der erosiven Osteochondrosen als auch der Spondylarthrosen. Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom fänden sich keine. Hingegen seien alle Zeichen nach Waddell positiv, weshalb klar ein Malingering diagnostiziert werden müsse. Zudem fänden sich Zeichen einer Schmerzgeneralisierung panvertebral und im Bereich des Beckengürtels. Diesbezüglich sei differentialdiagnostisch an eine somatoforme Schmerzstörung, eine sekundäre Fibromyalgie oder an eine Somatisierung bei Depression zu denken. In diesem Zusammenhang sei eine psychiatrische Weiterabklärung indiziert, wobei sie jedoch nicht denken würden, dass eine der differentialdiagnostisch einbezogenen Krankheiten eine relevante zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe.
3.2
3.2.1 Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese in Bezug auf die somatischen Befunde und Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen lumbovertebralen und einem rechtsbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit schweren erosiven Osteochondrosen LWK 4/5 und mehrsegmentalen lumbalen Spondylarthrosen LWK 4/5 betont. Differenzen bestehen hinsichtlich Grad und Umfang der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Zudem finden sich in den Akten Hinweise für eine in der Zwischenzeit aufgetretene psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zurecht auf das Gutachten der Dres. E.___ und F.___ vom 22. Juni 2005 (Urk. 11/25) abgestellt hat.
3.2.2 Das rheumatologische Gutachten der Dres. E.___ und F.___ vom 22. Juni 2005 (Urk. 11/25) wurde in Kenntnis der Vorakten sowie der Anamnese abgegeben und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem basiert es auf einer sorgfältigen klinischen Untersuchung vom 16. Juni 2005 und auf verschiedenen bildgebenden Untersuchungen der Lendenwirbelsäule. Ferner leuchtet es hinsichtlich der somatischen Beschwerden in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und enthält diesbezüglich begründete und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Auch wenn die Gutachter unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" unter anderem Malingering, eine Tendenz zur Schmerzgeneralisierung und in diesem Zusammenhang den Verdacht auf mögliche psychische Störungen äusserten, beruht ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung dennoch einzig auf den erhobenen somatischen Befunden. So führten sie unter Punkt 7.1 ihres Gutachtens insbesondere aus, die dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vorwiegend durch eine radiologisch nachgewiesene schwere erosive Osteochondrose im Segment LWK 4/5 bedingt. Weniger relevant seien die begleitenden, mehrsegmentalen Spondylarthrosen, die ungünstige Rückenstatik bei Flachrücken und die vermehrte Belastung des Achsenskelettes bei Adipositas Grad I (Urk. 11/25 S. 4). Zudem hielten die Gutachter Dres. E.___ und F.___ eine psychiatrische Weiterabklärung der Beschwerdeführerin für notwendig.
Es vermag daher zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem dargelegten Zumutbarkeitsprofil zu 60 % arbeitsfähig ist.
3.2.3 Was den Beweiswert der Berichte des Chiropraktors Dr. A.___ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich auch auf Berichte von Chiropraktoren als Sachverständige für die von ihnen behandelten Beschwerden abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Aufgrund der therapeutischen Beziehung, welche zwischen dem Chiropraktor Dr. A.___ und der Beschwerdeführerin wegen der seit 2001 regelmässig erfolgenden Konsultationen besteht, ist in beweisrechtlicher Hinsicht das Verhältnis zwischen Dr. A.___ und der Beschwerdeführerin aber demjenigen eines Hausarztes zu seiner Patientin gleichzusetzen (vgl. Erw. 1.4). Nur schon aus diesem Grund sind Zweifel an der Beweistauglichkeit der Einschätzung von Chiropraktor Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführerin gar keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sein soll (Urk. 11/32, Urk. 11/29, Urk. 11/24), angebracht. Seiner Stellungnahme vom 4. August 2005 (Urk. 11/24) zum Gutachten der Dres. E.___ und F.___ lässt sich nicht entnehmen, aus welchen objektiven medizinischen Gründen er der Beurteilung dieser Ärzte widerspricht. Vielmehr argumentiert Dr. A.___ unter anderem mit möglichen Problemen der Beschwerdeführerin auf dem realen Arbeitsmarkt, was jedoch nicht entscheidend ist (siehe Erw. 1.3). Seine Einwände vermögen deshalb die Beurteilung der Gutachters Dres. E.___ und F.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin war vom 29. Januar bis 28. März 2002 auf Überweisung des Chiropraktors Dr. A.___ zur computertomographisch (CT) gesteuerten Fazettengelenksinjektion in Behandlung beim Chiropraktor Dr. B.___. Dessen Einschätzung vom 24. Oktober 2004, wonach der Beschwerdeführerin gar keine Tätigkeit mehr zumutbar ist, basiert daher nicht auf einer aktuellen Befunderhebung (Urk. 11/31). Zudem ist auch in Bezug auf diesen behandelnden Therapeuten davon auszugehen, dass er wohl eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagt. Daher vermag auch dieser Bericht am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus dem von ihr eingereichten Schreiben von Dr. C.___ vom 21. Februar 2003 etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar äusserte er darin den Verdacht, dass es der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Konsultation im August 2002 wohl wieder schlechter gehe und sie daher doch berentet werden müsse (Urk. 11/29). Jedoch hat Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr untersucht und finden sich keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Zudem ist es nicht Aufgabe eines Arztes, sich zum Rentenanspruch einer versicherten Person zu äussern, diese Kompetenz liegt allein bei der Beschwerdegegnerin, beziehungsweise im Beschwerdeverfahren beim Gericht. Auch auf den Bericht von Dr. C.___ vom 21. beziehungsweise 31. Oktober 2002 (Urk. 11/30), worin der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, kann nicht abgestellt werden. Dies deshalb, weil davon auszugehen ist, dass diese Einschätzung hauptsächlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf einer - anhand objektiver Befunderhebung festgestellten - Verbesserung deren Gesundheitszustandes beruht. So hat Dr. C.___ darin angegeben, dass eine erneute Fazettengelenks-Infiltration L4/5 beidseits nur eine unwesentliche Verbesserung der Schmerzen gebracht habe. Insgesamt könnte die Beschwerdeführerin mit dem jetzigen Beschwerdebild aber umgehen und sie wolle ihre Arbeit als Verkäuferin wieder aufnehmen. Im Weiteren empfahl Dr. C.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2002, mit einem operativen Eingriff zuzuwarten, da die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch durchführen möchte. Dies sei zu unterstützen. Klinische Verlaufskontrollen in der Klinik Y.___ seien nur noch bei Bedarf durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit solle im weiteren Verlauf durch den Chiropraktor Dr. A.___ beurteilt werden (Urk. 11/30). Daraus folgt, dass auch Dr. C.___ nicht von einem Endzustand ausging, weshalb seine Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit nicht als definitiv betrachtet werden konnte.
3.2.4 Auch auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 20. Dezember 2004 (Urk. 11/27) kann nicht abgestellt werden. Zum einen sind sowohl die Angaben zur Befunderhebung wie zu den geklagten Beschwerden sehr rudimentär ausgefallen, was allenfalls auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Begutachtung im September 2003 stattgefunden, das Gutachten jedoch mehr als ein Jahr später erstattet wurde. Im Weiteren wird die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht begründet. Zudem äussert sich Dr. D.___ auch nicht zur Frage, weshalb bei der Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht des Chiropraktors Dr. A.___ und Dr. C.___ (Urk. 11/29) - eine Spondylodese sinnvoll wäre und ob ihr eine solche zugemutet werden kann. Überhaupt keine Angaben macht Dr. D.___ zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, obwohl sich in den Akten Hinweise auf einen früheren Suizidversuch und eine depressive Entwicklung finden (Urk. 11/32 und Urk. 11/29). Demnach ist das Gutachten von Dr. D.___ weder vollständig noch nachvollziehbar. Damit erfüllt es die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ein taugliches Beweismittel nicht und vermag aus rheumatologischer Sicht keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dres. E.___ und F.___ aufkommen zu lassen.
3.3 Im Weiteren ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin auch hätte psychiatrisch begutachtet werden müssen.
In diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass gemäss den Gutachtern Dres. und F.___ nicht zu erwarten sei, dass eine relevante zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorliege (Urk. 11/3 S. 5). Daher seien keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr notwendig. Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, nur schon um die markanten psychiatrischen Differentialdiagnosen zu bestätigen oder auszuschliessen, sei eine psychiatrische Zusatzabklärung vorzunehmen (Urk. 1 S: 5).
Die genannten Gutachter haben in der Expertise vom 22. Juni 2005 die Frage, ob sie weitere Abklärungen für indiziert hielten, wie folgt beantwortet (Urk. 11/25): "Aufgrund des klinischen Untersuches muss klar ein Malingering diagnostiziert werden, wie es häufig bei psychischen Begleiterkrankungen auftreten kann. Diesbezüglich ist eine psychiatrische Weiterabklärung aus unserer Sicht indiziert - wir denken jedoch nicht, dass eine der Krankheiten, wie wir sie in unserer differentialdiagnostischen Ueberlegungen einbezogen haben, eine relevante zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringt."
Die Gutachter Dres. E.___ und F.___ stellten fest, dass nicht sämtliche geklagten Beschwerden mit einem objektiven Befund erklärt werden konnten. Diese Diskrepanz zwischen objektivem Befund und den subjektiv angegebenen Beschwerden führen die Gutachter zurück auf Malingering und eine Schmerzgeneralisierung, wobei sie differentialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung, eine sekundäre Fibromylagie oder eine Somatisierung bei Depression in Betracht zogen. Zudem bringen sie das Malingering mit möglichen psychiatrischen Begleiterkrankungen in Verbindung und empfehlen eine medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum. Gemäss den Gutachten liegen demnach Anzeichen für eine mögliche psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sehr wohl vor. Ein weiterer Hinweis auf ein allfälliges psychisches Leiden findet sich auch im Bericht des Chiropraktors Dr. A.___ vom 22. Oktober 2002 (Urk. 11/32), wonach sich die Beschwerdeführerin in einem mod. depressiven Zustand befinde. Im Weiteren berichtet Dr. A.___ im Schreiben an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2003 von einem vor längerer Zeit stattgefundenen Suizidversuch der Beschwerdeführerin (Urk. 11/29). Auch wenn sich in den übrigen Akten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin finden und insbesondere auch keine psychiatrische Behandlung geplant oder bereits aufgenommen wurde, so ist angesichts der genannten Anzeichen für das mögliche Vorliegen einer psychischen Störung die von den Gutachtern Dres. E.___ und A.___ festgestellte Indikation zur Vornahme einer psychiatrischen Abklärung nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung dieser Gutachter, wonach sie einer allfälligen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin keinen relevanten zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimessen würden, nur als persönliche, jedoch medizinisch nicht verifizierte Meinung der begutachtenden Rheumatologen zu verstehen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass Rheumatologen oft mit psychosomatischen Beschwerdebildern konfrontiert sind, so fehlt es Dres. E.___ und F.___ dennoch an der fachärztlichen Kompetenz zur Erstellung einer psychiatrischen Diagnose und zur Beurteilung, in wie fern sich eine allfällige psychische Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zudem haben die Gutachter die Beschwerdeführerin zu ihrem psychischen Gesundheitszustand denn auch gar nicht näher befragt und stützt sich ihre Beurteilung einzig auf die von ihnen im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung festgestellten Anzeichen für eine mögliche psychische Beeinträchtigung. In beweisrechtlicher Hinsicht kommt der umstrittenen Einschätzung zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung und deren mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin daher kein grosses Gewicht zu.
Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb sowohl der diesbezügliche Gesundheitszustand als auch die sich vielleicht daraus ergebende zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich beurteilt werden können. Zur Beantwortung dieser Frage ist eine psychiatrische Begutachtung notwendig. In deren Rahmen wird abzuklären sein, ob bei der Beschwerdeführerin eine psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert im Sinne des ATSG und IVG vorliegt und in welchem Grad sich diese gegebenenfalls auf ihre Arbeitsfähigkeit zusätzlich auswirkt. Dabei haben sich die Fragen an die begutachtende psychiatrische Fachperson im Fall der Beschwerdeführerin, da eine somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise eine Somatisierungsstörung und eine sekundäre Fibromyalgie zur Diskussion stehen, nach den in der neuesten Rechsprechung dargelegten Kritierien auszurichten (BGE 130 V 352 ff., 130 V 396 ff. und 132 V 65 ff.). Angesichts dessen, dass das physische und das psychische Krankheitsbild eng miteinander zusammenhängen, ist im Anschluss an die psychiatrische Begutachtung eine Gesamtbeurteilung unter Beizug eines Facharztes rheumatologischer Richtung vornehmen zu lassen. Die psychiatrische Begutachtung sowie die in der Folge durchzuführende polydisziplinäre Gesamtbeurteilung ist daher vorzugsweise in einer auf Schmerzpatienten spezialisierten Klinik vorzunehmen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.
3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2005 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 10. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).