Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1970, ist gelernter Maler und arbeitete zuletzt ab dem 1. September 2004 bei der A.___ AG als Produktionsmitarbeiter in der Abtönerei (Urk. 6/16). Am 21. Januar 2005 rutschte er im Betrieb auf der Treppe aus und stürzte, wodurch er eine Prellung am Steissbein (Gesäss) erlitt (Urk. 6/15). Nach diesem Unfall konnte der Versicherte seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 6/15). Infolge Umstrukturierung und Zusammenlegung von Abteilungen löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2005 auf (Urk. 6/16). Wegen einer Diskushernie meldete sich S.___ am 28. Mai 2005 bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 6/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 13. Mai 2005 (Urk. 6/16) sowie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physik. Medizin und Rehabilitation, vom 6. Juni 2005 (Urk. 6/8, unter Beilage eines Berichtes der Klinik C.___ vom 4. Februar 2005) ein. Ausserdem erkundigte sie sich bei der SUVA nach den von dieser erbrachten Leistungen (Urk. 6/6 und Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da weder eine Invalidität vorliege, noch eine solche unmittelbar drohe (Urk. 6/7). Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 24. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 6/4). Die IV-Stelle nahm die Ergänzung zum Arztbericht von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2005 (Urk. 6/5) zu den Akten und wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. November 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___ am 13. Dezember 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2005 aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Umschulung, zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 1. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 31. August 2006 zog das Gericht die Akten der SUVA bei (Urk. 8). Diese wurden am 12. März 2007 eingereicht (Urk. 11/1-19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 6/8) leidet der Beschwerdeführer unter einem lumbospondylogenen Syndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie medianer Hernie L4/5 und lumbaler Spondylarthrose. Das lumbospondylogene Syndrom sei durch den Treppensturz aktiviert worden. Der Beschwerdeführer sei bereits 2000 und 2001 wegen lumbovertebraler Symptomatik in Behandlung gewesen. Er habe sich aber dann wieder so weit erholt, dass er habe arbeiten können. Obwohl Dr. B.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Maler bescheinigte, hielt er fest, eine Umschulung mit kaufmännischer Ausbildung wäre sinnvoll, damit der Beschwerdeführer eine leichtere körperliche Arbeit in wechselnder Stellung durchführen könne.
2.2 Auf dem am 24. Oktober 2005 (Urk. 6/5) ausgefüllten Formular "Medizinische Zumutbarkeit der Arbeit" gab Dr. B.___ an, dem Beschwerdeführer seien gewisse Verrichtungen nur noch selten oder gar nicht mehr zumutbar. Inwiefern der Beschwerdeführer als Maler noch arbeitsfähig ist, gab Dr. B.___ zwar nicht an, aufgrund des von ihm erstellten Zumutbarkeitsprofils kann jedoch angenommen werden, dass er den Beschwerdeführer für diese Tätigkeit nicht mehr als arbeitsfähig ansieht. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist dagegen gemäss Dr. B.___ ganztags zumutbar.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, der Beschwerdeführer habe seine Stelle als Produktionsmitarbeiter in der Abtönerei bei der A.___ AG aus invaliditätsfremden Gründen (Umstrukturierung, Zusammenlegung von Abteilungen) verloren. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine entsprechende Tätigkeit voll arbeitsfähig, womit eine Invalidität nicht ausgewiesen sei (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, wegen des während der Tätigkeit bei der A.___ AG erlittenen Arbeitsunfalls sei sein Rücken nun noch schwerer geschädigt. Seit diesem Ereignis sei ihm deshalb auch die Ausübung der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr möglich. Er könne nur noch in einer anderen Branche erwerbstätig sein, wozu er aber entsprechende Eingliederungsmassnahmen - insbesondere eine Umschulung - benötige, deren Kosten die Beschwerdegegnerin zu übernehmen habe (Urk. 1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer absolvierte zwischen 1986 und 1989 eine dreijährige Lehre als Maler, welche er erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 6/19 Ziff. 6.2). Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/17) war er in der Folge vor allem in temporären Arbeitsverhältnissen angestellt und bezog zwischenzeitlich immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er erzielte durchschnittlich nie ein Einkommen von mehr als Fr. 4'000.-- pro Monat. Der Lohn von Fr. 4'900.-- pro Monat, welchen er als Produktionsmitarbeiter bei der A.___ AG erhielt, lag mithin deutlich über dem zuvor erzielten Einkommen in seinem ursprünglichen Beruf als Maler. Der Beschwerdeführer entsprach den Anforderungen dieser Stelle und hatte bis zu seinem Treppensturz am 21. Januar 2005 - den er erlitt, nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst hatte - keine gesundheitsbedingten Absenzen (vgl. Urk. 6/16). Soweit er in der Lage ist, weiterhin eine solche Tätigkeit auszuüben, besteht somit keine Invalidität.
4.2 Wie sich aus dem Bericht von Dr. B.___ ergibt, war der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2000 und 2001 wegen der lumbovertebralen Symptomatik in ärztlicher Behandlung, hat sich aber dann wieder so weit erholt, dass er arbeiten konnte. Erst durch den Treppensturz am 21. Januar 2005 ist wieder eine Verschlechterung eingetreten. Mit Verfügung vom 30. August 2005 (Urk. 11/7) hat jedoch die SUVA festgehalten, dass aufgrund der Beurteilung ihres Kreisarztes an den beim Unfall betroffenen Körperteilen keine Befunde mehr erhoben werden konnten. Deshalb stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2005 ein. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Unfallfolgen abgeklungen sind und der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich eine der Arbeit bei der A.___ AG entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben kann. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 ergibt. Es steht demnach dem Beschwerdeführer ohne Umschulung eine breite Palette an behinderungsangepassten Tätigkeiten offen, mit welchen er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.
5. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Leistungsanspruch verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).